RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
12Os72/26v (12Os73/26s,12Os74/26p,12Os75/26k)
Entscheidungsdatum
2026-08-05
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00072.26V.0805.000
Dokumentnummer
JJT_20260805_OGH0002_0120OS00072_26V0000_000

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Wien legte dem Angeklagten ein als – richtig – zwei Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB subsumiertes Verhalten zur Last. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Meidling fand am 4. März 2026 in Abwesenheit des zuvor zum Vorwurf vernommenen und zur Verhandlung geladenen, nicht anwaltlich vertretenen Angeklagten statt. [2] [3]

Das Bezirksgericht erkannte den Angeklagten wegen eines Vergehens der Körperverletzung schuldig und verhängte eine für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe; hinsichtlich einer weiteren Tat erfolgte ein Freispruch. Das Urteil wurde in gekürzter Form ausgefertigt. [3]

Der Einzelrichter vermerkte am 31. März 2026 die vermeintlich bereits am 10. März 2026 eingetretene Rechtskraft und verfügte die Zustellung der gekürzten Urteilsausfertigung. Eine Zustellung zu eigenen Handen wurde nicht angeordnet; ein tatsächlicher Zugang war aus dem Akt nicht ersichtlich. Auch die Zustellung des Hauptverhandlungsprotokolls und einer Rechtsmittelbelehrung wurde nicht verfügt. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH folgte der zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Generalprokuratur und stellte mehrere Gesetzesverletzungen im bezirksgerichtlichen Verfahren fest. [3] [3]

Ergebnis

Der OGH stellte vier Gesetzesverletzungen fest: die unzulässige gekürzte Urteilsausfertigung, die unterlassene Anordnung der persönlichen Zustellung des Abwesenheitsurteils, die unterlassene Zustellung des Hauptverhandlungsprotokolls und die unterlassene Zustellung einer Rechtsmittelbelehrung. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft insbesondere die Wirksamkeit, Ausfertigung und Zustellung eines Abwesenheitsurteils sowie die daran anknüpfenden Informations- und Protokollpflichten im bezirksgerichtlichen Strafverfahren. [3] [3]

Fundstellen und Verweise

Der OGH verwies zur Wirksamkeit des Abwesenheitsurteils auf 13 Os 40/20m und RIS-Justiz RS0101784 [T2], zur Protokollzustellung auf 11 Os 89/23g [90/23d, 91/23a, 92/23y] sowie zur Rechtsmittelbelehrung auf RIS-Justiz RS0059446 und RS0096533. [3]

Spruch

Ein in Abwesenheit gefälltes Strafurteil wird gegenüber dem Angeklagten erst mit der persönlichen Zustellung seiner schriftlichen Ausfertigung wirksam. Der OGH beanstandete die vorzeitige gekürzte Urteilsausfertigung sowie die unterlassene Zustellung zu eigenen Handen, des Hauptverhandlungsprotokolls und einer Rechtsmittelbelehrung. Er hob alle auf dem Abwesenheitsurteil beruhenden Verfügungen auf und erteilte dem Bezirksgericht entsprechende Zustellungsaufträge.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Im Verfahren AZ 26 U 163/25y des Bezirksgerichts Meidling verletzen 1./ die Ausfertigung des Urteils in gekürzter Form § 270 Abs 4 StPO; 2./ das Unterlassen der Anordnung der Zustellung des Abwesenheitsurteils zu eigenen Handen des Angeklagten § 83 Abs 3 erster Satz, Abs 4 zweiter Satz StPO; 3./ das Unterlassen der Anordnung der Zustellung einer Ausfertigung des Hauptverhandlungsprotokolls spätestens zugleich mit der Zustellung der Urteilsausfertigung an den Angeklagten § 271 Abs 6 letzter Satz StPO; 4./ das Unterlassen der Anordnung der Zustellung einer Rechtsmittelbelehrung an den Angeklagten § 152 Abs 3 Geo iVm § 129 Abs 4 Geo. Sämtliche auf dem Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts M...

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[2]

Sachverhalt

Gründe: [1] Im Verfahren AZ 26 U 163/25y des Bezirksgerichts Meidling legte die Staatsanwaltschaft Wien * S* ein als (richtig: zwei) Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB subsumiertes Verhalten zur Last (ON 8). [2] Die Hauptverhandlung am 4. März 2026 wurde in Abwesenheit des – gemäß § 164 StPO zum Anklagevorwurf vernommenen (ON 7.5) und zur Hauptverhandlung geladenen (ON 19; siehe auch ON 1.14), nicht durch einen Verteidiger vertretenen – Angeklagten durchgeführt (ON 23.2).

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[6] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, wurde das Gesetz im Verfahren AZ 26 U 163/25y des Bezirksgerichts Meidling mehrfach verletzt: [7] 1./ Die Ausfertigung eines Urteils in gekürzter Form setzt nach § 270 Abs 4 StPO (hier iVm § 447 StPO) voraus, dass die Beteiligten des Verfahrens auf ein Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der dafür offenstehenden Frist kein Rechtsmittel anmelden. [8] Das in seiner Abwesenheit gefällte (§ 427 Abs 1 StPO) Urteil wurde dem Angeklagten gegenüber nicht schon mit seiner Verkündung, sondern würde erst mit der persönlichen (§ 83 Abs 3 erster Satz, Abs 4 zweiter Satz StPO) Zustel...

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[1]

RIS-Volltext

Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof.

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[2]

RIS-Kontext

Wenda in der Strafsache gegen * S* wegen Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 26 U 163/25y des Bezirksgerichts Meidling, über Vorgänge in diesem Verfahren erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00072_26V0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Schneider LL.M., zu Recht erkannt: Im Verfahren AZ 26 U 163/25y des Bezirksgerichts Meidling verletzen 1./ die Ausfertigung des Urteils in gekürzter Form § 270 Abs 4 StPO; 2./ das Unterlassen der Anordnung der Zustellung des Abwesenheitsurteils zu eigenen Handen des Angeklagten § 83 Abs 3 erster Satz, Abs 4 zweiter Satz StPO; 3./ das Unterlassen der Anordnung der Zustellung einer Ausfertigung des Hauptverhandlungsprotokolls spätestens zugleich mit der Zustellung der Urteilsausfertigung an den Angeklagten § 271 Abs 6 letzter Satz StPO; 4./ das Unterlassen der Anordnung der Zustellung einer Rechtsmittelbelehrung an den Angeklagten § 152 Abs 3 Geo iVm § 129 Abs 4 Geo.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260805_OGH0002_0120OS00072_26V0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Ein Abwesenheitsurteil wird gegenüber dem Angeklagten erst durch persönliche Zustellung seiner schriftlichen Ausfertigung wirksam.
  • Vor dieser Zustellung beginnen die vom OGH genannten Einspruchs- und Rechtsmittelanmeldungsfristen nicht zu laufen.
  • Ohne Rechtsmittelverzicht oder ungenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist ist eine gekürzte Urteilsausfertigung nicht zulässig.
  • Das Abwesenheitsurteil ist zu eigenen Handen und gemeinsam mit dem Hauptverhandlungsprotokoll sowie einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
  • Bei einem nicht ausschließbaren Nachteil kann der OGH einer Gesetzesfeststellung nach § 292 letzter Satz StPO konkrete Wirkung verleihen.

Häufige Fragen

Wann wird ein Abwesenheitsurteil gegenüber dem Angeklagten wirksam?

Nach dieser Entscheidung wird es nicht schon mit der Verkündung, sondern erst mit der persönlichen Zustellung seiner schriftlichen Ausfertigung wirksam.

Darf ein Abwesenheitsurteil gekürzt ausgefertigt werden?

Eine gekürzte Ausfertigung setzt nach § 270 Abs 4 StPO einen Rechtsmittelverzicht oder den ungenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist voraus. Diese Prozesslage bestand im entschiedenen Fall vor der persönlichen Zustellung nicht.

Welche Unterlagen sind mit einem Abwesenheitsurteil zuzustellen?

Nach den Ausführungen des OGH waren im entschiedenen Fall neben der Urteilsausfertigung auch das Hauptverhandlungsprotokoll und eine Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.

Muss das Abwesenheitsurteil zu eigenen Handen zugestellt werden?

Ja. Der OGH hielt fest, dass Abwesenheitsurteile dem Angeklagten stets selbst und zu eigenen Handen zuzustellen sind.

Quelle und Hinweis

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