RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht für Strafsachen Wien erkannte den Angeklagten des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig. Nach den Urteilsfeststellungen handelte er mit einem weiteren Beteiligten und zwei unbekannten Personen als Mittäter. [2] [4]
Nach dem erstinstanzlichen Urteil schlugen die Beteiligten wiederholt mit einem Barhocker auf den am Boden liegenden Betroffenen ein und versetzten ihm mehrere Tritte gegen den Körper. Dieser erlitt unter anderem einen verschobenen Nasenbeinbruch sowie zahlreiche Prellungen und Hämatome. [4]
Der Angeklagte bekämpfte das Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO und mit Berufung. Er machte geltend, die Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite seien nur scheinbar begründet worden. [3] [4]
Ausführungen des OGH
Der OGH beurteilte die auf eine mangelhafte Begründung gestützte Nichtigkeitsbeschwerde als nicht gesetzmäßig ausgeführt. [3] [4]
- Gesamtheit der Entscheidungsgründe: Eine Mängelrüge berücksichtigt die gesetzlichen Anforderungen nicht, wenn sie sich nicht mit der Gesamtheit der Entscheidungsgründe auseinandersetzt. Der OGH verwies dazu auf RIS-Justiz RS0119370. [4]
- Begründungsgrundlage: Das Erstgericht stützte seine Feststellungen nicht nur auf Videoaufzeichnungen, sondern auch auf Zeugenaussagen und die Verantwortung des Angeklagten. [4]
- Verantwortung des Angeklagten: Nach den Entscheidungsgründen gestand der Angeklagte die objektive Tatseite zu und bestritt lediglich, absichtlich gehandelt zu haben. Die Rüge ließ diese Begründungslage nicht vollständig einfließen. [4]
- Sofortige Zurückweisung: Mangels gesetzmäßiger Ausführung war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung nach § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen. [4]
Ergebnis
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Die Entscheidung erging nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung. [1] [4]
Die Akten wurden zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Wien weitergeleitet. Dem Angeklagten wurden außerdem die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [5] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft sowohl den materiell-rechtlichen Schuldspruch als auch die prozessualen Anforderungen an eine Mängelrüge und die Folgen ihrer nicht gesetzmäßigen Ausführung. [2] [3] [4]
- § 87 Abs 1 StGB: Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung, aufgrund dessen der erstinstanzliche Schuldspruch erging. [2] [4]
- §§ 12 und 84 Abs 1 StGB: Mittäterschaft und schwere Körperverletzung als im Urteil angeführte rechtliche Bezugspunkte des Tatgeschehens. [4]
- § 281 Abs 1 Z 5 StPO: Vom Angeklagten geltend gemachter Nichtigkeitsgrund wegen behaupteter Begründungsmängel. [3] [4]
- § 285d Abs 1 StPO: Grundlage für die sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung. [4]
- § 285i StPO: Grundlage für die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung. [4] [5]
- § 390a Abs 1 StPO: Grundlage der Entscheidung über die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens. [4] [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Der Angeklagte hatte bei seiner Behauptung einer bloßen Scheinbegründung nicht sämtliche vom Erstgericht herangezogenen Beweisergebnisse berücksichtigt. Über die Berufung hat das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden; die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens trägt der Angeklagte.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00093_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * V* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
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Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * V* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 2. März 2025 in W* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit * S* und zwei Unbekannten als Mittäter (§ 12 StGB) * K* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt, indem sie wiederholt mit einem Barhocker auf den am Boden Liegenden einschlugen und ihm mehrere Tritte gegen den Körper versetzten, wodurch K* einen verschobenen Nasenbeinbruch, Prellungen am Schädel, den Schultern, dem Becken und an den Hoden sowie Prellungen und Hämatome am Brustkorb, an der Lendenwirbelsäule, den Ober- und Unterarmen und am Bauch erlitt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00093_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
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[3] Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
[4] Der Rechtsmittelwerber führt aus, das Schöffengericht hätte für die Feststellungen zur objektiven und zur subjektiven Tatseite bloß eine Scheinbegründung angeführt (Z 5 vierter Fall). Die Mängelrüge ist allerdings nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (vgl RIS‑Justiz RS0119370). Das Erstgericht stützte sich nämlich nicht bloß auf die Videoaufzeichnungen, sondern auch auf Zeugenaussagen und die Verantwortung des Angeklagten, welcher die objektive Seite der Tat zugestand und lediglich das Handeln mit Absicht bestritt (US 4).
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[6] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00093_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin FI Gsellmann in der Strafsache gegen * V* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. April 2026, GZ 53 Hv 118/25x‑45.1, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00093_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00093_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00093_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine Mängelrüge muss die Gesamtheit der maßgeblichen Entscheidungsgründe berücksichtigen.
- Das isolierte Aufgreifen einzelner Beweismittel genügte im vorliegenden Fall nicht.
- Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde ließ die gesonderte Entscheidung über die Berufung durch das Oberlandesgericht Wien offen.
- Die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens wurden dem Angeklagten auferlegt.
Häufige Fragen
Warum wurde die Nichtigkeitsbeschwerde in OGH 15Os93/26d zurückgewiesen?
Die Mängelrüge war nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht die Gesamtheit der erstgerichtlichen Entscheidungsgründe berücksichtigte. Das Erstgericht hatte neben Videoaufzeichnungen auch Zeugenaussagen und die Verantwortung des Angeklagten herangezogen.
Welche Begründungsmängel behauptete der Angeklagte?
Er behauptete eine bloße Scheinbegründung der Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite. Der OGH folgte diesem Vorbringen wegen der unvollständigen Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen nicht.
Wer entscheidet nach dem OGH-Beschluss über die Berufung?
Über die Berufung entscheidet das Oberlandesgericht Wien, an das der OGH die Akten weiterleitete (Quellen: ris-2 und ris-1).
Welche Straftat betraf das Verfahren?
Gegenstand des Verfahrens war ein Schuldspruch wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (Quellen: ris-sachverhalt und ris-1).
Quelle und Hinweis
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Der verfügbare RIS-Text enthält die tragenden Erwägungen zur Mängelrüge und zu den Rechtsfolgen der Zurückweisung.
Die Entscheidung über die Berufung ist nicht Gegenstand des OGH-Beschlusses, sondern wurde dem Oberlandesgericht Wien überlassen.
Die Darstellung ist eine redaktionelle Zusammenfassung und keine Rechtsberatung.
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