RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Wien legte dem Angeklagten ein als – richtig – zwei Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB subsumiertes Verhalten zur Last. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Meidling fand am 4. März 2026 in Abwesenheit des zuvor zum Vorwurf vernommenen und zur Verhandlung geladenen, nicht anwaltlich vertretenen Angeklagten statt. [2] [3]
Das Bezirksgericht erkannte den Angeklagten wegen eines Vergehens der Körperverletzung schuldig und verhängte eine für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe; hinsichtlich einer weiteren Tat erfolgte ein Freispruch. Das Urteil wurde in gekürzter Form ausgefertigt. [3]
Der Einzelrichter vermerkte am 31. März 2026 die vermeintlich bereits am 10. März 2026 eingetretene Rechtskraft und verfügte die Zustellung der gekürzten Urteilsausfertigung. Eine Zustellung zu eigenen Handen wurde nicht angeordnet; ein tatsächlicher Zugang war aus dem Akt nicht ersichtlich. Auch die Zustellung des Hauptverhandlungsprotokolls und einer Rechtsmittelbelehrung wurde nicht verfügt. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH folgte der zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Generalprokuratur und stellte mehrere Gesetzesverletzungen im bezirksgerichtlichen Verfahren fest. [3] [3]
- Gekürzte Urteilsausfertigung: Eine gekürzte Ausfertigung nach § 270 Abs 4 StPO setzt einen Rechtsmittelverzicht oder das ungenützte Verstreichen der Frist zur Rechtsmittelanmeldung voraus. Da das Abwesenheitsurteil gegenüber dem Angeklagten noch nicht wirksam geworden war, konnte es nicht unbekämpft in Rechtskraft erwachsen; die gekürzte Ausfertigung war daher verfehlt. [3] [3]
- Wirksamkeit des Abwesenheitsurteils: Das in Abwesenheit gefällte Urteil wurde gegenüber dem Angeklagten nicht bereits mit der Verkündung wirksam. Maßgeblich ist die persönliche Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung, durch die auch die Einspruchsfrist und die Frist zur Berufungsanmeldung ausgelöst werden. [3] [3]
- Zustellung zu eigenen Handen: Nach § 83 Abs 3 erster Satz und Abs 4 zweiter Satz StPO ist ein Abwesenheitsurteil dem Angeklagten stets selbst und zu eigenen Handen zuzustellen. Eine solche Zustellung hatte das Bezirksgericht nicht angeordnet. [1] [3] [3]
- Hauptverhandlungsprotokoll: Mangels Verzichts war dem Angeklagten von Amts wegen eine Ausfertigung des Hauptverhandlungsprotokolls ehestmöglich, spätestens zugleich mit der Urteilsausfertigung, zuzustellen. Das Bezirksgericht war dieser Pflicht nicht nachgekommen. [3] [3]
- Rechtsmittelbelehrung: Bei der Zustellung eines Abwesenheitsurteils ist stets auch eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Der Richter muss dies in der Zustellverfügung ausdrücklich anordnen; das Unterlassen verletzte § 152 Abs 3 Geo in Verbindung mit § 129 Abs 4 Geo. [1] [3] [3]
- Konkrete Wirkung: Weil ein Nachteil für den Angeklagten nicht auszuschließen war, verband der OGH die Feststellung der Gesetzesverletzungen gemäß § 292 letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung. [3] [3]
Ergebnis
Der OGH stellte vier Gesetzesverletzungen fest: die unzulässige gekürzte Urteilsausfertigung, die unterlassene Anordnung der persönlichen Zustellung des Abwesenheitsurteils, die unterlassene Zustellung des Hauptverhandlungsprotokolls und die unterlassene Zustellung einer Rechtsmittelbelehrung. [1] [3]
- Aufhebung: Sämtliche auf dem Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts Meidling vom 4. März 2026 beruhenden Verfügungen wurden aufgehoben. [1] [3]
- Auftrag an das Bezirksgericht: Das Bezirksgericht wurde angewiesen, das nach Maßgabe des § 270 Abs 2 StPO auszufertigende Abwesenheitsurteil dem Angeklagten zu eigenen Handen zuzustellen und gleichzeitig eine Ausfertigung des Hauptverhandlungsprotokolls sowie eine Rechtsmittelbelehrung zu übermitteln. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft insbesondere die Wirksamkeit, Ausfertigung und Zustellung eines Abwesenheitsurteils sowie die daran anknüpfenden Informations- und Protokollpflichten im bezirksgerichtlichen Strafverfahren. [3] [3]
- § 270 Abs 2 und Abs 4 StPO: Regelungen über die Urteilsausfertigung und die Voraussetzungen einer gekürzten Ausfertigung. [1] [3] [3]
- § 427 Abs 1 StPO: Abwesenheitsurteil und Wirksamkeit gegenüber dem Angeklagten durch Zustellung der schriftlichen Ausfertigung. [3] [3]
- § 83 Abs 3 erster Satz, Abs 4 zweiter Satz StPO: Persönliche Zustellung des Abwesenheitsurteils zu eigenen Handen des Angeklagten. [1] [3] [3]
- § 271 Abs 6 letzter Satz iVm § 447 StPO: Amtswegige Zustellung einer Ausfertigung des Hauptverhandlungsprotokolls, spätestens gemeinsam mit der Urteilsausfertigung, sofern kein Verzicht vorliegt. [1] [3] [3]
- § 152 Abs 3 iVm § 129 Abs 4 Geo: Zustellung einer Rechtsmittelbelehrung gemeinsam mit dem Abwesenheitsurteil und ausdrückliche Anordnung in der Zustellverfügung. [1] [3] [3]
- § 478 Abs 1 und 2 sowie § 466 Abs 2 StPO: Fristen für den Einspruch beziehungsweise die Anmeldung der Berufung, die nach den Ausführungen des OGH erst durch die persönliche Zustellung ausgelöst werden. [3] [3]
Fundstellen und Verweise
Der OGH verwies zur Wirksamkeit des Abwesenheitsurteils auf 13 Os 40/20m und RIS-Justiz RS0101784 [T2], zur Protokollzustellung auf 11 Os 89/23g [90/23d, 91/23a, 92/23y] sowie zur Rechtsmittelbelehrung auf RIS-Justiz RS0059446 und RS0096533. [3]
Spruch
Ein in Abwesenheit gefälltes Strafurteil wird gegenüber dem Angeklagten erst mit der persönlichen Zustellung seiner schriftlichen Ausfertigung wirksam. Der OGH beanstandete die vorzeitige gekürzte Urteilsausfertigung sowie die unterlassene Zustellung zu eigenen Handen, des Hauptverhandlungsprotokolls und einer Rechtsmittelbelehrung. Er hob alle auf dem Abwesenheitsurteil beruhenden Verfügungen auf und erteilte dem Bezirksgericht entsprechende Zustellungsaufträge.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Im Verfahren AZ 26 U 163/25y des Bezirksgerichts Meidling verletzen 1./ die Ausfertigung des Urteils in gekürzter Form § 270 Abs 4 StPO; 2./ das Unterlassen der Anordnung der Zustellung des Abwesenheitsurteils zu eigenen Handen des Angeklagten § 83 Abs 3 erster Satz, Abs 4 zweiter Satz StPO; 3./ das Unterlassen der Anordnung der Zustellung einer Ausfertigung des Hauptverhandlungsprotokolls spätestens zugleich mit der Zustellung der Urteilsausfertigung an den Angeklagten § 271 Abs 6 letzter Satz StPO; 4./ das Unterlassen der Anordnung der Zustellung einer Rechtsmittelbelehrung an den Angeklagten § 152 Abs 3 Geo iVm § 129 Abs 4 Geo. Sämtliche auf dem Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts M...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00072_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Im Verfahren AZ 26 U 163/25y des Bezirksgerichts Meidling legte die Staatsanwaltschaft Wien * S* ein als (richtig: zwei) Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB subsumiertes Verhalten zur Last (ON 8). [2] Die Hauptverhandlung am 4. März 2026 wurde in Abwesenheit des – gemäß § 164 StPO zum Anklagevorwurf vernommenen (ON 7.5) und zur Hauptverhandlung geladenen (ON 19; siehe auch ON 1.14), nicht durch einen Verteidiger vertretenen – Angeklagten durchgeführt (ON 23.2).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00072_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[6] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, wurde das Gesetz im Verfahren AZ 26 U 163/25y des Bezirksgerichts Meidling mehrfach verletzt: [7] 1./ Die Ausfertigung eines Urteils in gekürzter Form setzt nach § 270 Abs 4 StPO (hier iVm § 447 StPO) voraus, dass die Beteiligten des Verfahrens auf ein Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der dafür offenstehenden Frist kein Rechtsmittel anmelden. [8] Das in seiner Abwesenheit gefällte (§ 427 Abs 1 StPO) Urteil wurde dem Angeklagten gegenüber nicht schon mit seiner Verkündung, sondern würde erst mit der persönlichen (§ 83 Abs 3 erster Satz, Abs 4 zweiter Satz StPO) Zustel...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00072_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00072_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Wenda in der Strafsache gegen * S* wegen Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 26 U 163/25y des Bezirksgerichts Meidling, über Vorgänge in diesem Verfahren erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00072_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Schneider LL.M., zu Recht erkannt: Im Verfahren AZ 26 U 163/25y des Bezirksgerichts Meidling verletzen 1./ die Ausfertigung des Urteils in gekürzter Form § 270 Abs 4 StPO; 2./ das Unterlassen der Anordnung der Zustellung des Abwesenheitsurteils zu eigenen Handen des Angeklagten § 83 Abs 3 erster Satz, Abs 4 zweiter Satz StPO; 3./ das Unterlassen der Anordnung der Zustellung einer Ausfertigung des Hauptverhandlungsprotokolls spätestens zugleich mit der Zustellung der Urteilsausfertigung an den Angeklagten § 271 Abs 6 letzter Satz StPO; 4./ das Unterlassen der Anordnung der Zustellung einer Rechtsmittelbelehrung an den Angeklagten § 152 Abs 3 Geo iVm § 129 Abs 4 Geo.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00072_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Ein Abwesenheitsurteil wird gegenüber dem Angeklagten erst durch persönliche Zustellung seiner schriftlichen Ausfertigung wirksam.
- Vor dieser Zustellung beginnen die vom OGH genannten Einspruchs- und Rechtsmittelanmeldungsfristen nicht zu laufen.
- Ohne Rechtsmittelverzicht oder ungenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist ist eine gekürzte Urteilsausfertigung nicht zulässig.
- Das Abwesenheitsurteil ist zu eigenen Handen und gemeinsam mit dem Hauptverhandlungsprotokoll sowie einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
- Bei einem nicht ausschließbaren Nachteil kann der OGH einer Gesetzesfeststellung nach § 292 letzter Satz StPO konkrete Wirkung verleihen.
Häufige Fragen
Wann wird ein Abwesenheitsurteil gegenüber dem Angeklagten wirksam?
Nach dieser Entscheidung wird es nicht schon mit der Verkündung, sondern erst mit der persönlichen Zustellung seiner schriftlichen Ausfertigung wirksam.
Darf ein Abwesenheitsurteil gekürzt ausgefertigt werden?
Eine gekürzte Ausfertigung setzt nach § 270 Abs 4 StPO einen Rechtsmittelverzicht oder den ungenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist voraus. Diese Prozesslage bestand im entschiedenen Fall vor der persönlichen Zustellung nicht.
Welche Unterlagen sind mit einem Abwesenheitsurteil zuzustellen?
Nach den Ausführungen des OGH waren im entschiedenen Fall neben der Urteilsausfertigung auch das Hauptverhandlungsprotokoll und eine Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
Muss das Abwesenheitsurteil zu eigenen Handen zugestellt werden?
Ja. Der OGH hielt fest, dass Abwesenheitsurteile dem Angeklagten stets selbst und zu eigenen Handen zuzustellen sind.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Zusatzstrafe und ausländisches Vorurteil: Anforderungen an die gekürzte Urteilsausfert..
Der OGH beanstandete eine gekürzte Urteilsausfertigung, weil sie bei der Bedachtnahme auf ein ausländisches Vorurteil die dort abgeurteilten Taten nicht einmal schlagwort
Abwesenheitsurteil setzt persönliche Zustellung der Ladung voraus – OGH 15Os70/26x
Der OGH hob Teile eines Abwesenheitsurteils auf, weil die Ladung zur Hauptverhandlung dem Angeklagten nicht persönlich zugestellt worden war.
Anforderungen an Nichtigkeitsgründe im Strafverfahren – OGH 12 Os 47/26t
Der OGH wies eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine Verurteilung nach § 201 Abs 1 und 2 StGB zurück. Zu Beweisantrag, Mängelrüge und Rechtsrüge.
Notwehr und prozessordnungsgemäße Rechtsrüge – OGH 12 Os 62/26y
OGH 12 Os 62/26y: Eine auf Notwehr gestützte Rechtsrüge scheitert, wenn sie die erstgerichtlichen Feststellungen übergeht und Feststellungen zur subjektiven Ausrichtung W