RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
14Os60/26v
Entscheidungsdatum
2026-07-28
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00060.26V.0728.000
Dokumentnummer
JJT_20260728_OGH0002_0140OS00060_26V0000_000

Sachverhalt

Im ersten Rechtsgang war der Schuldspruch gegen den Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB rechtskräftig geworden. Im zweiten Rechtsgang verhängte das Landesgericht Wels als Schöffengericht mit Urteil vom 4. März 2026 eine Freiheitsstrafe. Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen des § 281 Abs 1 Z 1, 9 lit a, 10 und 11 StPO sowie Berufung; auch die Staatsanwaltschaft erhob Berufung. [2] [3] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH beurteilte die Nichtigkeitsbeschwerde als nicht berechtigt. Im Mittelpunkt standen die Bindung an den bereits rechtskräftigen Schuldspruch, die Besetzungsrüge sowie die Abgrenzung zwischen Nichtigkeits- und Berufungsvorbringen. [3] [3]

Ergebnis

Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurück. Für die Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ist das Oberlandesgericht Linz zuständig. Dem Angeklagten wurden außerdem die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft insbesondere die Nichtigkeitsgründe, die sofortige Zurückweisung einer Nichtigkeitsbeschwerde, die Bindung an einen rechtskräftigen Schuldspruch und die Zuständigkeit für die verbleibenden Berufungen. [3] [3]

Spruch

Ein im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordener Schuldspruch kann im zweiten Rechtsgang nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde neuerlich bekämpft werden. Ein dagegen gerichtetes Vorbringen ist prozessordnungswidrig. Einwände gegen einzelfallbezogene Erwägungen zur Ablehnung einer gänzlich bedingten Strafnachsicht sind der Berufung zuzuordnen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Linz zu. Dem Angeklagten Dr.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00060_26V0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde über Dr. * T* LL.M. im zweiten Rechtsgang (vgl zum ersten 14 Os 66/25z, 14 Os 67/25x) für das ihm nach dem im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zur Last liegenden Verbrechen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB eine Freiheitsstrafe verhängt.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00060_26V0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[2] Die dagegen aus den Gründen der Z 1, 9 lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. T* LL.M. ist nicht im Recht.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00060_26V0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Zeugswetter in der Strafsache gegen * O* und andere Angeklagte sowie einen belangten Verband wegen Verbrechen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00060_26V0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 4.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00060_26V0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

März 2026, GZ 4 Hv 13/26p-258, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00060_26V0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Ein rechtskräftiger Schuldspruch bindet das Erstgericht im weiteren Rechtsgang und kann nicht prozessordnungsgemäß neuerlich mit Nichtigkeitsbeschwerde angegriffen werden.
  • Eine Besetzungsrüge muss nachvollziehbar darlegen, weshalb die beanstandeten Umstände Zweifel an der Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit begründen.
  • Die rechtliche Einordnung als vollendete Tat war aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs und der Feststellungen zum Vermögensschaden nicht erneut überprüfbar.
  • Einwände gegen einzelfallbezogene Erwägungen zur Ablehnung einer gänzlich bedingten Strafnachsicht sind Berufungsvorbringen.
  • Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde entscheidet das Oberlandesgericht Linz über die Berufungen.

Häufige Fragen

Was entschied der OGH zu 14 Os 60/26v?

Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft entscheidet das Oberlandesgericht Linz.

Kann ein rechtskräftiger Schuldspruch im zweiten Rechtsgang erneut angefochten werden?

Nach dieser Entscheidung durfte der bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordene Schuldspruch nicht neuerlich mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden.

Warum scheiterte die Besetzungsrüge?

Der Beschwerdeführer legte nicht nachvollziehbar dar, weshalb die beanstandeten Formulierungen und Strafbemessungserwägungen Zweifel an einer unvoreingenommenen und unparteilichen Beurteilung wecken sollten.

Wer entscheidet nach der Zurückweisung über die Berufungen?

Für die Entscheidung über die Berufungen ist gemäß § 285i StPO das Oberlandesgericht Linz zuständig.

Quelle und Hinweis

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Die konkrete Dauer der verhängten Freiheitsstrafe geht aus den bereitgestellten Quellen nicht hervor und wurde daher nicht genannt.

Der zugrunde liegende Betrugssachverhalt ist im verfügbaren Auszug nicht näher beschrieben; die Darstellung konzentriert sich deshalb auf die rechtsmittelrechtH

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