RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
12Os80/26w
Entscheidungsdatum
2026-08-05
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00080.26W.0805.000
Dokumentnummer
JJT_20260805_OGH0002_0120OS00080_26W0000_000

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft legte dem Angeklagten ein als gewerbsmäßiger Betrug nach §§ 146, 148 erster Fall StGB beurteiltes Verhalten zur Last. Vor der Hauptverhandlung teilte sein Verteidiger mit, dass der Angeklagte krankheitsbedingt nicht erscheinen könne, jedoch ausdrücklich einer Verhandlung in seiner Abwesenheit zustimme und auf sein Anwesenheitsrecht verzichte. In der Hauptverhandlung wiederholte der Verteidiger dieses Einverständnis und erklärte, der Angeklagte bekenne sich schuldig. Das Erstgericht führte die Verhandlung in Abwesenheit durch und sprach den Angeklagten schuldig. [2] [1]

Das Oberlandesgericht Wien gab der wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung Folge, hob das Urteil auf und verwies die Sache an das Erstgericht zurück. Es nahm eine Verletzung des § 427 Abs 1 StPO an, weil die persönliche und unmissverständliche Zustimmung des Angeklagten nicht durch dessen zweimalige Erklärung „via Verteidiger“ ersetzt werde. [1]

Im weiteren Rechtsgang wurde der Angeklagte erneut schuldig gesprochen. Über eine von der Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch erhobene Berufung war nach dem Entscheidungsstand des OGH noch nicht entschieden. [1]

Ausführungen des OGH

Der OGH folgte der von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde. Maßgeblich war die Abgrenzung zwischen einer bloßen Erklärung des Verteidigers und einer eigenen Erklärung des Angeklagten, die lediglich über den Verteidiger an das Gericht gelangt. [3] [1] [2]

Ergebnis

Der OGH stellte fest, dass das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht § 281 Abs 1 Z 3 in Verbindung mit § 489 Abs 1 StPO sowie § 427 Abs 1 StPO verletzte. [1] [1]

Da die festgestellte Gesetzesverletzung nicht zum Nachteil des Angeklagten wirkte, blieb es gemäß § 292 vorletzter Satz StPO bei der Feststellung der Gesetzesverletzung. [3] [1]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die gesetzlichen Voraussetzungen einer Hauptverhandlung in Abwesenheit, den darauf bezogenen Nichtigkeitsgrund und die Entscheidungsbefugnis des OGH bei einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes. [1] [3] [1]

Spruch

Eine vom Angeklagten selbst und unmissverständlich erklärte schriftliche Zustimmung zur Verhandlung in seiner Abwesenheit bleibt eine persönliche Erklärung, wenn sie dem Gericht über den Verteidiger übermittelt wird. Das Oberlandesgericht durfte daher nicht allein wegen dieses Übermittlungswegs eine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO infolge Verletzung des § 427 Abs 1 StPO annehmen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Im Verfahren AZ 37 Hv 27/26s des Landesgerichts Wiener Neustadt verletzt das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. März 2026 (ON 49.1) § 281 Abs 1 Z 3 (iVm § 489 Abs 1) und § 427 Abs 1 StPO.

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[2]

Sachverhalt

Gründe: [1] Zu AZ 39 Hv 55/25x des Landesgerichts Wiener Neustadt legte die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt * S* mit Strafantrag vom 26. September 2025 ein §§ 146, 148 erster Fall StGB unterstelltes Verhalten zur Last (ON 25). Im Vorfeld der am 3.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[5] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, verletzt das bekämpfte Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. März 2026 (ON 49.1) das Gesetz: [6] Ist wie hier der Angeklagte bei der Hauptverhandlung nicht erschienen, so darf bei sonstiger Nichtigkeit in seiner Abwesenheit die Hauptverhandlung nur dann durchgeführt und das Urteil gefällt werden, wenn es sich um ein Vergehen handelt, der Angeklagte gemäß §§ 164 oder 165 StPO zum Anklagevorwurf vernommen und ihm die Ladung zur Hauptverhandlung persönlich zugestellt wurde (§ 427 Abs 1 StPO). In einem auf den Schutzzweck des § 427 StPO abgestimmten B...

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[1]

RIS-Volltext

Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof.

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[2]

RIS-Kontext

Wenda in der Strafsache gegen * S* wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall StGB, AZ 37 Hv 27/26s des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23.

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[3]

RIS-Kontext

März 2026 (ON 49.1) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00080_26W0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine persönliche Zustimmung muss nicht unmittelbar vom Angeklagten an das Gericht übermittelt werden.
  • Entscheidend ist, dass die Zustimmung vom Angeklagten selbst stammt und unmissverständlich erklärt wurde.
  • Eine bloß durch den Verteidiger übermittelte eigene Erklärung verliert dadurch nicht ihren persönlichen Charakter.
  • Im konkreten Fall lag daher keine Nichtigkeit wegen Verletzung des § 427 Abs 1 StPO vor.
  • Die nicht zum Nachteil des Angeklagten wirkende Gesetzesverletzung wurde lediglich festgestellt.

Häufige Fragen

Kann die Zustimmung zur Verhandlung in Abwesenheit über den Verteidiger übermittelt werden?

Ja. Nach dieser Entscheidung bleibt eine eigene schriftliche Zustimmung des Angeklagten persönlich, auch wenn sie dem Gericht über den Verteidiger zugeleitet wird. Sie muss vom Angeklagten selbst stammen und unmissverständlich sein.

Reicht eine Zustimmung des Verteidigers allein aus?

Die Entscheidung bejaht nicht eine eigenständige Zustimmung des Verteidigers. Maßgeblich war vielmehr, dass der Angeklagte selbst zugestimmt hatte und der Verteidiger diese Erklärung lediglich übermittelte.

Wann darf nach § 427 Abs 1 StPO in Abwesenheit verhandelt werden?

Der OGH nennt als gesetzliche Voraussetzungen ein Vergehen, eine Vernehmung des Angeklagten gemäß §§ 164 oder 165 StPO und die persönliche Zustellung der Ladung. Daneben behandelt die Entscheidung den persönlichen und unmissverständlichen Verzicht eines über 21-jährigen Angeklagten.

Welche Gesetzesverletzung stellte der OGH fest?

Der OGH stellte eine Verletzung von § 281 Abs 1 Z 3 in Verbindung mit § 489 Abs 1 StPO sowie von § 427 Abs 1 StPO durch das Urteil des Oberlandesgerichts Wien fest.

Quelle und Hinweis

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Die Aussage betrifft eine eigene, persönliche Erklärung des Angeklagten, die über den Verteidiger übermittelt wurde; sie ist nicht mit einer eigenständigen Verz

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