RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Innsbruck erkannte den Angeklagten des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 2 Z 2 SMG schuldig. Nach dem Urteil hatte er zwischen 21. November und 2. Dezember 2025 als Mitglied einer auf längere Zeit angelegten, aus mehr als zwei Personen bestehenden und auf Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz ausgerichteten kriminellen Vereinigung 95,52 Gramm Cocain in Reinsubstanz gewinnbringend an bislang unbekannte Abnehmer verkauft. [2] [3]
Neben dem sichergestellten Suchtgift ordnete das Erstgericht gemäß § 26 Abs 1 StGB auch die Einziehung eines sichergestellten Smartphones an. Der Angeklagte bekämpfte das Urteil mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; seine Berufung richtete sich lediglich gegen den Strafausspruch. [1] [3]
Ausführungen des OGH
Der Oberste Gerichtshof erachtete die gegen den Schuldspruch gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde als nicht berechtigt. Zugleich nahm er von Amts wegen einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler beim Einziehungsausspruch wahr. [3] [1]
- Kriminelle Vereinigung: Die Feststellungen zur Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung waren nach Ansicht des OGH ausreichend begründet. Das Erstgericht durfte sich bei vernetzter Betrachtung auf das professionelle und arbeitsteilige Vorgehen mit fester Aufgabenverteilung sowie auf ausgewertete Chatkorrespondenzen mit im Ausland sitzenden Hintermännern stützen. [3]
- Qualifikation nach dem SMG: Die Beschwerde zeigte nicht methodengerecht auf, weshalb die festgestellte Beteiligung des Angeklagten als Mitglied einer auf wiederholte und fortwährende Suchtgiftverbrechen ausgerichteten Vereinigung für § 28a Abs 2 Z 2 SMG nicht genügen sollte. Zusätzliche Feststellungen zu einer wissentlichen Förderung nach § 278 Abs 3 zweiter oder dritter Fall StGB waren für die festgestellte Tatbegehung als Mitglied nicht erforderlich. [3]
- Deliktstauglichkeit des Smartphones: Eine Einziehung nach § 26 Abs 1 StGB setzt voraus, dass sie wegen der besonderen Beschaffenheit des Gegenstands geboten erscheint, um strafbedrohten Handlungen entgegenzuwirken. Bei einem handelsüblichen Mobiltelefon ist diese Deliktstauglichkeit nicht ohne Weiteres gegeben. [3]
- Gespeicherte Daten: Der bloße Hinweis auf nicht näher konkretisierte, auf dem Smartphone gesicherte Daten trug die Einziehung nicht. Selbst bei gefährlichen Daten, etwa sonst nicht zugänglichen Adressen von Suchtgiftabnehmern oder Lieferanten, wäre den Berechtigten nach § 26 Abs 2 StGB zunächst angemessen Gelegenheit zu geben, diese besondere Beschaffenheit zu beseitigen. [3]
- Amtswegige Wahrnehmung: Da die Berufung nur den Strafausspruch betraf, nahm der OGH die Nichtigkeit des Einziehungsausspruchs nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO von Amts wegen wahr. [3]
- Konfiskation im weiteren Verfahren: Im fortgesetzten Verfahren sind auch die Voraussetzungen einer Konfiskation des Mobiltelefons nach § 19a Abs 1 StGB zu prüfen. Deshalb verwies der OGH die Sache hinsichtlich des Smartphones zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck. [3] [1]
Ergebnis
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen. Das Urteil blieb grundsätzlich unberührt; aufgehoben wurde lediglich der Ausspruch über die Einziehung des bezeichneten Smartphones. In diesem Umfang wurde die Sache an das Landesgericht Innsbruck zurückverwiesen. [1] [3]
Über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden. Dem Angeklagten wurden die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt, wobei der Kostenausspruch die amtswegige Maßnahme nicht umfasst. [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft insbesondere die Qualifikation des Suchtgifthandels als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die Voraussetzungen der Einziehung und Konfiskation eines Gegenstands sowie die amtswegige Wahrnehmung eines Rechtsfehlers durch den OGH. [3]
- § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 SMG: Suchtgifthandel und Qualifikation bei Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung. [2] [3]
- § 28b SMG: Grenzmenge, auf welche der festgestellte Schuldspruch Bezug nimmt. [3]
- § 278 Abs 3 StGB: Im Zusammenhang mit der Zweckausrichtung der kriminellen Vereinigung und der Begehung von Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz herangezogene Bestimmung. [3]
- § 26 Abs 1 und 2 StGB: Voraussetzungen der Einziehung aufgrund besonderer Deliktstauglichkeit sowie Gelegenheit zur Beseitigung der besonderen Beschaffenheit. [3]
- § 19a Abs 1 StGB: Im weiteren Verfahren zu prüfende Voraussetzungen einer Konfiskation des Mobiltelefons. [3]
- § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a, 10 und 11 StPO: Geltend gemachte Nichtigkeitsgründe sowie der vom OGH beim Einziehungsausspruch wahrgenommene Rechtsfehler. [3]
Spruch
Ein handelsübliches Mobiltelefon ist nicht schon als solches deliktstauglich im Sinn des § 26 Abs 1 StGB. Fehlen Feststellungen zu besonderen, die Einziehung gebietenden Eigenschaften, trägt auch der bloße Hinweis auf darauf gespeicherte, nicht näher konkretisierte Daten die Einziehung nicht. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde zurückgewiesen; der Ausspruch über die Einziehung des Smartphones wurde jedoch von Amts wegen aufgehoben.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch über die Einziehung eines „Smartphone[s] Pos. 1 laut Standblatt ON 34.1“ aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck verwiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00069_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * E* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 SMG schuldig erkannt. [2] Danach hat er von 21. November bis 2.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00069_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. [4] Entgegen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) sind die Feststellungen zur Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach § 28a Abs 2 Z 2 SMG (US 3 ff) keineswegs offenbar unzureichend begründet. [5] Diese Konstatierungen stützte das Erstgericht bei vernetzter Betrachtung – logisch nachvollziehbar und empirisch einwandfrei (zum Maßstab siehe RIS-Justiz RS0118317) – auf das (näher dargestellte) professionelle und arbeitsteilige Vorgehen der Vereinigungsmitglieder (mit fester Aufgabenverteilung) und den Inhalt der ausgewerteten (die Abwicklung einer Vie...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00069_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Zeugswetter in der Strafsache gegen * E* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 23.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00069_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
April 2026, GZ 34 Hv 15/26g-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00069_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch über die Einziehung eines „Smartphone[s] Pos.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00069_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Ein handelsübliches Smartphone ist nicht allein aufgrund seiner Geräteart deliktstauglich im Sinn des § 26 Abs 1 StGB.
- Nicht näher konkretisierte gespeicherte Daten reichen für die Einziehung eines Mobiltelefons nicht aus.
- Bei gefährlichen Daten ist vor einer Einziehung die Möglichkeit zur Beseitigung der besonderen Beschaffenheit nach § 26 Abs 2 StGB zu beachten.
- Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde hinderte den OGH nicht daran, den fehlerhaften Einziehungsausspruch von Amts wegen aufzuheben.
- Im fortgesetzten Verfahren bleibt eine Konfiskation nach § 19a Abs 1 StGB zu prüfen.
Häufige Fragen
Wann darf ein Smartphone nach § 26 StGB eingezogen werden?
Die Einziehung muss aufgrund der besonderen Beschaffenheit des konkreten Geräts geboten sein, um strafbedrohten Handlungen entgegenzuwirken. Bei einem handelsüblichen Smartphone ist diese Voraussetzung nicht automatisch erfüllt.
Reichen gespeicherte Chatdaten für die Einziehung eines Mobiltelefons aus?
Nicht näher konkretisierte gespeicherte Daten reichen nach dieser Entscheidung nicht aus. Erforderlich sind Feststellungen zu besonderen Eigenschaften, welche die konkrete Deliktstauglichkeit begründen.
Was gilt, wenn sich gefährliche Daten auf dem Smartphone befinden?
Selbst bei sonst nicht zugänglichen Adressen von Abnehmern oder Lieferanten ist den Berechtigten vor einer Einziehung angemessen Gelegenheit zu geben, die besondere Beschaffenheit zu beseitigen.
Was entschied der OGH über die Nichtigkeitsbeschwerde?
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Nur der Ausspruch über die Einziehung des Smartphones wurde von Amts wegen aufgehoben.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Der RIS-Text belegt sowohl die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde als auch die amtswegige Teilaufhebung des Einziehungsausspruchs.
Einziehung nach § 26 StGB und eine mögliche Konfiskation nach § 19a StGB werden nicht gleichgesetzt.
Die FAQ dient nur der allgemeinen Entscheidungsinformation und ersetzt keine Prüfung eines Einzelfalls.
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Kriminelle Vereinigung beim Suchtgifthandel: Anforderungen an Begründung und Subsumtion –
Der OGH wies eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Schuldspruch wegen Suchtgifthandels und Handels mit psychotropen Stoffen zurück. Im Mittelpunkt standen die Begründ56
Unterbleiben des Verfalls nach schwerem Einbruchsdiebstahl – OGH 14 Os 57/26b
Der OGH wies eine Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Unterbleiben des Verfalls zurück. Der behauptete Feststellungswiderspruch betraf keine entscheid
Ausnützung der Stellung als Aufsichtsperson nach § 212 StGB – OGH 14 Os 34/26w
Der OGH bestätigte, dass die Feststellungen zum Ausnützen der Stellung als Aufsichtsperson ausreichend begründet waren, und wies die gegen den Schuldspruch nach § 212 Abs
Versuchter Raub: OGH weist Nichtigkeitsbeschwerde zurück (14Os66/26a)
Der OGH bestätigt die Zurückweisung einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Schuldspruch wegen versuchten Raubes sowie weiterer Delikte. Die Beweiswürdigung und die Annも