RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Beim Landesgericht für Strafsachen Graz war zu AZ 260 Hv 40/26p ein Strafverfahren wegen schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung anhängig. Das Gericht regte eine Delegierung an. Der OGH entschied darüber am 17. September 2026 nach Anhörung der Generalprokuratur. [3]
Der Angeklagte wohnte im Sprengel eines anderen Gerichts. Ein Opfer, das allenfalls als Zeuge zu vernehmen war, wohnte hingegen im Sprengel des zuständigen Gerichts. [2]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte, ob ein wichtiger Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO vorlag. Seine knappe Begründung betrifft den Wohnsitz des Angeklagten und ergänzend den Wohnsitz eines allenfalls zu vernehmenden Opfers. [2]
- Wohnsitz des Angeklagten: Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt keinen wichtigen Grund für eine Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO dar. Der OGH verwies dazu auf RIS-Justiz RS0129146. [4]
- Wohnsitz des möglichen Zeugen: Ergänzend hielt der OGH fest, dass ein allenfalls als Zeuge zu vernehmendes Opfer im Sprengel des zuständigen Gerichts wohnt. Eine bereits erfolgte oder sicher bevorstehende Vernehmung stellte er damit nicht fest. [2]
Ergebnis
Der OGH gab dem Delegierungsantrag nicht Folge und stellte die Akten dem Oberlandesgericht Graz zurück. Gegenstand des Beschlusses war die Delegierung, nicht die strafrechtliche Schuldfrage. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Maßgeblich für die Ablehnung war § 39 Abs 1 StPO. Zur fehlenden Bedeutung eines Wohnsitzes in einem anderen Gerichtssprengel verwies der OGH auf bestehende Rechtsprechung. [2]
- § 39 Abs 1 StPO: Die Bestimmung bildet den Prüfungsmaßstab für das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Delegierung. [2]
- RIS-Justiz RS0129146: Diesen Rechtssatz führte der OGH als Beleg dafür an, dass der Wohnsitz des Angeklagten in einem anderen Gerichtssprengel keinen wichtigen Grund darstellt. [4]
- § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019: Die Entscheidung nennt diese Bestimmung im Zusammenhang mit der Anhörung der Generalprokuratur. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH gab der angeregten Delegierung nicht Folge. Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt keinen wichtigen Grund nach § 39 Abs 1 StPO dar. Zudem wohnt ein allenfalls als Zeuge zu vernehmendes Opfer im Sprengel des zuständigen Gerichts.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0140NS00070_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[1] Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS‑Justiz RS0129146). Davon abgesehen wohnt ein allenfalls als Zeuge zu vernehmendes Opfer im Sprengel des zuständigen Gerichts.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0140NS00070_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen * M* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 260 Hv 40/26p des Landesgerichts für Strafsachen Graz über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0140NS00070_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS‑Justiz RS0129146). Davon abgesehen wohnt ein allenfalls als Zeuge zu vernehmendes Opfer im Sprengel des zuständigen Gerichts.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260917_OGH0002_0140NS00070_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Der Wohnsitz des Angeklagten in einem anderen Gerichtssprengel stellt keinen wichtigen Grund nach § 39 Abs 1 StPO dar.
- Der OGH berücksichtigte ergänzend den Wohnsitz eines allenfalls als Zeuge zu vernehmenden Opfers beim zuständigen Gericht.
- Der Delegierung wurde nicht Folge gegeben; die Akten gingen an das Oberlandesgericht Graz zurück.
Häufige Fragen
Rechtfertigt ein anderer Wohnsitz des Angeklagten eine Delegierung?
Nach dem Beschluss stellt der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar. Der OGH verwies dazu auf RIS-Justiz RS0129146.
Welche Rolle spielte der Wohnsitz des Opfers?
Der OGH hielt ergänzend fest, dass ein allenfalls als Zeuge zu vernehmendes Opfer im Sprengel des zuständigen Gerichts wohnt.
Wie entschied der OGH in 14Ns70/26v?
Der OGH gab dem Delegierungsantrag nicht Folge. Die Akten wurden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Quelle und Hinweis
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