RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Eisenstadt ordnete die Unterbringung des Betroffenen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB an. Nach den Feststellungen beging er am 3. Jänner 2026 unter dem maßgeblichen Einfluss einer anhaltenden wahnhaften Störung mehrere Taten. Aufgrund dieser Störung war er zur Tatzeit nicht zurechnungsfähig. [4] [2]
Der Betroffene bedrohte drei Personen mit dem Tod, versuchte seine Festnahme durch Tritte und Schläge gegen Polizisten zu verhindern und verletzte dabei einen Beamten. Die Anlasstaten wurden als gefährliche Drohung, versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt und schwere Körperverletzung beurteilt. Gegen das Unterbringungsurteil erhob er Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. [6] [4]
Ausführungen des OGH
Die Nichtigkeitsbeschwerde stützte sich auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 11 StPO. Der OGH unterschied zwischen rechtlich relevanten Fehlern der Gefährlichkeitsprognose, bloßer Kritik an der Beweiswürdigung und Einwänden, die mit Berufung geltend zu machen sind. [3] [6]
- Gefährlichkeitsprognose: Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO liegt vor, wenn die Prognose zumindest eine gesetzliche Erkenntnisquelle vernachlässigt oder auf einer Grundlage beruht, die sie willkürlich erscheinen lässt. Maßgeblich sind Person und Zustand des Rechtsbrechers sowie die Art der Tat. [6]
- Grenzen der Mängelrüge: Eine Mängelrüge nach Z 5 ist mit dem ersten, nicht aber mit dem zweiten Fall der Z 11 verbunden. Die Kritik, die Feststellungsgrundlage der Gefährlichkeitsprognose sei unzureichend begründet, verfehlte daher den Anfechtungsrahmen. [6]
- Berufung statt Nichtigkeitsbeschwerde: Den Einwand, das Erstgericht habe nur dem Gutachten gefolgt und Unbescholtenheit, Wohlverhalten sowie Invalidität nicht ausreichend berücksichtigt, wertete der OGH als Berufungsvorbringen. Das gilt auch für die Kritik am Unterbleiben eines vorläufigen Absehens vom Vollzug nach § 157a StVG. [6]
- Tatsachenrüge und Beweiswürdigung: Die abweichende Deutung von Videos, Zeugenaussagen und Verletzungsbildern weckte keine erheblichen Bedenken gegen entscheidende Tatsachen. Sie blieb eine Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. [6]
- Bindung der Rechtsrüge an Feststellungen: Die Rechtsrüge bestritt, dass die Äußerungen eine Todesdrohung enthielten. Sie hielt damit nicht an den Feststellungen zu Bedeutungsinhalt und Ernstlichkeit der Ausrufe fest und war nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. [6]
- Verhältnismäßigkeit der Unterbringung: Die besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung bei vorläufiger Unterbringung betrifft eine provisorische, auf Verdacht beruhende Freiheitsentziehung. Stehen nach dem Erkenntnisverfahren die Voraussetzungen des § 21 StGB fest, ist die Unterbringung ohne zusätzliche einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung anzuordnen. [6]
Ergebnis
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 22. September 2026 bereits in nichtöffentlicher Beratung zurück. Die Akten wurden dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Berufung zugeleitet. Über diese Berufung entschied der OGH somit nicht. [1] [4] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die Voraussetzungen der strafrechtlichen Unterbringung und vor allem deren Überprüfung im Rechtsmittelverfahren. Für die Verhältnismäßigkeitsfrage grenzt der OGH die endgültige Anordnung von der vorläufigen Unterbringung ab. [6]
- § 21 Abs 1 StGB und § 11 StGB: Diese Bestimmungen bilden im Fall die Grundlage der Unterbringung bei festgestellter Zurechnungsunfähigkeit. Für die Gefährlichkeitsprognose nennt der OGH Person, Zustand und Art der Tat als Erkenntnisquellen. [2] [6]
- § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO: Dieser Nichtigkeitsgrund erfasst die vom OGH beschriebenen Fehler der Gefährlichkeitsprognose. Die Entscheidung verweist dazu auf RIS-Justiz RS0113980 und RS0118581. [6]
- § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO: Der OGH erläutert die Grenzen von Mängel-, Tatsachen- und Rechtsrüge. Die Rechtsrüge muss von den getroffenen Feststellungen ausgehen; eine bloß andere Beweiswürdigung genügt der Tatsachenrüge nicht. [6]
- § 283 Abs 1 StPO: Die Bestimmung wird zur fehlenden Möglichkeit einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld im kollegialgerichtlichen Verfahren herangezogen. [6]
- § 431 Abs 1 und § 173 Abs 1 StPO: Die jeweils letzten Sätze regeln die besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung bei vorläufiger Unterbringung. Für die Abgrenzung zur Anordnung nach § 21 StGB verweist der OGH auch auf 11 Os 51/15g. [6]
- § 157a StVG und § 434g Abs 5 StPO: Die Kritik am Unterbleiben eines vorläufigen Absehens vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung ist nach der Entscheidung mit Berufung geltend zu machen. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Fehler der Gefährlichkeitsprognose sind nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO zu prüfen, nicht mittels Mängelrüge. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen der Unterbringung nach § 21 StGB erfüllt, bedarf es keiner zusätzlichen einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück; über die Berufung entscheidet das OLG Wien.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0110OS00084_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die strafrechtliche Unterbringung des * G* in einem forensisch‑therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet, weil er am 3. Jänner 2026 in P* unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer anhaltenden wahnhaften Störung (ICD 10, F22), aufgrund welcher er zum Zeitpunkt der Taten nicht zurechnungsfähig (§ 11 StGB) war,
I/ M*, Ma* und G* E* mit dem Tod gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zunächst G* E* zu einem tödlichen Schusswaffenduell aufforderte und anschließend lautstark sinngemäß schrie, dass er die Genannten alle umbringen werde;
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Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die strafrechtliche Unterbringung des * G* in einem forensisch‑therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet, weil er am 3. Jänner 2026 in P* unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer anhaltenden wahnhaften Störung (ICD 10, F22), aufgrund welcher er zum Zeitpunkt der Taten nicht zurechnungsfähig (§ 11 StGB) war,
I/ M*, Ma* und G* E* mit dem Tod gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zunächst G* E* zu einem tödlichen Schusswaffenduell aufforderte und anschließend lautstark sinngemäß schrie, dass er die Genannten alle umbringen werde;
II/ die Polizisten * B* und * H*, sohin Beamte, mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versuchte, indem er wuchtig gegen die Genannten, die im Begriff standen, seine bereits ausgesprochene Festnahme zu vollziehen, trat und schlug, wodurch * B* mehrere Abschürfungen und Kratzer am linken Schienbein und der linken Hand erlitt;
III/ im Zuge der zu II/ näher beschriebenen Tathandlungen vorsätzlich den Polizisten * B*, mithin einen Beamten, während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben, am Körper verletzte,
und somit Taten beging, die als das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (I/), das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 „zweiter“ Fall StGB (II/) und das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 erster Fall StGB (III/) jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0110OS00084_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[2] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.
[3] Die Beschwerde (nominell Z 5) erachtet den Inhalt der Gefährlichkeitsprognose (US 6, 15 f, 19) als „nicht“ oder „offensichtlich unzureichend begründet“.
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[2] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.
[3] Die Beschwerde (nominell Z 5) erachtet den Inhalt der Gefährlichkeitsprognose (US 6, 15 f, 19) als „nicht“ oder „offensichtlich unzureichend begründet“.
[4] Allfällige Fehler der Prognoseentscheidung ressortieren im System der Nichtigkeitsgründe in den Regelungsbereich des zweiten Falls des § 281 Abs 1 Z 11 StPO. Konkret liegt Nichtigkeit aus Z 11 zweiter Fall dann vor, wenn diese Entscheidung zumindest eine der in § 21 Abs 1 StGB genannten Erkenntnisquellen (Person und Zustand des Rechtsbrechers sowie Art der Tat) vernachlässigt oder die aus diesen Erkenntnisquellen gebildete Feststellungsgrundlage die Prognoseentscheidung als willkürlich erscheinen lässt (RIS‑Justiz RS0113980 [T7], RS0118581 [T13]).
[5] Eine Bekämpfung aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO steht in Verbindung mit dem ersten, nicht jedoch mit dem zweiten Fall des § 281 Abs 1 Z 11 StPO offen (vgl RIS‑Justiz RS0118581 [T17]). Deshalb geht die aus dem Blickwinkel einer Mängelrüge erhobene Kritik, die Feststellungsgrundlage der Prognoseentscheidung sei nicht ausreichend begründet, schon im Ansatz fehl.
[6] Mit dem Einwand, das Erstgericht habe bloß die Schlussfolgerungen des psychiatrischen Sachverständigengutachtens übernommen und bei Beurteilung der Person des zur Tatzeit 51‑jährigen Betroffenen (US 4, 8, 10, 15: Fehlen von Krankheits- und Behandlungseinsicht sowie Kritikfähigkeit, aufbrausendes Verhalten, zunehmend unkontrollierte Aggressionsdurchbrüche, völlige Empathielosigkeit gegenüber den [von der Anlasstat zu I/ betroffenen] Nachbarn; vgl Haslwanter in WK² StGB § 21 Rz 25) bestimmte Faktoren wie die Unbescholtenheit, das bisherige Wohlverhalten und die Invalidität des Betroffenen nicht beachtet (siehe allerdings US 3), erstattet die Beschwerde der Sache nach ein Berufungsvorbringen (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 723).
[7] Die zum Ausspruch über die Anlasstat zu I/ ausgeführte Tatsachenrüge (Z 5a; zum Anfechtungsrahmen vgl RIS‑Justiz RS0118780, RS0119583) fordert anhand einer eigenständigen Würdigung des anlässlich des Vorfalls erstellten Videomaterials sowie der Aussagen der Zeugen M*, Ma* und G* E* (US 6 f) andere als die vom Schöffengericht daraus gezogenen Schlussfolgerungen ein. Solcherart erweckt sie beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen, sondern erschöpft sich in einer Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[8] Gleiches gilt, soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) die Ursächlichkeit des Verhaltens des Betroffenen für das bei B* eingetretene Verletzungsbild (III/ iVm II/; US 5) in Zweifel zieht. Auch damit werden nur die aus den Verfahrensresultaten – nämlich aus den Schilderungen der einschreitenden Polizisten (US 6) sowie aus den von Verletzungen des Zeugen B* angefertigten Lichtbildern (US 8) gezogenen Schlüsse nach Art einer Schuldberufung in Frage gestellt (zur Zulässigkeit von Wahrscheinlichkeitsschlüssen siehe im Übrigen RIS‑Justiz RS0098362 [T10], RS0098471 [T8]).
[9] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zur Anlasstat I/ behauptet, die vom Betroffenen gegenüber den Opfern getätigten Äußerungen ließen ihrem Wortlaut nach keine Ankündigung eines einseitig herbeizuführenden Übels erkennen und stellten auch keine Drohung mit dem Tod dar. Damit hält sie nicht an den getroffenen Feststellungen zum Bedeutungsinhalt und zur Ernstlichkeit der Ausrufe fest (US 4 und 13; vgl RIS‑Justiz RS0092437), sondern erschöpft sich prozessordnungswidrig in deren Bestreitung (RIS‑Justiz RS0099810).
[10] Die Sanktionsrüge (nominell Z 11 erster Fall) vermisst unter Bezugnahme auf die zu RIS‑Justiz RS0119896 ergangenen Entscheidungen (betreffend vorläufige Anhaltungen gemäß § 429 Abs 4 und 5 StPO iVm § 180 StPO idF vor StPRefG [nunmehr vorläufige Unterbringung; § 431 Abs 1 iVm § 173 Abs 1 StPO idgF]) und die Darstellung von Maleczky, AT II23 S 98, eine Prüfung der Frage, ob eine „potentiell jahrelange oder sogar unbefristete“ Unterbringung in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Anlasstaten stehe.
[11] Sie übersieht jedoch, dass jene Entscheidungen die vorläufige Unterbringung betrafen, für welche das Gesetz (§ 431 Abs 1 letzter Satz StPO iVm § 173 Abs 1 letzter Satz StPO) eine besondere Prüfung der Verhältnismäßigkeit normiert, gerade weil es sich dabei um eine provisorische, auf eine Verdachtslage abstellende freiheitsentziehende Maßnahme handelt. Steht dagegen nach Durchführung des Erkenntnisverfahrens fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung nach § 21 StGB erfüllt sind, hat diese zu erfolgen, ohne dass es einer zusätzlichen (einzelfallbezogenen) Verhältnismäßigkeitsprüfung bedürfte (vgl 11 Os 51/15g sowie Haslwanter in WK2 StGB Vor §§ 21–25 Rz 6 f).
[12] Kritik am Unterbleiben eines vorläufigen Absehens vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung (§ 157a StVG) im konkreten Fall (dazu US 20) bildet ein Berufungsvorbringen (§ 434g Abs 5 StPO; RIS‑Justiz RS0090341 [T15]).
[13] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0110OS00084_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Seybert LL.M., BA als Schriftführerin im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * G* in einem forensisch‑therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 29. April 2026, GZ 8 Hv 8/26i‑36.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0110OS00084_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die strafrechtliche Unterbringung des * G* in einem forensisch‑therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet, weil er am 3. Jänner 2026 in P* unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer anhaltenden wahnhaften Störung (ICD 10, F22), aufgrund welcher er zum Zeitpunkt der Taten nicht zurechnungsfähig (§ 11 StGB) war,
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Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Fehler der Gefährlichkeitsprognose fallen unter § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO.
- Eine Mängelrüge nach Z 5 eröffnet diesen Prüfungsbereich nicht.
- Bei erfüllten Voraussetzungen des § 21 StGB entfällt eine zusätzliche einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung.
- Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde zurückgewiesen; über die Berufung entscheidet das OLG Wien.
Häufige Fragen
Wann ist eine Gefährlichkeitsprognose mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar?
Nach dem OGH greift § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO ein, wenn eine gesetzliche Erkenntnisquelle vernachlässigt wird oder die Feststellungsgrundlage die Prognose willkürlich erscheinen lässt. Erkenntnisquellen sind Person und Zustand des Rechtsbrechers sowie die Art der Tat.
Ist bei jeder Unterbringung nach § 21 StGB zusätzlich die Verhältnismäßigkeit zu prüfen?
Nach dieser Entscheidung bedarf es keiner zusätzlichen einzelfallbezogenen Prüfung, wenn nach dem Erkenntnisverfahren die gesetzlichen Unterbringungsvoraussetzungen feststehen. Davon unterscheidet der OGH die ausdrücklich geregelte Verhältnismäßigkeitsprüfung bei vorläufiger Unterbringung.
Genügt eine andere Bewertung von Videos oder Zeugenaussagen für eine Tatsachenrüge?
Im entschiedenen Fall genügte sie nicht. Der OGH sah darin lediglich eine abweichende Beweiswürdigung, die keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit entscheidender Tatsachen erweckte.
Hat der OGH auch über die Berufung entschieden?
Nein. Er wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück und leitete die Akten zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Wien weiter.
Quelle und Hinweis
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