RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht für Strafsachen Graz hatte M* und B* aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen jeweils wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und fünfter Fall, Abs 4 Z 3 und Abs 5 SMG in Verbindung mit § 15 StGB schuldig erkannt. [2] [3]
Nach dem Schuldspruch handelten die Angeklagten von November 2022 bis August 2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als führend tätige Mitglieder einer hierarchisch und arbeitsteilig organisierten Verbindung. Ihnen wurde vorgeworfen, andere Mitglieder zur Einfuhr sowie zur Übergabe und Weiterveräußerung erheblicher Suchtgiftmengen bestimmt zu haben. [3]
Gegen das Urteil erhoben beide Angeklagten Nichtigkeitsbeschwerden. Die Staatsanwaltschaft bekämpfte die Strafaussprüche gegen beide Angeklagte aus § 345 Abs 1 Z 13 StPO. [3] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte insbesondere Einwände zur Beweiswürdigung, zur behaupteten Überschreitung der Anklage, zur Fragestellung an die Geschworenen, zur inländischen Gerichtsbarkeit und zur zeitlichen Konkretisierung der Tatvorwürfe. [3]
- Unzulässige Beweiswürdigungskritik: Allgemeine Erwägungen zu Beweisergebnissen bezeichneten nach Ansicht des OGH keinen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt. Auch die Qualifikation einer Zeugenaussage als unglaubwürdig stellte bloße, im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Beweiswürdigungskritik dar. [3]
- Anklageüberschreitung: Der Einwand einer „Doppelverurteilung“ verfehlte den Bezugspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes. Eine Anklageüberschreitung setzt voraus, dass eine von den Geschworenen bejahte Frage eine andere als die angeklagte Tat betrifft; dies hatte die Beschwerde nicht behauptet. [3]
- Tatbestandliche Handlungseinheit: Zum behaupteten Entfall einer Teilmenge von 2.250 Gramm Cocain legte die Beschwerde nach Auffassung des OGH nicht dar, weshalb dies bei einer als tatbestandliche Handlungseinheit beurteilten Überlassung von mehr als neun Kilogramm Cocain für die Schuld- oder Subsumtionsfrage erheblich sein sollte. [3]
- Tatsachenrüge: Die von M* herangezogenen Verfahrensergebnisse weckten keine erheblichen Bedenken gegen die im Wahrspruch festgestellte führende Tätigkeit. Die Rüge zielte nach Ansicht des OGH vielmehr auf eine außerhalb der gesetzlichen Sonderfälle liegende Überprüfung der Beweiswürdigung ab. [3]
- Eventualfragen: B* bezeichnete keine in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnisse, die bei gesamthafter Betrachtung eine bloße Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung anstelle einer führenden Tätigkeit in der größeren Verbindung indiziert hätten. Die Fragenrüge war daher insoweit nicht prozessförmig ausgeführt. [3]
- Inländische Gerichtsbarkeit: Der OGH sah keine hinreichende Darlegung, weshalb die inländische Gerichtsbarkeit Gegenstand der Hauptfragen sein musste oder trotz der Einfuhr nach Österreich und des Überlassens von Suchtgift im Inland fehlen sollte. [3]
Ergebnis
Der OGH gab der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft statt und jener des Angeklagten B* teilweise statt. Das Urteil wurde im Strafausspruch hinsichtlich beider Angeklagter aufgehoben; ebenso wurde der B* betreffende Beschluss über das Absehen vom Widerruf einer bedingten Entlassung aufgehoben. [1] [3]
In der Sache selbst verhängte der OGH nach § 31 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme auf frühere Urteile Zusatzfreiheitsstrafen: 14 Jahre für M* und 15 Jahre für B*. Die Nichtigkeitsbeschwerde von M* wurde zur Gänze, jene von B* im Übrigen verworfen. [1] [3]
Die Schuldberufungen beider Angeklagter wurden zurückgewiesen. Mit den Strafberufungen wurden die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft auf die Strafneubemessung verwiesen. Nach § 494a Abs 1 Z 2 StPO sah der OGH vom Widerruf der B* gewährten bedingten Entlassung ab. [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft materiell-rechtliche Vorschriften des StGB und SMG sowie die besonderen Nichtigkeitsgründe und Fragestellungsregeln des geschworenengerichtlichen Verfahrens. [2] [3] [3]
- § 28a SMG und § 15 StGB: Suchtgifthandel in den qualifizierten Begehungsformen sowie Versuch. [2] [3]
- § 12 zweiter Fall StGB: Bestimmungstäterschaft durch Veranlassung anderer Mitglieder zu Einfuhr, Übergabe oder Weiterveräußerung. [3]
- § 345 Abs 1 StPO: Nichtigkeitsgründe im geschworenengerichtlichen Verfahren, insbesondere Fragen-, Tatsachen- und Sanktionsrüge. [3] [3]
- §§ 310 ff und § 312 StPO: An die Geschworenen zu stellende Fragen und deren erforderliche Konkretisierung. [3]
- §§ 62 und 67 StGB: Inländische Gerichtsbarkeit und Tatort bei Bestimmungstäterschaft. [3]
- § 31 Abs 1 StGB: Verhängung von Zusatzstrafen unter Bedachtnahme auf frühere Verurteilungen. [1] [3]
Spruch
Der OGH gab der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft statt und jener des Angeklagten B* teilweise statt. Er hob die Strafaussprüche gegen beide Angeklagte auf und verhängte unter Bedachtnahme auf frühere Urteile Zusatzfreiheitsstrafen von 14 beziehungsweise 15 Jahren. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M* wurde zur Gänze, jene des Angeklagten B* im Übrigen verworfen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft und in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * B* werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im beide Angeklagten betreffenden Strafausspruch sowie der hinsichtlich B* ergangene Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Entlassung aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt: * M* und B* werden jeweils nach § 31 Abs 1 StGB, M* unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 8. November 2023, AZ 25 Hv 122/23i, B* unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18. Juni 2024, AZ 18 Hv 65/...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00018_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden * M* und * B* jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3, Abs 5 SMG, § 15 StGB (I./) und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3, Abs 5 SMG, § 15 StGB (II./) schuldig erkannt (zur Nichtanführung der Beteiligungsform im Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO siehe RIS-Justiz RS0013731 [T2, T4]; Lendl, WK-StPO § 260 Rz 30; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 287). [2] Danach haben sie von November 2022 bis August 2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als führend tätige Mitglieder – indem sie an der Spitze der Organisation standen und Kurierfahrer, „Läufer“ o...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00018_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[4] Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*, die er auf § 345 Abs 1 Z 7 und 10a StPO stützt sowie die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*, die er auf § 345 Abs 1 Z 6, 10a, „11b“ und 13 StPO stützt. Die Staatsanwaltschaft bekämpft beide Strafaussprüche aus § 345 Abs 1 Z 13 StPO. [5] Diesen kommt – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00018_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00018_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Wenda in der Strafsache gegen * M* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3, Abs 5 SMG, § 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten M* und * B* sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 9.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00018_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Dezember 2025, GZ 9 Hv 87/25b-281, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin MMag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00018_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine Tatsachenrüge eröffnet keine allgemeine Neuprüfung der Beweiswürdigung; erforderlich sind aktenkundige Ergebnisse, die gravierende Bedenken gegen den Wahrspruch begründen. [Qu
- Eine Fragenrüge muss jene in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnisse deutlich bezeichnen, welche die gewünschte weitere Frage indizieren. [Quelle: ris-3]
- Der Tatzeitraum November 2022 bis August 2023 wurde im behandelten Zusammenhang als ausreichend konkretisiert angesehen. [Quelle: ris-3]
- Der OGH verhängte nach Aufhebung der Strafaussprüche Zusatzfreiheitsstrafen von 14 und 15 Jahren. [Quellen: ris-spruch, ris-3]
Häufige Fragen
Wann ist eine Tatsachenrüge nach § 345 Abs 1 Z 10a StPO erfolgreich?
Nach dem wiedergegebenen OGH-Maßstab müssen aktenkundige Beweisergebnisse gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten Tatsachen hervorrufen. Eine bloße alternative Beweiswürdigung genügt nicht. [Quelle: ris-3]
Welche Anforderungen gelten für eine Fragenrüge im Geschworenenverfahren?
Die Beschwerde muss deutlich und bestimmt jene Verfahrensergebnisse bezeichnen, die bei gesamthafter Betrachtung die begehrte Frage indizieren. [Quelle: ris-3]
Wie entschied der OGH über die Strafen?
Der OGH hob beide Strafaussprüche auf und verhängte unter Bedachtnahme auf frühere Urteile Zusatzfreiheitsstrafen von 14 Jahren für M* und 15 Jahren für B*. [Quellen: ris-spruch, ris-3]
Wurden die Schuldsprüche aufgehoben?
Nein. Das angefochtene Urteil blieb außerhalb der aufgehobenen Strafaussprüche unberührt; die Nichtigkeitsbeschwerden wurden im Übrigen verworfen. [Quellen: ris-spruch, ris-3]
Quelle und Hinweis
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Der bereitgestellte RIS-Volltext endet innerhalb der Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde von B*. Spätere Entscheidungsgründe wurden nicht ergänzt oder rekons
Aus dem Spruch ist die erfolgreiche Bekämpfung der Strafaussprüche ersichtlich; die konkrete Begründung dafür geht aus den verfügbaren Textteilen nicht hervor.
Die Darstellung dient der dokumentarischen Aufbereitung der Entscheidung und ist keine Rechtsberatung.
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