RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht für Strafsachen Graz erkannte den Angeklagten des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig. Nach den Urteilsfeststellungen nötigte er das Opfer am 12. Mai 2025 mit körperlicher Gewalt zur Duldung sexueller Handlungen und des vaginalen Geschlechtsverkehrs. [2] [3]
Der Angeklagte erhob gegen das Urteil eine auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde. Daneben waren seine Berufung und eine Beschwerde gegen den nach § 494 StPO ergangenen Beschluss anhängig. [3] [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der Oberste Gerichtshof sah keinen der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe als gesetzmäßig oder inhaltlich berechtigt ausgeführt an. [3] [3]
- Beweisantrag: Die Abweisung des Antrags auf Beiziehung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigen verletzte die Verteidigungsrechte nicht. Die bloße Behauptung, bei Gewaltanwendung hätten Hämatome oder andere Spuren vorhanden sein müssen, begründete nicht nachvollziehbar, weshalb die Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erbringen sollte. Der Antrag zielte daher auf eine im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung ab. [3]
- Neuerungsverbot: Erst in der Verfahrensrüge nachgetragenes Vorbringen zur Begründung des Beweisantrags war wegen des Neuerungsverbots prozessual unbeachtlich. [3]
- Entscheidende Tatsachen: Die beanstandete Feststellung, das Opfer habe seine Ablehnung auch durch Laute signalisiert, betraf nach Ansicht des OGH angesichts der weiteren Feststellungen zur körperlichen Gegenwehr und zur Gewaltanwendung keine für Schuld oder Subsumtion entscheidende Tatsache im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes. [3]
- Unvollständigkeit: Eine Unvollständigkeit der Beweiswürdigung setzt voraus, dass erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse zur Feststellung entscheidender Tatsachen unberücksichtigt geblieben sind. Die Beschwerde zeigte solche übergangenen Beweisergebnisse mit ihren Hinweisen auf Alkoholisierung, eine abgelehnte Blutabnahme und einen behaupteten späteren Substanzkonsum nicht auf. [3]
- Beweiswürdigung: Die Gegenüberstellung des geschilderten Gefühls, wie ein Stein gewesen zu sein, mit den festgestellten Abwehrhandlungen zeigte nach dem OGH keinen logischen Widerspruch auf. Das Erstgericht durfte berücksichtigen, dass das Opfer weitergehende Gegenwehr wegen der Erfolglosigkeit seiner bisherigen Abwehr und seines Zustands unterlassen habe. [3]
- Zweifelsgrundsatz: Die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz begründete keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO, sondern richtete sich unzulässig gegen die dem Schöffensenat vorbehaltene Beweiswürdigung. Auch die weiteren Hinweise der Beschwerde weckten keine erheblichen Bedenken gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen. [3]
Ergebnis
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückgewiesen. Über die Berufung und die Beschwerde hat das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden. Dem Angeklagten wurden die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [2] [3]
- Fehlende Gegenwehr: Für die Verwirklichung des Tatbildes nach § 201 Abs 1 StGB ist eine Gegenwehr des Opfers nicht erforderlich. Maßgeblich war zudem die Gesamtheit der Feststellungen, wonach das Opfer seine Ablehnung bereits zuvor durch Laute und körperliche Gegenwehr klar gezeigt hatte und der Angeklagte dennoch Gewalt anwendete. [3]
- Subsumtion: Der Einwand, wegen des beschriebenen versteinerten Zustands liege keine Gewaltanwendung vor und es komme nur § 205a StGB in Betracht, vernachlässigte die Urteilsfeststellungen und ging daher ins Leere. [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung behandelt sowohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 201 Abs 1 StGB als auch die Anforderungen an Verfahrens-, Mängel-, Tatsachen- und Rechtsrügen im Nichtigkeitsverfahren. [3] [3]
- § 201 Abs 1 StGB: Verbrechen der Vergewaltigung; nach den vom OGH angeführten Rechtssätzen ist eine Gegenwehr des Opfers für die Tatbildverwirklichung nicht erforderlich. [2] [3]
- § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO: Vom Angeklagten geltend gemachte Nichtigkeitsgründe, insbesondere Verfahrensrüge, Mängelrüge, Tatsachenrüge, Rechtsrüge und Subsumtionsrüge. [3] [3]
- § 285d Abs 1 StPO: Grundlage für die sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bei der nichtöffentlichen Beratung. [3]
- §§ 285i und 498 Abs 3 StPO: Grundlage für die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde. [3]
- § 390a Abs 1 StPO: Grundlage der Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren. [3]
- RIS-Justiz RS0118444 und RS0099618: Vom OGH herangezogene Rechtsprechungsnachweise zur unzulässigen Erkundungsbeweisführung und zum Neuerungsverbot. [3]
Spruch
Eine Gegenwehr des Opfers ist für die Verwirklichung des Tatbildes der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB nicht erforderlich. Ein Beweisantrag ohne taugliche Begründung des erwarteten Ergebnisses kann als unzulässige Erkundungsbeweisführung abgewiesen werden.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Graz zu. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00062_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * T* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt. [2] Danach hat er am 12. Mai 2025 in G* * H* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs „sowie einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung, nämlich des Handverkehrs an ihm“ (vgl aber RIS-Justiz RS0095201), genötigt, indem er ihr die Hose auszog, „gewaltsam ihre Hand nahm, sie zu seinem Glied führte und Masturbationsbewegungen ausführte“, sie dann auf den Bauch drehte, sich auf sie setzte und ihre Hüfte zu sich zog, während die Genannte versuchte, ihre Hüfte fest nach unten zu drücken, um ein Eindringen des Angeklagten zu verhindern, er sie daraufhin mit beiden Hände...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00062_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt. [4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurde der Angeklagte durch die Abweisung (ON 38, 16) seines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags (ON 38, 15) auf Beiziehung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigen zum Beweis dafür, „dass der Angeklagte tatsächlich keine Gewalt gegenüber * H* ausgeübt hat“, in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt. Denn mit der bloßen Behauptung, die am Tag der Tat durchgeführte medizinische Untersuchung hätte „ansonsten Hämatome oder andere Male ergeben (...) müssen“, enthielt der Antrag keine taugliche ...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00062_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Zeugswetter in der Strafsache gegen * T* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 7.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00062_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
April 2026, GZ 19 Hv 11/26a-40, sowie dessen Beschwerde gegen den zugleich ergangenen Beschluss nach § 494 StPO, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00062_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00062_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Ein Beweisantrag muss nachvollziehbar darlegen, weshalb die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lässt.
- Nachträgliche Ergänzungen zur Fundierung eines Beweisantrags sind im Nichtigkeitsverfahren aufgrund des Neuerungsverbots unbeachtlich.
- Die Nichtigkeitsbeschwerde darf sich nicht in einer Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung erschöpfen.
- Eine Gegenwehr des Opfers ist keine Voraussetzung des Tatbildes nach § 201 Abs 1 StGB.
- Über Berufung und Beschwerde hatte nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden.
Häufige Fragen
Ist Gegenwehr des Opfers für eine Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB erforderlich?
Nein. Der OGH hält unter Hinweis auf seine Rechtsprechung fest, dass die Verwirklichung des Tatbildes keine Gegenwehr des Opfers voraussetzt.
Warum wurde der Antrag auf ein gerichtsmedizinisches Gutachten abgewiesen?
Der Antrag erklärte nicht tauglich, weshalb die Untersuchung das behauptete Fehlen von Gewalt beweisen sollte. Der OGH qualifizierte ihn daher als unzulässige Erkundungsbeweisführung.
Kann ein Beweisantrag in der Nichtigkeitsbeschwerde nachträglich begründet werden?
Nach der Entscheidung ist nachgetragenes Vorbringen zur Fundierung des Beweisantrags wegen des Neuerungsverbots prozessual unbeachtlich.
Hat der OGH auch über die Berufung entschieden?
Nein. Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde fiel die Entscheidung über Berufung und Beschwerde dem Oberlandesgericht Graz zu.
Quelle und Hinweis
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Die Bezeichnung der sexuellen Handlung im erstgerichtlichen Schuldspruch wurde nicht als eigenständiger Rechtssatz übernommen, weil der RIS-Text dazu selbst auf
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