RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Verurteilte war mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 4. März 2022 bedingt aus einer Freiheitsstrafe entlassen worden. Die tatsächliche Entlassung erfolgte am 11. April 2022; die Probezeit wurde mit drei Jahren bestimmt. [2] [1]
Das Bezirksgericht Klagenfurt erkannte ihn wegen einer am 3. Oktober 2025 begangenen Tat des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB schuldig. Es verhängte drei Monate Freiheitsstrafe, die unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. [1]
Bei der Strafbemessung wertete das Bezirksgericht die vermeintliche „Begehung innerhalb offener Probezeit“ als erschwerend. Zugleich sah es vom Widerruf der früheren bedingten Entlassung ab und verlängerte die dazu bestimmte Probezeit auf fünf Jahre. [1] [1]
Ausführungen des OGH
Der OGH folgte der von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde. Sowohl der Strafausspruch als auch der gleichzeitig gefasste Beschluss über das Absehen vom Widerruf und die Verlängerung der Probezeit standen mit dem Gesetz nicht im Einklang. [3] [1]
- Berechnung der Probezeit: Nach § 49 StGB beginnt die Probezeit mit der Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung. Zeiten einer behördlich angeordneten Anhaltung werden nicht eingerechnet. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Entlassung am 11. April 2022 endete die dreijährige Probezeit mit Ablauf des 11. April 2025. [3] [1]
- Strafbemessung: Die abgeurteilte Tat wurde am 3. Oktober 2025 und damit erst nach Ablauf der Probezeit begangen. Ihre Wertung als „Begehung innerhalb offener Probezeit“ verletzte daher § 32 Abs 2 erster Satz StGB. [1] [1]
- Widerruf und Verlängerung: Ein wegen neuerlicher Straffälligkeit gefasster Beschluss über das Absehen vom Widerruf in Verbindung mit einer Verlängerung der Probezeit setzt grundsätzlich eine während der Probezeit begangene strafbare Handlung voraus. Da diese Voraussetzung fehlte, verletzte der Beschluss § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 erster Satz StGB. [1] [1]
- Konkrete Wirkung: Weil die Gesetzesverletzungen dem Verurteilten zum Nachteil gereichten, verband der OGH deren Feststellung nach § 292 letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung. Rechtslogisch von der Aufhebung abhängige Entscheidungen und Verfügungen galten ebenfalls als beseitigt. [1]
- Strafneubemessung: Bei der Neubemessung berücksichtigte der OGH einschlägige Vorstrafen als erschwerend und das Geständnis als mildernd. Er erachtete eine Freiheitsstrafe von drei Monaten als dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat sowie der Täterpersönlichkeit entsprechend. [1]
- Bedingte Nachsicht: Aufgrund des Verschlechterungsverbots war die Freiheitsstrafe erneut bedingt nachzusehen. Die Probezeit wurde mit dem in § 43 Abs 1 erster Satz StGB vorgesehenen Höchstmaß von drei Jahren bestimmt; sie hatte mit Rechtskraft des angefochtenen Urteils am 3. Februar 2026 zu laufen begonnen. [1]
Ergebnis
Der OGH hob das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt im Strafausspruch auf; im Übrigen blieb es unberührt. Der nach § 494a Abs 6 StPO gefasste Beschluss über das Absehen vom Widerruf und die Verlängerung der früheren Probezeit wurde insoweit ersatzlos aufgehoben. [1] [1]
In der Sache selbst verhängte der OGH erneut eine Freiheitsstrafe von drei Monaten. Diese wurde gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung behandelt insbesondere die zeitliche Berechnung einer Probezeit, ihre Bedeutung für die Strafzumessung sowie die gesetzlichen Voraussetzungen widerrufsbezogener Entscheidungen bei neuerlicher Straffälligkeit. [3] [1]
- §§ 46, 49 und 68 StGB: Bedingte Entlassung sowie Beginn, Nichteinrechnung von Anhaltezeiten und zeitliche Berechnung der Probezeit. [3] [1]
- § 32 Abs 2 erster Satz StGB: Grundlage der vom OGH festgestellten Gesetzesverletzung bei der erschwerenden Wertung einer vermeintlich innerhalb offener Probezeit begangenen Tat. [1] [1]
- § 53 Abs 1 und Abs 3 StGB: Voraussetzungen eines auf neuerliche Straffälligkeit gestützten Absehens vom Widerruf in Verbindung mit einer Verlängerung der Probezeit. [1] [1]
- § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO: Verfahrensrechtliche Grundlage des vom Bezirksgericht gleichzeitig mit dem Urteil gefassten Beschlusses. [2] [1]
- § 292 StPO: Konkrete Wirkung einer zur Wahrung des Gesetzes festgestellten, dem Verurteilten nachteiligen Gesetzesverletzung sowie Verschlechterungsverbot. [1]
- § 33 Abs 1 Z 2 und § 34 Abs 1 Z 17 StGB: Berücksichtigung einschlägiger Vorstrafen als Erschwerungsgrund und des Geständnisses als Milderungsgrund bei der Strafneubemessung. [1]
Spruch
Eine erst nach Ablauf der Probezeit begangene Tat darf weder als „Begehung innerhalb offener Probezeit“ erschwerend gewertet werden noch einen auf neuerliche Straffälligkeit gestützten Beschluss über das Absehen vom Widerruf samt Verlängerung der Probezeit tragen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
In der Strafsache AZ 17 U 365/25w des Bezirksgerichts Klagenfurt verletzen 1./ das Urteil vom 28. Jänner 2026 in der Annahme der „Begehung innerhalb offener Probezeit“ als Erschwerungsgrund bei der Strafbemessung § 32 Abs 2 erster Satz StGB; 2./ der unter einem gefasste Beschluss auf Absehen vom Widerruf der zu AZ 75 BE 30/22t des Landesgerichts Klagenfurt gewährten bedingten Entlassung und Verlängerung der diesbezüglichen Probezeit auf fünf Jahre § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 erster Satz StGB. Es werden dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch sowie (insoweit ersatzlos) der nach § 494a Abs 6 StPO gefasste Beschluss aufgehoben.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00068_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] * G* wurde mit – am selben Tag in Rechtskraft erwachsenem – Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 4. März 2022, AZ 75 BE 30/22t, am 11. April 2022 aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen (ON 4, 2).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00068_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[5] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, stehen sowohl das Urteil vom 28. Jänner 2026 als auch der unter einem ergangene Beschluss mit dem Gesetz nicht im Einklang: [6] 1./ Nach § 49 StGB beginnt die Probezeit mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der (hier:) die bedingte Entlassung (§ 46 StGB) ausgesprochen worden ist, wobei Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, in die Probezeit nicht eingerechnet werden. [7] Die mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 4.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00068_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Zeugswetter in der Strafsache gegen * G* wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB, AZ 17 U 365/25w des Bezirksgerichts Klagenfurt, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des genannten Gerichts vom 28.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00068_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Jänner 2026, GZ 17 U 365/25w-7, sowie den unter einem gefassten Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00068_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Kranz, zu Recht erkannt: In der Strafsache AZ 17 U 365/25w des Bezirksgerichts Klagenfurt verletzen 1./ das Urteil vom 28.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00068_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die dreijährige Probezeit aus der bedingten Entlassung endete im konkreten Fall mit Ablauf des 11. April 2025.
- Die am 3. Oktober 2025 begangene Tat lag außerhalb dieser Probezeit und durfte nicht als Tatbegehung innerhalb offener Probezeit erschwerend gewertet werden.
- Mangels einer während der Probezeit begangenen Tat war auch die darauf gestützte Verlängerung der früheren Probezeit gesetzeswidrig.
- Der OGH hob den Strafausspruch auf, verhängte aber erneut drei Monate Freiheitsstrafe und sah diese für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nach.
Häufige Fragen
Wann beginnt die Probezeit nach einer bedingten Entlassung?
Nach § 49 StGB beginnt sie mit der Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung. Zeiten behördlich angeordneter Anhaltung werden nicht eingerechnet.
Darf eine nach Ende der Probezeit begangene Tat straferschwerend als Probezeitverstoß gelten?
Nach dieser Entscheidung nicht: Die Wertung als „Begehung innerhalb offener Probezeit“ verletzte § 32 Abs 2 erster Satz StGB, weil die Tat erst nach Ablauf der Probezeit begangen worden war.
Wann kann die Probezeit wegen einer neuen Straftat verlängert werden?
Ein auf neuerliche Straffälligkeit gestütztes Absehen vom Widerruf samt Probezeitverlängerung setzt grundsätzlich voraus, dass die neue strafbare Handlung während der Probezeit begangen wurde.
Welche Folge hatte die Gesetzesverletzung im Fall 14 Os 68/26w?
Der Strafausspruch und der widerrufsbezogene Beschluss wurden aufgehoben. Der OGH verhängte erneut drei Monate Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen für drei Jahre.
Quelle und Hinweis
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Die Berechnung des Probezeitendes wurde entsprechend der ausdrücklichen Feststellung des OGH wiedergegeben.
Die erneute Verhängung derselben Strafhöhe wurde von der aufgehobenen, fehlerhaften Strafbemessung getrennt dargestellt.
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