RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Wiener Neustadt hatte den Angeklagten wegen mehrerer strafbarer Handlungen schuldig erkannt, darunter sexueller und schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen, versuchter Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses sowie Sachbeschädigung. Für das Nichtigkeitsverfahren waren insbesondere zwei Angriffe aus dem Jahr 2024 von Bedeutung. [3]
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen veranlasste der Angeklagte die unmündige Person in einem Fall zu einer digitalen Vaginalpenetration an sich selbst. In einem weiteren Fall erklärte und übergab er ihr einen Auflagevibrator; eine Anwendung unterblieb. Der Schuldspruch wegen versuchten Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses stützte sich darauf, dass die Person bei ihm übernachtete und seiner Aufsicht unterstand. [3]
Der Angeklagte bekämpfte das Urteil mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH unterschied zwischen den erfolglos bekämpften Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung zur digitalen Vaginalpenetration einerseits sowie dem Schuldspruch wegen versuchten Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses andererseits. [3]
- Mängelrüge: Die Aussage, der Finger sei „ein Stück“ eingeführt worden, war vom Erstgericht ausdrücklich berücksichtigt worden. Die vom Beschwerdeführer behauptete Eindringtiefe von nur einem Zentimeter stellte nach dem OGH keine entscheidende Tatsache infrage. [3]
- Tatsachenrüge: Die eigene Interpretation der Opferaussage weckte keine erheblichen Bedenken gegen die Feststellung, dass die unmündige Person dem Drängen nachgab, sich selbst befriedigte und einen Finger in ihre Vagina einführte. [3]
- Rechtliche Einordnung: Die Subsumtionsrüge leitete nicht aus dem Gesetz ab, weshalb die festgestellte Handlung nicht als dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung an sich selbst im Sinn des § 206 Abs 2 zweiter Fall StGB zu beurteilen sein sollte. [3]
- Ausnützung des Autoritätsverhältnisses: Erfolgreich war die Rüge zum Schuldspruch nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB. Die Feststellung, der Angeklagte habe den Vibrator übergeben, eine Erprobung freigestellt und anschließend das Zimmer verlassen, brachte die Ausnützung des bestehenden Autoritätsverhältnisses nicht zum Ausdruck. [3]
- Feststellungsdefizit: Da das Urteil auch sonst keine sachverhaltsbezogenen Feststellungen zur Ausnützung des Autoritätsverhältnisses enthielt, lag ein für diesen Schuldspruch maßgebliches Feststellungsdefizit vor. [3]
Ergebnis
Der OGH gab der Nichtigkeitsbeschwerde teilweise statt. Er hob das Urteil im Schuldspruch zu D/ wegen versuchten Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses, damit verbunden den Strafausspruch sowie den Beschluss nach § 494 StPO auf und verwies die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wiener Neustadt. [3]
Im Übrigen wurde die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sowie die Beschwerde des Angeklagten wurden auf die kassatorische Entscheidung verwiesen. Dem Angeklagten wurden die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft sowohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der herangezogenen Straftatbestände als auch die Behandlung einer Nichtigkeitsbeschwerde und die Folgen einer teilweisen Urteilsaufhebung. [3]
- § 206 Abs 2 zweiter Fall StGB: Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen; im Verfahren relevant für die Einordnung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung an sich selbst. [3]
- § 212 Abs 1 Z 2 StGB: Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses; der aufgehobene Schuldspruch betraf den Versuch und die nicht ausreichend festgestellte Ausnützung der Aufsichtsstellung. [3]
- § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO: Vom Angeklagten geltend gemachte Nichtigkeitsgründe: Mängelrüge, Tatsachenrüge und Subsumtionsrüge. [3]
- § 285e StPO: Grundlage der Aufhebung und Verweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung nach festgestelltem Feststellungsdefizit. [3]
- § 285d Abs 1 StPO: Grundlage für die sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen. [3]
- § 494 StPO: Der zugleich mit dem erstinstanzlichen Urteil ergangene Beschluss wurde infolge der kassatorischen Entscheidung aufgehoben. [3]
Spruch
Die Feststellung, dass der Angeklagte einer unmündigen Person einen Vibrator übergab, dessen Erprobung freistellte und das Zimmer verließ, brachte nach Ansicht des OGH die Ausnützung des bestehenden Autoritätsverhältnisses nicht zum Ausdruck. Der betreffende Schuldspruch, der Strafausspruch und der Beschluss nach § 494 StPO wurden aufgehoben; insoweit wurde die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde werden das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, im Schuldspruch zu D/, demgemäß im Strafausspruch und der Beschluss nach § 494 StPO aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wiener Neustadt verwiesen. Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen. Der Angeklagte wird mit seiner Berufung und seiner Beschwerde ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00066_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * R* je eines Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (A/), des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 2 zweiter Fall StGB (B/) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs 2 zweiter Fall StGB (C/) sowie je eines Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach §§ 15, 212 Abs 1 Z 2 StGB (D/) und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (E/) schuldig erkannt. [2] Danach hat er – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – in P* im Jahr 2024 in zwei selbständigen Angriffen, je um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, d...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00066_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [4] Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter die Aussage des Opfers, wonach sie ihren Finger „ein Stück“ in ihre Scheide einführte (ON 11.2, 63), bei der Feststellung, dass sie „einen Finger in ihre Vagina einführte“ (US 6), sehr wohl ausdrücklich berücksichtigt (US 12). Das Argument, daraus würde sich eine Eindringtiefe von „nur“ einem Zentimeter ergeben, stellt keine entscheidende Tatsache infrage (vgl aber RIS‑Justiz RS0106268 und Philipp in WK2 StGB § 201 Rz 25).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00066_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00066_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Seybert, LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * R* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 4.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00066_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
März 2026, GZ 38 Hv 132/25p‑25.7, weiters über die Beschwerde des Angeklagten gegen einen zugleich ergangenen Beschluss nach § 494 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde werden das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, im Schuldspruch zu D/, demgemäß im Strafausspruch und der Beschluss nach § 494 StPO aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wiener Neustadt verwiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00066_26D0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Ein Schuldspruch nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB muss durch sachverhaltsbezogene Feststellungen zur Ausnützung des Autoritätsverhältnisses getragen sein.
- Die bloße Feststellung eines bestehenden Aufsichts- oder Autoritätsverhältnisses brachte im konkreten Fall dessen Ausnützung nicht zum Ausdruck.
- Die teilweise Aufhebung erfasste neben dem Schuldspruch auch den Strafausspruch und den Beschluss nach § 494 StPO.
- Die Einwände gegen die Feststellungen und die Subsumtion der digitalen Vaginalpenetration blieben erfolglos.
Häufige Fragen
Warum hob der OGH den Schuldspruch nach § 212 StGB auf?
Die erstgerichtlichen Feststellungen brachten nicht zum Ausdruck, dass der Angeklagte das bestehende Autoritätsverhältnis ausgenützt hatte. Weitere sachverhaltsbezogene Feststellungen dazu fehlten.
Reicht ein bestehendes Autoritätsverhältnis für § 212 Abs 1 Z 2 StGB aus?
Die Entscheidung zeigt für den konkreten Fall, dass neben dem Bestehen des Autoritätsverhältnisses auch dessen Ausnützung durch entsprechende Feststellungen gedeckt sein muss.
Was wurde vom OGH aufgehoben?
Aufgehoben wurden der Schuldspruch zu D/, der damit zusammenhängende Strafausspruch und der Beschluss nach § 494 StPO.
Wie entschied der OGH über die übrige Nichtigkeitsbeschwerde?
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde im Übrigen zurückgewiesen. Die weiteren Rechtsmittel wurden auf die teilweise kassatorische Entscheidung verwiesen.
Quelle und Hinweis
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Die Aussage zur erforderlichen Ausnützung wird auf die konkrete Entscheidung bezogen und nicht als weitergehende Rechtsberatung formuliert.
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Die Darstellung beschränkt sich auf die für die Nichtigkeitsentscheidung wiedergegebenen Tatsachen und Feststellungen.
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