RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht für Strafsachen Wien hatte zwei Angeklagte jeweils zweier Verbrechen der schweren Erpressung nach § 144 Abs 1 und § 145 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall StGB, teilweise in Verbindung mit § 15 StGB, schuldig erkannt. Ein Angeklagter wurde als unmittelbarer Täter beziehungsweise Mittäter, der andere wegen Tatbeiträgen nach § 12 dritter Fall StGB verurteilt. [3]
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen wurden im März 2020 zwei Opfer unter Einsatz von Gewalt sowie durch Drohungen mit dem Tod und einer erheblichen Verstümmelung zur Zahlung von insgesamt einer Million Euro genötigt oder zu nötigen versucht. 10.000 Euro wurden übergeben; hinsichtlich weiterer 990.000 Euro blieb es beim Versuch. [3]
Dem als Beitragstäter verurteilten Angeklagten wurden insbesondere die Mitwirkung an der Tatplanung, die Beschaffung von Pistolen, Klebebändern und Plastikhandschellen sowie organisatorische Unterstützungsleistungen für die beabsichtigte Geldübernahme zugerechnet. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte die von einem Angeklagten auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a StPO sowie vom anderen Angeklagten auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden. Er sah in den vorgebrachten Einwänden keinen gesetzmäßig ausgeführten oder inhaltlich berechtigten Nichtigkeitsgrund. [3]
- Mängelrüge: Die Zuordnung eines Sky-ECC-PIN anhand versendeter Audiodateien und die Authentizität zugeordneter Fotos betrafen nach Ansicht des OGH Umstände, die erst in der Zusammenschau mit anderen Beweisergebnissen Bedeutung erlangten. Sie bildeten daher für sich genommen keinen gesetzlichen Bezugspunkt der Mängelrüge. [3]
- Verantwortung der Angeklagten: Weil das Erstgericht die Verantwortung beider Angeklagter mit mängelfreier Begründung als unglaubwürdig beziehungsweise als Schutzbehauptung verworfen hatte, musste es deren Inhalt nicht näher erörtern. [3]
- Beweiswürdigung: Das Fehlen eines Namenseintrags im Gästeblatt und die Aussagen der Tatopfer waren vom Erstgericht festgestellt beziehungsweise erörtert worden. Die darauf bezogenen Unvollständigkeitsrügen gingen daher ins Leere. Weitere Einwände erschöpften sich nach Auffassung des OGH teilweise in unzulässiger Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. [3]
- Tatsachenrüge: Spekulationen über die Herkunft von mit dem zugeordneten Sky-ECC-PIN versendeten Fotos sowie eigene Erwägungen zum Beweiswert einer auf einem Foto sichtbaren Tätowierung weckten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen. Teilweise fehlte zudem die erforderliche Bezugnahme auf konkrete Beweismittel. [3]
- Subjektive Tatseite: Die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem objektiven Tatgeschehen war bei einem leugnenden Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Dass die Schlussfolgerung nicht zwingend erschien, begründete keinen Begründungsmangel. [3]
- Rechtsrüge: Die Rechtsrüge legte nicht im Einzelnen dar, weshalb die Feststellungen zur subjektiven Tatseite den Schuldspruch nicht tragen sollten. Der OGH hielt ergänzend fest, dass die Feststellung wissentlichen Handelns das vom Tatbestand vorausgesetzte bedingt vorsätzliche Handeln einschließt. [3]
Ergebnis
Der OGH wies beide Nichtigkeitsbeschwerden gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurück. Eine inhaltliche Entscheidung über die erhobenen Berufungen traf er nicht. [3]
Für die Entscheidung über die Berufungen ist gemäß § 285i StPO das Oberlandesgericht Wien zuständig. Nach § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last. [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft sowohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der schweren Erpressung und der Beteiligung als auch die prozessualen Anforderungen an Mängel-, Tatsachen- und Rechtsrügen im Nichtigkeitsverfahren. [3]
- §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB: Erpressung und Qualifikation als schwere Erpressung; im Ausgangsurteil wurden der erste und der zweite Fall der Z 1 herangezogen. [3]
- §§ 12 und 15 StGB: Täterschaft beziehungsweise Beitragstäterschaft sowie Versuch; die Schuldsprüche ergingen teilweise in Verbindung mit diesen Bestimmungen. [3]
- § 281 Abs 1 Z 5, Z 5a und Z 9 lit a StPO: Von den Angeklagten geltend gemachte Nichtigkeitsgründe, insbesondere Begründungsmängel, erhebliche Tatsachenbedenken und das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für den Schuldspruch. [3]
- § 285d Abs 1 StPO: Grundlage für die sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bei nichtöffentlicher Beratung. [3]
- § 285i StPO: Grundlage für die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen nach Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerden. [3]
- § 390a Abs 1 StPO: Grundlage des Ausspruchs über die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens. [3]
Spruch
Die gegen Schuldsprüche wegen schwerer Erpressung erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden wurden in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückgewiesen. Über die Berufungen entscheidet das Oberlandesgericht Wien; die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens wurden den Angeklagten auferlegt.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Wien zu. Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00077_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * F* (zu I/A/ und B/) und * B* (zu II/A/ und B/ iVm § 12 dritter Fall StGB) jeweils zweier Verbrechen der schweren Erpressung nach (teils iVm § 15 StGB) § 144 Abs 1, § 145 Abs 1 Z 1 (zu ergänzen: erster und zweiter Fall) StGB schuldig erkannt. [2] Danach haben im März 2020 in W* und an anderen Orten I/ * F* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit namentlich genannten, abgesondert verfolgten oder verurteilten Mittätern (§ 12 erster Fall StGB) in Ausführung eines gemeinschaftlichen Tatplans, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, A/ * Z*, den sie durch Täuschung über die Anbahnung einer verme...
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Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richten sich die von F* aus Z 5 und 5a, von B* aus Z 5 und 9 lit a, jeweils des § 281 Abs 1 StPO, ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten F*: [4] Die Zuordnung des Sky-ECC-PIN „10IEAJ“ zum Beschwerdeführer stützte das Erstgericht unter anderem auf zahlreiche mit diesem versendete Audiodateien, „deren Inhalt eindeutig auf seine Person hindeuten“ (US 37). Dabei handelt es sich um die sachverhaltsmäßige Bejahung eines – wie die Rüge an anderer Stelle selbst einräumt – erst in Zusammenschau mit anderen und nicht für sich allein erheblichen Umstandes, die nicht Gegenstand der Mängelrüge (nominell Z 5 vierter, der Sache nach auch zweiter Fall)...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00077_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Zeugswetter in der Strafsache gegen * F* und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, § 145 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten F* und * B* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00077_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
April 2026, GZ 96 Hv 42/26p-120.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00077_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00077_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine Mängelrüge kann nicht ohne Weiteres auf einen Umstand gestützt werden, der erst gemeinsam mit anderen Beweisergebnissen erheblich wird.
- Eigene Beweiswerterwägungen oder bloße Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung ersetzen keine gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsrüge.
- Eine Tatsachenrüge muss erhebliche Bedenken gegen entscheidende Tatsachen aufzeigen und auf konkrete Beweismittel Bezug nehmen.
- Eine Rechtsrüge muss konkret darlegen, weshalb die getroffenen Feststellungen den Schuldspruch rechtlich nicht tragen.
- Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden entscheidet das Oberlandesgericht Wien über die noch offenen Berufungen.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH zu 14 Os 77/26v?
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerden gegen die Schuldsprüche wegen schwerer Erpressung zurück. Über die Berufungen entscheidet das Oberlandesgericht Wien.
Warum scheiterten die Mängelrügen?
Die beanstandeten Punkte betrafen teils keine erheblichen Einzelumstände, waren vom Erstgericht bereits erörtert worden oder liefen auf eine unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung hinaus.
Welche Anforderungen stellte der OGH an die Tatsachenrüge?
Sie muss erhebliche Bedenken gegen entscheidende Tatsachen wecken und sich auf konkrete Beweismittel beziehen. Spekulationen und eigene Beweiswerterwägungen genügen nicht.
Was sagte der OGH zur subjektiven Tatseite?
Die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem objektiven Tatgeschehen war im konkreten Fall nicht zu beanstanden. Wissentliches Handeln schließt das vorausgesetzte bedingt vorsätzliche Handeln ein.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung über die Berufungen ist nach dem gelieferten Text noch dem Oberlandesgericht Wien vorbehalten.
Die anonymisierten Bezeichnungen und Ortsangaben wurden entsprechend dem RIS-Text beibehalten.
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