RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Angeklagte war wegen § 201 Abs 1 StGB angeklagt, vom Landesgericht Eisenstadt als Schöffengericht aber wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt worden. Über diesen gegenüber der Anklage geänderten rechtlichen Gesichtspunkt war er nicht belehrt worden. [4] [2] [3]
Gegen das Urteil erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5 und 8 StPO sowie Berufung. Entscheidend war die auf Z 8 gestützte Rüge einer Verletzung des § 262 StPO. [4] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH hielt die Nichtigkeitsbeschwerde entgegen der Ansicht der Generalprokuratur für berechtigt. Die fehlende Belehrung über den geänderten rechtlichen Aspekt begründete eine Verletzung des § 262 StPO. Eine Beschwer konnte auch bei einer gegenüber der Anklage günstigeren Subsumtion vorliegen. [3]
- Keine vollständige Überdeckung der Tatbilder: § 205a Abs 1 erster Fall StGB ist gegenüber § 201 Abs 1 StGB nicht bloß eine Vorschrift, die auf Nötigungsmittel verzichtet. Er verlangt zusätzlich ein Handeln gegen den nach außen bekundeten Willen des Opfers. [6]
- Nach außen bekundeter entgegenstehender Wille: Das Opfer muss ausdrücklich oder konkludent erkennen lassen, dass es in die qualifiziert geschlechtliche Handlung nicht einwilligt. Bloß fehlendes Einverständnis genügt für § 205a Abs 1 erster Fall StGB nicht. [6]
- Keine Plausibilitätskontrolle: Das Vorbringen, wie die Verteidigung bei rechtzeitiger Information anders ausgefallen wäre, musste keiner Plausibilitätskontrolle unterzogen werden. Ausschlaggebend war, dass sich die Tatbilder des § 201 Abs 1 und des § 205a Abs 1 erster Fall StGB nicht überdecken. [6]
- Verlesung des Entlassungsbriefs: Für den zweiten Rechtsgang verneinte der OGH eine Umgehung des Aussageverweigerungsrechts der Psychotherapeuten durch die Verlesung des Entlassungsbriefs. Das Opfer hatte diesen selbst übergeben. Das Recht schützte hier dessen Betreuungsverhältnis und Interessen; Verteidigungsrechte des Angeklagten waren dadurch nicht berührt. [6]
Ergebnis
Der OGH gab der Nichtigkeitsbeschwerde statt, hob das Urteil auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Eisenstadt. Der Angeklagte wurde mit seiner Berufung auf die Urteilsaufhebung verwiesen. [1]
Die Aufhebung war bereits nach nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285e StPO unvermeidbar. Auf die weiteren Beschwerdeargumente musste der OGH nicht eingehen. Die Entscheidung enthält keinen Freispruch, sondern eröffnet einen zweiten Rechtsgang. [6] [1]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt stehen die Belehrung über eine geänderte rechtliche Beurteilung und die unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 201 und 205a StGB. Daneben behandelt der OGH die Verlesung eines vom Opfer übergebenen Entlassungsbriefs. [3] [6]
- § 262 und § 281 Abs 1 Z 8 StPO: Die unterbliebene Belehrung über den gegenüber der Anklage geänderten rechtlichen Gesichtspunkt begründete hier den erfolgreich geltend gemachten Nichtigkeitsgrund. [3]
- § 201 Abs 1 und § 205a Abs 1 erster Fall StGB: Die Tatbilder überdecken sich nicht. Für § 205a Abs 1 erster Fall StGB verlangt der OGH einen ausdrücklich oder konkludent nach außen bekundeten entgegenstehenden Willen. [6]
- § 285e StPO: Auf dieser Grundlage erfolgte die Urteilsaufhebung bereits nach nichtöffentlicher Beratung. [6]
- § 252 Abs 2 und § 157 Abs 1 Z 3, Abs 2 StPO: Diese Bestimmungen betreffen die beanstandete Verlesung und das Verbot der Umgehung des Aussageverweigerungsrechts. Eine solche Umgehung verneinte der OGH im konkreten Fall. [6]
- RIS-Justiz RS0121419: Der OGH verweist darauf zur Belehrung bei geändertem rechtlichem Gesichtspunkt und zur fehlenden Notwendigkeit einer Plausibilitätskontrolle bei nicht überdeckenden Tatbildern. [3] [6]
- RIS-Justiz RS0095071: Diesen Rechtssatz führt der OGH zur Abgrenzung zwischen fehlendem Einverständnis bei § 201 StGB und dem entgegenstehenden Willen nach § 205a StGB an. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH hob den Schuldspruch nach § 205a Abs 1 erster Fall StGB auf, weil der nach § 201 Abs 1 StGB angeklagte Beschwerdeführer nicht über den geänderten rechtlichen Gesichtspunkt belehrt worden war. Da sich die Tatbilder nicht überdecken, war keine Plausibilitätskontrolle des Vorbringens zur anderen Verteidigung erforderlich. Die Sache wurde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Eisenstadt verwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die Urteilsaufhebung verwiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Eisenstadt verwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die Urteilsaufhebung verwiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260909_OGH0002_0120OS00070_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * P* des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt.
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Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * P* des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er nachts zum 4. Juni 2026 in P* mit * S* gegen deren Willen eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vorgenommen, „indem er sie zunächst an den Oberarmen packte, zu sich aufs Bett zog und sie auf seinen Körper drückte, sich gemeinsam mit ihr umdrehte, sodass sie auf dem Rücken und er auf ihr lag, sie gegen ihren Willen küsste, er weiter nach unten rutschte, ihr T-Shirt und den BH über die Brüste schob und mit den Händen ihre Brüste streichelte und diese küsste, sodann die Position wechselte und seitlich neben ihr liegend mit seiner Hand in ihre Unterhose fuhr und sie vaginal mit zwei Fingern penetrierte, er sich sodann seitlich neben sie kniete ihre Hose und Unterhose herunterzog, während er vollständig bekleidet blieb, er sich über ihren Intimbereich beugte, ihre Scheide leckte und sie auch mit der Zunge vaginal penetrierte, wobei sie versuchte, ihn von sich wegzudrücken, er sie sodann jedoch mit den Händen an den Unterarmen packte und kraftvoll ihre Arme links und rechts neben ihrem Körper auf das Bett drückte, er sodann von ihr abließ, sie jedoch nachdem sie sich auf dem Bett aufsetzte um das Zimmer zu verlassen, nochmals zu sich nach hinten zog und ihren Kopf in Richtung seines erigierten Penis drückte, wobei sie ihn während des gesamten Vorfalls wiederholt verbal darauf aufmerksam machte, dies nicht zu wollen und ihn aufforderte, aufzuhören und sie gehen zu lassen“.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260909_OGH0002_0120OS00070_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Die dagegen aus Z 3, 4, 5 und 8 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist entgegen der Ansicht der Generalprokuratur berechtigt.
[4] Aus § 281 Abs 1 Z 8 StPO wendet das Rechtsmittel zutreffend eine Verletzung des § 262 StPO ein, weil der – wegen § 201 Abs 1 StGB angeklagte, aber nach § 205a Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannte – Beschwerdeführer nicht über den im Verhältnis zur Anklage geänderten rechtlichen Aspekt belehrt wurde (vgl RIS-Justiz RS0121419; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.173; zu vorliegender Beschwer auch bei einer im Verhältnis zur Anklage günstigeren Subsumtion vgl im Übrigen Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 545).
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[3] Die dagegen aus Z 3, 4, 5 und 8 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist entgegen der Ansicht der Generalprokuratur berechtigt.
[4] Aus § 281 Abs 1 Z 8 StPO wendet das Rechtsmittel zutreffend eine Verletzung des § 262 StPO ein, weil der – wegen § 201 Abs 1 StGB angeklagte, aber nach § 205a Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannte – Beschwerdeführer nicht über den im Verhältnis zur Anklage geänderten rechtlichen Aspekt belehrt wurde (vgl RIS-Justiz RS0121419; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.173; zu vorliegender Beschwer auch bei einer im Verhältnis zur Anklage günstigeren Subsumtion vgl im Übrigen Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 545).
[5] Dabei musste auch das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers dazu, inwieweit seine Verteidigung bei entsprechender Information über den abweichenden rechtlichen Gesichtspunkt eine andere gewesen wäre, keiner Plausibilitätskontrolle unterzogen werden, weil sich die Tatbilder des § 201 Abs 1 StGB und § 205a Abs 1 erster Fall nicht überdecken (erneut RIS-Justiz RS0121419). Die Bestimmung des § 205a Abs 1 erster Fall StGB unterscheidet sich von § 201 Abs 1 StGB nicht nur dadurch, dass sie den Einsatz von Nötigungsmitteln nicht verlangt (also insoweit nur eine bloße „Minusvorschrift“ darstellt). Vielmehr muss ein Täter im Sinn des § 205a Abs 1 erster Fall StGB „gegen den Willen“ des Opfers handeln, welches somit – ausdrücklich oder konkludent – nach außen bekunden muss, dass es in die (qualifiziert) geschlechtliche Handlung nicht einwilligt (Philipp in WK2 StGB § 205a Rz 4 mit Hinweis auf die Gesetzesgenese zum StRÄG 2015). Bloß fehlendes Einverständnis genügt – anders als bei § 201 Abs 1 StGB (RIS-Justiz RS0095071; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 201 Rz 4) – für die Erfüllung des Tatbestands nach § 205a Abs 1 StGB nicht (Hinterhofer, SbgK § 205a Rz 24).
[6] Damit erweist sich die Urteilsaufhebung bereits nach nichtöffentlicher Beratung als unvermeidbar (§ 285e StPO), ohne dass es eines Eingehens auf die weiteren Beschwerdeargumente bedurfte.
[7] Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Kassation zu verweisen.
[8] Für den zweiten Rechtsgang sei im Hinblick auf die von der Verfahrensrüge (Z 3) beanstandete Verlesung (§ 252 Abs 2 StPO) der „Krankengeschichte“ (ärztlicher Entlassungsbrief ON 32.9) des Opfers – die von diesem selbst an die Strafverfolgungsbehörden übergeben wurde (ON 32.2, 4) – angemerkt:
[9] Eine Umgehung (§ 157 Abs 2 StPO) des Aussageverweigerungsrechts der den Entlassungsbrief ausstellenden Psychotherapeuten (§ 157 Abs 1 Z 3 StPO) kann in der in Rede stehenden Verlesung nicht erblickt werden. Denn das angesprochene Zeugnisverweigerungsrecht bezweckt (im gegebenen Zusammenhang) den Schutz des (psychiatrischen) Betreuungsverhältnisses mit dem Opfer und bezieht sich daher auch nur auf seine Interessen (Kirchbacher/Sadoghi, WK-StPO § 246 Rz 75). Verteidigungsrechte des Angeklagten (zum „nemo tenetur“ – Grundsatz vgl Kirchbacher/Sadoghi, WK-StPO § 246 Rz 63) konnten solcherart nicht tangiert werden.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260909_OGH0002_0120OS00070_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in der Strafsache gegen * P* wegen des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 7. April 2026, GZ 9 Hv 1/26t-55.3, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 zu Recht erkannt:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260909_OGH0002_0120OS00070_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Eisenstadt verwiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260909_OGH0002_0120OS00070_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * P* des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260909_OGH0002_0120OS00070_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Der Wechsel von § 201 zu § 205a Abs 1 erster Fall StGB erforderte hier eine Belehrung nach § 262 StPO.
- Eine günstigere rechtliche Einordnung schließt eine Beschwer wegen fehlender Belehrung nicht aus.
- § 205a Abs 1 erster Fall StGB verlangt einen nach außen bekundeten entgegenstehenden Willen.
- Der OGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück.
Häufige Fragen
Warum hob der OGH in 12Os70/26z das Urteil auf?
Der Angeklagte war nach § 201 Abs 1 StGB angeklagt, aber nach § 205a Abs 1 erster Fall StGB verurteilt worden. Weil er über den geänderten rechtlichen Gesichtspunkt nicht belehrt worden war, lag eine Verletzung des § 262 StPO vor.
Ist § 205a StGB gegenüber § 201 StGB nur eine mildere Minusvorschrift?
Nach der Entscheidung nicht bloß. § 205a Abs 1 erster Fall StGB verzichtet zwar auf Nötigungsmittel, verlangt aber einen ausdrücklich oder konkludent nach außen bekundeten entgegenstehenden Willen. Bloß fehlendes Einverständnis genügt dafür nicht.
Musste die behauptete andere Verteidigung auf Plausibilität geprüft werden?
Nein. Weil sich die Tatbilder des § 201 Abs 1 und des § 205a Abs 1 erster Fall StGB nicht überdecken, musste das Vorbringen zur anderen Verteidigung bei entsprechender Information keiner Plausibilitätskontrolle unterzogen werden.
Führte die Entscheidung zu einem Freispruch?
Nein. Der OGH hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Eisenstadt.
Quelle und Hinweis
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Der Quelltext nennt ein Tatdatum nach dem erstinstanzlichen Urteilsdatum; diese Zeitangaben wurden nicht übernommen.
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