RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
14Os110/26x
Entscheidungsdatum
2026-10-20
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00110.26X.1020.000
Dokumentnummer
JJT_20261020_OGH0002_0140OS00110_26X0000_000

Sachverhalt

Das Landesgericht Krems an der Donau ordnete mit Urteil vom 21. Juli 2026 die Unterbringung des Betroffenen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB an. Eine Teilabweisung des Unterbringungsantrags blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft. [4] [5]

Nach den erstgerichtlichen Feststellungen hatte der Betroffene am 24. November 2025 unter dem maßgeblichen Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden psychischen Störung versucht, Justizwachebeamte gewaltsam an einer Amtshandlung zu hindern. Dabei verletzte er einen Beamten. Das Erstgericht ordnete das Verhalten als versuchten Widerstand gegen die Staatsgewalt und schwere Körperverletzung ein. [2]

Der Betroffene bekämpfte das Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Die Nichtigkeitsbeschwerde stützte er auf den Begründungsmängel betreffenden Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO. [4] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH erachtete die Nichtigkeitsbeschwerde als nicht berechtigt. Im Mittelpunkt stand der Einwand, das Erstgericht habe nicht erklärt, weshalb es bei einem Vorfall die subjektive Tatseite bejahte und bei einem weiteren, gleichgelagerten Vorfall verneinte. [3]

Ergebnis

Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde am 20. Oktober 2026 bereits bei nichtöffentlicher Beratung nach § 285d Abs 1 StPO zurück. Über die Berufung hat gemäß § 285i StPO das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden. Eine Entscheidung über die Berufung traf der OGH damit nicht. [4] [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die Begründung der subjektiven Tatseite im Unterbringungsverfahren und die prozessuale Behandlung der dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde. [5] [3]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die angeordnete Unterbringung zurück. Das Erstgericht hatte den Tatvorsatz beim bekämpften Vorfall und dessen Fehlen bei einem weiteren Vorfall unterschiedlich begründet. Die Mängelrüge überging diese Erwägungen und sprach keine Kategorie des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes an. Über die Berufung entscheidet das Oberlandesgericht Wien.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261020_OGH0002_0140OS00110_26X0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen (auch eine unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Teilabweisung des Unterbringungsantrags enthaltenden) Urteil wurde die Unterbringung des * W* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.

[2] Danach hat er am 24. November 2025 in S* unter dem maßgeblichen Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer Chorea Huntington Erkrankung mit leichtem kognitivem Abbau, einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit deutlicher Vergröberung sowie narzisstischen und dissozialen Zügen und einer Störung der Sexualpräferenz,

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Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen (auch eine unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Teilabweisung des Unterbringungsantrags enthaltenden) Urteil wurde die Unterbringung des * W* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.

[2] Danach hat er am 24. November 2025 in S* unter dem maßgeblichen Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer Chorea Huntington Erkrankung mit leichtem kognitivem Abbau, einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit deutlicher Vergröberung sowie narzisstischen und dissozialen Zügen und einer Störung der Sexualpräferenz,

(1) versucht, * S* (US 6: und zwei weitere Justizwachebeamte) mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Durchsetzung der Säuberung des Haftraums und seiner Verlegung (US 6: in einen besonders geschützten Haftraum), zu hindern, indem er S* einen Stoß versetzte, sich durch reißende, ruckartige Bewegungen aus dem Griff der drei Beamten zu befreien suchte und mit den Füßen in ihre Richtung trat, wobei S* eine Abschürfung im Bereich des Oberarms, eine Prellung im Bereich des rechten Knies und Oberschenkels sowie eine Prellung der rechten Schulter mit mehrere Tage andauernden Schmerzen erlitt;

(2) einen Beamten während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und der Erfüllung seiner Pflichten am Körper verletzt, und zwar S* durch die zu 1 geschilderte Tathandlung,

sohin eine Tat begangen, die als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (1) und der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs 1, § 84 Abs 2 StGB (2) jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, der keine Berechtigung zukommt.

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[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Die Tatrichter begründeten die Feststellungen zur subjektiven Tatseite mit der „grundsätzlich geständige[n]“ Verantwortung des Betroffenen und – aufgrund Bestreitens des Verletzungsvorsatzes zu 2 des Schuldspruchs – mit dem äußeren Tatgeschehen, also mit dem Versetzen eines gezielten Stoßes und gezielter Tritte gegen das Opfer (US 9; vgl zur Begründungstauglichkeit RIS-Justiz RS0116882). Hingegen gingen sie hinsichtlich eines weiteren gleichgelagerten (den Gegenstand der Antragsabweisung bildenden) Vorfalls aufgrund einer Zeugenaussage und des Sachverständigengutachtens von einer krankeitsbedingten unwillkürlichen Bewegung aus (US 9).

[5] Indem die Mängelrüge eine Begründung vermisst, weshalb die Tatrichter in einem Fall die subjektive Tatseite bejahten, im anderen Fall verneinten, spricht sie keine Kategorie des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes an und übergeht zudem die genannten Erwägungen des Erstgerichts (vgl aber RIS-Justiz RS0119370).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Oktober 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin FOI Kautz im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * W* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 21. Juli 2026, GZ 30 Hv 11/26p-39.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

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[5]

RIS-Text – Auszug

[1] Mit dem angefochtenen (auch eine unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Teilabweisung des Unterbringungsantrags enthaltenden) Urteil wurde die Unterbringung des * W* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[2] Danach hat er am 24. November 2025 in S* unter dem maßgeblichen Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer Chorea Huntington Erkrankung mit leichtem kognitivem Abbau, einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit deutlicher Vergröberung sowie narzisstischen und dissozialen Zügen und einer Störung der Sexualpräferenz,

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Der OGH wies die Mängelrüge gegen die Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB zurück.
  • Das Erstgericht hatte gezielte Gewalt von einer krankheitsbedingten unwillkürlichen Bewegung unterschieden.
  • Die Rüge überging die konkreten Erwägungen zur unterschiedlichen Beurteilung der subjektiven Tatseite.
  • Über die Berufung entscheidet das Oberlandesgericht Wien, nicht der OGH.

Häufige Fragen

Worum ging es in OGH 14Os110/26x?

Die Entscheidung betraf eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB. Beanstandet wurde die unterschiedliche Beurteilung der subjektiven Tatseite bei zwei Vorfällen.

Warum blieb die Mängelrüge erfolglos?

Die Rüge überging die erstgerichtlichen Erwägungen. Das Erstgericht hatte den Verletzungsvorsatz aus gezielten Gewalthandlungen abgeleitet, beim anderen Vorfall aber aufgrund einer Zeugenaussage und des Gutachtens eine unwillkürliche Bewegung angenommen.

Hat der OGH auch über die Berufung entschieden?

Nein. Nach der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde ist das Oberlandesgericht Wien gemäß § 285i StPO für die Entscheidung über die Berufung zuständig.

Quelle und Hinweis

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