RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht für Strafsachen Graz erkannte den Angeklagten des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 und 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig. [2] [4]
Nach dem Urteil versuchte der Angeklagte am 21. Dezember 2025, eine Person durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Herausgabe werthaltiger Gegenstände zu veranlassen. Dabei hielt er ihr eine Pistole entgegen und erklärte: „Das ist ein Überfall“. [2]
Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde begehrte der Angeklagte den Wegfall der Qualifikation der Tatbegehung unter Verwendung einer Waffe. Er behauptete, bei der Pistole habe es sich um eine sogenannte Softgun gehandelt. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte den Einwand unter dem Gesichtspunkt der materiell-rechtlichen Nichtigkeit. Maßgeblicher Bezugspunkt dafür ist der im angefochtenen Urteil festgestellte Sachverhalt. [6]
- Softgun-Einwand: Die Beschwerde berief sich auf die Rechtsprechung zu Softguns und machte geltend, die verwendete Pistole erfülle den Waffenbegriff des § 143 Abs 1 zweiter Fall StGB nicht. Der OGH ordnete dieses Vorbringen der Sache nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO zu. [3] [6]
- Urteilsfeststellungen: Die Argumentation ging nicht von den Urteilsfeststellungen zur Beschaffenheit der Pistole aus, sondern von der eigenen Verantwortung des Angeklagten. Diese Verantwortung hatte das Schöffengericht als unglaubhaft verworfen. [6]
- Bezugspunkt der Rechtsrüge: Weil die Beschwerde die Feststellungen des Erstgerichts nicht zugrunde legte, verfehlte sie den im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit. Der OGH verwies dazu auf RIS-Justiz RS0099810. [6]
- Keine inhaltliche Klärung: Aus dem Beschluss ergibt sich keine eigenständige Beurteilung, ob die konkret verwendete Pistole tatsächlich eine Softgun war. Ausschlaggebend war vielmehr die nicht feststellungskonforme Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde. [6]
Ergebnis
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurück. [1] [6]
Zur Entscheidung über die Berufung wurden die Akten gemäß § 285i StPO dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet. Dem Angeklagten wurden nach § 390a Abs 1 StPO die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [5] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die Qualifikation des schweren Raubes sowie die prozessualen Anforderungen an die gesetzmäßige Ausführung einer materiell-rechtlichen Nichtigkeitsbeschwerde. [2] [3] [6]
- §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB: Versuchter schwerer Raub unter Verwendung einer Waffe. [2]
- § 281 Abs 1 Z 9 lit a und Z 10 StPO: Die Beschwerde bezeichnete Z 9 lit a als Nichtigkeitsgrund; das auf den Wegfall der Qualifikation gerichtete Vorbringen war nach dem OGH der Sache nach Z 10 zuzuordnen. [3] [6]
- § 285d Abs 1 StPO: Grundlage für die sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung. [6]
- § 285i StPO: Grundlage für die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung. [5] [6]
- § 390a Abs 1 StPO: Grundlage für die Kostenentscheidung im bisherigen Rechtsmittelverfahren. [6]
- Angeführte Rechtsprechung: Die Beschwerde berief sich auf 13 Os 32/05p sowie RIS-Justiz RS0115124 und RS0102720; der OGH verwies zur maßgeblichen Tatsachengrundlage auf RIS-Justiz RS0099810. [3] [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Eine materiell-rechtliche Nichtigkeitsbeschwerde muss von den Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils ausgehen. Stützt sie den behaupteten Wegfall der Waffenqualifikation stattdessen auf eine vom Erstgericht als unglaubhaft verworfene Verantwortung des Angeklagten, verfehlt sie den gesetzlichen Bezugspunkt. Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde daher sofort zurück; über die Berufung hat das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00072_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 21. Dezember 2025 in F* mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz * A* durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen abzunötigen versucht, indem er ihr mit den Worten „Das ist ein Überfall“ eine Pistole entgegenhielt und sie zur Herausgabe von werthältigen Gegenständen aufforderte.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00072_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 [lit] a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Sie strebt den Wegfall der Qualifikation nach § 143 Abs 1 zweiter Fall StGB mit der Behauptung an, bei der verwendeten Pistole habe es sich um eine sogenannte Softgun gehandelt, die nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (13 Os 32/05p, RIS-Justiz RS0115124 [T2, T3], RS0102720 [T1]) den Waffenbegriff dieses Tatbestands nicht erfüllt (der Sache nach Z 10).
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 [lit] a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Sie strebt den Wegfall der Qualifikation nach § 143 Abs 1 zweiter Fall StGB mit der Behauptung an, bei der verwendeten Pistole habe es sich um eine sogenannte Softgun gehandelt, die nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (13 Os 32/05p, RIS-Justiz RS0115124 [T2, T3], RS0102720 [T1]) den Waffenbegriff dieses Tatbestands nicht erfüllt (der Sache nach Z 10).
[5] Indem sie ihre Argumentation nicht auf der Basis der Urteilsfeststellungen zur Beschaffenheit der betreffenden Pistole (US 2 f), sondern aus der – vom Schöffengericht als unglaubhaft verworfenen (US 5 f) – diesbezüglichen Verantwortung des Beschwerdeführers entwickelt, verfehlt sie den (im Urteilssachverhalt gelegenen) Bezugspunkt materiell‑rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[7] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[8] Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00072_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Seybert, LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 12. Mai 2026, GZ 3 Hv 31/26z‑44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00072_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00072_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00072_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine materiell-rechtliche Nichtigkeitsbeschwerde muss ihre rechtliche Argumentation auf die Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils stützen.
- Eine vom Erstgericht als unglaubhaft verworfene Verantwortung kann nicht an die Stelle der maßgeblichen Urteilsfeststellungen gesetzt werden.
- Der OGH entschied nicht eigenständig, ob die konkret verwendete Pistole eine Softgun war.
- Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bleibt das Oberlandesgericht Graz für die Entscheidung über die Berufung zuständig.
Häufige Fragen
Warum wurde die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen?
Die Beschwerde ging bei ihrem Softgun-Einwand nicht von den Urteilsfeststellungen zur Pistole aus, sondern von einer als unglaubhaft verworfenen Verantwortung des Angeklagten. Damit war die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Hat der OGH entschieden, dass eine Softgun eine Waffe nach § 143 StGB ist?
Nein. Der Beschluss klärt diese Frage für den konkreten Fall nicht inhaltlich. Die Zurückweisung beruhte auf der fehlenden Orientierung der Beschwerde an den Urteilsfeststellungen.
Wer entscheidet über die Berufung?
Die Akten wurden zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Graz weitergeleitet.
Welche Kostenfolge hatte der Beschluss?
Dem Angeklagten wurden die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt.
Quelle und Hinweis
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Die bereitgestellten Auszüge geben die erstgerichtlichen Feststellungen zur technischen Beschaffenheit der Pistole nicht wieder.
Die in der Beschwerde genannten Entscheidungen und Rechtssätze werden nur als Parteivorbringen dokumentiert, nicht inhaltlich erweitert.
Die Entscheidung über die Berufung war nicht Gegenstand des OGH-Beschlusses.
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