RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte den Angeklagten am 9. Juni 2026 als Schöffengericht wegen mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB. Nach den Urteilsfeststellungen hatte er bis zum 30. November 2025 wiederholt dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen an einem 2019 geborenen Kind vorgenommen. [4] [2]
Der Angeklagte erhob Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO sowie Berufung. Die Nichtigkeitsbeschwerde richtete sich insbesondere gegen die Begründung und die Würdigung der Zeugenaussagen. [4] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH verneinte die geltend gemachten Begründungsmängel und erhebliche Bedenken gegen die entscheidenden Tatsachen. Die Beschwerde beschränkte sich in wesentlichen Teilen darauf, die Beweiswürdigung des Erstgerichts durch eigene Schlussfolgerungen zu ersetzen. [3]
- Keine Unvollständigkeit durch unerörterte Einzelpassagen: Das Erstgericht hatte die Angaben des Kindes ausführlich gewürdigt und kindliche Ausdrucksweisen sowie Abweichungen in Details berücksichtigt. Dass es einzelne Passagen ohne Schilderung der konkreten Tathandlung nicht ausdrücklich erörterte, begründete hier keine Unvollständigkeit. [3]
- Widerspruch muss aus dem Urteil hervorgehen: Ein Widerspruch nach § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO ist aus dem Urteilsinhalt selbst abzuleiten. Der Vergleich des Urteils mit einer Zeugenaussage genügte dafür nicht. Auch eine Unvereinbarkeit von Feststellungen und Beweiswürdigung nach Logik oder grundlegenden Erfahrungssätzen wurde nicht aufgezeigt. [3]
- Aktenwidrigkeit und Schlussfolgerungen: Eine unrichtige Wiedergabe der Aussage des Kindes lag nicht vor. Bei einer weiteren Zeugin beanstandete die Rüge lediglich die aus der Aussage gezogenen Schlussfolgerungen, nicht die Wiedergabe ihres Inhalts. Damit wurde der geltend gemachte Begründungsmangel nicht aufgezeigt. [3]
- Erheblichkeit übergangener Aussageinhalte: Die als unerörtert bezeichneten Details weiterer Zeugenaussagen hatten keinen erheblichen Inhalt. Die eigene Deutung des Beschwerdeführers, daraus ergäben sich eine Beeinflussung des Kindes und die Unzuverlässigkeit seiner Aussage, begründete keine gesonderte Erörterungspflicht. [3]
- Gesamtheit der Glaubwürdigkeitsbegründung: Die Rüge offenbar unzureichender Begründung berücksichtigte nicht sämtliche einschlägigen Erwägungen des Erstgerichts. Eine besondere Konstellation, die ausnahmsweise die Beiziehung einer Person mit besonderem Fachwissen zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung erfordert hätte, wurde nicht bestimmt behauptet. [3]
- Grenzen der Tatsachenrüge: Die Tatsachenrüge zog aus der Aussage des Kindes lediglich günstigere Schlüsse als das Erstgericht. Damit weckte sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen. Eine Schuldberufung ist im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässig. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde am 20. Oktober 2026 bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurück. Daraus folgte die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung. Dem Angeklagten wurden auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [4] [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt der Entscheidung stehen die Anforderungen an Mängel- und Tatsachenrügen. § 206 Abs 1 StGB bildet die Grundlage des angefochtenen Schuldspruchs; die weiteren Bestimmungen betreffen Urteilsbegründung und Rechtsmittelverfahren. [6] [3]
- § 206 Abs 1 StGB: Auf dieser Bestimmung beruht der Schuldspruch wegen mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen. [6]
- § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO: Der OGH prüfte die geltend gemachten Begründungsmängel und die Tatsachenrüge. Er verneinte sowohl die behaupteten Mängel als auch erhebliche Bedenken gegen entscheidende Tatsachen. [3]
- § 270 Abs 2 Z 5 und § 283 Abs 1 StPO: Die Entscheidungsgründe sind gedrängt darzustellen. Die Kritik an der Beweiswürdigung darf nicht auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Schuldberufung hinauslaufen. [3]
- § 285d Abs 1 und § 285i StPO: Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Berufung fällt damit dem Oberlandesgericht zu. [3] [1]
- § 390a Abs 1 StPO: Auf dieser Bestimmung beruht die Verpflichtung des Angeklagten, auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zu tragen. [3] [5]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Die unterbliebene Erörterung einzelner Aussagepassagen begründete hier keine Unvollständigkeit. Eigene günstigere Schlussfolgerungen aus Zeugenaussagen zeigten weder einen Begründungsmangel noch erhebliche Bedenken gegen entscheidende Tatsachen auf. Über die Berufung entscheidet das OLG Wien.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261020_OGH0002_0140OS00119_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er bis zum 30. November 2025 in W* wiederholt – neben der Vornahme anderer, im angefochtenen Urteil näher bezeichneter geschlechtlicher Handlungen – mit der 2019 geborenen, mithin unmündigen, * F* dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er sie mit den Fingern vaginal penetrierte.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261020_OGH0002_0140OS00119_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Das Erstgericht hat sich mit den – insgesamt für glaubhaft befundenen – Angaben der Zeugin F* ausführlich auseinandergesetzt, dabei auf Umschreibungen des Tatgeschehens in alterstypischer, kindlicher Sprache und auf „bei der Schilderung von länger zurückliegenden Ereignissen“ wenig verwunderliche „Abweichungen in Details“ hingewiesen (US 3 f). Dass es dabei einzelne Aussagepassagen, in denen das Opfer eine digitale Vaginalpenetration nicht schilderte, in den – gedrängt darzustellenden (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) – Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich erörterte, begründet entgegen der Mängelrüge keine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall; RIS‑Justiz RS0106642). Deren Kritik an der Würdigung dieser Aussage enthält bloß ein Vorbringen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (§ 283 Abs 1 StPO).
[5] Gleiches gilt für den Einwand eines Widerspruchs (Z 5 dritter Fall), der großteils nicht – wie geboten – aus dem Urteilsinhalt selbst, sondern aus dessen Vergleich mit dieser Zeugenaussage abgeleitet wird (vgl aber RIS‑Justiz RS0117402 [T16]; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 439). Soweit dieses Vorbringen auch das Verhältnis von Feststellungen zu den Tathandlungen des Beschwerdeführers (US 2 f) und beweiswürdigenden Erwägungen zu den belastenden Angaben des Opfers anspricht, zeigt es keine Unvereinbarkeit nach den Gesetzen der Logik oder grundlegenden Erfahrungssätzen auf.
[6] Unrichtige Wiedergabe des Inhalts dieser Zeugenaussage in den Entscheidungsgründen, die dabei ohnehin – wie oben dargelegt – auf altersbedingte sprachliche Unschärfen und „Abweichungen“ hinweisen, liegt der weiteren Kritik (Z 5 fünfter Fall) zuwider nicht vor.
[7] Im Zusammenhang mit den Angaben der Zeugin * C* spricht die aus dem gleichen Grund erhobene Mängelrüge keine Wiedergabe des Inhalts dieses Beweismittels, sondern bloß (unzulässig) daraus gezogene Schlussfolgerungen im Urteil (US 3) an (vgl aber RIS‑Justiz RS0099431).
[8] Eine Verletzung der Pflicht zur Erörterung (Z 5 zweiter Fall) ins Treffen geführter Details dieser Zeugenaussage liegt auch deshalb nicht vor, weil diese keinen erheblichen Inhalt aufweisen (vgl aber RIS‑Justiz RS0118316).
[9] Aus dem gleichen Grund musste sich das Erstgericht unter dem Aspekt von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) nicht gesondert mit den als übergangen reklamierten Passagen der – im Urteil ausführlich erörterten (US 4 f; RIS‑Justiz RS0106642) – Angaben der Zeugin * S* auseinandersetzen, aus denen der Beschwerdeführer auf Basis eigener Beweiswürdigung eine Beeinflussung des Opfers durch die Genannte und Unzuverlässigkeit dessen Aussage abzuleiten versucht.
[10] Der Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) bei der Bejahung der Glaubwürdigkeit des Opfers (US 4) scheitert schon daran, dass er nicht – wie geboten (RIS‑Justiz RS0119370) – die Gesamtheit der bezughabenden tatrichterlichen Erwägungen in den Blick nimmt (vgl im Übrigen Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431 f). Das Vorliegen einer Konstellation, welche ausnahmsweise die Beiziehung einer Person mit besonderem Fachwissen zur Beantwortung dieser Frage erfordert hätte (RIS‑Justiz RS0097733), behauptet die Rüge nicht mit Bestimmtheit (vgl im Übrigen zur Subsidiarität von Begründungsmängeln gegenüber Verfahrensfehlern Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 66).
[11] Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) aus der Aussage der Zeugin F* für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse zieht als das Erstgericht, weckt sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RIS‑Justiz RS0118780, RS0099674).
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[13] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[14] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261020_OGH0002_0140OS00119_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Oktober 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin FOI Kautz in der Strafsache gegen * S* wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. Juni 2026, GZ 32 Hv 38/26d‑37.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261020_OGH0002_0140OS00119_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261020_OGH0002_0140OS00119_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Nicht jede unerörterte Aussagepassage begründet Unvollständigkeit; entscheidend sind ihr Inhalt und die gesamte Beweiswürdigung.
- Ein mit Mängelrüge behaupteter Widerspruch muss sich aus dem Urteil selbst ergeben.
- Eine Rüge unzureichender Begründung muss sämtliche einschlägigen Erwägungen des Erstgerichts berücksichtigen.
- Bloß günstigere Schlussfolgerungen aus einer Zeugenaussage genügen nicht für eine erfolgreiche Tatsachenrüge.
- Nach der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde entscheidet das OLG Wien über die Berufung.
Häufige Fragen
Worum ging es in OGH 14Os119/26w?
Der OGH prüfte eine Mängel- und Tatsachenrüge gegen einen Schuldspruch wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen. Im Mittelpunkt standen die Begründung des Urteils und die Würdigung von Zeugenaussagen.
Muss das Strafgericht jede einzelne Aussagepassage ausdrücklich erörtern?
Nach dieser Entscheidung begründete die fehlende ausdrückliche Erörterung einzelner Passagen keine Unvollständigkeit. Das Erstgericht hatte die Aussagen ausführlich gewürdigt; weitere beanstandete Details waren nicht erheblich.
Genügen andere Schlussfolgerungen aus einer Aussage für eine Tatsachenrüge?
Im entschiedenen Fall genügte es nicht, aus der Aussage des Kindes günstigere Schlüsse als das Erstgericht zu ziehen. Dadurch wurden keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit entscheidender Tatsachen geweckt.
Hat der OGH auch über die Berufung entschieden?
Nein. Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Für die Entscheidung über die Berufung ist das Oberlandesgericht Wien zuständig.
Quelle und Hinweis
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