RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
14Os68/26w
Entscheidungsdatum
2026-07-28
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00068.26W.0728.000
Dokumentnummer
JJT_20260728_OGH0002_0140OS00068_26W0000_000

Sachverhalt

Der Verurteilte war mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 4. März 2022 bedingt aus einer Freiheitsstrafe entlassen worden. Die tatsächliche Entlassung erfolgte am 11. April 2022; die Probezeit wurde mit drei Jahren bestimmt. [2] [1]

Das Bezirksgericht Klagenfurt erkannte ihn wegen einer am 3. Oktober 2025 begangenen Tat des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB schuldig. Es verhängte drei Monate Freiheitsstrafe, die unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. [1]

Bei der Strafbemessung wertete das Bezirksgericht die vermeintliche „Begehung innerhalb offener Probezeit“ als erschwerend. Zugleich sah es vom Widerruf der früheren bedingten Entlassung ab und verlängerte die dazu bestimmte Probezeit auf fünf Jahre. [1] [1]

Ausführungen des OGH

Der OGH folgte der von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde. Sowohl der Strafausspruch als auch der gleichzeitig gefasste Beschluss über das Absehen vom Widerruf und die Verlängerung der Probezeit standen mit dem Gesetz nicht im Einklang. [3] [1]

Ergebnis

Der OGH hob das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt im Strafausspruch auf; im Übrigen blieb es unberührt. Der nach § 494a Abs 6 StPO gefasste Beschluss über das Absehen vom Widerruf und die Verlängerung der früheren Probezeit wurde insoweit ersatzlos aufgehoben. [1] [1]

In der Sache selbst verhängte der OGH erneut eine Freiheitsstrafe von drei Monaten. Diese wurde gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. [1]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung behandelt insbesondere die zeitliche Berechnung einer Probezeit, ihre Bedeutung für die Strafzumessung sowie die gesetzlichen Voraussetzungen widerrufsbezogener Entscheidungen bei neuerlicher Straffälligkeit. [3] [1]

Spruch

Eine erst nach Ablauf der Probezeit begangene Tat darf weder als „Begehung innerhalb offener Probezeit“ erschwerend gewertet werden noch einen auf neuerliche Straffälligkeit gestützten Beschluss über das Absehen vom Widerruf samt Verlängerung der Probezeit tragen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

In der Strafsache AZ 17 U 365/25w des Bezirksgerichts Klagenfurt verletzen 1./ das Urteil vom 28. Jänner 2026 in der Annahme der „Begehung innerhalb offener Probezeit“ als Erschwerungsgrund bei der Strafbemessung § 32 Abs 2 erster Satz StGB; 2./ der unter einem gefasste Beschluss auf Absehen vom Widerruf der zu AZ 75 BE 30/22t des Landesgerichts Klagenfurt gewährten bedingten Entlassung und Verlängerung der diesbezüglichen Probezeit auf fünf Jahre § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 erster Satz StGB. Es werden dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch sowie (insoweit ersatzlos) der nach § 494a Abs 6 StPO gefasste Beschluss aufgehoben.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00068_26W0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Gründe: [1] * G* wurde mit – am selben Tag in Rechtskraft erwachsenem – Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 4. März 2022, AZ 75 BE 30/22t, am 11. April 2022 aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen (ON 4, 2).

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[5] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, stehen sowohl das Urteil vom 28. Jänner 2026 als auch der unter einem ergangene Beschluss mit dem Gesetz nicht im Einklang: [6] 1./ Nach § 49 StGB beginnt die Probezeit mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der (hier:) die bedingte Entlassung (§ 46 StGB) ausgesprochen worden ist, wobei Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, in die Probezeit nicht eingerechnet werden. [7] Die mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 4.

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[1]

RIS-Volltext

Zeugswetter in der Strafsache gegen * G* wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB, AZ 17 U 365/25w des Bezirksgerichts Klagenfurt, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des genannten Gerichts vom 28.

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[2]

RIS-Kontext

Jänner 2026, GZ 17 U 365/25w-7, sowie den unter einem gefassten Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00068_26W0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Kranz, zu Recht erkannt: In der Strafsache AZ 17 U 365/25w des Bezirksgerichts Klagenfurt verletzen 1./ das Urteil vom 28.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00068_26W0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Die dreijährige Probezeit aus der bedingten Entlassung endete im konkreten Fall mit Ablauf des 11. April 2025.
  • Die am 3. Oktober 2025 begangene Tat lag außerhalb dieser Probezeit und durfte nicht als Tatbegehung innerhalb offener Probezeit erschwerend gewertet werden.
  • Mangels einer während der Probezeit begangenen Tat war auch die darauf gestützte Verlängerung der früheren Probezeit gesetzeswidrig.
  • Der OGH hob den Strafausspruch auf, verhängte aber erneut drei Monate Freiheitsstrafe und sah diese für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nach.

Häufige Fragen

Wann beginnt die Probezeit nach einer bedingten Entlassung?

Nach § 49 StGB beginnt sie mit der Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung. Zeiten behördlich angeordneter Anhaltung werden nicht eingerechnet.

Darf eine nach Ende der Probezeit begangene Tat straferschwerend als Probezeitverstoß gelten?

Nach dieser Entscheidung nicht: Die Wertung als „Begehung innerhalb offener Probezeit“ verletzte § 32 Abs 2 erster Satz StGB, weil die Tat erst nach Ablauf der Probezeit begangen worden war.

Wann kann die Probezeit wegen einer neuen Straftat verlängert werden?

Ein auf neuerliche Straffälligkeit gestütztes Absehen vom Widerruf samt Probezeitverlängerung setzt grundsätzlich voraus, dass die neue strafbare Handlung während der Probezeit begangen wurde.

Welche Folge hatte die Gesetzesverletzung im Fall 14 Os 68/26w?

Der Strafausspruch und der widerrufsbezogene Beschluss wurden aufgehoben. Der OGH verhängte erneut drei Monate Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen für drei Jahre.

Quelle und Hinweis

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Die Berechnung des Probezeitendes wurde entsprechend der ausdrücklichen Feststellung des OGH wiedergegeben.

Die erneute Verhängung derselben Strafhöhe wurde von der aufgehobenen, fehlerhaften Strafbemessung getrennt dargestellt.

Die FAQ dient ausschließlich der allgemeinen Einordnung der Entscheidung und ersetzt keine rechtliche Prüfung eines Einzelfalls.

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