RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
14Os65/26d
Entscheidungsdatum
2026-07-28
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00065.26D.0728.000
Dokumentnummer
JJT_20260728_OGH0002_0140OS00065_26D0000_000

Sachverhalt

Das Landesgericht für Strafsachen Wien hatte den Angeklagten wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Nach dem Urteil hatte er das Opfer mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt und mit zwei Fingern vaginal penetriert. [2] [3]

Gegen das Urteil erhob der Angeklagte eine auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und nominell „9b“ StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde. Daneben lagen Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft vor. [3] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH erachtete keinen der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe als berechtigt. [3] [3]

Ergebnis

Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hat das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden. [1] [2] [3]

Dem Angeklagten wurden auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft sowohl die materielle Einordnung der festgestellten Tat als auch die prozessualen Anforderungen an Verfahrens-, Mängel- und Subsumtionsrügen im Nichtigkeitsverfahren. [3] [3]

Spruch

Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Der beantragte urologisch-andrologische Sachverständigenbeweis betraf angesichts der festgestellten digitalen Vaginalpenetration keine erhebliche Tatsache. Auch die Mängel- und Subsumtionsrügen blieben erfolglos.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Wien zu. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00065_26D0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * G* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt. [2] Danach hat er am 28. August 2025 in W* * W* mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie auf eine Bank drückte, ihre Arme packte, diese über ihrem Kopf festhielt, in ihre Hose griff und sie mit zwei Fingern der rechten Hand vaginal penetrierte.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00065_26D0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und „9b“ StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. [4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) hat das Erstgericht den Antrag auf „Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Urologie mit Schwerpunkt Andrologie“ (zusammengefasst) zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer an einer „erektilen Dysfunktion“ leide und die ihm angelastete „Tathandlung aus medizinischer Sicht im Tatzeitraum nicht hätte begehen können“ (ON 43, 32 ff iVm ON 41, 5), zu Recht abgewiesen. Das genannte Beweisthema betraf nämlich schon mit Blick auf das vorgeworfene Verhalten (digitale Vaginalpenetration) keine erhebliche Tat...

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00065_26D0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Zeugswetter in der Strafsache gegen * G* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00065_26D0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

März 2026, GZ 86 Hv 10/26h-43.1, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00065_26D0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00065_26D0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Ein beantragtes Gutachten muss eine für den konkreten Tatvorwurf erhebliche Tatsache betreffen (Quelle: ris-3).
  • Bei vorgeworfener digitaler Vaginalpenetration war die behauptete erektile Dysfunktion nach Ansicht des OGH nicht erheblich (Quelle: ris-rechtliche-beurteilung).
  • Die Urteilsbegründung muss nicht jedes Detail eines bereits behandelten Beweismittels gesondert erörtern (Quelle: ris-3).
  • Ein Angriff auf die tatrichterliche Glaubwürdigkeitsbeurteilung kann nicht als Mängelrüge eine unzulässige Schuldberufung ersetzen (Quelle: ris-3).
  • Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde entscheidet das Oberlandesgericht Wien über die Berufungen (Quelle: ris-spruch).

Häufige Fragen

Warum wurde das beantragte urologische Gutachten abgelehnt?

Die behauptete erektile Dysfunktion betraf angesichts der vorgeworfenen digitalen Vaginalpenetration keine erhebliche Tatsache. Daher durfte das Erstgericht den Beweisantrag ablehnen (Quelle: ris-3).

Wann ist ein Strafurteil wegen Unvollständigkeit mangelhaft?

Nach den wiedergegebenen Ausführungen des OGH liegt Unvollständigkeit vor, wenn die Urteilsbegründung erhebliche Beweisergebnisse übergeht. Nicht jedes Detail eines bereits erörterten Beweismittels muss gesondert behandelt werden (Quelle: ris-3).

Warum blieb der Verweis auf § 205a StGB erfolglos?

Die Rüge bezog sich nicht ausreichend auf die Feststellungen zur körperlichen Fixierung und zum Festhalten der Hände. Außerdem legte sie nicht näher dar, weshalb dieses Verhalten den Gewaltbegriff des § 201 Abs 1 StGB nicht erfüllen sollte (Quelle: ris-3).

Hat der OGH auch über die Berufungen entschieden?

Nein. Nach der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde fällt die Entscheidung über die Berufungen dem Oberlandesgericht Wien zu (Quelle: ris-spruch).

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung des OGH betrifft die Nichtigkeitsbeschwerde; über die Berufungen war nach dem Spruch noch nicht entschieden (ris-spruch).

Die Darstellung verwendet für natürliche Personen ausschließlich abstrahierte Verfahrensrollen, weil die Namen im RIS-Text maskiert sind (ris-3).

Die Zusammenfassung dient der Dokumentation der Entscheidung und enthält keine Beurteilung anderer Sachverhalte.

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