RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft legte dem Angeklagten ein als gewerbsmäßiger Betrug nach §§ 146, 148 erster Fall StGB beurteiltes Verhalten zur Last. Vor der Hauptverhandlung teilte sein Verteidiger mit, dass der Angeklagte krankheitsbedingt nicht erscheinen könne, jedoch ausdrücklich einer Verhandlung in seiner Abwesenheit zustimme und auf sein Anwesenheitsrecht verzichte. In der Hauptverhandlung wiederholte der Verteidiger dieses Einverständnis und erklärte, der Angeklagte bekenne sich schuldig. Das Erstgericht führte die Verhandlung in Abwesenheit durch und sprach den Angeklagten schuldig. [2] [1]
Das Oberlandesgericht Wien gab der wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung Folge, hob das Urteil auf und verwies die Sache an das Erstgericht zurück. Es nahm eine Verletzung des § 427 Abs 1 StPO an, weil die persönliche und unmissverständliche Zustimmung des Angeklagten nicht durch dessen zweimalige Erklärung „via Verteidiger“ ersetzt werde. [1]
Im weiteren Rechtsgang wurde der Angeklagte erneut schuldig gesprochen. Über eine von der Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch erhobene Berufung war nach dem Entscheidungsstand des OGH noch nicht entschieden. [1]
Ausführungen des OGH
Der OGH folgte der von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde. Maßgeblich war die Abgrenzung zwischen einer bloßen Erklärung des Verteidigers und einer eigenen Erklärung des Angeklagten, die lediglich über den Verteidiger an das Gericht gelangt. [3] [1] [2]
- Voraussetzungen des Abwesenheitsverfahrens: Erscheint der Angeklagte nicht zur Hauptverhandlung, darf nach § 427 Abs 1 StPO bei sonstiger Nichtigkeit nur in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden werden, wenn ein Vergehen vorliegt, er gemäß §§ 164 oder 165 StPO zum Anklagevorwurf vernommen wurde und ihm die Ladung persönlich zugestellt worden ist. [3] [1]
- Verzicht auf Anwesenheit: Nach Vollendung des 21. Lebensjahres kann der Angeklagte im vom Schutzzweck des § 427 StPO erfassten Bereich auf seine Anwesenheit bei der Hauptverhandlung oder bei Teilen davon auch verzichten, wenn die Voraussetzungen des § 427 Abs 1 StPO nicht vorliegen. Erforderlich ist eine persönliche und unmissverständliche Zustimmung zur Verhandlung in Abwesenheit. [3] [1]
- Übermittlung durch den Verteidiger: Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lag bereits vor Aufruf der Sache die schriftlich über den Verteidiger erklärte Zustimmung des Angeklagten vor. Der OGH beurteilte dies als eigenes und unmissverständliches Einverständnis des Angeklagten. Die Übermittlung im Wege des Verteidigers nahm der Erklärung nicht ihren persönlichen Charakter. [3] [1]
- Keine Nichtigkeit: Bei einem solchen Einverständnis scheidet eine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO aus. Das Berufungsgericht löste die Verfahrensfrage daher nach Ansicht des OGH rechtlich unzutreffend, als es eine Verletzung des § 427 Abs 1 StPO und darauf beruhende Nichtigkeit annahm. [3] [1]
Ergebnis
Der OGH stellte fest, dass das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht § 281 Abs 1 Z 3 in Verbindung mit § 489 Abs 1 StPO sowie § 427 Abs 1 StPO verletzte. [1] [1]
Da die festgestellte Gesetzesverletzung nicht zum Nachteil des Angeklagten wirkte, blieb es gemäß § 292 vorletzter Satz StPO bei der Feststellung der Gesetzesverletzung. [3] [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die gesetzlichen Voraussetzungen einer Hauptverhandlung in Abwesenheit, den darauf bezogenen Nichtigkeitsgrund und die Entscheidungsbefugnis des OGH bei einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes. [1] [3] [1]
- § 427 Abs 1 StPO: Regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Hauptverhandlung bei einem nicht erschienenen Angeklagten in dessen Abwesenheit durchgeführt und ein Urteil gefällt werden darf. [3] [1]
- § 281 Abs 1 Z 3 StPO: Erfasst die hier geprüfte Nichtigkeit wegen Verletzung einer mit Nichtigkeit bedrohten Verfahrensvorschrift. [1] [3] [1]
- § 489 Abs 1 StPO: Wurde in der Entscheidung in Verbindung mit § 281 Abs 1 Z 3 StPO für das Berufungsverfahren herangezogen. [1] [3] [1]
- §§ 164 und 165 StPO: Auf eine Vernehmung des Angeklagten nach diesen Bestimmungen verweist § 427 Abs 1 StPO als eine der Voraussetzungen des Abwesenheitsverfahrens. [3] [1]
- § 292 StPO: Weil die Gesetzesverletzung nicht zum Nachteil des Angeklagten wirkte, hatte es nach dem vorletzten Satz dieser Bestimmung mit ihrer Feststellung sein Bewenden. [3] [1]
Spruch
Eine vom Angeklagten selbst und unmissverständlich erklärte schriftliche Zustimmung zur Verhandlung in seiner Abwesenheit bleibt eine persönliche Erklärung, wenn sie dem Gericht über den Verteidiger übermittelt wird. Das Oberlandesgericht durfte daher nicht allein wegen dieses Übermittlungswegs eine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO infolge Verletzung des § 427 Abs 1 StPO annehmen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Im Verfahren AZ 37 Hv 27/26s des Landesgerichts Wiener Neustadt verletzt das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. März 2026 (ON 49.1) § 281 Abs 1 Z 3 (iVm § 489 Abs 1) und § 427 Abs 1 StPO.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00080_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Zu AZ 39 Hv 55/25x des Landesgerichts Wiener Neustadt legte die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt * S* mit Strafantrag vom 26. September 2025 ein §§ 146, 148 erster Fall StGB unterstelltes Verhalten zur Last (ON 25). Im Vorfeld der am 3.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00080_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[5] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, verletzt das bekämpfte Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. März 2026 (ON 49.1) das Gesetz: [6] Ist wie hier der Angeklagte bei der Hauptverhandlung nicht erschienen, so darf bei sonstiger Nichtigkeit in seiner Abwesenheit die Hauptverhandlung nur dann durchgeführt und das Urteil gefällt werden, wenn es sich um ein Vergehen handelt, der Angeklagte gemäß §§ 164 oder 165 StPO zum Anklagevorwurf vernommen und ihm die Ladung zur Hauptverhandlung persönlich zugestellt wurde (§ 427 Abs 1 StPO). In einem auf den Schutzzweck des § 427 StPO abgestimmten B...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00080_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00080_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Wenda in der Strafsache gegen * S* wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall StGB, AZ 37 Hv 27/26s des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00080_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
März 2026 (ON 49.1) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00080_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine persönliche Zustimmung muss nicht unmittelbar vom Angeklagten an das Gericht übermittelt werden.
- Entscheidend ist, dass die Zustimmung vom Angeklagten selbst stammt und unmissverständlich erklärt wurde.
- Eine bloß durch den Verteidiger übermittelte eigene Erklärung verliert dadurch nicht ihren persönlichen Charakter.
- Im konkreten Fall lag daher keine Nichtigkeit wegen Verletzung des § 427 Abs 1 StPO vor.
- Die nicht zum Nachteil des Angeklagten wirkende Gesetzesverletzung wurde lediglich festgestellt.
Häufige Fragen
Kann die Zustimmung zur Verhandlung in Abwesenheit über den Verteidiger übermittelt werden?
Ja. Nach dieser Entscheidung bleibt eine eigene schriftliche Zustimmung des Angeklagten persönlich, auch wenn sie dem Gericht über den Verteidiger zugeleitet wird. Sie muss vom Angeklagten selbst stammen und unmissverständlich sein.
Reicht eine Zustimmung des Verteidigers allein aus?
Die Entscheidung bejaht nicht eine eigenständige Zustimmung des Verteidigers. Maßgeblich war vielmehr, dass der Angeklagte selbst zugestimmt hatte und der Verteidiger diese Erklärung lediglich übermittelte.
Wann darf nach § 427 Abs 1 StPO in Abwesenheit verhandelt werden?
Der OGH nennt als gesetzliche Voraussetzungen ein Vergehen, eine Vernehmung des Angeklagten gemäß §§ 164 oder 165 StPO und die persönliche Zustellung der Ladung. Daneben behandelt die Entscheidung den persönlichen und unmissverständlichen Verzicht eines über 21-jährigen Angeklagten.
Welche Gesetzesverletzung stellte der OGH fest?
Der OGH stellte eine Verletzung von § 281 Abs 1 Z 3 in Verbindung mit § 489 Abs 1 StPO sowie von § 427 Abs 1 StPO durch das Urteil des Oberlandesgerichts Wien fest.
Quelle und Hinweis
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Die Aussage betrifft eine eigene, persönliche Erklärung des Angeklagten, die über den Verteidiger übermittelt wurde; sie ist nicht mit einer eigenständigen Verz
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