RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
14Os69/26t
Entscheidungsdatum
2026-07-28
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00069.26T.0728.000
Dokumentnummer
JJT_20260728_OGH0002_0140OS00069_26T0000_000

Sachverhalt

Das Landesgericht Innsbruck erkannte den Angeklagten des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 2 Z 2 SMG schuldig. Nach dem Urteil hatte er zwischen 21. November und 2. Dezember 2025 als Mitglied einer auf längere Zeit angelegten, aus mehr als zwei Personen bestehenden und auf Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz ausgerichteten kriminellen Vereinigung 95,52 Gramm Cocain in Reinsubstanz gewinnbringend an bislang unbekannte Abnehmer verkauft. [2] [3]

Neben dem sichergestellten Suchtgift ordnete das Erstgericht gemäß § 26 Abs 1 StGB auch die Einziehung eines sichergestellten Smartphones an. Der Angeklagte bekämpfte das Urteil mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; seine Berufung richtete sich lediglich gegen den Strafausspruch. [1] [3]

Ausführungen des OGH

Der Oberste Gerichtshof erachtete die gegen den Schuldspruch gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde als nicht berechtigt. Zugleich nahm er von Amts wegen einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler beim Einziehungsausspruch wahr. [3] [1]

Ergebnis

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen. Das Urteil blieb grundsätzlich unberührt; aufgehoben wurde lediglich der Ausspruch über die Einziehung des bezeichneten Smartphones. In diesem Umfang wurde die Sache an das Landesgericht Innsbruck zurückverwiesen. [1] [3]

Über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden. Dem Angeklagten wurden die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt, wobei der Kostenausspruch die amtswegige Maßnahme nicht umfasst. [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft insbesondere die Qualifikation des Suchtgifthandels als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die Voraussetzungen der Einziehung und Konfiskation eines Gegenstands sowie die amtswegige Wahrnehmung eines Rechtsfehlers durch den OGH. [3]

Spruch

Ein handelsübliches Mobiltelefon ist nicht schon als solches deliktstauglich im Sinn des § 26 Abs 1 StGB. Fehlen Feststellungen zu besonderen, die Einziehung gebietenden Eigenschaften, trägt auch der bloße Hinweis auf darauf gespeicherte, nicht näher konkretisierte Daten die Einziehung nicht. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde zurückgewiesen; der Ausspruch über die Einziehung des Smartphones wurde jedoch von Amts wegen aufgehoben.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch über die Einziehung eines „Smartphone[s] Pos. 1 laut Standblatt ON 34.1“ aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck verwiesen.

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[2]

Sachverhalt

Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * E* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 SMG schuldig erkannt. [2] Danach hat er von 21. November bis 2.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. [4] Entgegen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) sind die Feststellungen zur Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach § 28a Abs 2 Z 2 SMG (US 3 ff) keineswegs offenbar unzureichend begründet. [5] Diese Konstatierungen stützte das Erstgericht bei vernetzter Betrachtung – logisch nachvollziehbar und empirisch einwandfrei (zum Maßstab siehe RIS-Justiz RS0118317) – auf das (näher dargestellte) professionelle und arbeitsteilige Vorgehen der Vereinigungsmitglieder (mit fester Aufgabenverteilung) und den Inhalt der ausgewerteten (die Abwicklung einer Vie...

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[1]

RIS-Volltext

Zeugswetter in der Strafsache gegen * E* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 23.

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[2]

RIS-Kontext

April 2026, GZ 34 Hv 15/26g-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

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[3]

RIS-Kontext

Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch über die Einziehung eines „Smartphone[s] Pos.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Ein handelsübliches Smartphone ist nicht allein aufgrund seiner Geräteart deliktstauglich im Sinn des § 26 Abs 1 StGB.
  • Nicht näher konkretisierte gespeicherte Daten reichen für die Einziehung eines Mobiltelefons nicht aus.
  • Bei gefährlichen Daten ist vor einer Einziehung die Möglichkeit zur Beseitigung der besonderen Beschaffenheit nach § 26 Abs 2 StGB zu beachten.
  • Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde hinderte den OGH nicht daran, den fehlerhaften Einziehungsausspruch von Amts wegen aufzuheben.
  • Im fortgesetzten Verfahren bleibt eine Konfiskation nach § 19a Abs 1 StGB zu prüfen.

Häufige Fragen

Wann darf ein Smartphone nach § 26 StGB eingezogen werden?

Die Einziehung muss aufgrund der besonderen Beschaffenheit des konkreten Geräts geboten sein, um strafbedrohten Handlungen entgegenzuwirken. Bei einem handelsüblichen Smartphone ist diese Voraussetzung nicht automatisch erfüllt.

Reichen gespeicherte Chatdaten für die Einziehung eines Mobiltelefons aus?

Nicht näher konkretisierte gespeicherte Daten reichen nach dieser Entscheidung nicht aus. Erforderlich sind Feststellungen zu besonderen Eigenschaften, welche die konkrete Deliktstauglichkeit begründen.

Was gilt, wenn sich gefährliche Daten auf dem Smartphone befinden?

Selbst bei sonst nicht zugänglichen Adressen von Abnehmern oder Lieferanten ist den Berechtigten vor einer Einziehung angemessen Gelegenheit zu geben, die besondere Beschaffenheit zu beseitigen.

Was entschied der OGH über die Nichtigkeitsbeschwerde?

Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Nur der Ausspruch über die Einziehung des Smartphones wurde von Amts wegen aufgehoben.

Quelle und Hinweis

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Der RIS-Text belegt sowohl die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde als auch die amtswegige Teilaufhebung des Einziehungsausspruchs.

Einziehung nach § 26 StGB und eine mögliche Konfiskation nach § 19a StGB werden nicht gleichgesetzt.

Die FAQ dient nur der allgemeinen Entscheidungsinformation und ersetzt keine Prüfung eines Einzelfalls.

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