RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht St. Pölten verurteilte den Angeklagten am 4. März 2026 wegen Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB. Nach den Feststellungen verwendete er von Jänner 2022 bis 2025 in zwölf Fällen insgesamt 755.000 Euro an anvertrauten Anlagegeldern für eigene Zwecke. Die Gelder waren auf das Konto einer Handelsgesellschaft überwiesen worden. [4] [6]
Vereinbart waren Immobilieninvestments und sonstige renditetaugliche Veranlagungen sowie die Einlage von 50 % der Gelder auf einem Treuhandkonto. Stattdessen verwendete und verbrauchte der Angeklagte die Beträge mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz. Gegen das Urteil erhob er Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. [6] [4]
Ausführungen des OGH
Der OGH beurteilte die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde als nicht berechtigt. Die Einwände legten ihre rechtliche Bedeutung nicht ausreichend dar oder gingen an den Feststellungen des Erstgerichts vorbei. [3] [6]
- Hinweis auf möglichen Totalverlust: Die Beschwerde erklärte nicht, welche Bedeutung der vertragliche Hinweis auf einen möglichen Totalverlust für den Schuldspruch wegen Veruntreuung haben sollte. Zudem überging sie die festgestellte Zweckbindung der Gelder und die Feststellung, dass der Hinweis bloß aus formalen Gründen aufgenommen worden war. [6]
- Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz: Die Behauptung fehlender Feststellungen zur inneren Tatseite orientierte sich nicht am Urteilssachverhalt. Das Erstgericht hatte den Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung jeweils für den Zeitpunkt der Zueignungshandlungen ausdrücklich festgestellt. [6]
- Abgrenzung zur Untreue: Die Subsumtionsrüge legte nicht im Einzelnen dar, weshalb der festgestellte Sachverhalt als Untreue statt als Veruntreuung zu beurteilen sei. Der OGH verwies ergänzend auf 12 Os 148/19k und 13 Os 110/18b zu ähnlichen Sachverhaltskonstellationen. [6]
- Veruntreuung zum Nachteil des Bruders: Ein Teilbetrag von 25.000 Euro betraf den Bruder des Angeklagten. Die zu dessen Nachteil begangene Veruntreuung war isoliert betrachtet ein Privatanklagedelikt nach § 166 Abs 3 StGB. Daraus folgte nach dem ergänzenden Hinweis des OGH hier aber kein gesonderter Freispruch. [6]
- Tatbestandliche Handlungseinheit: Entscheidend war nicht die Zusammenrechnung nach § 29 StGB. Die Anklage hatte das von ihr als Untreue eingeordnete Verhalten als tatbestandliche Handlungseinheit erfasst. Deshalb war nur eine Tat im materiellen Sinn Gegenstand des Hauptverfahrens; ein Freispruch nach § 259 Z 1 StPO hinsichtlich des Bruders war nicht geboten. [6]
Ergebnis
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde am 22. September 2026 bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurück. Über die Berufung entscheidet das Oberlandesgericht Wien. Dem Angeklagten wurden auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft sowohl die Anforderungen an die Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde als auch die Bedeutung der angeklagten Handlungseinheit bei einer Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen. [6]
- § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB: Auf dieser Bestimmung beruhte der Schuldspruch wegen Veruntreuung von anvertrauten Geldern im Gesamtwert von 755.000 Euro. [2] [6]
- § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO: Auf diese Nichtigkeitsgründe stützte der Angeklagte seine erfolglose Beschwerde. [3]
- § 285d Abs 1 und § 285i StPO: Die Bestimmungen tragen die sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde und die daraus folgende Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Berufung. [6]
- § 390a Abs 1 StPO: Auf dieser Bestimmung beruht die Kostenentscheidung für das bisherige Rechtsmittelverfahren. [6]
- § 166 Abs 3 StGB: Die Veruntreuung zum Nachteil des Bruders war isoliert betrachtet ein Privatanklagedelikt. [6]
- § 259 Z 1 StPO und § 29 StGB: Ein gesonderter Freispruch hinsichtlich des Bruders war wegen der von der Anklage angenommenen tatbestandlichen Handlungseinheit nicht geboten. Der Zusammenrechnungsgrundsatz war dafür nicht ausschlaggebend. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück, weil sie die Bedeutung einzelner Einwände nicht darlegte und sich nicht an den Feststellungen orientierte. Über die Berufung entscheidet das OLG Wien. Ergänzend hielt der OGH fest, dass wegen der von der Anklage angenommenen tatbestandlichen Handlungseinheit kein gesonderter Freispruch hinsichtlich der Veruntreuung zum Nachteil des Bruders geboten war.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00082_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde K* Ü* des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
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Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde K* Ü* des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er von Jänner 2022 bis 2025 in W* und an anderen Orten ein Gut im 300.000 Euro übersteigenden Wert von insgesamt 755.000 Euro, das ihm anvertraut worden war, nämlich die auf das Konto der Üb* Handels GmbH von im angefochtenen Urteil namentlich genannten Opfern zur gewinnbringenden Vermögensanlage überwiesenen Geldbeträge, sich oder einem Dritten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz dadurch zugeeignet, dass er entgegen der vertraglichen Vereinbarung diese Geldbeträge in zwölf, im angefochtenen Urteil einzeln angeführten Fällen (Punkte a/ bis l/) weder teilweise auf ein Treuhandkonto überwies noch für den Ankauf von Immobilien oder eine sonstige potentiell gewinnbringende Anlageform, sondern für eigene Zwecke verwendete und verbrauchte.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00082_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Welche Bedeutung die in schriftlichen Vereinbarungen mit den Opfern erwähnte „Möglichkeit des Totalverlusts“ (vgl US 5 und 14) für den Schuldspruch wegen (nicht Betrugs sondern) Veruntreuung habe, macht die Rüge (nominell Z 9 lit a „sowie § 281 Abs 1 Z 5 [zweiter Fall] StPO iVm § 281 Abs 1 lit 9a StGB“) nicht klar. Davon abgesehen übergeht der Beschwerdeführer, dass nach den getroffenen Feststellungen mit den Opfern vereinbart war, das anvertraute Geld „für Immobilieninvestments und sonstige renditetaugliche Veranlagungen“ und zu „50 % zur Einlage auf einem Treuhandkonto“ zu verwenden, der Hinweis auf möglichen Totalverlust „bloß aus formalen Gründen in diesem Text“ enthalten war und die Opfer annahmen, „die zu erwartende Rendite“ sei „sicher“ (US 5 und 14).
[5] Die Kritik, es fehlten Konstatierungen zur „inneren Tatseite“, orientiert sich ein weiteres Mal prozessordnungswidrig nicht am Urteilssachverhalt (RIS‑Justiz RS0099810). Dass der Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung jeweils im Zeitpunkt der Zueignungshandlungen vorgelegen sei, hat das Erstgericht unmissverständlich festgestellt (US 11 f).
[6] Schließlich legt die Subsumtionsrüge (Z 10) nicht im Einzelnen dar (vgl aber RIS-Justiz RS0099620), weshalb auf Basis des Urteilssachverhalts (US 4 ff, vgl auch US 22) nicht Veruntreuung, sondern (gemeint ersichtlich) Untreue verwirklicht sei (vgl im Übrigen [zu ähnlichen Sachverhaltskonstellationen] 12 Os 148/19k; 13 Os 110/18b; Salimi in WK2 StGB § 133 Rz 62).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[8] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
[10] Bleibt anzumerken, dass es sich – wie vom Erstgericht aufgezeigt (US 22) – beim Opfer M* Ü* (Punkt b/) um den Bruder des Angeklagten und demnach bei der zu seinem Nachteil begangenen Veruntreuung (in Bezug auf ein Gut im Wert von 25.000 Euro) – isoliert betrachtet – um ein Privatanklagedelikt handelt (§ 166 Abs 3 StGB). Entgegen der vom Erstgericht vertretenen Ansicht wäre jedoch insoweit nicht mit Freispruch nach § 259 Z 1 StPO vorzugehen gewesen. Dies folgt zwar nicht aus dem hier zur Anwendung kommenden Zusammenrechnungsgrundsatz nach § 29 StGB (vgl Haslwanter in WK2 StGB § 29 Rz 7), ergibt sich jedoch daraus, dass die Anklage ersichtlich davon ausging, dass der Angeklagte das dort § 153 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB subsumierte Verhalten im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit (vgl ON 43, 1 und 4 f) setzte, weshalb bloß eine Tat im materiellen Sinn Gegenstand des Hauptverfahrens war (RIS-Justiz RS0117261, RS0115553 [T14]; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 521, 523 f und 566; Lendl, WK‑StPO § 259 Rz 10).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00082_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen K* Ü* wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 4. März 2026, GZ 17 Hv 111/25b‑69.5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00082_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00082_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde K* Ü* des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00082_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Beschwerde zeigte keine Bedeutung des Totalverlusthinweises für den konkreten Veruntreuungsschuldspruch auf.
- Die Kritik an fehlenden Vorsatzfeststellungen ging an den ausdrücklich getroffenen Feststellungen vorbei.
- Die Subsumtionsrüge begründete nicht ausreichend, weshalb Untreue statt Veruntreuung vorliegen sollte.
- Für die Freispruchsfrage war die angeklagte Handlungseinheit entscheidend, nicht die Zusammenrechnung nach § 29 StGB.
- Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde zurückgewiesen; über die Berufung entscheidet das OLG Wien.
Häufige Fragen
Warum wies der OGH die Nichtigkeitsbeschwerde in 14Os82/26d zurück?
Die Beschwerde legte die rechtliche Bedeutung des Totalverlusthinweises nicht dar, überging vorhandene Vorsatzfeststellungen und begründete die behauptete Einordnung als Untreue nicht ausreichend.
Welche Bedeutung hatte der Hinweis auf einen möglichen Totalverlust?
Die Beschwerde zeigte seine Bedeutung für den Veruntreuungsschuldspruch nicht auf. Sie überging außerdem die festgestellte Zweckbindung der Gelder und die Feststellung, dass der Hinweis nur aus formalen Gründen enthalten war.
Warum war hinsichtlich des Bruders kein gesonderter Freispruch geboten?
Die Anklage ging von einer tatbestandlichen Handlungseinheit aus, sodass nur eine Tat im materiellen Sinn Gegenstand des Hauptverfahrens war. Darauf stützte der OGH seinen Hinweis, nicht auf den Zusammenrechnungsgrundsatz nach § 29 StGB.
Hat der OGH auch über die Berufung entschieden?
Nein. Nach der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde ist das Oberlandesgericht Wien für die Entscheidung über die Berufung zuständig.
Quelle und Hinweis
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