RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
11Os66/26d
Entscheidungsdatum
2026-08-25
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00066.26D.0825.000
Dokumentnummer
JJT_20260825_OGH0002_0110OS00066_26D0000_000

Sachverhalt

Das Landesgericht Wiener Neustadt hatte den Angeklagten wegen mehrerer strafbarer Handlungen schuldig erkannt, darunter sexueller und schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen, versuchter Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses sowie Sachbeschädigung. Für das Nichtigkeitsverfahren waren insbesondere zwei Angriffe aus dem Jahr 2024 von Bedeutung. [3]

Nach den erstgerichtlichen Feststellungen veranlasste der Angeklagte die unmündige Person in einem Fall zu einer digitalen Vaginalpenetration an sich selbst. In einem weiteren Fall erklärte und übergab er ihr einen Auflagevibrator; eine Anwendung unterblieb. Der Schuldspruch wegen versuchten Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses stützte sich darauf, dass die Person bei ihm übernachtete und seiner Aufsicht unterstand. [3]

Der Angeklagte bekämpfte das Urteil mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH unterschied zwischen den erfolglos bekämpften Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung zur digitalen Vaginalpenetration einerseits sowie dem Schuldspruch wegen versuchten Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses andererseits. [3]

Ergebnis

Der OGH gab der Nichtigkeitsbeschwerde teilweise statt. Er hob das Urteil im Schuldspruch zu D/ wegen versuchten Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses, damit verbunden den Strafausspruch sowie den Beschluss nach § 494 StPO auf und verwies die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wiener Neustadt. [3]

Im Übrigen wurde die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sowie die Beschwerde des Angeklagten wurden auf die kassatorische Entscheidung verwiesen. Dem Angeklagten wurden die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft sowohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der herangezogenen Straftatbestände als auch die Behandlung einer Nichtigkeitsbeschwerde und die Folgen einer teilweisen Urteilsaufhebung. [3]

Spruch

Die Feststellung, dass der Angeklagte einer unmündigen Person einen Vibrator übergab, dessen Erprobung freistellte und das Zimmer verließ, brachte nach Ansicht des OGH die Ausnützung des bestehenden Autoritätsverhältnisses nicht zum Ausdruck. Der betreffende Schuldspruch, der Strafausspruch und der Beschluss nach § 494 StPO wurden aufgehoben; insoweit wurde die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde werden das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, im Schuldspruch zu D/, demgemäß im Strafausspruch und der Beschluss nach § 494 StPO aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wiener Neustadt verwiesen. Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen. Der Angeklagte wird mit seiner Berufung und seiner Beschwerde ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00066_26D0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * R* je eines Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (A/), des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 2 zweiter Fall StGB (B/) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs 2 zweiter Fall StGB (C/) sowie je eines Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach §§ 15, 212 Abs 1 Z 2 StGB (D/) und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (E/) schuldig erkannt. [2] Danach hat er – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – in P* im Jahr 2024 in zwei selbständigen Angriffen, je um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, d...

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [4] Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter die Aussage des Opfers, wonach sie ihren Finger „ein Stück“ in ihre Scheide einführte (ON 11.2, 63), bei der Feststellung, dass sie „einen Finger in ihre Vagina einführte“ (US 6), sehr wohl ausdrücklich berücksichtigt (US 12). Das Argument, daraus würde sich eine Eindringtiefe von „nur“ einem Zentimeter ergeben, stellt keine entscheidende Tatsache infrage (vgl aber RIS‑Justiz RS0106268 und Philipp in WK2 StGB § 201 Rz 25).

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[1]

RIS-Volltext

Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag.

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[2]

RIS-Kontext

Seybert, LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * R* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 4.

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[3]

RIS-Kontext

März 2026, GZ 38 Hv 132/25p‑25.7, weiters über die Beschwerde des Angeklagten gegen einen zugleich ergangenen Beschluss nach § 494 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde werden das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, im Schuldspruch zu D/, demgemäß im Strafausspruch und der Beschluss nach § 494 StPO aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wiener Neustadt verwiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00066_26D0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Ein Schuldspruch nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB muss durch sachverhaltsbezogene Feststellungen zur Ausnützung des Autoritätsverhältnisses getragen sein.
  • Die bloße Feststellung eines bestehenden Aufsichts- oder Autoritätsverhältnisses brachte im konkreten Fall dessen Ausnützung nicht zum Ausdruck.
  • Die teilweise Aufhebung erfasste neben dem Schuldspruch auch den Strafausspruch und den Beschluss nach § 494 StPO.
  • Die Einwände gegen die Feststellungen und die Subsumtion der digitalen Vaginalpenetration blieben erfolglos.

Häufige Fragen

Warum hob der OGH den Schuldspruch nach § 212 StGB auf?

Die erstgerichtlichen Feststellungen brachten nicht zum Ausdruck, dass der Angeklagte das bestehende Autoritätsverhältnis ausgenützt hatte. Weitere sachverhaltsbezogene Feststellungen dazu fehlten.

Reicht ein bestehendes Autoritätsverhältnis für § 212 Abs 1 Z 2 StGB aus?

Die Entscheidung zeigt für den konkreten Fall, dass neben dem Bestehen des Autoritätsverhältnisses auch dessen Ausnützung durch entsprechende Feststellungen gedeckt sein muss.

Was wurde vom OGH aufgehoben?

Aufgehoben wurden der Schuldspruch zu D/, der damit zusammenhängende Strafausspruch und der Beschluss nach § 494 StPO.

Wie entschied der OGH über die übrige Nichtigkeitsbeschwerde?

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde im Übrigen zurückgewiesen. Die weiteren Rechtsmittel wurden auf die teilweise kassatorische Entscheidung verwiesen.

Quelle und Hinweis

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Die Aussage zur erforderlichen Ausnützung wird auf die konkrete Entscheidung bezogen und nicht als weitergehende Rechtsberatung formuliert.

Wegen der im RIS-Text vorgenommenen Anonymisierung werden keine Identitäten oder ausgeschriebenen Ortsangaben ergänzt.

Die Darstellung beschränkt sich auf die für die Nichtigkeitsentscheidung wiedergegebenen Tatsachen und Feststellungen.

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