RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Krems an der Donau hatte den Angeklagten in fünf Punkten mehrerer Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 und Abs 4 erster und zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Gegenstand waren über längere Zeit ausgeübte körperliche Misshandlungen und weitere strafbare Handlungen gegen mehrere Personen, darunter unmündige Opfer. [2] [1]
Bei einem Tatkomplex nahm das Erstgericht schwere psychische Dauerfolgen an. Festgestellt wurden unter anderem depressive und posttraumatische Belastungssymptome, Angstprobleme, Einschränkungen des sozialen und beruflichen Lebens sowie ein mehrjähriger Therapie- und Kontrollbedarf. [3] [1]
Der Angeklagte bekämpfte das Urteil mit einer auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a, 10 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Diese war nach Auffassung des OGH teilweise berechtigt. [3] [1]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte insbesondere, ob die erstgerichtlichen Feststellungen die fortgesetzte Gewaltausübung und die angenommenen Qualifikationen rechtlich tragen. Daneben behandelte er Verfahrens- und Mängelrügen zur Beweisaufnahme und Urteilsbegründung. [3] [1]
- Dauer, Dichte und Intensität: Für die Tatbestandsprüfung ist eine Gesamtbetrachtung der Faktoren Dauer, Dichte und Intensität erforderlich. Die Feststellung, Misshandlungen seien lediglich „in regelmäßigen Abständen“ erfolgt, enthielt keinen ausreichenden Sachverhaltsbezug zur Dichte der Handlungen. Der Schuldspruch zu Punkt 4/ konnte daher nicht bestehen bleiben. [3] [1]
- Schwere Dauerfolgen: Schwere Dauerfolgen nach § 85 Abs 1 StGB setzen voraus, dass die tatbildliche Beeinträchtigung dauerhaft oder während eines wesentlichen Teils der voraussichtlichen Lebensdauer des Opfers besteht. Während dieses Zeitraums muss ein schweres, die gesamte Lebensführung beeinträchtigendes Leiden vorliegen. Die Feststellungen zu Therapiebedarf, Heilungsaussichten und Lebensbeeinträchtigung brachten diesen schweren Leidensdruck über den erforderlichen Zeitraum nicht deutlich genug zum Ausdruck. [3] [1]
- Tatbestandliche Handlungseinheit: Das einem Opfer gegenüber gesetzte Verhalten bildet nach den Entscheidungsgründen grundsätzlich eine tatbestandliche Handlungseinheit und damit jeweils eine Tat im materiellen Sinn. Bei einer längeren zeitlichen Unterbrechung können mehrere Handlungseinheiten vorliegen. [1]
- Zuordnung der Qualifikationen: Ein undifferenzierter Schuldspruch reicht nicht aus, wenn nicht für jeden einzelnen Schuldspruchpunkt Feststellungen zu sämtlichen angenommenen Deliktsqualifikationen vorliegen. Die Qualifikationen nach § 107b Abs 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB waren deshalb in Bezug auf Punkt 5/ ersatzlos aufzuheben. [1]
- Erkundungsbeweis: Der Antrag auf Vernehmung eines Zeugen zum allgemeinen Beweis, innerhalb der Familie habe es keine Gewalt gegen Kinder gegeben, durfte abgewiesen werden. Der Antrag legte insbesondere angesichts häufig fehlender sichtbarer Verletzungsfolgen nicht dar, weshalb das behauptete Beweisergebnis zu erwarten gewesen wäre, und zielte damit auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung. [1]
- Beweisantrag in der Hauptverhandlung: Die bloße Vorlage von Protokollen oder Fotos beinhaltet nicht ohne Weiteres einen hinreichend deutlichen und bestimmten Antrag auf Verlesung oder Vorführung. Der Vorwurf, das Erstgericht habe über einen solchen Antrag nicht entschieden, ging daher ins Leere. [1]
Ergebnis
Der OGH gab der Nichtigkeitsbeschwerde teilweise statt. Er hob den Schuldspruch zu Punkt 4/, Teile der Subsumtion nach § 107b Abs 4 erster Fall StGB, die zu Punkt 5/ angenommene Subsumtion nach § 107b Abs 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB, den Strafausspruch sowie den Privatbeteiligtenzuspruch auf. [1] [3]
Hinsichtlich der Punkte 1/, 3/ und 5/ wurde die Subsumtion nach § 107b Abs 4 erster Fall StGB ersatzlos beseitigt. Im Umfang des aufgehobenen Schuldspruchs zu Punkt 4/ und der Qualifikation des von Punkt 2/ erfassten Verhaltens wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Krems an der Donau verwiesen. [1] [3]
Im Übrigen verwarf der OGH die Nichtigkeitsbeschwerde. Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft wurden mit ihren Strafberufungen auf die Aufhebung des Strafausspruchs verwiesen; Gleiches galt für die Berufung des Angeklagten gegen den Privatbeteiligtenzuspruch. Dem Angeklagten wurden auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft sowohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen und Qualifikationen der fortgesetzten Gewaltausübung als auch die Anforderungen an Nichtigkeitsgründe, Schuldspruch und Verfahren nach der StPO. [3] [1]
- § 107b StGB: Fortgesetzte Gewaltausübung; behandelt wurden insbesondere Abs 1, Abs 3a Z 1 sowie Abs 4 erster und zweiter Fall. [2] [1]
- § 85 Abs 1 StGB: Maßstab für schwere Dauerfolgen und für die erforderliche Dauer eines schweren, die Lebensführung beeinträchtigenden Leidens. [3] [1]
- § 281 Abs 1 StPO: Die Nichtigkeitsbeschwerde stützte sich auf Z 4, 5, 9 lit a, 10 und 11; teilweise erfolgreich war insbesondere die Subsumtionsrüge nach Z 10. [3] [1]
- § 260 Abs 1 Z 2 StPO: Der Schuldspruch muss die rechtliche Bezeichnung der Tat so ausweisen, dass die angenommenen Qualifikationen den jeweiligen Taten sachgerecht zugeordnet werden können. [1]
- § 288 StPO: Die Entscheidung verweist im Zusammenhang mit der ersatzlosen Aufhebung und dem weiteren Verfahren auf die Regeln über die Entscheidung des OGH über eine Nichtigkeitsbeschwerde. [1]
Spruch
Die pauschale Feststellung, Misshandlungen seien „in regelmäßigen Abständen“ erfolgt, ermöglicht keine Prüfung der für § 107b StGB maßgeblichen Faktoren Dauer, Dichte und Intensität. Auch schwere Dauerfolgen nach § 85 Abs 1 StGB müssen hinsichtlich des schweren Leidens und seiner Dauer hinreichend deutlich festgestellt sein. Der OGH gab der Nichtigkeitsbeschwerde daher teilweise statt, hob Teile des Schuldspruchs, der rechtlichen Subsumtion, des Strafausspruchs und des Privatbeteiligtenzuspruchs auf und verwies die Sache teilweise an das Erstgericht zurück.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu 4/, in der Subsumtion der angelasteten Taten (auch) nach § 107b Abs 4 erster Fall StGB (in Bezug auf die Punkte 1/, 3/ und 5/ ersatzlos), weiters in der Subsumtion der zu Punkt 5/ angelasteten Tat nach § 107b Abs 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB (ebenso ersatzlos), demgemäß auch im Strafausspruch, weiters im Privatbeteiligtenzuspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung des Schuldspruchs zu 4/ und der Subsumtion des von Punkt 2/ erfassten Verhaltens nach § 107b Abs 4 erster Fall StGB zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht ...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00021_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde H* S* mehrerer Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach „§ 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 und Abs 4 erster und zweiter Fall StGB“ (1/ bis 5/) schuldig erkannt. [2] Danach hat er in E* „ab einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt nach dem 01.06.2009 bis zum 5.12.2023“, somit eine längere Zeit hindurch, fortgesetzt durch fortdauernde körperliche Misshandlungen und vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit Gewalt auch gegen unmündige Personen länger als ein Jahr ausgeübt, wobei eine Tat gegen eine unmündige Person eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) zur Folge hatte, un...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00021_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a, 10 und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist teilweise im Recht. [4] Zutreffend macht die Subsumtionsrüge (Z 10) zu Punkt 4/ des Schuldspruchs geltend, dass das Erstgericht hinsichtlich der Häufigkeit der angelasteten Misshandlungen in objektiver Hinsicht lediglich feststellte, diese seien „in regelmäßigen Abständen“ erfolgt (US 6 iVm US 11). Eine Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit nach der von der Rechtsprechung geforderten Gesamtbetrachtung der Faktoren Dauer, Dichte und Intensität (RIS-Justiz RS0127377) ist mangels Sachverhaltsbezugs der Urteilsannahmen (vgl RIS-Justiz RS0119090) zum zweitgenannten Kriterium sol...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00021_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Zeugswetter in der Strafsache gegen H* S* wegen Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, 3a Z 1 und Abs 4 erster und zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 22.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00021_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
September 2025, GZ 66 Hv 32/25i-51.14, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00021_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Koller zu Recht erkannt: In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu 4/, in der Subsumtion der angelasteten Taten (auch) nach § 107b Abs 4 erster Fall StGB (in Bezug auf die Punkte 1/, 3/ und 5/ ersatzlos), weiters in der Subsumtion der zu Punkt 5/ angelasteten Tat nach § 107b Abs 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB (ebenso ersatzlos), demgemäß auch im Strafausspruch, weiters im Privatbeteiligtenzuspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung des Schuldspruchs zu 4/ und der Subsumtion des von Punkt 2/ erfassten Verhaltens nach § 107b Abs 4 erster Fall StGB zu neuer Verhandlung und Entscheid...
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00021_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Für § 107b StGB genügt eine pauschale Angabe zur regelmäßigen Begehung nicht; Dauer, Dichte und Intensität müssen anhand konkreter Feststellungen beurteilbar sein.
- Eine schwere Dauerfolge verlangt nicht nur eine langfristige Beeinträchtigung, sondern ein über den maßgeblichen Zeitraum bestehendes schweres Leiden.
- Qualifikationen sind für jede tatbestandliche Handlungseinheit gesondert durch Tatsachenfeststellungen zu tragen.
- Die bloße Vorlage von Unterlagen ersetzt keinen deutlichen und bestimmten Beweisantrag.
Häufige Fragen
Welche Kriterien sind bei fortgesetzter Gewaltausübung maßgeblich?
Nach der wiedergegebenen OGH-Rechtsprechung ist eine Gesamtbetrachtung von Dauer, Dichte und Intensität der Gewalthandlungen erforderlich.
Wann liegt eine schwere Dauerfolge nach § 85 StGB vor?
Die Beeinträchtigung muss dauerhaft oder während eines wesentlichen Teils der erwartbaren Lebensdauer bestehen. Zudem muss während dieses Zeitraums ein schweres, die gesamte Lebensführung beeinträchtigendes Leiden vorliegen.
Warum wurde der Schuldspruch zu Punkt 4 aufgehoben?
Die Feststellung, die Misshandlungen seien „in regelmäßigen Abständen“ erfolgt, ließ keine ausreichende Beurteilung ihrer Dichte und damit keine Gesamtbetrachtung des Tatbestands zu.
Wurde das gesamte Urteil aufgehoben?
Nein. Der OGH hob nur bestimmte Teile des Schuldspruchs und der rechtlichen Subsumtion sowie den Straf- und Privatbeteiligtenausspruch auf. Im Übrigen blieb das Urteil unberührt beziehungsweise wurde die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Der RIS-Volltext wurde nur auszugsweise und am Ende gekürzt bereitgestellt; nicht vollständig übermittelte Erwägungen wurden nicht ergänzt.
Die Entscheidung betrifft eine teilweise Kassation; sie darf nicht als vollständige Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils verstanden werden.
Die Zusammenfassung dient der juristischen Information und enthält keine Beurteilung eines anderen Einzelfalls.
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Vergewaltigung, Gewaltanwendung und fehlende Gegenwehr – OGH 14 Os 62/26p
Der OGH wies zu 14 Os 62/26p die Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Schuldspruch wegen Vergewaltigung zurück. Behandelt wurden Erkundungsbeweis, Beweiswürdigung, Gewaltan
Notwehr und prozessordnungsgemäße Rechtsrüge – OGH 12 Os 62/26y
OGH 12 Os 62/26y: Eine auf Notwehr gestützte Rechtsrüge scheitert, wenn sie die erstgerichtlichen Feststellungen übergeht und Feststellungen zur subjektiven Ausrichtung W
Unterlassene Strafanzeige und Amtsmissbrauch: Anforderungen an die Verdachtslage – OGH 14
Der OGH hob Schuldsprüche wegen Missbrauchs der Amtsgewalt auf: Für eine Anzeigepflicht müssen konkrete, objektiv überprüfbare Tatsachen festgestellt sein, die einen hinl
Kriminelle Vereinigung beim Suchtgifthandel: Anforderungen an Begründung und Subsumtion –
Der OGH wies eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Schuldspruch wegen Suchtgifthandels und Handels mit psychotropen Stoffen zurück. Im Mittelpunkt standen die Begründ56