RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
14Os77/26v
Entscheidungsdatum
2026-07-28
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00077.26V.0728.000
Dokumentnummer
JJT_20260728_OGH0002_0140OS00077_26V0000_000

Sachverhalt

Das Landesgericht für Strafsachen Wien hatte zwei Angeklagte jeweils zweier Verbrechen der schweren Erpressung nach § 144 Abs 1 und § 145 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall StGB, teilweise in Verbindung mit § 15 StGB, schuldig erkannt. Ein Angeklagter wurde als unmittelbarer Täter beziehungsweise Mittäter, der andere wegen Tatbeiträgen nach § 12 dritter Fall StGB verurteilt. [3]

Nach den erstgerichtlichen Feststellungen wurden im März 2020 zwei Opfer unter Einsatz von Gewalt sowie durch Drohungen mit dem Tod und einer erheblichen Verstümmelung zur Zahlung von insgesamt einer Million Euro genötigt oder zu nötigen versucht. 10.000 Euro wurden übergeben; hinsichtlich weiterer 990.000 Euro blieb es beim Versuch. [3]

Dem als Beitragstäter verurteilten Angeklagten wurden insbesondere die Mitwirkung an der Tatplanung, die Beschaffung von Pistolen, Klebebändern und Plastikhandschellen sowie organisatorische Unterstützungsleistungen für die beabsichtigte Geldübernahme zugerechnet. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH prüfte die von einem Angeklagten auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a StPO sowie vom anderen Angeklagten auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden. Er sah in den vorgebrachten Einwänden keinen gesetzmäßig ausgeführten oder inhaltlich berechtigten Nichtigkeitsgrund. [3]

Ergebnis

Der OGH wies beide Nichtigkeitsbeschwerden gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurück. Eine inhaltliche Entscheidung über die erhobenen Berufungen traf er nicht. [3]

Für die Entscheidung über die Berufungen ist gemäß § 285i StPO das Oberlandesgericht Wien zuständig. Nach § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last. [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft sowohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der schweren Erpressung und der Beteiligung als auch die prozessualen Anforderungen an Mängel-, Tatsachen- und Rechtsrügen im Nichtigkeitsverfahren. [3]

Spruch

Die gegen Schuldsprüche wegen schwerer Erpressung erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden wurden in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückgewiesen. Über die Berufungen entscheidet das Oberlandesgericht Wien; die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens wurden den Angeklagten auferlegt.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Wien zu. Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

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[2]

Sachverhalt

Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * F* (zu I/A/ und B/) und * B* (zu II/A/ und B/ iVm § 12 dritter Fall StGB) jeweils zweier Verbrechen der schweren Erpressung nach (teils iVm § 15 StGB) § 144 Abs 1, § 145 Abs 1 Z 1 (zu ergänzen: erster und zweiter Fall) StGB schuldig erkannt. [2] Danach haben im März 2020 in W* und an anderen Orten I/ * F* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit namentlich genannten, abgesondert verfolgten oder verurteilten Mittätern (§ 12 erster Fall StGB) in Ausführung eines gemeinschaftlichen Tatplans, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, A/ * Z*, den sie durch Täuschung über die Anbahnung einer verme...

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richten sich die von F* aus Z 5 und 5a, von B* aus Z 5 und 9 lit a, jeweils des § 281 Abs 1 StPO, ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten F*: [4] Die Zuordnung des Sky-ECC-PIN „10IEAJ“ zum Beschwerdeführer stützte das Erstgericht unter anderem auf zahlreiche mit diesem versendete Audiodateien, „deren Inhalt eindeutig auf seine Person hindeuten“ (US 37). Dabei handelt es sich um die sachverhaltsmäßige Bejahung eines – wie die Rüge an anderer Stelle selbst einräumt – erst in Zusammenschau mit anderen und nicht für sich allein erheblichen Umstandes, die nicht Gegenstand der Mängelrüge (nominell Z 5 vierter, der Sache nach auch zweiter Fall)...

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[1]

RIS-Volltext

Zeugswetter in der Strafsache gegen * F* und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, § 145 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten F* und * B* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00077_26V0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

April 2026, GZ 96 Hv 42/26p-120.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00077_26V0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine Mängelrüge kann nicht ohne Weiteres auf einen Umstand gestützt werden, der erst gemeinsam mit anderen Beweisergebnissen erheblich wird.
  • Eigene Beweiswerterwägungen oder bloße Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung ersetzen keine gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsrüge.
  • Eine Tatsachenrüge muss erhebliche Bedenken gegen entscheidende Tatsachen aufzeigen und auf konkrete Beweismittel Bezug nehmen.
  • Eine Rechtsrüge muss konkret darlegen, weshalb die getroffenen Feststellungen den Schuldspruch rechtlich nicht tragen.
  • Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden entscheidet das Oberlandesgericht Wien über die noch offenen Berufungen.

Häufige Fragen

Was entschied der OGH zu 14 Os 77/26v?

Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerden gegen die Schuldsprüche wegen schwerer Erpressung zurück. Über die Berufungen entscheidet das Oberlandesgericht Wien.

Warum scheiterten die Mängelrügen?

Die beanstandeten Punkte betrafen teils keine erheblichen Einzelumstände, waren vom Erstgericht bereits erörtert worden oder liefen auf eine unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung hinaus.

Welche Anforderungen stellte der OGH an die Tatsachenrüge?

Sie muss erhebliche Bedenken gegen entscheidende Tatsachen wecken und sich auf konkrete Beweismittel beziehen. Spekulationen und eigene Beweiswerterwägungen genügen nicht.

Was sagte der OGH zur subjektiven Tatseite?

Die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem objektiven Tatgeschehen war im konkreten Fall nicht zu beanstanden. Wissentliches Handeln schließt das vorausgesetzte bedingt vorsätzliche Handeln ein.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung über die Berufungen ist nach dem gelieferten Text noch dem Oberlandesgericht Wien vorbehalten.

Die anonymisierten Bezeichnungen und Ortsangaben wurden entsprechend dem RIS-Text beibehalten.

Die Darstellung ersetzt keine Prüfung des vollständigen Akts oder eine rechtliche Beratung.

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