RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Angeklagte wurde vom Landesgericht für Strafsachen Graz als Schöffengericht am 9. Februar 2026 unter anderem wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Gegen das Urteil erhob er Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Der OGH entschied über die Nichtigkeitsbeschwerde am 15. September 2026. [4] [2]
Nach dem Schuldspruch hatte der Angeklagte das Opfer am 23. Oktober 2024 mit einem Kunststoffstuhl geschlagen, auf es eingetreten und mit einem spitzen, scharfkantigen Gegenstand in den linken Oberschenkel gestochen. Dabei wurde ein Nebenast der Oberschenkelarterie durchtrennt. Die an sich schwere Verletzung hatte eine Berufsunfähigkeit von 43 Tagen zur Folge. Die eingesetzte Tatwaffe wurde nicht sichergestellt und konnte vom Gericht nicht näher spezifiziert werden. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Die Nichtigkeitsbeschwerde stützte sich auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 10 StPO. Im Mittelpunkt standen die Begründung der Absicht und die Frage, ob zusätzliche Feststellungen zu einem auf die Verwendung des Gegenstands bezogenen Willensentschluss erforderlich gewesen wären. [3]
- Schluss auf absichtliches Handeln: Der Schluss aus dem objektiven Geschehen auf absichtliches Handeln nach § 5 Abs 2 StGB war unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Der OGH verwies dazu auf RIS-Justiz RS0116882. [3]
- Nicht sichergestellte Tatwaffe: Die fehlende Sicherstellung und nähere Spezifizierung der Tatwaffe änderte an der Begründungstauglichkeit nichts. Die Beschwerde machte auch nicht klar, weshalb dieser Umstand der festgestellten subjektiven Ausrichtung logisch widersprechen sollte. [3]
- Subsumtionsrüge: Die Rüge nach Z 10 erklärte nicht, weshalb für die Beurteilung nach § 87 Abs 1 StGB zusätzliche Feststellungen zu einem Willensentschluss erforderlich gewesen wären, der sich auf die Verwendung eines spitzen oder scharfkantigen Gegenstands bezog. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurück. Damit ist das Oberlandesgericht Graz für die Entscheidung über die Berufung zuständig. Dem Angeklagten wurden auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft sowohl die strafrechtliche Einordnung der Verletzung und der Absicht als auch die Anforderungen an die erhobenen Nichtigkeitsrügen. [2] [3]
- § 87 Abs 1 und § 84 Abs 1 StGB: Der relevante Schuldspruch betraf absichtliche schwere Körperverletzung. Für die schwere Verletzungsfolge verwies das Urteil auf § 84 Abs 1 StGB. [2]
- § 5 Abs 2 StGB: Diese Bestimmung war für die vom Gericht festgestellte Absicht maßgeblich. [3]
- § 281 Abs 1 Z 5 und Z 10 StPO: Geprüft wurden die Mängelrüge nach Z 5, dritter und vierter Fall, sowie die Subsumtionsrüge nach Z 10. [3]
- § 285d Abs 1 und § 285i StPO: Die Zurückweisung bei nichtöffentlicher Beratung beruhte auf § 285d Abs 1 StPO. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Berufung folgte aus § 285i StPO. [3]
- § 390a Abs 1 StPO: Die Kostenentscheidung wurde auf diese Bestimmung gestützt. [3] [5]
- RIS-Justiz RS0116882: Der OGH zog diesen Rechtsprechungsverweis zur Begründungstauglichkeit des Schlusses vom objektiven Geschehen auf absichtliches Handeln heran. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH hielt den Schluss aus dem objektiven Tatgeschehen auf absichtliches Handeln für ausreichend begründet. Die fehlende Sicherstellung und nähere Spezifizierung der Tatwaffe änderte daran im konkreten Fall nichts. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde zurückgewiesen; die Entscheidung über die Berufung obliegt dem OLG Graz.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.
Dem Angeklagten * H* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.
Dem Angeklagten * H* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00094_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, wurde * H* mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (A./1./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 23. Oktober 2024 in G*
* A* eine an sich schwere Körperverletzung, die eine länger als 24 Tage dauernde Berufsunfähigkeit von 43 Tagen zur Folge hatte (§ 84 Abs 1 StGB), absichtlich zugefügt, indem er ihn mit einem Kunststoffstuhl schlug, auf ihn eintrat und ihn mit einem spitzen, scharfkantigen Gegenstand in dessen linken Oberschenkel stach, wodurch der Genannte eine Durchtrennung eines Nebenastes der Oberschenkelarterie erlitt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00094_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Die dagegen aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider ist der aus dem objektiven Geschehen gezogene Schluss auf absichtliches Handeln des Angeklagten (§ 5 Abs 2 StGB) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (vgl RIS-Justiz RS0116882). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die zur Durchtrennung eines Nebenastes der Oberschenkelarterie des Opfers (US 6) eingesetzte Tatwaffe nicht sichergestellt und daher vom Gericht nicht näher spezifiziert werden konnte (vgl US 10).
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[3] Die dagegen aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider ist der aus dem objektiven Geschehen gezogene Schluss auf absichtliches Handeln des Angeklagten (§ 5 Abs 2 StGB) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (vgl RIS-Justiz RS0116882). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die zur Durchtrennung eines Nebenastes der Oberschenkelarterie des Opfers (US 6) eingesetzte Tatwaffe nicht sichergestellt und daher vom Gericht nicht näher spezifiziert werden konnte (vgl US 10).
[5] Weshalb der letzterwähnte Umstand in logischem Widerspruch zur festgestellten subjektiven Ausrichtung des Angeklagten (US 6) stehen soll (Z 5 dritter Fall), macht die weitere Beschwerde nicht klar.
[6] Ebenso wenig erklärt die Subsumtionsrüge (Z 10), aus welchem Grund es für die rechtliche Beurteilung der Tat als absichtliche schwere Körperverletzung (§ 87 Abs 1 StGB) zusätzlicher Konstatierungen dazu bedurft hätte, dass der Angeklagte mit einem „auf die Verwendung eines spitzen oder scharfkantigen Gegenstands“ bezogenen „Willensentschluss“ handelte.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[8] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[9] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00094_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seybert LL.M. BA in der Strafsache gegen * H* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des genannten Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. Februar 2026, GZ 8 Hv 47/25p‑91, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00094_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Dem Angeklagten * H* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00094_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, wurde * H* mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (A./1./) schuldig erkannt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00094_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Der Schluss vom objektiven Tatgeschehen auf absichtliches Handeln war im konkreten Fall ausreichend begründet.
- Die nicht sichergestellte Tatwaffe machte die Begründung der Absicht hier nicht untauglich.
- Die Subsumtionsrüge erklärte nicht, weshalb zusätzliche Feststellungen zum Willensentschluss erforderlich gewesen wären.
- Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde zurückgewiesen; über die Berufung entscheidet das OLG Graz.
Häufige Fragen
Welche Bedeutung hatte die nicht sichergestellte Tatwaffe?
Die Tatwaffe konnte deshalb nicht näher spezifiziert werden. Das beeinträchtigte nach dem OGH im konkreten Fall aber nicht die Begründungstauglichkeit des Schlusses vom objektiven Geschehen auf absichtliches Handeln.
Warum scheiterte die Subsumtionsrüge nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO?
Die Beschwerde erklärte nicht, weshalb die rechtliche Beurteilung als absichtliche schwere Körperverletzung zusätzliche Feststellungen zu einem auf die Verwendung des Gegenstands bezogenen Willensentschluss erfordert hätte.
Hat der OGH in 12Os94/26d auch über die Berufung entschieden?
Nein. Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.
Quelle und Hinweis
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