RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Angeklagte wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Nach den Urteilsannahmen nahm er am 26. März 2025 in W* gemeinsam mit einem abgesondert verfolgten und einem unbekannt gebliebenen Mittäter einem Opfer gewaltsam ein Kuvert mit 3.600 Euro Bargeld weg. [2] [3]
Der Angeklagte bestritt seine Tatbeteiligung und machte geltend, dass er die Tat aufgrund körperlicher Beeinträchtigungen nicht hätte begehen können. Das Erstgericht sah diese Verantwortung aufgrund eines medizinischen Sachverständigengutachtens, dessen Erörterung in der Hauptverhandlung und einer schriftlichen Ergänzung als widerlegt an. [3] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH beurteilte die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde als nicht berechtigt. [3] [3]
- Keine Unvollständigkeit: Die Rüge griff einzelne Aussagen aus einem früheren Termin der vertagten Hauptverhandlung heraus, wonach der Sachverständige bestimmte Unterlagen aus der Krankengeschichte noch nicht gesehen habe und sein Gutachten ergänzen werde. Da sie dabei seine weitere und ergänzte Beurteilung des Gesundheitszustands außer Acht ließ, zeigte sie keine Unvollständigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO auf. [3]
- Berücksichtigung der Unterlagen: Der Vorwurf, der Sachverständige und das Erstgericht hätten vorgelegte beziehungsweise beigeschaffte medizinische Unterlagen unberücksichtigt gelassen, traf nach den Ausführungen des OGH nicht zu. [3] [3]
- Beweiswürdigungskritik: Im Übrigen erschöpfte sich die Beschwerde nach Ansicht des OGH in Kritik an der Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gemäß § 283 Abs 1 StPO unzulässigen Schuldberufung. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurück. Über die Berufung hat das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden. [1] [2] [3]
Dem Angeklagten wurden auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft insbesondere die Geltendmachung von Begründungsmängeln mit Nichtigkeitsbeschwerde, die Abgrenzung zur unzulässigen Schuldberufung sowie die Folgen der Zurückweisung für Berufung und Kosten. [3]
- § 142 Abs 1 StGB: Verbrechen des Raubes; auf dieser Bestimmung beruhte der Schuldspruch des Erstgerichts. [2] [3]
- § 12 erster Fall StGB: Im Urteil angeführte Beteiligungsform des bewussten und gewollten Zusammenwirkens bei der Tatausführung. [2] [3]
- § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO: Nichtigkeitsgrund der Unvollständigkeit, den die Beschwerde nach Auffassung des OGH nicht gesetzmäßig aufzeigte. [3] [3]
- § 283 Abs 1 StPO: Vom OGH als Grundlage dafür genannt, dass eine Schuldberufung im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässig ist. [3]
- § 285d Abs 1 StPO: Grundlage für die sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung. [3]
- § 285i StPO: Grundlage für die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung. [3]
Spruch
Wer einzelne frühere Aussagen eines medizinischen Sachverständigen als übergangen beanstandet, dessen ergänzte Beurteilung des Gesundheitszustands aber außer Acht lässt, zeigt damit keine Unvollständigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO auf. Kritik an der Beweiswürdigung kann im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht als Schuldberufung geltend gemacht werden.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00079_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt. [2] Danach hat er am 26. März 2025 in W* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten * C* und einem unbekannt gebliebenen Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) mit Gewalt gegen * P* diesem eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Kuvert mit 3.600 Euro Bargeld, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem A* das Opfer am rechten Oberarm packte und von hinten an den Händen fixierte, C* es an seiner Jacke festhielt und gemeinsam mit A* zu Boden brachte, Letzterer das Opfer im Schwitzkasten am Boden fixierte und C* das Kuv...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00079_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. [4] Das Erstgericht sah die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers, er sei an der Tat nicht beteiligt gewesen, hätte diese schon wegen seiner körperlichen Beeinträchtigungen nicht begehen können, auf Grund des medizinischen Sachverständigengutachtens samt dessen Erörterung in der Hauptverhandlung (ON 36 sowie ON 53.1, 8 ff und 21 f) und schriftlicher Ergänzung (ON 64.1) als widerlegt an (US 4 f). [5] Davon ausgehend zeigt die Mängelrüge, indem sie einzelne, in einem früheren Termin der vertagten Hauptverhandlung getätigte (ON 53.1, 8 ff) Aussagen des Sachverständigen (er h...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00079_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Zeugswetter in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00079_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
April 2026, GZ 96 Hv 93/25m-68.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00079_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00079_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine Mängelrüge kann nicht nur einzelne frühere Aussagen eines Sachverständigen herausgreifen und dessen ergänzte Gesamtbeurteilung unbeachtet lassen.
- Der OGH erkannte keine Nichtberücksichtigung der medizinischen Unterlagen durch den Sachverständigen oder das Erstgericht.
- Bloße Kritik an der Beweiswürdigung ist keine gesetzmäßige Ausführung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.
- Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde entscheidet das Oberlandesgericht Wien über die Berufung.
Häufige Fragen
Warum wurde die Nichtigkeitsbeschwerde in OGH 14 Os 79/26p zurückgewiesen?
Die Beschwerde zeigte nach Auffassung des OGH keine Unvollständigkeit auf, weil sie die ergänzte Beurteilung des medizinischen Sachverständigen außer Acht ließ und sich im Übrigen in unzulässiger Beweiswürdigungskritik erschöpfte. Quelle:.
Waren die medizinischen Unterlagen unberücksichtigt geblieben?
Nein. Der OGH hielt den Vorwurf, der Sachverständige und das Erstgericht hätten die vorgelegten oder beigeschafften Unterlagen nicht berücksichtigt, für unzutreffend. Quelle:.
Wer entscheidet nach der Zurückweisung über die Berufung?
Nach dem Beschluss ist das Oberlandesgericht Wien für die Entscheidung über die Berufung zuständig. Quelle:,.
Welche Straftat war Gegenstand des Verfahrens?
Gegenstand war ein Schuldspruch wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB. Quelle:,.
Quelle und Hinweis
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