RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Im ersten Rechtsgang war der Schuldspruch gegen den Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB rechtskräftig geworden. Im zweiten Rechtsgang verhängte das Landesgericht Wels als Schöffengericht mit Urteil vom 4. März 2026 eine Freiheitsstrafe. Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen des § 281 Abs 1 Z 1, 9 lit a, 10 und 11 StPO sowie Berufung; auch die Staatsanwaltschaft erhob Berufung. [2] [3] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH beurteilte die Nichtigkeitsbeschwerde als nicht berechtigt. Im Mittelpunkt standen die Bindung an den bereits rechtskräftigen Schuldspruch, die Besetzungsrüge sowie die Abgrenzung zwischen Nichtigkeits- und Berufungsvorbringen. [3] [3]
- Bindung an die Teilrechtskraft: Soweit der Angeklagte neuerlich den Schuldspruch bekämpfte, verkannte er nach Ansicht des OGH das Wesen der Teilrechtskraft und die Bindung des Erstgerichts daran. Auf dieses nach § 293 Abs 4 StPO prozessordnungswidrige Vorbringen war nicht näher einzugehen. [3]
- Besetzungsrüge: Die Rüge zeigte nicht nachvollziehbar auf, weshalb beanstandete Ausführungen des Erstgerichts zur fachlichen Qualifikation der Angeklagten und zu einer daraus abgeleiteten Überlegenheitsposition Zweifel an einer unvoreingenommenen und unparteilichen Beurteilung begründen sollten. Eine weitere Aufklärung zur Bezeichnung zweier Mitverurteilter als Rechtsanwälte war daher nicht erforderlich. [3]
- Strafbemessungserwägungen: Auch die Kritik an Ausführungen zur aktuellen beruflichen Tätigkeit des Angeklagten, an der Berücksichtigung medialer Berichterstattung sowie an der Nichtannahme von Milderungsgründen vermochte die Besetzungsrüge nicht zu tragen. [3]
- Vollendung statt Versuch: Der Einwand nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO, das Erstgericht sei zu Unrecht von Vollendung statt Versuch ausgegangen, ließ erneut den rechtskräftigen Schuldspruch und die bindenden Feststellungen zum eingetretenen Vermögensschaden außer Acht. [3]
- Bedingte Strafnachsicht: Die gänzlich bedingte Strafnachsicht war nach Auffassung des OGH nicht aufgrund bloß allgemeiner oder schematischer, sondern aufgrund einzelfallbezogener Überlegungen abgelehnt worden. Die dagegen gerichteten Einwände stellten daher lediglich Berufungsvorbringen dar. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurück. Für die Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ist das Oberlandesgericht Linz zuständig. Dem Angeklagten wurden außerdem die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft insbesondere die Nichtigkeitsgründe, die sofortige Zurückweisung einer Nichtigkeitsbeschwerde, die Bindung an einen rechtskräftigen Schuldspruch und die Zuständigkeit für die verbleibenden Berufungen. [3] [3]
- §§ 146, 147 Abs 3 StGB: Verbrechen des schweren Betrugs, das dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde lag. [2] [3]
- § 281 Abs 1 Z 1, 9 lit a, 10 und 11 StPO: Vom Angeklagten geltend gemachte Nichtigkeitsgründe. [3] [3]
- § 293 Abs 4 StPO: Grundlage für die Beurteilung des neuerlichen Angriffs auf den rechtskräftigen Schuldspruch als prozessordnungswidrig. [3]
- § 285d Abs 1 StPO: Grundlage für die sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung. [3]
- § 285i StPO: Grundlage für die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen. [3]
- § 390a Abs 1 StPO: Grundlage der Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren. [3]
Spruch
Ein im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordener Schuldspruch kann im zweiten Rechtsgang nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde neuerlich bekämpft werden. Ein dagegen gerichtetes Vorbringen ist prozessordnungswidrig. Einwände gegen einzelfallbezogene Erwägungen zur Ablehnung einer gänzlich bedingten Strafnachsicht sind der Berufung zuzuordnen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Linz zu. Dem Angeklagten Dr.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00060_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde über Dr. * T* LL.M. im zweiten Rechtsgang (vgl zum ersten 14 Os 66/25z, 14 Os 67/25x) für das ihm nach dem im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zur Last liegenden Verbrechen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB eine Freiheitsstrafe verhängt.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00060_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen aus den Gründen der Z 1, 9 lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. T* LL.M. ist nicht im Recht.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00060_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Zeugswetter in der Strafsache gegen * O* und andere Angeklagte sowie einen belangten Verband wegen Verbrechen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00060_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 4.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00060_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
März 2026, GZ 4 Hv 13/26p-258, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00060_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Ein rechtskräftiger Schuldspruch bindet das Erstgericht im weiteren Rechtsgang und kann nicht prozessordnungsgemäß neuerlich mit Nichtigkeitsbeschwerde angegriffen werden.
- Eine Besetzungsrüge muss nachvollziehbar darlegen, weshalb die beanstandeten Umstände Zweifel an der Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit begründen.
- Die rechtliche Einordnung als vollendete Tat war aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs und der Feststellungen zum Vermögensschaden nicht erneut überprüfbar.
- Einwände gegen einzelfallbezogene Erwägungen zur Ablehnung einer gänzlich bedingten Strafnachsicht sind Berufungsvorbringen.
- Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde entscheidet das Oberlandesgericht Linz über die Berufungen.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH zu 14 Os 60/26v?
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft entscheidet das Oberlandesgericht Linz.
Kann ein rechtskräftiger Schuldspruch im zweiten Rechtsgang erneut angefochten werden?
Nach dieser Entscheidung durfte der bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordene Schuldspruch nicht neuerlich mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden.
Warum scheiterte die Besetzungsrüge?
Der Beschwerdeführer legte nicht nachvollziehbar dar, weshalb die beanstandeten Formulierungen und Strafbemessungserwägungen Zweifel an einer unvoreingenommenen und unparteilichen Beurteilung wecken sollten.
Wer entscheidet nach der Zurückweisung über die Berufungen?
Für die Entscheidung über die Berufungen ist gemäß § 285i StPO das Oberlandesgericht Linz zuständig.
Quelle und Hinweis
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Die konkrete Dauer der verhängten Freiheitsstrafe geht aus den bereitgestellten Quellen nicht hervor und wurde daher nicht genannt.
Der zugrunde liegende Betrugssachverhalt ist im verfügbaren Auszug nicht näher beschrieben; die Darstellung konzentriert sich deshalb auf die rechtsmittelrechtH
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