RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Wels erkannte den Angeklagten des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB schuldig. Nach den Urteilsannahmen nahm er am 29. Mai 2025 eine geschlechtliche Handlung an einer zur Tatzeit neunjährigen Unmündigen vor, die seiner Aufsicht unterstand. [2] [3]
Die Nichtigkeitsbeschwerde richtete sich ausschließlich gegen Punkt 2 des Schuldspruchs, also gegen die Verurteilung wegen Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses. Der Angeklagte berief sich auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO. [3] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH beurteilte weder die Begründung der Ausnützung der Aufsichtsstellung als offenbar unzureichend noch die Tatsachengrundlage für dieses Tatbestandselement als lückenhaft. [3] [3]
- Begründung der Aufsichtsstellung: Das Erstgericht hatte seine objektiven und subjektiven Feststellungen auf die uneingeschränkt geständige Verantwortung des Angeklagten zum entsprechend erhobenen Anklagevorwurf gestützt. Die Mängelrüge ging auf diese Begründung nicht ein. [3] [3]
- Konkrete Tatsituation: Als zusätzliche Begründung verwies das Erstgericht darauf, dass sich die Unmündige zur Tatzeit allein mit dem Angeklagten in dessen Wohnung befand, dieser zeitweise eine „elternähnliche Funktion“ ausübte und sich über ihre ablehnende Antwort hinwegsetzte. [3]
- Gesamtheit der Feststellungen: Der Einwand fehlender Feststellungen ging nach Ansicht des OGH nicht von der Gesamtheit des Urteilssachverhalts aus. Die Feststellung, dem Angeklagten sei das Ausnützen seiner Stellung als Aufsichtsperson bewusst gewesen, enthielt zugleich eine hinreichend deutliche Aussage zum äußeren Tatgeschehen. [3]
- Sachverhaltsbezug: Den erforderlichen Sachverhaltsbezug leitete der OGH aus der Beschreibung des Verhältnisses zwischen Täter und Opfer, der spezifischen Tatsituation und der Handlungsweise des Angeklagten ab. [3]
- Einordnung der Rechtsrüge: Den nominell auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützten Einwand ordnete der OGH wegen der angenommenen Idealkonkurrenz der Sache nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO zu. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurück. Über die noch anhängige Berufung hat das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden. Dem Angeklagten wurden die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [2] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses sowie die Anforderungen an Mängel- und Rechtsrügen im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde. [3] [3]
- § 212 Abs 1 Z 2 StGB: Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses gegenüber einer minderjährigen Person, die der Aufsicht des Täters untersteht. [2] [3]
- § 207 Abs 1 StGB: Sexueller Missbrauch von Unmündigen; dieser Schuldspruch war nicht Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde. [2] [3] [3]
- § 281 Abs 1 Z 5 StPO: Geltend gemachter Nichtigkeitsgrund der Mängelrüge; behandelt wurde insbesondere der vierte Fall. [3] [3]
- § 281 Abs 1 Z 9 lit a und Z 10 StPO: Die nominell auf Z 9 lit a gestützte Rechtsrüge wurde aufgrund der Idealkonkurrenz der Sache nach als Subsumtionsrüge nach Z 10 eingeordnet. [3]
- § 285d Abs 1 StPO: Grundlage für die sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung. [3]
- § 285i StPO: Grundlage für die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung. [3]
Spruch
Die auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB wurde zurückgewiesen. Nach Ansicht des OGH waren sowohl das Ausnützen der Aufsichtsstellung als auch der dafür erforderliche Sachverhaltsbezug hinreichend festgestellt und begründet.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Linz zu. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00034_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * O* des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (1) und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (2) schuldig erkannt. [2] Danach hat er am 29. Mai 2025 in T* 1/ außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an der zur Tatzeit neunjährigen, mithin unmündigen, * P* vorgenommen, indem er sich in bekleidetem Zustand auf diese legte, während diese auf einem Bett bekleidet auf dem Bauch lag, und seinen Penis mit Auf- und Abbewegungen an ihrem Gesäß rieb; 2/ durch die zu Punkt 1/ dargestellte Tat mit einer minderjährigen Person, die seiner Aufsicht unters...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00034_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Die nur gegen Punkt 2/ des Schuldspruchs aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. [4] Entgegen der Mängelrüge ist die Feststellung zum Ausnützen der Stellung als Aufsichtsperson durch den Beschwerdeführer nicht offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall). Das Erstgericht stützte seine Konstatierungen – von der Rüge übergangen (vgl aber RIS-Justiz RS0119370) – in objektiver (US 5 f) wie subjektiver (US 7) Hinsicht auf die uneingeschränkt geständige Verantwortung des Beschwerdeführers (ON 28, 3 f) zum (auch in diesem Sinn erhobenen [ON 19, 1 f]) Anklagevorwurf.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00034_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Zeugswetter in der Strafsache gegen * O* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 24.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00034_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Oktober 2025, GZ 4 Hv 71/25s-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00034_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00034_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine Feststellung zum Ausnützen einer Aufsichtsstellung kann sich aus der Gesamtheit der Urteilsannahmen zum Verhältnis der Beteiligten, zur Tatsituation und zur konkreten Handlung
- Eine Mängelrüge greift nicht durch, wenn sie eine vom Erstgericht herangezogene wesentliche Begründungsgrundlage übergeht.
- Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde entscheidet das zuständige Oberlandesgericht über die Berufung.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH zu § 212 Abs 1 Z 2 StGB?
Der OGH hielt die Feststellungen und die Begründung zum Ausnützen der Stellung als Aufsichtsperson für ausreichend und wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück.
Welche Tatsachen waren für den Sachverhaltsbezug maßgeblich?
Der OGH verwies auf das Verhältnis zwischen Täter und Opfer, die konkrete Tatsituation und die Handlungsweise des Angeklagten.
War auch der Schuldspruch nach § 207 Abs 1 StGB angefochten?
Nein. Die Nichtigkeitsbeschwerde richtete sich laut Entscheidung nur gegen Punkt 2 des Schuldspruchs nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB.
Wer entscheidet nach der Zurückweisung über die Berufung?
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung betrifft im Nichtigkeitsverfahren ausschließlich den Schuldspruch nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde ist von der noch ausstehenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz über die Berufung zu unterscheiden.
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