RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Feldkirch verurteilte den Angeklagten wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB. Nach den Feststellungen hatte er am 15. November 2025 dem Opfer ein Trinkglas wuchtig ins Gesicht geschlagen. Das Opfer erlitt eine Rissquetschwunde oberhalb der rechten Augenbraue und mehrere Schnittwunden im Gesicht. Hinzu kamen länger als 24 Tage dauernde Sehbeeinträchtigungen sowie Schmerzen über zumindest eineinhalb Monate. [2] [4]
Gegen das Urteil erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Die Nichtigkeitsbeschwerde wandte sich insbesondere gegen die Begründung und Feststellung der Verletzungsabsicht sowie gegen die Verneinung einer Putativnotwehrsituation. [4] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH beurteilte die Rügen nach ihrem tatsächlichen Inhalt und nicht allein nach den angeführten Nichtigkeitsgründen. Die Beschwerde zeigte weder den behaupteten Begründungsmangel auf noch führte sie die Tatsachen- und Rechtsrügen prozessordnungsgemäß aus. [3]
- Begründung der Verletzungsabsicht: Die als Mängelrüge behandelte Beanstandung überging die vorhandene Begründung zur Absicht, die tatsächlich eingetretene schwere Gesundheitsschädigung herbeizuführen. Der OGH verwies dabei auf die zulässige Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem äußeren Tatgeschehen. [3]
- Konkreter Bezug der Tatsachenrüge: Die Tatsachenrüge nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO bezeichnete keine konkrete Feststellung über entscheidende Tatsachen, gegen die sie sich richtete. Damit fehlte eine prozessförmige Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes. [3]
- Sachverhaltsbezug der Absichtsfeststellung: Die Feststellung zur Verletzungsabsicht schloss an die Beschreibung des wuchtigen Schlags mit einem Highball-Glas an. Die Beschwerde erklärte weder, weshalb dieser Feststellung der Sachverhaltsbezug fehlen sollte, noch welche weiteren Feststellungen für § 87 Abs 1 StGB erforderlich gewesen wären. [3]
- Putativnotwehr: Die auf § 8 StGB gestützte Rüge ging nicht von den ausdrücklich gegenteiligen Feststellungen des Erstgerichts aus. Sie erklärte auch nicht, weshalb diese Sachverhaltsgrundlage für die Verneinung der Putativnotwehr unzureichend gewesen sein sollte. Zudem überging sie die dazu vorhandene Begründung. [3]
- Sofortige Zurückweisung: Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurück. Daraus folgte nach § 285i StPO die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Entscheidung über die Berufung. [3] [1]
Ergebnis
Mit Beschluss vom 22. September 2026 wies der OGH die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Über die Berufung entscheidet das Oberlandesgericht Innsbruck; eine Berufungsentscheidung traf der OGH daher nicht. Der Angeklagte hat auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zu tragen. [4] [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft den Schuldspruch wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung und die Anforderungen an dessen Bekämpfung mit Nichtigkeitsbeschwerde. Maßgeblich waren folgende Bestimmungen. [2] [3]
- § 87 Abs 1 und § 84 Abs 1 StGB: Der Schuldspruch betraf die absichtliche Zufügung einer schweren Körperverletzung. Die festgestellten Tatfolgen begründeten eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung. [2] [3]
- § 8 StGB: Die Beschwerde berief sich auf Putativnotwehr, setzte sich jedoch nicht mit den dazu getroffenen gegenteiligen Feststellungen auseinander. [3]
- § 281 Abs 1 StPO: Der OGH behandelte insbesondere die Mängelrüge nach Z 5 vierter Fall, die Tatsachenrüge nach Z 5a, die Subsumtionsrüge nach Z 10 und die auf Putativnotwehr gerichtete Rechtsrüge nach Z 9 lit b. [3]
- § 285d Abs 1 und § 285i StPO: Diese Bestimmungen trugen die sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde und die daraus folgende Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Berufung. [3] [1]
- § 390a Abs 1 StPO: Auf dieser Bestimmung beruht die Verpflichtung des Angeklagten, auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zu tragen. [3] [5]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung zurück. Die Begründung der Verletzungsabsicht war im Urteil enthalten. Die Einwände zur Putativnotwehr gingen nicht von den gegenteiligen Feststellungen aus. Über die Berufung hat das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00081_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 15. November 2025 in B* * N* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt, indem er diesem ein Trinkglas wuchtig ins Gesicht schlug, wodurch das Opfer eine etwa einen Zentimeter „große“ Rissquetschwunde oberhalb der rechten Augenbraue und „multiple Schnittwunden“ im Gesicht mit länger als 24 Tage dauernden „Sehbeeinträchtigungen am rechten Auge und später auch am linken Auge“ sowie Schmerzen in der Dauer „von zumindest eineinhalb Monaten“ (US 3) erlitt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00081_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5a sowie 9 lit a und c StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5a sowie 9 lit a und c StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Die von der Mängelrüge (nominell Z 9 lit c, der Sache nach Z 5 vierter Fall) vermisste Begründung zur Konstatierung betreffend die Absicht des Beschwerdeführers, die beim Opfer tatsächlich eingetretenen, rechtlich eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs 1 StGB) begründenden Tatfolgen herbeizuführen, findet sich auf US 8 (vgl zur [zulässigen] Ableitung der subjektiven Tatseite „aus dem äußeren Tatgeschehen“ RIS‑Justiz RS0116882 [T1]); jene zum Nichtvorliegen einer Putativnotwehrsituation (US 3) – von der Beschwerde ebenso prozessordnungswidrig übergangen (RIS‑Justiz RS0119370) – auf US 4 ff.
[5] Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) nicht erklärt, gegen welche konkrete Feststellung über entscheidende Tatsachen sie sich richtet, verfehlt sie die prozessförmige Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS‑Justiz RS0106268 [T7]).
[6] Nach den vorliegenden Urteilskonstatierungen kam es dem Angeklagten beim Versetzen des „wuchtig[en]“ Schlags mit einem „Highball-Glas“ in das Gesicht des Opfers darauf an, bei diesem die tatsächlich eingetretenen, (rechtlich) eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs 1 StGB) begründenden Tatfolgen herbeizuführen (US 3 f).
[7] Die Rüge (nominell Z 9 lit c, der Sache nach Z 10) behauptet einen substanzlosen Gebrauch der verba legalia in Bezug auf die genannte Feststellung. Sie legt jedoch nicht dar (siehe aber RIS‑Justiz RS0116565), warum dieser an die Schilderung des objektiven Tatgeschehens anschließenden Konstatierung der Sachverhaltsbezug fehlen sollte (RIS‑Justiz RS0119090 [T2]) und welcher weiteren Feststellungen zur subjektiven Tatseite es für die Subsumtion nach § 87 Abs 1 StGB bedurft hätte (vgl RIS‑Justiz RS0095939, RS0099620 [insb T7]).
[8] Die auf das Vorliegen von Putativnotwehr (§ 8 StGB) abzielende Beschwerde (Z 9 lit b) orientiert sich prozessordnungswidrig nicht an den gerade dazu getroffenen, gegenteiligen Feststellungen (US 3; RIS‑Justiz RS0099724). Weshalb diese Sachverhaltsbasis für die daraus von den Tatrichtern gezogene rechtliche Konsequenz (in Richtung Verneinung der Voraussetzungen des § 8 StGB) nicht genügen sollte, erklärt das Beschwerdevorbringen ebenso wenig (vgl aber RIS‑Justiz RS0099730).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[10] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00081_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 16. April 2026, GZ 58 Hv 3/26w‑22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00081_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00081_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00081_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Verletzungsabsicht darf aus dem äußeren Tatgeschehen abgeleitet werden.
- Eine Tatsachenrüge muss die konkret bekämpfte Feststellung über entscheidende Tatsachen benennen.
- Die auf Putativnotwehr gestützte Rechtsrüge muss von den Urteilsfeststellungen ausgehen.
- Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde entscheidet das Oberlandesgericht Innsbruck über die Berufung.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH in 14Os81/26g?
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung zurück. Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.
Warum scheiterte der Einwand fehlender Verletzungsabsicht?
Die Beschwerde überging die vorhandene Begründung. Außerdem erklärte sie nicht, weshalb der an das konkrete Tatgeschehen anknüpfenden Absichtsfeststellung der Sachverhaltsbezug fehlen sollte oder welche weiteren Feststellungen erforderlich gewesen wären.
Warum blieb die Berufung auf Putativnotwehr erfolglos?
Die Rüge ging nicht von den gegenteiligen Feststellungen des Erstgerichts aus. Sie zeigte auch nicht auf, weshalb diese Feststellungen für die Verneinung der Voraussetzungen des § 8 StGB nicht genügen sollten.
Quelle und Hinweis
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