RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht für Strafsachen Wien ordnete die Unterbringung des Betroffenen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB an. Gegen das Urteil vom 13. Mai 2026 erhob der Betroffene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. [4] [2]
Nach den Feststellungen versuchte der Betroffene am 23. November 2025, Polizeibeamte mit Gewalt an seiner Fixierung im Zusammenhang mit einer Verbringung auf eine psychiatrische Abteilung und einer Sedierung zu hindern. Er versuchte, mit dem rechten Arm auszuschlagen und Arme und Beine unter erheblicher Kraftanwendung loszureißen. Er stand dabei unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, die seine Zurechnungsfähigkeit ausschloss. [6]
Die Anlasstat wurde als versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB eingeordnet. Diese Tat ist mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht. Die Nichtigkeitsbeschwerde stützte sich auf die Tatsachenrüge nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO und die Rechtsrüge nach Z 9 lit a dieser Bestimmung. [6] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH verwarf die Einwände gegen die Tatsachenfeststellungen und die rechtliche Einordnung des Verhaltens. Dabei unterschied er zwischen den formellen Anforderungen an die Nichtigkeitsbeschwerde und der inhaltlichen Abgrenzung des Gewaltbegriffs. [3]
- Anforderungen an die Tatsachenrüge: Die Tatsachenrüge soll unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Beweiswürdigung verhindern. Sie muss konkret auf aktenkundige Beweismittel verweisen und die gesamten tatrichterlichen Beweiserwägungen berücksichtigen. Aus diesen Erwägungen allein abgeleitete Bedenken genügen nicht. [3]
- Entscheidende Tatsachen: Die behaupteten Widersprüche zur Fixierung des rechten Arms weckten keine erheblichen Bedenken gegen entscheidende Feststellungen. Widersprüche zur Entdeckung von vier Smartphones betrafen bereits keine entscheidenden Tatsachen. [3]
- Gewaltbegriff des § 269 Abs 1 StGB: Nach der herangezogenen ständigen Rechtsprechung ist unerheblich, ob Schläge oder Tritte gezielt erfolgen. Auch Verletzungsabsicht ist nicht erforderlich. Der Einsatz physischer Kraft muss eine Intensität erreichen, die an sich zur Überwindung der Gegenwirkung geeignet ist. [3]
- Abgrenzung zum überraschenden Losreißen: Bloß überraschendes Losreißen unter Ausnutzung einer Unaufmerksamkeit ist keine Gewalt im Sinn des § 269 Abs 1 StGB, wenn dabei keine gegen den Festhaltenden gerichtete Körperkraft angewendet wird. [3]
- Methodengerechte Rechtsrüge: Die Beschwerde leitete nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab, weshalb das festgestellte Verhalten den Tatbestand nicht erfüllen sollte. Die zitierte Entscheidung 12 Os 183/86 trägt laut OGH nicht die These, bei wildem Um-sich-Schlagen sei maßgeblich, ob der Täter einen Treffer vermeiden könne. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 22. September 2026 bereits bei nichtöffentlicher Beratung nach § 285d Abs 1 StPO zurück. Daraus folgt nach § 285i StPO die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien für die Entscheidung über die Berufung. Über diese entschied der OGH daher nicht. [4] [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die rechtliche Einordnung der Anlasstat und die Anforderungen an deren Überprüfung im Nichtigkeitsverfahren. Die folgenden Normen und Rechtsprechungsverweise sind dafür zentral. [6] [3]
- § 21 Abs 1 StGB: Diese Bestimmung bildete die Grundlage der angeordneten Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum. [2]
- §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB: Die Anlasstat wurde als versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt eingeordnet. Im Mittelpunkt stand der Gewaltbegriff. [6] [3]
- § 281 Abs 1 Z 5a und Z 9 lit a StPO: Auf diese Nichtigkeitsgründe stützte der Betroffene seine Tatsachenrüge und seine Rechtsrüge. [3]
- § 285d Abs 1 und § 285i StPO: Diese Vorschriften tragen die sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde und die daraus folgende Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Berufung. [3]
- RIS-Justiz RS0118780 und RS0117961: Die Verweise betreffen den eingeschränkten Prüfungsmaßstab der Tatsachenrüge und den erforderlichen Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial. [3]
- RIS-Justiz RS0094001 und RS0095752: Der OGH verweist darauf zur fehlenden Bedeutung gezielter Schläge oder einer Verletzungsabsicht. RS0094001 [T3] betrifft zudem die Abgrenzung zum bloß überraschenden Losreißen. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die angeordnete Unterbringung zurück. Für Gewalt nach § 269 Abs 1 StGB sind gezielte Schläge oder eine Verletzungsabsicht nicht erforderlich. Bloß überraschendes Losreißen ohne gegen den Festhaltenden gerichtete Körperkraft ist davon abzugrenzen. Über die Berufung entscheidet das Oberlandesgericht Wien.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00083_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde mit dem angefochtenen Urteil die Unterbringung des * E* in einem forensisch‑therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.
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Gründe:
[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde mit dem angefochtenen Urteil die Unterbringung des * E* in einem forensisch‑therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.
[2] Danach hat er am 23. November 2025 in W* unter dem maßgeblichen Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer akuten Psychose im Rahmen einer bestehenden Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, die Polizeibeamten * B*, Mag. * K*, * M* und * C* mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an seiner Fixierung im Zuge der Verbringung auf die psychiatrische Abteilung der Klinik L* und dortigen Sedierung auf einer Trage, zu hindern versucht, indem er mit seinem rechten Arm auszuschlagen versuchte, und mehrfach unter Aufbringung erheblicher Körperkraft versuchte, Arme und Beine loszureißen, wobei mehrere Beamte und Krankenpfleger ihn unter Einsatz erheblicher Anstrengungen festhalten konnten und er mit Hand- und Fußfesseln oder Gurten gesichert werden konnte, somit eine Tat begangen, die als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00083_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Der Erledigung der Tatsachenrüge (Z 5a) ist voranzustellen, dass diese nur unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel – unter gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen – verhindern will (RIS‑Justiz RS0118780).
[5] Soweit die Beschwerde ihre Bedenken aus den Erwägungen der Tatrichter ableitet, verfehlt sie den gebotenen Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial (RIS‑Justiz RS0117961).
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[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Der Erledigung der Tatsachenrüge (Z 5a) ist voranzustellen, dass diese nur unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel – unter gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen – verhindern will (RIS‑Justiz RS0118780).
[5] Soweit die Beschwerde ihre Bedenken aus den Erwägungen der Tatrichter ableitet, verfehlt sie den gebotenen Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial (RIS‑Justiz RS0117961).
[6] Mit der Behauptung von Widersprüchen zwischen den Angaben der Zeugen Mag. K* und * M* (ON 60.1, 7 und 19) betreffend die Fixierung des rechten Arms des Betroffenen weckt die Beschwerde keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen. Behauptete Widersprüche zwischen den Angaben des Zeugen Mag. K* und jenen in einem Amtsvermerk (ON 6.4, 2) betreffend die Entdeckung von vier Smartphones beziehen sich schon nicht auf entscheidende Tatsachen (RIS‑Justiz RS0117499).
[7] Unter Verweis auf Kommentarstellen (Hochmayr, SbgK § 269 Rz 28 und 35) behauptet die Rechtsrüge (Z 9 lit a), die Feststellungen, wonach der Betroffene versuchte, sich aufzubäumen, Arme und Beine loszureißen, mit Kopf, Händen und Füßen wild um sich zu schlagen, weiters mehrfach „wahllos in alle Richtungen“ ausschlug und nach Öffnung der Handfesseln mit seinem rechten Arm auszuschlagen versuchte (US 6), würden den Gewaltbegriff des § 269 Abs 1 StGB nicht erfüllen. Dass das Verhalten des Betroffenen entgegen der ständigen Rechtsprechung, wonach es irrelevant ist, ob Schläge oder Tritte gezielt oder nicht gezielt und der Einsatz physischer Kraft (in einer an sich zur Überwindung der Gegenwirkung geeigneten Intensität) in Verletzungsabsicht erfolgten (vgl RIS‑Justiz RS0094001, RS0095752; siehe auch Danek/Mann in WK2 StGB § 269 Rz 57 f), nicht dem Tatbestand des § 269 Abs 1 StGB subsumierbar sein sollte, leitet die Beschwerde aber nicht methodengercht aus dem Gesetz ab (RIS‑Justiz RS0116565, RS0118429 [T2]).
[8] Bleibt zur zitierten Kommentarstelle (Hochmayr, SbgK § 269 Rz 28) anzumerken, dass diese im Einklang mit der Rechtsprechung zum Ausdruck bringt, dass überraschendes, also bloß unter Ausnutzung einer Unaufmerksamkeit erfolgtes Losreißen ohne Anwendung von gegen den Festhaltenden gerichteter Körperkraft keine Gewaltanwendung iSd § 269 Abs 1 StGB darstellt (vgl dazu RIS-Justiz RS0094001 [T3]; Danek/Mann in WK2 StGB § 269 Rz 58). Die in Hochmayr, SbgK § 269 Rz 35 aufgestellte These, bei wildem Um-sich-Schlagen sei maßgeblich, ob es der Täter vermeiden könne, den Beamten zu treffen, lässt sich aus der dort zur Fundierung genannten Entscheidung 12 Os 183/86 nicht ableiten.
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00083_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kristöfl im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * E* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Mai 2026, GZ 32 Hv 6/26y‑60.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00083_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde mit dem angefochtenen Urteil die Unterbringung des * E* in einem forensisch‑therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00083_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[2] Danach hat er am 23. November 2025 in W* unter dem maßgeblichen Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer akuten Psychose im Rahmen einer bestehenden Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, die Polizeibeamten * B*, Mag. * K*, * M* und * C* mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an seiner Fixierung im Zuge der Verbringung auf die psychiatrische Abteilung der Klinik L* und dortigen Sedierung auf einer Trage, zu hindern versucht, indem er mit seinem rechten Arm auszuschlagen versuchte, und mehrfach unter Aufbringung erheblicher Körperkraft versuchte, Arme und Beine loszureißen, wobei mehrere Beamte und Krankenpfleger ihn unter Einsatz erheblicher Anstrengungen festhalten konnten und er mit Hand- und Fußfesseln oder Gurten gesichert werden konnte, somit eine Tat begangen, die als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00083_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Für Gewalt nach § 269 Abs 1 StGB sind gezielte Schläge oder eine Verletzungsabsicht nicht erforderlich.
- Überraschendes Losreißen ohne gegen den Festhaltenden gerichtete Körperkraft ist von Gewalt abzugrenzen.
- Eine Tatsachenrüge muss auf konkrete aktenkundige Beweismittel und entscheidende Tatsachen bezogen sein.
- Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde zurückgewiesen; über die Berufung entscheidet das Oberlandesgericht Wien.
Häufige Fragen
Können ungezielte Schläge Gewalt nach § 269 StGB sein?
Ja. Nach der vom OGH herangezogenen Rechtsprechung kommt es nicht darauf an, ob Schläge oder Tritte gezielt erfolgen. Die physische Kraft muss eine Intensität erreichen, die an sich zur Überwindung der Gegenwirkung geeignet ist. Verletzungsabsicht ist nicht erforderlich.
Wann ist bloßes Losreißen keine Gewalt gegen die Staatsgewalt?
Der OGH grenzt überraschendes Losreißen ab, das lediglich eine Unaufmerksamkeit ausnutzt und ohne gegen den Festhaltenden gerichtete Körperkraft erfolgt. Ein solches Verhalten stellt keine Gewalt im Sinn des § 269 Abs 1 StGB dar.
Welche Anforderungen gelten für eine Tatsachenrüge nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO?
Sie muss auf konkrete aktenkundige Beweismittel verweisen und die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen berücksichtigen. Der Prüfungsmaßstab betrifft unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung.
Wie entschied der OGH in 14Os83/26a?
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die angeordnete Unterbringung zurück. Für die Entscheidung über die Berufung ist das Oberlandesgericht Wien zuständig.
Quelle und Hinweis
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