RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Korneuburg verurteilte den Angeklagten wegen schweren Diebstahls nach §§ 12 zweiter und dritter Fall, 127, 128 Abs 2 StGB. Nach den Urteilsfeststellungen hatte er einen anderen zur Tat angeworben, ihm 5.000 bis 6.000 Euro versprochen, genaue Anweisungen gegeben und ihn zum Tatort gefahren. Am 15. Jänner 2023 wurden aus einem Einfamilienhaus Edelmetalle und Münzen im Wert von 427.826 Euro weggenommen. [2] [4]
Der Angeklagte erhob Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Die Nichtigkeitsbeschwerde stützte er auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a, 10 und 11 StPO. Er bekämpfte unter anderem die Tatsachenbegründung, die rechtliche Beurteilung, die strafschärfende Berücksichtigung des hohen Diebstahlswerts und den Verfall. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH sah keinen der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe als aufgezeigt an. Er unterschied dabei zwischen entscheidenden Tatsachen, unzulässiger Kritik an der Beweiswürdigung und Einwänden, die nur im Rahmen der Berufung zu behandeln sind. [3]
- Entscheidende Tatsachen: Die beanstandeten Feststellungen zur Abholung der Beteiligten betrafen angesichts der bereits festgestellten Anwerbung und Tatbesprechung keine entscheidende Tatsache. Nur solche Tatsachen bilden den gesetzlichen Bezugspunkt einer Mängelrüge. [3]
- Begründung und Beweiswürdigung: Das Erstgericht hatte den Vorsatz auf das äußere Geschehen und die Angaben eines Zeugen gestützt. Auch die Schadenshöhe war begründet worden. Die Kritik an der Aufstellung des Geschädigten bekämpfte lediglich die Beweiswürdigung und zeigte keinen Begründungsmangel auf. [3]
- Fremdheit und Wertqualifikation: Die Rechtsrüge überging vorhandene Feststellungen zur Fremdheit der Wertgegenstände. Auch die Subsumtionsrüge erklärte nicht nachvollziehbar, weshalb die Feststellungen zum Vorsatz und zum Wert von 427.826 Euro die Anwendung des § 128 Abs 2 StGB nicht tragen sollten. [3]
- Keine verbotene Doppelverwertung: Die erschwerende Wertung des hohen Diebstahlswerts verstieß nicht gegen § 32 Abs 2 erster Satz StGB. Bereits das Überschreiten von 300.000 Euro bestimmt den Strafsatz. Eine darüber hinausgehende Schädigung wirkt nach § 32 Abs 3 StGB straferhöhend. [3]
- Wertersatzverfall: Die Beschwerde erklärte nicht, weshalb beim Wertersatzverfall nach § 20 Abs 3 StGB die Anwendung des Abs 4 ausgeschlossen sein sollte. Ebenso wenig legte sie dar, warum die unterbliebene Anführung des Abs 3 im Urteil Nichtigkeit begründen sollte. [3]
- Abgrenzung zur Berufung: Die Kritik an der Schätzung der vom Angeklagten erlangten Vermögenswerte machte nach dem OGH keinen gegen den Verfall gerichteten Nichtigkeitsgrund geltend. Sie stellte vielmehr ein Berufungsvorbringen dar. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 22. September 2026 bereits in nichtöffentlicher Beratung nach § 285d Abs 1 StPO zurück. Über die Berufung entscheidet gemäß § 285i StPO das Oberlandesgericht Wien. Der Angeklagte trägt auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens. [1] [3] [5]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die Beteiligung am schweren Diebstahl, die Grenzen der Nichtigkeitsbeschwerde sowie Fragen der Strafzumessung und des Verfalls. [2] [3]
- §§ 12 zweiter und dritter Fall, 127, 128 Abs 2 StGB: Diese Bestimmungen lagen dem Schuldspruch wegen Bestimmung und Beitrags zum schweren Diebstahl zugrunde. [2]
- § 32 Abs 2 erster Satz und Abs 3 StGB: Das Doppelverwertungsverbot steht der strafschärfenden Berücksichtigung einer über die Wertgrenze von 300.000 Euro hinausgehenden Schädigung nicht entgegen. [3]
- § 20 Abs 3 und 4 StGB: Die Vorschriften wurden im Zusammenhang mit dem Wertersatzverfall und der Schätzung erlangter Vermögenswerte behandelt. [3]
- § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a, 10 und 11 StPO: Auf diese Nichtigkeitsgründe stützte der Angeklagte seine erfolglose Beschwerde. [3]
- § 285d Abs 1 und § 285i StPO: Die sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde führte zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Berufung. [3]
- § 390a Abs 1 StPO: Auf dieser Bestimmung beruht die Kostenentscheidung zulasten des Angeklagten. [3] [5]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Bei schwerem Diebstahl ist bereits das Überschreiten von 300.000 Euro strafsatzbestimmend; eine darüber hinausgehende Schädigung darf strafschärfend berücksichtigt werden. Die Einwände gegen die Begründung des Schuldspruchs zeigten keine Nichtigkeit auf. Die Berufung bleibt dem Oberlandesgericht Wien vorbehalten.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00073_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* des Verbrechens des schweren Diebstahls nach §§ 12 zweiter und dritter Fall (vgl dazu Haslwanter in WK2 StGB Vor §§ 28–31 Rz 50 mwN; RIS‑Justiz RS0013731, RS0117604; anders noch RIS‑Justiz RS0113616, RS0090381 [materielle Subsidiarität]), 127, 128 Abs 2 StGB schuldig erkannt.
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Begründung:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* des Verbrechens des schweren Diebstahls nach §§ 12 zweiter und dritter Fall (vgl dazu Haslwanter in WK2 StGB Vor §§ 28–31 Rz 50 mwN; RIS‑Justiz RS0013731, RS0117604; anders noch RIS‑Justiz RS0113616, RS0090381 [materielle Subsidiarität]), 127, 128 Abs 2 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in K* und andernorts mit dem Vorsatz, sich und Dritte durch die Zueignung weggenommener fremder beweglicher Sachen unrechtmäßig zu bereichern (US 5 f), * D* zur Begehung nachstehender strafbarer Handlung bestimmt und zu der Ausführung der Tat beigetragen, indem er D* zur Begehung eines Diebstahls anwarb, ihm 5.000 bis 6.000 Euro Lohn versprach, genaue Anweisungen erteilte, wie die Tat zu begehen ist und wo sich die Beute befindet, sowie ihn zum Tatort fuhr, woraufhin D* am 15. Jänner 2023 in K* R* Ma* fremde bewegliche Sachen im Wert von 427.826 Euro, nämlich zumindest einen Silberbarren, acht Maple Leaf Platin, zwei Dukaten 4‑fach, 63 Dukaten 1‑fach, 50 Philharmoniker zu 1.000 Schilling, 43 Philharmoniker zu 25 Euro, 100 Stück Silber Euro, 145 Philharmoniker, 50 Krugerrand 1/10, 16 Goldbarren á 100 Gramm, 301 Dukaten 1‑fach, drei Goldbarren á 50 Gramm, einen Goldbarren mit 10 Gramm, einen Goldbarren mit 500 Gramm, 12 Goldbarren á 250 Gramm und 42 Philharmoniker, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegnahm, indem er sich mittels eines von M* übergebenen Schlüssels, den dieser von M* Ma* erhalten hatte, Zugang zum Einfamilienhaus des R* Ma* verschaffte und die Wertgegenstände vom Dachboden wegnahm.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00073_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) wendet sich gegen die Feststellung, wonach der Angeklagte am 15. Jänner 2023 „zur Ausführung des Tatplans“ in einem auf seine Ehefrau zugelassenen Fahrzeug D* und „A*“ auf einem zuvor abgestimmten Platz in W* abholte und dazu ein Fest verließ, welches in der Nacht vom 14. auf den 15. Jänner 2023 „im 7. Bezirk“ in einem eigens dafür vom Angeklagten angemieteten Apartment eines Hotels stattfand (US 4).
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[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) wendet sich gegen die Feststellung, wonach der Angeklagte am 15. Jänner 2023 „zur Ausführung des Tatplans“ in einem auf seine Ehefrau zugelassenen Fahrzeug D* und „A*“ auf einem zuvor abgestimmten Platz in W* abholte und dazu ein Fest verließ, welches in der Nacht vom 14. auf den 15. Jänner 2023 „im 7. Bezirk“ in einem eigens dafür vom Angeklagten angemieteten Apartment eines Hotels stattfand (US 4).
[5] Mit Blick auf die Konstatierungen zur vorangegangenen Anwerbung des D* zur Begehung der Tat und Besprechung des genauen Vorgehens bei derselben (US 4) spricht die Beschwerde keine entscheidende Tatsache an, die jedoch allein den gesetzlichen Bezugspunkt einer Mängelrüge bildet (RIS‑Justiz RS0117499; vgl auch RIS‑Justiz RS0013731).
[6] Gleiches gilt, soweit die Beschwerde die eingangs genannten Feststellungen unter Verweis auf die Angaben mehrerer Zeugen und deren eidesstättige Erklärungen auch aus Z 5 fünfter Fall bekämpft.
[7] Dass den Beschwerdeführer die ausführliche Begründung des Erstgerichts, warum es den Angaben mehrerer Zeugen sowie des Angeklagten zum angeblichen Vorliegen eines Alibis für die Tatzeit nicht gefolgt ist (US 10 f), nicht überzeugt, begründet im Übrigen keine Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0118317 [T9]).
[8] Wie die weitere Rüge (Z 5 vierter Fall) ohnehin selbst erkennt, stützte das Schöffengericht sämtliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite – damit auch jene zum Vorsatz auf Zueignung der weggenommenen Wertgegenstände (US 5 f) – auf das äußere Geschehen und die Ausführungen des Zeugen D* (US 12), sodass ein Mangel im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht vorliegt.
[9] Warum die Überlegungen der Tatrichter, wonach sich aus dem Umstand, dass die Idee zur Tat vom Sohn des Opfers, dem ursprünglichen Auftraggeber, stammte, auch ergeben habe, dass der Angeklagte von einem 300.000 Euro übersteigenden Vermögen wusste (US 12), den Kriterien der Logik und Empirie widersprechen sollte (vgl dazu abermals RIS‑Justiz RS0118317), macht die Beschwerde nicht klar.
[10] Die Feststellungen zur Höhe des Schadens stützten die Tatrichter auf die für nachvollziehbar erachtete Aufstellung des R* Ma* und auf dessen für glaubhaft befundene Angaben, sein sehr beträchtliches Vermögen in seinem Haus an einem aus seiner Sicht sicheren Ort gebunkert zu haben (US 11 f). Indem die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) diese Ausführungen als „unkritische Übernahme einer vom Geschädigten vorgelegten Liste mit nicht nachgewiesenen Angaben“ bezeichnet, weiters kritisiert, dass im Urteil nicht „in gebotener Weise“ dargelegt worden sei, warum diese Liste „dennoch als verlässliche Grundlage für die Wertfeststellung“ zu werten sei und schließlich darauf hinweist, das die Nachvollziehbarkeit der Liste bereits in der Hauptverhandlung von der Verteidigung in Zweifel gezogen worden sei, übt sie bloß in unzulässiger Form Beweiswürdigungskritik, ohne einen Begründungsmangel iSd Z 5 vierter Fall aufzuzeigen (RIS‑Justiz RS0099455).
[11] Die von der Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermissten Feststellungen zur Fremdheit der weggenommenen Wertgegenstände – auch gegenüber M* Ma* – befinden sich – von der Beschwerde ignoriert (vgl aber RIS‑Justiz RS0099810) – auf US 4 f (arg „R* und Ro* Ma* gehörenden Wertgegenstände“; „das Gold des R* und der Ro* Ma*“).
[12] Warum die Feststellung, wonach der Angeklagte „D* und 'A*' dazu bestimmen und sie dabei unterstützen“ wollte, „das Gold des R* und der Ro* Ma* im oben beschriebenen Umfang im Wert von 427.826 Euro“ wegzunehmen (US 5 f), in Zusammenschau mit der Auflistung sämtlicher Wertgegenstände auf US 3, die Subsumtion nach § 128 Abs 2 StGB nicht tragen sollte (so die Subsumtionsrüge [Z 10]), bleibt unverständlich.
[13] Entgegen der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) verstößt die erschwerende Wertung des „hohen Wert(s) der gestohlenen Gegenstände“ (US 13) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB). Schon das Übersteigen des Betrags von 300.000 Euro ist nämlich strafsatzbestimmend, weshalb jede größere Schädigung gemäß § 32 Abs 3 StGB straferhöhend wirkt (vgl RIS‑Justiz RS0099961 [insb T7, T8], RS0091126). Die weitere Sanktionsrüge legt nicht dar, weshalb bei einem mangels Sicherstellung auszusprechenden Wertersatzverfall gemäß § 20 Abs 3 StGB die Anwendung des Abs 4 leg cit ausgeschlossen sein und das Unterbleiben der Anführung des Abs 3 leg cit (US 2) Nichtigkeit begründen soll.
[14] Indem der Beschwerdeführer die Annahmen des Erstgerichts zur Höhe der von ihm erlangten Vermögenswerte (US 6, 14) als „Spekulation“ bezeichnet und vermeint, eine Schätzung müsse auf konkreten Tatsachen aufbauen, während „eine Vermutung oder eine Analogie zum Lohn eines anderen Beteiligten keine ausreichende Begründung“ sei, macht er keinen – gegen den Verfall gerichteten – Nichtigkeitsgrund (Z 11) geltend, sondern erstattet ein Berufungsvorbringen (vgl RIS‑Justiz RS0114233 [T2]).
[15] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[16] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00073_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls nach §§ 12 zweiter Fall, 127, 128 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 19. März 2026, GZ 315 Hv 8/26p‑22.5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00073_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00073_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* des Verbrechens des schweren Diebstahls nach §§ 12 zweiter und dritter Fall (vgl dazu Haslwanter in WK2 StGB Vor §§ 28–31 Rz 50 mwN; RIS‑Justiz RS0013731, RS0117604; anders noch RIS‑Justiz RS0113616, RS0090381 [materielle Subsidiarität]), 127, 128 Abs 2 StGB schuldig erkannt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00073_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine über 300.000 Euro hinausgehende Schädigung darf beim schweren Diebstahl strafschärfend berücksichtigt werden.
- Eine Mängelrüge muss eine entscheidende Tatsache betreffen; bloße Kritik an der Beweiswürdigung genügt nicht.
- Die hier erhobene Kritik an der Schätzung des Verfallsbetrags war Berufungsvorbringen und kein Nichtigkeitsgrund.
- Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde entscheidet das Oberlandesgericht Wien über die Berufung.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH in 14Os73/26f?
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen schweren Diebstahls zurück. Über die Berufung hat das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.
Darf ein hoher Diebstahlswert zusätzlich strafschärfend wirken?
Nach dieser Entscheidung ja, soweit die Schädigung über die strafsatzbestimmende Grenze von 300.000 Euro hinausgeht. Darin liegt kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot.
Warum scheiterte die Mängelrüge zur Schadenshöhe?
Das Erstgericht hatte sich auf die als nachvollziehbar beurteilte Aufstellung und die als glaubhaft bewerteten Angaben des Geschädigten gestützt. Die Beschwerde zeigte keinen Begründungsmangel auf, sondern bekämpfte lediglich die Beweiswürdigung.
Hat der OGH den Verfallsbetrag abschließend überprüft?
Die konkrete Kritik an der Schätzung der erlangten Vermögenswerte behandelte der OGH als Berufungsvorbringen, nicht als Nichtigkeitsgrund. Über die Berufung entscheidet das Oberlandesgericht Wien.
Quelle und Hinweis
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