RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
14Os114/26k
Entscheidungsdatum
2026-10-20
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00114.26K.1020.000
Dokumentnummer
JJT_20261020_OGH0002_0140OS00114_26K0000_000

Sachverhalt

Das Landesgericht Salzburg als Geschworenengericht erkannte den Angeklagten am 1. Juli 2026 wegen versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig. Nach dem Urteil hatte er am 12. Jänner 2026 mit einem Küchenmesser mit 20 Zentimeter langer Klinge drei Stiche in den Bauch-, Brust- und Kniebereich des Opfers geführt. Dabei entstanden unter anderem lebensbedrohliche Verletzungen an Brustkorb und Oberbauch. [4] [2]

Die Geschworenen bejahten die Hauptfrage nach versuchtem Mord. Die nur für den Fall ihrer Verneinung gestellte Eventualfrage nach absichtlicher schwerer Körperverletzung gemäß § 87 Abs 1 StGB blieb daher unbeantwortet. Der Angeklagte bekämpfte das Urteil mit einer auf § 345 Abs 1 Z 6 und 8 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und erhob Berufung. [3] [4]

Ausführungen des OGH

Der OGH behandelte in seinem Beschluss vom 20. Oktober 2026 die Einwände gegen die Formulierung der Eventualfrage und gegen die Rechtsbelehrung der Geschworenen. Die Beschwerde zeigte nach seiner Beurteilung die behaupteten Mängel nicht prozessordnungsgemäß auf. [6]

Ergebnis

Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde in nichtöffentlicher Beratung sofort zurück. Über die Berufung entscheidet das Oberlandesgericht Linz. Dem Angeklagten wurden auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. Eine Entscheidung über die Berufung traf der OGH damit nicht. [1] [6]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft vor allem die Anforderungen an Fragen- und Instruktionsrügen im geschworenengerichtlichen Verfahren. Materiellrechtlicher Bezugspunkt ist die Abgrenzung des versuchten Mordes von der absichtlichen schweren Körperverletzung. [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch wegen versuchten Mordes zurück. Die Fragenrüge zeigte keinen Fehler der Formulierung zur absichtlichen schweren Körperverletzung auf. Die Instruktionsrüge vernachlässigte wesentliche Teile der Rechtsbelehrung und legte eine mögliche Irreführung nicht ausreichend dar. Über die Berufung entscheidet das OLG Linz.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261020_OGH0002_0140OS00114_26K0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Mag. * S* des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 12. Jänner 2026 in M* * Sc* durch drei Stiche mit einem Küchenmesser mit 20 Zentimeter Klingenlänge in den Bauch-, Brust‑ und Kniebereich zu töten versucht, wodurch diese jeweils eine lebensbedrohliche Stichverletzung am linken Brustkorb mit Eröffnung der Brusthöhle und am Oberbauch mit Leber- und Milzlazeration samt Eröffnung der Bauchhöhle, eine Schnittverletzung am linken Knie sowie eine Luftbrust links und eine arterielle Blutung aus dem Bereich der arteria mammaria interna erlitt.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261020_OGH0002_0140OS00114_26K0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[3] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 6 und 8 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

[4] Die Geschworenen bejahten die anklagekonform gestellte Hauptfrage nach dem Verbrechen des Mordes (§§ 15, 75 StGB) und ließen die für den Fall der Verneinung der Hauptfrage gestellte Eventualfrage nach dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (dementsprechend) unbeantwortet (ON 74.5).

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[3] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 6 und 8 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

[4] Die Geschworenen bejahten die anklagekonform gestellte Hauptfrage nach dem Verbrechen des Mordes (§§ 15, 75 StGB) und ließen die für den Fall der Verneinung der Hauptfrage gestellte Eventualfrage nach dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (dementsprechend) unbeantwortet (ON 74.5).

[5] Die Fragenrüge (Z 6) behauptet, die Eventualfrage würde die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des § 87 Abs 1 StGB unrichtig wiedergeben, weil sich das Wort „absichtlich“ in der vom Erstgericht gewählten Formulierung grammatikalisch nur auf das Wort „verletzt“ beziehe. Sie macht mit diesem Vorbringen nicht klar, weshalb sich bei der in dieser Schuldfrage (§ 314 StPO) verwendeten Wortfolge „absichtlich schwer (§ 84 Abs 1 StGB) am Körper verletzt“ das Adverb „absichtlich“ – entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem juristischen Kontext (vgl die bezughabende Paragrafennennung) – nicht auf die gesamte Handlung samt dem qualifizierenden Merkmal („schwer“) erstrecken und somit zur rechtsrichtigen Subsumtion und deren Überprüfbarkeit nicht ausreichen sollte (vgl [zu § 312 StPO] RIS‑Justiz RS0119082).

[6] Die prozessordnungsgemäße Ausführung der Instruktionsrüge (Z 8) erfordert den Vergleich der tatsächlich erteilten Rechtsbelehrung mit deren nach § 321 Abs 2 StPO erforderlichem Inhalt und die darauf gegründete deutliche und bestimmte Darstellung der Unrichtigkeit der den Geschworenen zuteil gewordenen juristischen Information (RIS‑Justiz RS0119549). Die Rüge hat sich dabei an der Gesamtheit der Rechtsbelehrung und nicht an einzelnen (aus dem Zusammenhang gelösten) Ausführungen derselben zu orientieren (RIS‑Justiz RS0100695 [T4, T7], RS0119071).

[7] Diesen Kriterien entspricht die Beschwerde nicht, indem sie behauptet, es liege eine „unzureichende und irreführende Abgrenzung zwischen bedingtem Tötungsvorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) und Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) bei der Abgrenzung von versuchtem Mord (§§ 15, 75 StGB) zu absichtlicher schwerer Körperverletzung (§ 87 Abs 1 StGB)“ vor. Denn sie übergeht mit dem Verweis auf die zur inneren Tatseite des § 87 Abs 1 StGB erfolgte Passage der Rechtsbelehrung, wonach der Täter mit der Absicht handeln muss, dem anderen eine schwere Körperverletzung zuzufügen (ON 74.2, 9), dass diese gerade nicht – wie von der Beschwerde aber behauptet – „unmittelbar im Anschluss“ eine Abgrenzung zum bedingten Vorsatz auf Tötung vornimmt. Vielmehr wird zur für § 87 Abs 1 StGB notwendigen Absichtlichkeit über das Erfordernis belehrt, dass es dem Täter geradezu darauf ankommen muss, seinem Opfer eine schwere Körperverletzung zuzufügen, und erst danach eine Abgrenzung des § 87 Abs 1 StGB zu §§ 15, 75 StGB vorgenommen (ON 74.2, 9 f).

[8] Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang vermeint, die Voraussetzungen des Versuchs würden in der Rechtsbelehrung „zwar (…) kursorisch erwähnt“ und die „mangelhafte Verknüpfung der Versuchselemente mit dem Tötungsvorsatz“ würde den Geschworenen „die richtige rechtliche Beurteilung bei der Entscheidung über die Haupt- und die Eventualfrage“ verstellen, vernachlässigt sie wesentliche Teile der Rechtsbelehrung, insbesondere die allgemeinen Ausführungen zu den Vorsatzformen (ON 74.2, 4 f) und zum Versuch (ON 74.2, 5 ff) sowie die Ausführungen zur inneren Tatseite beim Verbrechen des Mordes (ON 74.2, 7 f). Warum bei gebotener Gesamtbetrachtung der Rechtsbelehrung die Geschworenen bei Lösung wesentlicher Rechtsbegriffe irregeleitet hätten werden können, macht die Beschwerde nicht klar (RIS‑Justiz RS0100949, RS0101021).

[9] Letzteres gilt auch für die Behauptung, zur – zufolge Bejahung der Hauptfrage nicht aktuell gewordenen (vgl aber RIS‑Justiz RS0101091 [T6, T8], RS0110682 [T1]) – Eventualfrage würde eine „widersprüchliche und unvollständige Darstellung der Qualifikationsmerkmale des § 87 Abs 1 StGB iVm § 84 Abs 1 StGB“ vorliegen, wobei die Beschwerde in diesem Zusammenhang schon die Darlegung verabsäumt, inwiefern sich die behauptete Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung auf die Beantwortung der Hauptfrage ausgewirkt haben sollte (siehe aber RIS‑Justiz RS0111311).

[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).

[11] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261020_OGH0002_0140OS00114_26K0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Oktober 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin FOI Kautz in der Strafsache gegen Mag. * S* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Geschworenengericht vom 1. Juli 2026, GZ 39 Hv 43/26d‑75, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261020_OGH0002_0140OS00114_26K0000_000.

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[5]

RIS-Text – Auszug

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261020_OGH0002_0140OS00114_26K0000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Mag. * S* des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261020_OGH0002_0140OS00114_26K0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine Instruktionsrüge muss die gesamte Rechtsbelehrung berücksichtigen und deren behauptete Unrichtigkeit konkret darlegen.
  • Die Fragenrüge zeigte keinen Fehler der Formulierung „absichtlich schwer am Körper verletzt“ auf.
  • Bei behaupteten Belehrungsfehlern zur Eventualfrage fehlte die Darlegung ihrer Auswirkung auf die Hauptfrage.
  • Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde zurückgewiesen; über die Berufung entscheidet das OLG Linz.

Häufige Fragen

Was entschied der OGH in 14Os114/26k?

Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Schuldspruch wegen versuchten Mordes zurück. Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.

Welche Anforderungen gelten für eine Instruktionsrüge?

Sie muss die tatsächlich erteilte Rechtsbelehrung mit dem gesetzlich erforderlichen Inhalt vergleichen und die behauptete Unrichtigkeit deutlich und bestimmt darstellen. Dabei ist die gesamte Belehrung zu berücksichtigen.

Warum blieb die Eventualfrage zur schweren Körperverletzung unbeantwortet?

Die Geschworenen bejahten die Hauptfrage nach versuchtem Mord. Die Eventualfrage nach absichtlicher schwerer Körperverletzung war nur für den Fall gestellt worden, dass die Hauptfrage verneint wird.

Warum scheiterte die Rüge zur Formulierung der Eventualfrage?

Die Beschwerde erklärte nicht, weshalb sich das Wort „absichtlich“ entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem juristischen Kontext nicht auch auf das Merkmal „schwer“ beziehen sollte.

Quelle und Hinweis

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