RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
14Os21/26h
Entscheidungsdatum
2026-07-28
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00021.26H.0728.000
Dokumentnummer
JJT_20260728_OGH0002_0140OS00021_26H0000_000

Sachverhalt

Das Landesgericht Krems an der Donau hatte den Angeklagten in fünf Punkten mehrerer Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 und Abs 4 erster und zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Gegenstand waren über längere Zeit ausgeübte körperliche Misshandlungen und weitere strafbare Handlungen gegen mehrere Personen, darunter unmündige Opfer. [2] [1]

Bei einem Tatkomplex nahm das Erstgericht schwere psychische Dauerfolgen an. Festgestellt wurden unter anderem depressive und posttraumatische Belastungssymptome, Angstprobleme, Einschränkungen des sozialen und beruflichen Lebens sowie ein mehrjähriger Therapie- und Kontrollbedarf. [3] [1]

Der Angeklagte bekämpfte das Urteil mit einer auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a, 10 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Diese war nach Auffassung des OGH teilweise berechtigt. [3] [1]

Ausführungen des OGH

Der OGH prüfte insbesondere, ob die erstgerichtlichen Feststellungen die fortgesetzte Gewaltausübung und die angenommenen Qualifikationen rechtlich tragen. Daneben behandelte er Verfahrens- und Mängelrügen zur Beweisaufnahme und Urteilsbegründung. [3] [1]

Ergebnis

Der OGH gab der Nichtigkeitsbeschwerde teilweise statt. Er hob den Schuldspruch zu Punkt 4/, Teile der Subsumtion nach § 107b Abs 4 erster Fall StGB, die zu Punkt 5/ angenommene Subsumtion nach § 107b Abs 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB, den Strafausspruch sowie den Privatbeteiligtenzuspruch auf. [1] [3]

Hinsichtlich der Punkte 1/, 3/ und 5/ wurde die Subsumtion nach § 107b Abs 4 erster Fall StGB ersatzlos beseitigt. Im Umfang des aufgehobenen Schuldspruchs zu Punkt 4/ und der Qualifikation des von Punkt 2/ erfassten Verhaltens wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Krems an der Donau verwiesen. [1] [3]

Im Übrigen verwarf der OGH die Nichtigkeitsbeschwerde. Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft wurden mit ihren Strafberufungen auf die Aufhebung des Strafausspruchs verwiesen; Gleiches galt für die Berufung des Angeklagten gegen den Privatbeteiligtenzuspruch. Dem Angeklagten wurden auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft sowohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen und Qualifikationen der fortgesetzten Gewaltausübung als auch die Anforderungen an Nichtigkeitsgründe, Schuldspruch und Verfahren nach der StPO. [3] [1]

Spruch

Die pauschale Feststellung, Misshandlungen seien „in regelmäßigen Abständen“ erfolgt, ermöglicht keine Prüfung der für § 107b StGB maßgeblichen Faktoren Dauer, Dichte und Intensität. Auch schwere Dauerfolgen nach § 85 Abs 1 StGB müssen hinsichtlich des schweren Leidens und seiner Dauer hinreichend deutlich festgestellt sein. Der OGH gab der Nichtigkeitsbeschwerde daher teilweise statt, hob Teile des Schuldspruchs, der rechtlichen Subsumtion, des Strafausspruchs und des Privatbeteiligtenzuspruchs auf und verwies die Sache teilweise an das Erstgericht zurück.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu 4/, in der Subsumtion der angelasteten Taten (auch) nach § 107b Abs 4 erster Fall StGB (in Bezug auf die Punkte 1/, 3/ und 5/ ersatzlos), weiters in der Subsumtion der zu Punkt 5/ angelasteten Tat nach § 107b Abs 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB (ebenso ersatzlos), demgemäß auch im Strafausspruch, weiters im Privatbeteiligtenzuspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung des Schuldspruchs zu 4/ und der Subsumtion des von Punkt 2/ erfassten Verhaltens nach § 107b Abs 4 erster Fall StGB zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht ...

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[2]

Sachverhalt

Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde H* S* mehrerer Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach „§ 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 und Abs 4 erster und zweiter Fall StGB“ (1/ bis 5/) schuldig erkannt. [2] Danach hat er in E* „ab einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt nach dem 01.06.2009 bis zum 5.12.2023“, somit eine längere Zeit hindurch, fortgesetzt durch fortdauernde körperliche Misshandlungen und vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die Freiheit Gewalt auch gegen unmündige Personen länger als ein Jahr ausgeübt, wobei eine Tat gegen eine unmündige Person eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) zur Folge hatte, un...

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a, 10 und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist teilweise im Recht. [4] Zutreffend macht die Subsumtionsrüge (Z 10) zu Punkt 4/ des Schuldspruchs geltend, dass das Erstgericht hinsichtlich der Häufigkeit der angelasteten Misshandlungen in objektiver Hinsicht lediglich feststellte, diese seien „in regelmäßigen Abständen“ erfolgt (US 6 iVm US 11). Eine Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit nach der von der Rechtsprechung geforderten Gesamtbetrachtung der Faktoren Dauer, Dichte und Intensität (RIS-Justiz RS0127377) ist mangels Sachverhaltsbezugs der Urteilsannahmen (vgl RIS-Justiz RS0119090) zum zweitgenannten Kriterium sol...

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[1]

RIS-Volltext

Zeugswetter in der Strafsache gegen H* S* wegen Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, 3a Z 1 und Abs 4 erster und zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 22.

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[2]

RIS-Kontext

September 2025, GZ 66 Hv 32/25i-51.14, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag.

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[3]

RIS-Kontext

Koller zu Recht erkannt: In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu 4/, in der Subsumtion der angelasteten Taten (auch) nach § 107b Abs 4 erster Fall StGB (in Bezug auf die Punkte 1/, 3/ und 5/ ersatzlos), weiters in der Subsumtion der zu Punkt 5/ angelasteten Tat nach § 107b Abs 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB (ebenso ersatzlos), demgemäß auch im Strafausspruch, weiters im Privatbeteiligtenzuspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung des Schuldspruchs zu 4/ und der Subsumtion des von Punkt 2/ erfassten Verhaltens nach § 107b Abs 4 erster Fall StGB zu neuer Verhandlung und Entscheid...

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Für § 107b StGB genügt eine pauschale Angabe zur regelmäßigen Begehung nicht; Dauer, Dichte und Intensität müssen anhand konkreter Feststellungen beurteilbar sein.
  • Eine schwere Dauerfolge verlangt nicht nur eine langfristige Beeinträchtigung, sondern ein über den maßgeblichen Zeitraum bestehendes schweres Leiden.
  • Qualifikationen sind für jede tatbestandliche Handlungseinheit gesondert durch Tatsachenfeststellungen zu tragen.
  • Die bloße Vorlage von Unterlagen ersetzt keinen deutlichen und bestimmten Beweisantrag.

Häufige Fragen

Welche Kriterien sind bei fortgesetzter Gewaltausübung maßgeblich?

Nach der wiedergegebenen OGH-Rechtsprechung ist eine Gesamtbetrachtung von Dauer, Dichte und Intensität der Gewalthandlungen erforderlich.

Wann liegt eine schwere Dauerfolge nach § 85 StGB vor?

Die Beeinträchtigung muss dauerhaft oder während eines wesentlichen Teils der erwartbaren Lebensdauer bestehen. Zudem muss während dieses Zeitraums ein schweres, die gesamte Lebensführung beeinträchtigendes Leiden vorliegen.

Warum wurde der Schuldspruch zu Punkt 4 aufgehoben?

Die Feststellung, die Misshandlungen seien „in regelmäßigen Abständen“ erfolgt, ließ keine ausreichende Beurteilung ihrer Dichte und damit keine Gesamtbetrachtung des Tatbestands zu.

Wurde das gesamte Urteil aufgehoben?

Nein. Der OGH hob nur bestimmte Teile des Schuldspruchs und der rechtlichen Subsumtion sowie den Straf- und Privatbeteiligtenausspruch auf. Im Übrigen blieb das Urteil unberührt beziehungsweise wurde die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

Quelle und Hinweis

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Der RIS-Volltext wurde nur auszugsweise und am Ende gekürzt bereitgestellt; nicht vollständig übermittelte Erwägungen wurden nicht ergänzt.

Die Entscheidung betrifft eine teilweise Kassation; sie darf nicht als vollständige Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils verstanden werden.

Die Zusammenfassung dient der juristischen Information und enthält keine Beurteilung eines anderen Einzelfalls.

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