RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Salzburg als Geschworenengericht erkannte den Angeklagten zweier Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG schuldig. Der Schuldspruch beruhte auf dem Wahrspruch der Geschworenen. [2] [3]
Nach dem Schuldspruch stellte der Angeklagte kurz nach dem 24. Mai 2024 bis zum 6. August 2025 im öffentlichen Straßenverkehr an der Heckscheibe seines Pkw einen großflächigen weißen Adler öffentlich zur Schau. Dieser stimmte mit dem nationalsozialistischen Reichsadler überein, trug jedoch keinen Eichenlaubkranz samt Hakenkreuz in seinen Krallen. [3]
Am 3. März 2025 zeigte der Angeklagte außerdem öffentlich ein schwarzes Leibchen mit Symbolen und Aufschriften des Ku-Klux-Klans. Dazu gehörten unter anderem ein brennendes Feuerkreuz, die Aufschriften „INVISIBLE EMPIRE“, „KU-KLUX-KLAN“ und „White Power!“, eine Person in weißer Robe mit spitzer Kapuze sowie ein zu einem Henkersknoten gebundenes Seil. Dem Schuldspruch zufolge wurde damit unter anderem die Überlegenheit der weißen Rasse als typische nationalsozialistische Annahme propagiert. [3]
Ausführungen des OGH
Der Angeklagte stützte seine Nichtigkeitsbeschwerde auf § 345 Abs 1 Z 5, 8, 10a und 11 lit a StPO. Der OGH erachtete keinen der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe als berechtigt. [3] [3]
- Verfahrensrüge: Der Verweis auf eine im Ermittlungsverfahren bei der Bewilligung einer Durchsuchungsanordnung vertretene Rechtsansicht war nicht zielführend. Eine Verfahrensrüge nach § 345 Abs 1 Z 5 StPO setzt einen in der Hauptverhandlung gestellten und erfolglos gebliebenen Antrag voraus; einen solchen behauptete der Beschwerdeführer nicht. [3] [3]
- Kein prozessuales Verfolgungshindernis: Die Behauptung, der Beschluss des Einzelrichters im Ermittlungsverfahren habe das Strafverfahren wegen „res iudicata“ rechtswirksam beendet, wurde nach Ansicht des OGH nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet. [3]
- Rechtsbelehrung der Geschworenen: Die Forderung, die Geschworenen hätten über den strafprozessualen Zweifelsgrundsatz nach § 14 StPO belehrt werden müssen, orientierte sich nicht am gesetzlich vorgegebenen Inhalt der Rechtsbelehrung nach § 321 Abs 2 StPO. [3]
- Tatsachenrüge: Hinweise auf die Verantwortung des Angeklagten, Zeugenaussagen zu seiner Gesinnung und ähnlich gestaltete Fanartikel einer Rockband zeigten weder schlechterdings unerträgliche Feststellungen noch völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung auf. Der OGH wertete das Vorbringen vielmehr als Versuch einer im Geschworenenverfahren unzulässigen Schuldberufung. [3]
- Rechtsansicht ist kein Beweisergebnis: Rechtsausführungen eines Einzelrichters in einem Beschluss aus dem Ermittlungsverfahren stellen kein Beweisergebnis dar. Aus ihnen konnten daher keine erheblichen Bedenken im Sinn des § 345 Abs 1 Z 10a StPO abgeleitet werden. [3]
- Zugänglichkeit für viele Menschen: Gegen die Annahme, das öffentliche Zurschaustellen des Leibchens habe die nationalsozialistische Betätigung vielen Menschen zugänglich gemacht, nahm die Beschwerde – abgesehen von der eigenen Verantwortung des Angeklagten – nicht konkret auf aktenkundige Beweismittel Bezug. Der Einwand fehlender Beweisergebnisse brachte den Nichtigkeitsgrund nicht prozessförmig zur Darstellung. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurück. Über die Berufung hat das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden; dem Angeklagten wurden die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [2] [3]
- Normatives Tatbestandselement: Ob ein Verhalten „nationalsozialistisch“ im Sinn des § 3g VerbotsG ist, liegt nach den Ausführungen des OGH im Geschworenenverfahren auf der Feststellungsebene und ist den Geschworenen zur Beantwortung vorbehalten. Eine Anfechtung dieser Beurteilung mit Rechts- oder Subsumtionsrüge scheidet aus. [3]
- Nichtigkeitsbeschwerde: Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO zurückgewiesen. [3]
- Berufung und Kosten: Aus der Zurückweisung folgt gemäß §§ 344, 285i StPO die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Berufung. Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die Voraussetzungen nationalsozialistischer Wiederbetätigung sowie die formgerechte Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen gegen Urteile eines Geschworenengerichts. [3]
- § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG: Strafbarkeit einer nicht bereits von §§ 3a bis 3f VerbotsG erfassten Betätigung im nationalsozialistischen Sinn; Abs 2 erfasst nach dem wiedergegebenen Schuldspruch die Zugänglichkeit für viele Menschen. [2] [3]
- § 345 Abs 1 StPO: Im Verfahren geltend gemachte Nichtigkeitsgründe nach Z 5, Z 8, Z 10a und Z 11 lit a beziehungsweise der Sache nach Z 11 lit b. [3] [3]
- §§ 321 Abs 2 und 323 Abs 2 StPO: Bestimmungen im Zusammenhang mit der Rechtsbelehrung und der Besprechung mit den Geschworenen. [3]
- § 283 Abs 1 in Verbindung mit § 344 StPO: Grundlage für die vom OGH hervorgehobene Unzulässigkeit einer Schuldberufung im Geschworenenverfahren. [3]
- §§ 344, 285d Abs 1 und 285i StPO: Grundlagen für die sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde und die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung. [3]
- § 390a Abs 1 StPO: Grundlage des Kostenausspruchs im Rechtsmittelverfahren. [3]
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Schuldspruch nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG wurde zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Berufung obliegt dem Oberlandesgericht Linz.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Linz zu. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00050_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * F* zweier Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG schuldig erkannt. [2] Danach hat er sich auf eine andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn derart betätigt, dass es vielen Menschen zugänglich wurde, indem er sich selbst gegenüber Dritten als eine dem Nationalsozialismus aufgeschlossene und nationalsozialistische Zielsetzungen als zeitgemäß befürwortende Person dargestellt hat, und zwar durch öffentliches Zurschaustellen 1/ kurz nach dem 24. Mai 2024 bis zum 6.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00050_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus den Gründen der Z 5, 8, 10a und 11 (lit a) des § 345 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. [4] Der Verweis auf die in einem Beschluss des Einzelrichters im Ermittlungsverfahren über die Bewilligung einer Durchsuchungsanordnung vertretene Rechtsansicht, das zu Punkt 2/ angelastete Verhalten sei weder im Sinn des § 3g VerbotsG noch des § 283 StGB tatbildlich (ON 15, 4), ist unter dem Aspekt der dazu vorgetragenen Verfahrensrüge (§ 345 Abs 1 Z 5 StPO) schon deshalb nicht zielführend, weil diese einen in der Hauptverhandlung gestellten (erfolglos gebliebenen) Antrag voraussetzt (RIS-Justiz RS0099250), was der Beschwerdeführer hier...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00050_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Zeugswetter in der Strafsache gegen * F* wegen Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Geschworenengericht vom 21.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00050_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Jänner 2026, GZ 65 Hv 115/25g-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00050_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00050_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine Verfahrensrüge nach § 345 Abs 1 Z 5 StPO setzt grundsätzlich einen in der Hauptverhandlung gestellten und erfolglos gebliebenen Antrag voraus.
- Eine frühere Rechtsansicht eines Einzelrichters im Ermittlungsverfahren ist kein Beweisergebnis und begründet für sich kein Verfolgungshindernis.
- Eine Tatsachenrüge muss konkret an aktenkundige Beweismittel anknüpfen; eigene Beweiswerterwägungen ersetzen die erforderliche prozessförmige Darstellung nicht.
- Die Beurteilung des Merkmals „nationalsozialistisch“ nach § 3g VerbotsG ist im Geschworenenverfahren nach dieser Entscheidung den Geschworenen auf der Feststellungsebene vorbehalen
Häufige Fragen
Was entschied der OGH zu 14 Os 50/26y?
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch wegen zweier Verbrechen nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG zurück. Über die Berufung entscheidet das Oberlandesgericht Linz.
Warum scheiterte die Verfahrensrüge?
Der Beschwerdeführer berief sich nicht auf einen in der Hauptverhandlung gestellten und erfolglos gebliebenen Antrag. Ein solcher Antrag wäre für die geltend gemachte Verfahrensrüge erforderlich gewesen.
Kann eine Rechtsansicht aus dem Ermittlungsverfahren als Beweisergebnis herangezogen werden?
Nach der Entscheidung stellen Rechtsausführungen in einem Beschluss des Einzelrichters im Ermittlungsverfahren kein Beweisergebnis dar.
Wer beurteilt im Geschworenengericht, ob ein Verhalten nationalsozialistisch ist?
Nach dem OGH ist die Bejahung oder Verneinung des Merkmals „nationalsozialistisch“ im Sinn des § 3g VerbotsG auf der Feststellungsebene angesiedelt und den Geschworenen vorbehalten.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung betrifft die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde; über die Berufung war laut Spruch noch vom Oberlandesgericht Linz zu entscheiden.
Die Entscheidung erlaubt keine allgemeine Aussage, dass jede Verwendung ähnlicher Symbole automatisch den Tatbestand des § 3g VerbotsG erfüllt; wiedergegeben
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