RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
14Os50/26y
Entscheidungsdatum
2026-07-28
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00050.26Y.0728.000
Dokumentnummer
JJT_20260728_OGH0002_0140OS00050_26Y0000_000

Sachverhalt

Das Landesgericht Salzburg als Geschworenengericht erkannte den Angeklagten zweier Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG schuldig. Der Schuldspruch beruhte auf dem Wahrspruch der Geschworenen. [2] [3]

Nach dem Schuldspruch stellte der Angeklagte kurz nach dem 24. Mai 2024 bis zum 6. August 2025 im öffentlichen Straßenverkehr an der Heckscheibe seines Pkw einen großflächigen weißen Adler öffentlich zur Schau. Dieser stimmte mit dem nationalsozialistischen Reichsadler überein, trug jedoch keinen Eichenlaubkranz samt Hakenkreuz in seinen Krallen. [3]

Am 3. März 2025 zeigte der Angeklagte außerdem öffentlich ein schwarzes Leibchen mit Symbolen und Aufschriften des Ku-Klux-Klans. Dazu gehörten unter anderem ein brennendes Feuerkreuz, die Aufschriften „INVISIBLE EMPIRE“, „KU-KLUX-KLAN“ und „White Power!“, eine Person in weißer Robe mit spitzer Kapuze sowie ein zu einem Henkersknoten gebundenes Seil. Dem Schuldspruch zufolge wurde damit unter anderem die Überlegenheit der weißen Rasse als typische nationalsozialistische Annahme propagiert. [3]

Ausführungen des OGH

Der Angeklagte stützte seine Nichtigkeitsbeschwerde auf § 345 Abs 1 Z 5, 8, 10a und 11 lit a StPO. Der OGH erachtete keinen der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe als berechtigt. [3] [3]

Ergebnis

Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurück. Über die Berufung hat das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden; dem Angeklagten wurden die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [2] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die Voraussetzungen nationalsozialistischer Wiederbetätigung sowie die formgerechte Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen gegen Urteile eines Geschworenengerichts. [3]

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Schuldspruch nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG wurde zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Berufung obliegt dem Oberlandesgericht Linz.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Linz zu. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00050_26Y0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Gründe: [1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * F* zweier Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG schuldig erkannt. [2] Danach hat er sich auf eine andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn derart betätigt, dass es vielen Menschen zugänglich wurde, indem er sich selbst gegenüber Dritten als eine dem Nationalsozialismus aufgeschlossene und nationalsozialistische Zielsetzungen als zeitgemäß befürwortende Person dargestellt hat, und zwar durch öffentliches Zurschaustellen 1/ kurz nach dem 24. Mai 2024 bis zum 6.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00050_26Y0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus den Gründen der Z 5, 8, 10a und 11 (lit a) des § 345 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. [4] Der Verweis auf die in einem Beschluss des Einzelrichters im Ermittlungsverfahren über die Bewilligung einer Durchsuchungsanordnung vertretene Rechtsansicht, das zu Punkt 2/ angelastete Verhalten sei weder im Sinn des § 3g VerbotsG noch des § 283 StGB tatbildlich (ON 15, 4), ist unter dem Aspekt der dazu vorgetragenen Verfahrensrüge (§ 345 Abs 1 Z 5 StPO) schon deshalb nicht zielführend, weil diese einen in der Hauptverhandlung gestellten (erfolglos gebliebenen) Antrag voraussetzt (RIS-Justiz RS0099250), was der Beschwerdeführer hier...

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00050_26Y0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Zeugswetter in der Strafsache gegen * F* wegen Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Geschworenengericht vom 21.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00050_26Y0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Jänner 2026, GZ 65 Hv 115/25g-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

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[3]

RIS-Kontext

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00050_26Y0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine Verfahrensrüge nach § 345 Abs 1 Z 5 StPO setzt grundsätzlich einen in der Hauptverhandlung gestellten und erfolglos gebliebenen Antrag voraus.
  • Eine frühere Rechtsansicht eines Einzelrichters im Ermittlungsverfahren ist kein Beweisergebnis und begründet für sich kein Verfolgungshindernis.
  • Eine Tatsachenrüge muss konkret an aktenkundige Beweismittel anknüpfen; eigene Beweiswerterwägungen ersetzen die erforderliche prozessförmige Darstellung nicht.
  • Die Beurteilung des Merkmals „nationalsozialistisch“ nach § 3g VerbotsG ist im Geschworenenverfahren nach dieser Entscheidung den Geschworenen auf der Feststellungsebene vorbehalen

Häufige Fragen

Was entschied der OGH zu 14 Os 50/26y?

Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch wegen zweier Verbrechen nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG zurück. Über die Berufung entscheidet das Oberlandesgericht Linz.

Warum scheiterte die Verfahrensrüge?

Der Beschwerdeführer berief sich nicht auf einen in der Hauptverhandlung gestellten und erfolglos gebliebenen Antrag. Ein solcher Antrag wäre für die geltend gemachte Verfahrensrüge erforderlich gewesen.

Kann eine Rechtsansicht aus dem Ermittlungsverfahren als Beweisergebnis herangezogen werden?

Nach der Entscheidung stellen Rechtsausführungen in einem Beschluss des Einzelrichters im Ermittlungsverfahren kein Beweisergebnis dar.

Wer beurteilt im Geschworenengericht, ob ein Verhalten nationalsozialistisch ist?

Nach dem OGH ist die Bejahung oder Verneinung des Merkmals „nationalsozialistisch“ im Sinn des § 3g VerbotsG auf der Feststellungsebene angesiedelt und den Geschworenen vorbehalten.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung betrifft die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde; über die Berufung war laut Spruch noch vom Oberlandesgericht Linz zu entscheiden.

Die Entscheidung erlaubt keine allgemeine Aussage, dass jede Verwendung ähnlicher Symbole automatisch den Tatbestand des § 3g VerbotsG erfüllt; wiedergegeben

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