RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
14Os62/26p
Entscheidungsdatum
2026-07-28
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00062.26P.0728.000
Dokumentnummer
JJT_20260728_OGH0002_0140OS00062_26P0000_000

Sachverhalt

Das Landesgericht für Strafsachen Graz erkannte den Angeklagten des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig. Nach den Urteilsfeststellungen nötigte er das Opfer am 12. Mai 2025 mit körperlicher Gewalt zur Duldung sexueller Handlungen und des vaginalen Geschlechtsverkehrs. [2] [3]

Der Angeklagte erhob gegen das Urteil eine auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde. Daneben waren seine Berufung und eine Beschwerde gegen den nach § 494 StPO ergangenen Beschluss anhängig. [3] [2] [3]

Ausführungen des OGH

Der Oberste Gerichtshof sah keinen der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe als gesetzmäßig oder inhaltlich berechtigt ausgeführt an. [3] [3]

Ergebnis

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückgewiesen. Über die Berufung und die Beschwerde hat das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden. Dem Angeklagten wurden die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [2] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung behandelt sowohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 201 Abs 1 StGB als auch die Anforderungen an Verfahrens-, Mängel-, Tatsachen- und Rechtsrügen im Nichtigkeitsverfahren. [3] [3]

Spruch

Eine Gegenwehr des Opfers ist für die Verwirklichung des Tatbildes der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB nicht erforderlich. Ein Beweisantrag ohne taugliche Begründung des erwarteten Ergebnisses kann als unzulässige Erkundungsbeweisführung abgewiesen werden.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Graz zu. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00062_26P0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * T* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt. [2] Danach hat er am 12. Mai 2025 in G* * H* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs „sowie einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung, nämlich des Handverkehrs an ihm“ (vgl aber RIS-Justiz RS0095201), genötigt, indem er ihr die Hose auszog, „gewaltsam ihre Hand nahm, sie zu seinem Glied führte und Masturbationsbewegungen ausführte“, sie dann auf den Bauch drehte, sich auf sie setzte und ihre Hüfte zu sich zog, während die Genannte versuchte, ihre Hüfte fest nach unten zu drücken, um ein Eindringen des Angeklagten zu verhindern, er sie daraufhin mit beiden Hände...

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt. [4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurde der Angeklagte durch die Abweisung (ON 38, 16) seines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags (ON 38, 15) auf Beiziehung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigen zum Beweis dafür, „dass der Angeklagte tatsächlich keine Gewalt gegenüber * H* ausgeübt hat“, in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt. Denn mit der bloßen Behauptung, die am Tag der Tat durchgeführte medizinische Untersuchung hätte „ansonsten Hämatome oder andere Male ergeben (...) müssen“, enthielt der Antrag keine taugliche ...

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[1]

RIS-Volltext

Zeugswetter in der Strafsache gegen * T* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 7.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00062_26P0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

April 2026, GZ 19 Hv 11/26a-40, sowie dessen Beschwerde gegen den zugleich ergangenen Beschluss nach § 494 StPO, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

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[3]

RIS-Kontext

Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Ein Beweisantrag muss nachvollziehbar darlegen, weshalb die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lässt.
  • Nachträgliche Ergänzungen zur Fundierung eines Beweisantrags sind im Nichtigkeitsverfahren aufgrund des Neuerungsverbots unbeachtlich.
  • Die Nichtigkeitsbeschwerde darf sich nicht in einer Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung erschöpfen.
  • Eine Gegenwehr des Opfers ist keine Voraussetzung des Tatbildes nach § 201 Abs 1 StGB.
  • Über Berufung und Beschwerde hatte nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden.

Häufige Fragen

Ist Gegenwehr des Opfers für eine Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB erforderlich?

Nein. Der OGH hält unter Hinweis auf seine Rechtsprechung fest, dass die Verwirklichung des Tatbildes keine Gegenwehr des Opfers voraussetzt.

Warum wurde der Antrag auf ein gerichtsmedizinisches Gutachten abgewiesen?

Der Antrag erklärte nicht tauglich, weshalb die Untersuchung das behauptete Fehlen von Gewalt beweisen sollte. Der OGH qualifizierte ihn daher als unzulässige Erkundungsbeweisführung.

Kann ein Beweisantrag in der Nichtigkeitsbeschwerde nachträglich begründet werden?

Nach der Entscheidung ist nachgetragenes Vorbringen zur Fundierung des Beweisantrags wegen des Neuerungsverbots prozessual unbeachtlich.

Hat der OGH auch über die Berufung entschieden?

Nein. Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde fiel die Entscheidung über Berufung und Beschwerde dem Oberlandesgericht Graz zu.

Quelle und Hinweis

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Die Bezeichnung der sexuellen Handlung im erstgerichtlichen Schuldspruch wurde nicht als eigenständiger Rechtssatz übernommen, weil der RIS-Text dazu selbst auf

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