RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Korneuburg hatte zwei Angeklagte wegen gewerbsmäßigen schweren Betrugs schuldig erkannt, bei einem Angeklagten auch in Verbindung mit Versuch. Die Vorwürfe betrafen den Verkauf von Büchern sowie behauptete Vermittlungsleistungen für Büchersammlungen. Nach dem Ersturteil wurden die Opfer unter anderem über bestehende Kaufinteressenten und die Notwendigkeit weiterer Anschaffungen zur Wertsteigerung ihrer Sammlungen getäuscht. [2] [6]
Ein Teil der Taten wurde nach den Feststellungen in Deutschland begangen; dort trat auch der Schaden des deutschen Opfers ein. Einer der Angeklagten war deutscher, der andere serbischer Staatsangehöriger. Beide bekämpften das Urteil mit gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden und mit Berufungen. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH unterschied zwischen den erfolglosen Nichtigkeitsbeschwerden und einem von Amts wegen aufzugreifenden Rechtsfehler. Die Teilaufhebung beruhte auf fehlenden Feststellungen zur inländischen Gerichtsbarkeit und nicht auf einem Erfolg der erhobenen Rügen. [3] [1]
- Inländische Gerichtsbarkeit: Aus den Feststellungen zu Tatort, Schadenseintritt und Staatsangehörigkeit ergab sich keine Grundlage für die inländische Gerichtsbarkeit hinsichtlich Punkt A/. Diesen Rechtsfehler mangels Feststellungen nahm der OGH nach § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahr. [3]
- Folgen für die Gewerbsmäßigkeit: Nach Wegfall von Punkt A/ verblieben bei einem Angeklagten Feststellungen zu bloß zwei Betrugstaten. Damit fehlte die Sachverhaltsgrundlage für die angenommene Gewerbsmäßigkeit nach § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB. Auch diese rechtliche Unterstellung war aufzuheben. [3] [5]
- Überhöhter Preis und Täuschung: Ein überhöhtes Entgelt allein ist noch keine betrugsrelevante Täuschung. Hinzutreten muss etwa eine zumindest konkludente Zusicherung der Angemessenheit, eine falsche Wertbehauptung oder die Zusicherung konkret wertbestimmender Eigenschaften. Für Teile von Punkt A/ fehlten Feststellungen zu Täuschungshandlungen. [3]
- Behauptete Kaufinteressenten: Zu den Punkten B/ und C/ waren andere Täuschungen festgestellt: Die Angeklagten hätten konkrete Kaufinteressenten für Büchersammlungen vorgegeben und dafür weitere Anschaffungen oder eine Vermittlungsprovision verlangt. Die Rechtsrüge ging an diesen Feststellungen vorbei. [3]
- Anforderungen an Mittäterschaft: Mittäterschaft nach § 12 erster Fall StGB setzt voraus, dass jeder Täter zumindest eine Ausführungshandlung setzt. Für einen Angeklagten fehlte diese Feststellung bei einem Verkauf unter Punkt A/. Der OGH gab dem Erstgericht dazu einen Hinweis für das weitere Verfahren. [3]
- Beweisantrag zum Bücherwert: Dass Dritte den Kaufpreis erhielten, belegt dessen Angemessenheit nicht; Betrug erfasst auch beabsichtigte unrechtmäßige Drittbereicherung. Der Beweisantrag zeigte zudem nicht auf, welche Wahrnehmungen die beantragten Zeugen zum Verkehrswert gemacht hatten. Ihre Vernehmung wurde daher zu Recht abgelehnt. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerden zurück. Aus deren Anlass hob er jedoch den Schuldspruch zu Punkt A/, die Unterstellung der einem Angeklagten angelasteten Taten auch unter § 148 zweiter Fall StGB sowie beide Subsumtionseinheiten und Strafaussprüche auf. In diesem Umfang verwies er die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Korneuburg. Im Übrigen blieb das Urteil unberührt. [1] [5]
Mit ihren Berufungen wurden die Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen. Sie tragen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens; die mit der amtswegigen Maßnahme verbundenen Kosten sind von der Ersatzpflicht ausgenommen. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung des OGH vom 30. Juni 2026 trägt die Geschäftszahl 14Os48/26d und den ECLI ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00048.26D.0630.000. Zentral sind folgende Normen und die im Entscheidungstext angeführten Rechtsprechungsnachweise. [4] [3]
- § 290 Abs 1 StPO; § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO: Diese Bestimmungen tragen die amtswegige Wahrnehmung des Rechtsfehlers mangels Feststellungen zur inländischen Gerichtsbarkeit. Der OGH verweist dazu auf RIS-Justiz RS0132763 [T2]. [3]
- §§ 146, 147 Abs 2 und 148 zweiter Fall StGB: Diese Normen betreffen den abgeurteilten gewerbsmäßigen schweren Betrug. Zur Abgrenzung zwischen überhöhtem Preis und Täuschung verweist der OGH auf RIS-Justiz RS0094254 und RS0094293. [2] [3]
- § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall und Abs 3 StGB; § 29 StGB: Diese Vorschriften waren für die Gewerbsmäßigkeit und den Zusammenrechnungsgrundsatz maßgeblich. Die Subsumtionsrüge zeigte die Relevanz des zeitlichen Abstands einer Tat angesichts der übrigen Taten und § 29 StGB nicht auf. [3]
- § 12 erster Fall StGB: Zur erforderlichen Ausführungshandlung jedes Mittäters verweist der OGH auf RIS-Justiz RS0117320. [3]
- § 281 Abs 1 Z 4 StPO: Die Verfahrensrüge gegen die Ablehnung des Zeugenbeweises blieb erfolglos. Zu den Grenzen des Zeugenbeweises nennt der OGH RIS-Justiz RS0097540. [3]
- § 285d Abs 1 und § 390a Abs 1 StPO: Die Nichtigkeitsbeschwerden wurden bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückgewiesen. Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO; zur Ausnahme für die amtswegige Maßnahme wird RIS-Justiz RS0101558 angeführt. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Bei den in Deutschland begangenen Taten fehlten Feststellungen zur inländischen Gerichtsbarkeit. Der OGH hob deshalb den betroffenen Schuldspruch von Amts wegen auf. Damit entfiel bei einem Angeklagten auch die Grundlage der angenommenen Gewerbsmäßigkeit. Beide Subsumtionseinheiten und Strafaussprüche wurden aufgehoben. Die Nichtigkeitsbeschwerden selbst blieben erfolglos.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu Punkt A/, in der Subsumtion der * M* angelasteten Taten (auch) nach § 148 zweiter Fall StGB sowie in den zu beiden Angeklagten gebildeten Subsumtionseinheiten, demgemäß auch in beiden Strafaussprüchen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Korneuburg verwiesen.
Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu Punkt A/, in der Subsumtion der * M* angelasteten Taten (auch) nach § 148 zweiter Fall StGB sowie in den zu beiden Angeklagten gebildeten Subsumtionseinheiten, demgemäß auch in beiden Strafaussprüchen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Korneuburg verwiesen.
Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0140OS00048_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit hier von Bedeutung – * M* und * D* jeweils eines Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, §§ 148 zweiter Fall StGB (hinsichtlich D* zu ergänzen: iVm § 15 StGB) schuldig erkannt.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit hier von Bedeutung – * M* und * D* jeweils eines Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, §§ 148 zweiter Fall StGB (hinsichtlich D* zu ergänzen: iVm § 15 StGB) schuldig erkannt.
[2] Danach haben M* und D* mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug (§ 147 Abs 2 StGB) unter den Voraussetzungen des § 70 Abs 1 Z 3 (zu ergänzen:) erster Fall StGB ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, durch Täuschung über Tatsachen folgende Personen zu Handlungen verleitet oder zu verleiten versucht, welche diese Personen im 5.000 Euro übersteigenden Betrag von insgesamt 60.080 Euro bei M* und 45.958 Euro bei D* an ihrem Vermögen schädigten oder schädigen sollten, und zwar
A/ in P* (Deutschland) * Ma*
I/ durch die (wahrheitswidrige) Vorgabe, willens und in der Lage zu sein, „echte Faksimile“ bedeutender Bücher an sie zu verkaufen, diese zum Kauf und zur Bezahlung von Büchern, nämlich
1/a/ M* alleine am 28. April 2020 des Buches „Cellarius Himmelsatlas“ mit einem Verkehrswert inklusive Verkaufsprovision von etwa 325 Euro zu einem Preis von 5.831,50 Euro, wodurch Ma* in einem Betrag von „5.506,80“ Euro an ihrem Vermögen geschädigt wurde;
b/ M* alleine am 23. November 2020 des Buches „Faksimile der Bayerischen Staatsbibliothek“ mit einem Verkehrswert inklusive Verkaufsprovision von etwa 2.555 Euro zu einem Preis von 15.683 Euro, wodurch Ma* in einem Betrag von 13.128 Euro an ihrem Vermögen geschädigt wurde;
d/ M* alleine am 19. Jänner 2022 des Buches „Meisterwerke der Mogulzeit“ mit einem Verkehrswert inklusive Verkaufsprovision von etwa 182 Euro zu einem Preis von 8.800 Euro, wodurch Ma* in einem Betrag von 8.618 Euro an ihrem Vermögen geschädigt wurde;
e/ M* und D* „im bewussten und gewollten Zusammenwirken“ (vgl aber US 8) am 28. Mai 2023 des Buches „Das Geheimnis des Grals“ mit einem Verkehrswert inklusive Verkaufsprovision von etwa 208 Euro zu einem Preis von 11.600 Euro, wodurch Ma* in einem Betrag von 11.392 Euro an ihrem Vermögen geschädigt wurde;
A/I/2/ D* alleine zu verleiten versucht, und zwar am 4. Oktober 2023 des Buches „J. Paul Getty“ mit einem Verkehrswert inklusive Verkaufsprovision von etwa 4.065 Euro zu einem Preis von 10.600 Euro, wodurch Ma* in einem Betrag von 6.535 Euro an ihrem Vermögen geschädigt worden wäre, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil ein Mitarbeiter der V* eG die Überweisung des Betrags unter Hinweis auf einen möglichen Betrug verweigerte;
A/II/ M* alleine am 22. Dezember 2020 durch die (wahrheitswidrige) Vorgabe, es falle eine Zollgebühr für die Einfuhr von an das Opfer zu liefernden Waren aus der Schweiz nach Deutschland an, zur Zahlung von 3.150 Euro verleitet, wobei das Opfer keine Ware aus der Schweiz erhielt;
B/ in S* vom 10. April 2023 bis zum 27. März 2024 * P*
I/ indem sie sich dieser gegenüber als Mitarbeiter des „C*“ Verlags ausgaben, durch die (wahrheitswidrige) Vorgabe, es gebe ein verbindliches Angebot eines Interessenten zum Kauf ihrer Büchersammlung, wobei die Sammlung unvollständig sei und nur vollständig verkauft werden könne, zum Kauf und zur Bezahlung von Büchern, und zwar
1/ M* und D* im bewussten und gewollten Zusammenwirken verleitet, nämlich
a/ am 11. Mai 2023 des Buches „British Library“ mit einem Verkehrswert inklusive Vermittlungsprovision von etwa 247 Euro zum Preis von 9.900 Euro, wodurch P* im Betrag von 9.653 Euro an ihrem Vermögen geschädigt wurde;
b/ am 28. September 2023 der Bücher „Französische Nationalbibliothek Luxuskassette Nr. 188“ und „Civitates Orbis Terrarum 1574“ mit einem Verkehrswert inklusive Vermittlungsprovision von zusammen etwa 442 Euro zum Preis von 9.075 Euro, wodurch P* im Betrag von 8.633 Euro an ihrem Vermögen geschädigt wurde;
2/ D* alleine zu verleiten versucht, und zwar am 27. März 2024 zum Kauf des Buches „Schätze der bayrischen Staatsbibliothek“ mit einem Verkehrswert inklusive Vermittlungsprovision von etwa 2.555 Euro zum Preis von 12.300 Euro, wodurch P* im Betrag von 9.745 Euro an ihrem Vermögen geschädigt worden wäre, wobei das Opfer eine Anzahlung sogleich leistete und in der Folge das Buch geliefert bekam, es jedoch beim Versuch blieb, weil der Bankberater dem Opfer von der Aufnahme eines Kredits zur Bezahlung des Buches unter Hinweis auf möglichen Betrug abriet;
C/ (im angefochtenen Urteil nicht nummeriert) D* in H* zwischen Ende Juni und Anfang Juli 2025 G* H* und A* H* durch die wahrheitswidrige Behauptung, willens und in der Lage zu sein, für sie den Verkauf ihrer „Faksimile“-Büchersammlung zu einem Preis von 200.000 Euro für eine Provision vermitteln zu können, zur Übergabe von 6.000 Euro zu verleiten versucht, wobei lediglich 1.500 Euro übergeben wurden und es hinsichtlich 4.500 Euro nach Aufklärung der Opfer durch die Polizei beim Versuch blieb.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0140OS00048_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Dagegen richten sich die gemeinsam ausgeführten, auf die Z 4, 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten.
Zur amtswegigen Maßnahme:
[4] Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass das Urteil zu Punkt A/ einen von den Angeklagten nicht geltend gemachten Rechtsfehler (Z 9 lit a) zu deren Nachteil aufweist, der von Amts wegen wahrzunehmen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[3] Dagegen richten sich die gemeinsam ausgeführten, auf die Z 4, 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten.
Zur amtswegigen Maßnahme:
[4] Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass das Urteil zu Punkt A/ einen von den Angeklagten nicht geltend gemachten Rechtsfehler (Z 9 lit a) zu deren Nachteil aufweist, der von Amts wegen wahrzunehmen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).
[5] Nach den Feststellungen führten M*, deutscher Staatsangehöriger (US 1), und D*, serbischer Staatsangehöriger (US 1), die zu diesem Punkt inkriminierten Tathandlungen in P* (Deutschland) aus, wo ersichtlich auch der Schaden des (deutschen) Opfers eingetreten ist (US 7 ff). Dass diese Taten der inländischen Gerichtsbarkeit unterlägen, ergibt sich daraus gerade nicht. Dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen (Z 9 lit a; RIS‑Justiz RS0132763 T2) erforderte die Aufhebung dieses Teils des Schuldspruchs. Eine Erörterung des darauf bezogenen Beschwerdevorbringens erübrigte sich.
[6] Da das verbleibende Urteil hinsichtlich M* Feststellungen zur Begehung bloß zweier Betrugstaten enthält, fehlt es bei ihm auch an der notwendigen Sachverhaltsgrundlage für die erstgerichtliche Annahme gewerbsmäßiger Begehung im Sinn des § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB (US 12).
[7] Die – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur erfolgte – teilweise Aufhebung des Schuldspruchs zieht bei beiden Angeklagten die Beseitigung der Subsumtionseinheiten und der Strafaussprüche nach sich.
[8] Darauf waren die Angeklagten mit ihren Berufungen zu verweisen.
[9] Im weiteren Verfahren wird zu beachten sein, dass bewusstes und gewolltes Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) nur dann vorliegt, wenn jeder der mehreren Täter zumindest eine Ausführungshandlung (im Sinn des angelasteten Tatbestands) gesetzt hat (RIS‑Justiz RS0117320). Dies hat das Erstgericht zum Punkt A/I/1/e hinsichtlich D* nicht festgestellt (US 8: „im Auftrag des Zweitangeklagten * D*“).
[10] Im Übrigen werden die Subsumtionseinheiten neu zu bilden sein.
Zu den Nichtigkeitsbeschwerden:
[11] Entgegen den Verfahrensrügen (Z 4) wurde der zu Punkt B/ gestellte Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung zweier Personen zum Beweis dafür, dass diese „den Verkaufserlös abzüglich dieser 10 % Provision für die Vermittlung erhalten haben und dass der ursprüngliche Einkaufspreis oder der ursprüngliche Preis … diesem Verkaufserlös sehr ähnlich ist“ (ON 51.3, 10) sowie „dass der Wert der Bücher auch diesem Verkaufswert entspricht“ (ON 29.5, 38), zu Recht abgewiesen. Einerseits enthielt er kein erhebliches Beweisthema (vgl aber RIS‑Justiz RS0116503), weil der behauptete Umstand, dritte Personen hätten den vom Opfer bezahlten Kaufpreis erhalten, nichts über dessen Angemessenheit aussagt und auch die intendierte unrechtmäßige Bereicherung Dritter vom Tatbestand des Betrugs erfasst ist. Zudem legte der – solcherart auf im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtete (RIS‑Justiz RS0118444 [T6]) Antrag nicht dar, inwieweit die als Zeugen beantragten Personen Auskunft über den Verkehrswert der Bücher hätten geben können. Dabei ist zu beachten, dass Gegenstand eines Zeugenbeweises bloß sinnliche Wahrnehmungen über Tatsachen sind, nicht aber subjektive Meinungen, Wertungen, Schlussfolgerungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge (RIS‑Justiz RS0097540).
[12] Die Kritik der Mängelrüge an einer Begründungspassage, „auch ähnlich tätige Täter“ würden – wie die Angeklagten – über den Wert verkaufter Bücher und die Notwendigkeit deren Erwerbs zur Vervollständigung bestehender Sammlungen täuschen (US 20), die Tatrichter hätten sich dabei einer – in der Hauptverhandlung nicht erörterten – Gerichtsnotorietät bedient (vgl RIS‑Justiz RS0119094), nennt zum einen die damit bekämpfte Feststellung zu entscheidenden Tatsachen nicht deutlich und bestimmt. Zum anderen handelt es sich bei dieser Passage ersichtlich bloß um eine illustrative Erwähnung, während sich die Feststellungen zu Täuschungshandlungen (über Wert der Bücher und deren Notwendigkeit zur überproportionalen Wertsteigerung von Sammlungen [US 9 f]) insbesondere auf das Gutachten des vom Gericht beigezogenen Sachverständigen Mag. Dr. * B* stützen (US 20 f iVm ON 40.1 und ON 51.3, 6 ff).
[13] Der weiters erhobene Einwand der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) kritisiert bloß unzulässig eine erstgerichtliche Schlussfolgerung, nicht jedoch die unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln (RIS‑Justiz RS0099431).
[14] An sich zutreffend führt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) aus, dass das Fordern eines (überhöhten) Entgelts ohne zumindest konkludente Zusicherung dessen Angemessenheit, falsche Behauptungen über den Wert einer Sache oder Zusicherung konkret wertbestimmender Eigenschaften per se noch keine betrugsrelevante Täuschungshandlung darstellt (RIS‑Justiz RS0094254, RS0094293; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 146 Rz 18). In Bezug auf die Punkte B/ und C/ des Schuldspruchs verfehlt der Einwand jedoch die gebotene Orientierung an der Gesamtheit der Feststellungen (vgl aber RIS‑Justiz RS0099810) zu jeweils anderen Täuschungshandlungen (nämlich die Vorgabe, konkrete Interessenten für den Ankauf den Opfern gehörender Büchersammlungen an der Hand zu haben, wofür allerdings bestimmte Anschaffungen zur Wertsteigerung oder die Zahlung einer Vermittlungsprovision erforderlich seien), welche die Opfer zu vermögensschädigenden Handlungen verleitet haben (US 9 ff).
[15] Im weiteren Verfahren wird dies aber (für den Fall der Bejahung inländischer Gerichtsbarkeit) im Zusammenhang mit den zu Punkt A/ angelasteten Handlungen zu beachten sein, zu welchen das Urteil teilweise gar keine Feststellungen zu Täuschungshandlungen enthält (vgl US 8 zu A/I/1/e/: „überredete diese … zum Ankauf des Buches … zu einem weit überhöhten Preis“]).
[16] Auch die weitere Rechtsrüge entfernt sich mit der Kritik, das Erstgericht enthalte zu Punkt C/ keine Feststellungen zu einem auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz des Angeklagten D*, vom Urteilssachverhalt. Die einschlägige Urteilspassage (US 11 f) bezieht sich nämlich keineswegs – wie vom Beschwerdeführer behauptet – lediglich auf die Punkte A/ und B/ des Schuldspruchs, wie sich auch aus einem Blick auf das Referat der entscheidenden Tatsachen im Urteilstenor (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), auf welches die Entscheidungsgründe verweisen, ergibt (US 4 iVm US 7; vgl RIS‑Justiz RS0114639).
[17] Der Einwand der Subsumtionsrüge (Z 10), das Erstgericht habe zu Punkt C/ zu Unrecht gewerbsmäßige Begehung angenommen, weil zwischen dieser Tat und der vorangegangenen (B/I/2/) mehr als ein Jahr liege (vgl § 70 Abs 3 erster Satz StGB), legt nicht dar, weshalb dies mit Blick auf den zur Anwendung kommenden Zusammenrechnungsgrundsatz (§ 29 StGB) und das Vorliegen dreier Betrugstaten zu Punkt B/ des Schuldspruchs subsumtionsrelevant sei (vgl RIS‑Justiz RS0113903; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 578).
[18] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – ebenfalls in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[19] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf die mit der amtswegigen Maßnahme verbundenen Kosten (RIS‑Justiz RS0101558).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0140OS00048_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Edelmann in der Strafsache gegen * M* und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, § 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten M* und * D* gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 2. Oktober 2025, GZ 312 Hv 53/24f‑51.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0140OS00048_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu Punkt A/, in der Subsumtion der * M* angelasteten Taten (auch) nach § 148 zweiter Fall StGB sowie in den zu beiden Angeklagten gebildeten Subsumtionseinheiten, demgemäß auch in beiden Strafaussprüchen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Korneuburg verwiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0140OS00048_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit hier von Bedeutung – * M* und * D* jeweils eines Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, §§ 148 zweiter Fall StGB (hinsichtlich D* zu ergänzen: iVm § 15 StGB) schuldig erkannt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0140OS00048_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Fehlen Feststellungen zur inländischen Gerichtsbarkeit, kann der OGH den Schuldspruch von Amts wegen aufheben.
- Ein überhöhter Verkaufspreis allein begründet noch keine betrugsrelevante Täuschung.
- Mittäterschaft erfordert zumindest eine Ausführungshandlung jedes Mittäters.
- Die Zurückweisung einer Nichtigkeitsbeschwerde schließt eine amtswegige Teilaufhebung nicht aus.
Häufige Fragen
Warum hob der OGH in 14Os48/26d Teile des Urteils auf?
Für die unter Punkt A/ erfassten Taten in Deutschland fehlten Feststellungen zur inländischen Gerichtsbarkeit. Diesen Rechtsfehler griff der OGH von Amts wegen auf. Die Teilaufhebung wirkte sich auch auf die Gewerbsmäßigkeit bei einem Angeklagten sowie auf beide Subsumtionseinheiten und Strafaussprüche aus.
Ist ein überhöhter Bücherpreis bereits Betrug?
Nach der Entscheidung genügt ein überhöhtes Entgelt allein nicht. Erforderlich ist eine betrugsrelevante Täuschung, etwa durch falsche Wertbehauptungen oder die Zusicherung wertbestimmender Eigenschaften. Bei den verbliebenen Schuldspruchpunkten waren andere Täuschungen über Kaufinteressenten und erforderliche Zahlungen festgestellt.
Waren die Nichtigkeitsbeschwerden erfolgreich?
Nein. Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerden zurück. Die teilweise Aufhebung erfolgte unabhängig davon aus ihrem Anlass von Amts wegen. Im aufgehobenen Umfang muss das Landesgericht Korneuburg neuerlich verhandeln und entscheiden.
Quelle und Hinweis
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