RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Korneuburg verurteilte zwei Angeklagte am 17. Oktober 2025 wegen gewerbsmäßig, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls jeweils zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Der Schuldspruch erfolgte auch unter Anwendung des § 15 StGB. [2]
Der OGH wies die gegen die Schuldsprüche gerichteten Nichtigkeitsbeschwerden am 24. Juni 2026 zu 13 Os 37/26d zurück. Über die Berufungen entschied das Oberlandesgericht am 18. August 2026. Anschließend begehrten die Angeklagten mit gemeinsam ausgeführten Anträgen die Erneuerung des Strafverfahrens und behaupteten Verletzungen von Art 6 Abs 1 und 3 lit d MRK. [6]
Ausführungen des OGH
Die Anträge stützten sich nicht auf ein Urteil des EGMR. Für diese Form der Erneuerung betonte der OGH die Subsidiarität des Rechtsbehelfs und die sinngemäße Anwendung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Art 34 sowie Art 35 Abs 1 und 2 MRK. [3]
- Keine Überprüfung eigener OGH-Entscheidungen: Ein nicht auf ein EGMR-Urteil gestützter Erneuerungsantrag steht gegen Entscheidungen des OGH selbst nicht offen. Der Gerichtshof verweist dafür auf Art 35 Abs 2 lit b erster Fall MRK. [3]
- Horizontale Rechtswegausschöpfung: Wird die behauptete Grundrechtsverletzung nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil eines Schöffen- oder Geschworenengerichts geltend gemacht, fehlt die horizontale Rechtswegausschöpfung. Der OGH leitet dies aus Art 35 Abs 1 MRK ab. [3]
- Wiederholung bereits geprüfter Argumente: Im konkreten Fall wiederholten die Anträge ausschließlich Argumente aus den Nichtigkeitsbeschwerden, die der OGH bereits geprüft hatte. Deren neuerliche Darstellung unter dem Aspekt behaupteter Grundrechtsverletzungen führte zur Zurückweisung. [6]
Ergebnis
Der OGH wies beide Erneuerungsanträge gemäß § 363b Abs 2 StPO in nichtöffentlicher Beratung zurück. Ausschlaggebend war, dass sich das Vorbringen in der Wiederholung bereits vom OGH geprüfter Argumente erschöpfte. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die Zulässigkeit eines Erneuerungsantrags ohne zugrunde liegendes EGMR-Urteil. Die behaupteten Verletzungen von Art 6 MRK bildeten den Anlass der Anträge; die Zurückweisung beruhte auf den verfahrensrechtlichen Zulässigkeitsgrenzen. [6]
- § 363a Abs 1 StPO: Die Angeklagten beantragten auf dieser Grundlage die Erneuerung des Strafverfahrens. [4]
- § 363b Abs 2 StPO: Diese Bestimmung bildete die Grundlage für die Zurückweisung der Anträge in nichtöffentlicher Beratung. [6]
- Art 34 und Art 35 Abs 1 und 2 MRK: Die dort normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen gelten sinngemäß für Erneuerungsanträge, die nicht auf ein EGMR-Urteil gestützt werden. [3]
- Art 6 Abs 1 und 3 lit d MRK: Die Antragsteller behaupteten eine Verletzung dieser Garantien als Grundlage ihres Erneuerungsbegehrens. [6]
- RIS-Justiz RS0122737, insbesondere T11 und T12: Auf diesen Rechtsprechungsnachweis verwies der OGH im Zusammenhang mit den Zulässigkeitsgrenzen und der horizontalen Rechtswegausschöpfung. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Ein nicht auf ein EGMR-Urteil gestützter Erneuerungsantrag ist subsidiär und steht gegen Entscheidungen des OGH selbst nicht offen. Die Angeklagten wiederholten lediglich Argumente, die der OGH bereits im Nichtigkeitsverfahren geprüft hatte. Ihre Anträge wurden daher gemäß § 363b Abs 2 StPO zurückgewiesen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00084_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 17. Oktober 2025, GZ 312 Hv 42/25i‑335.6, wurden (unter anderem) * J* und * O* jeweils eines Verbrechens des gewerbsmäßig, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, § 129 Abs 1 Z 1, 2 und 3, § 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (jeweils iVm Abs 1 erster und zweiter Fall) und § 15 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von jeweils fünf Jahren verurteilt.
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Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 17. Oktober 2025, GZ 312 Hv 42/25i‑335.6, wurden (unter anderem) * J* und * O* jeweils eines Verbrechens des gewerbsmäßig, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, § 129 Abs 1 Z 1, 2 und 3, § 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (jeweils iVm Abs 1 erster und zweiter Fall) und § 15 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von jeweils fünf Jahren verurteilt.
[2] Die gegen die Schuldsprüche gerichteten Nichtigkeitsbeschwerden dieser beiden Angeklagten wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 24. Juni 2026, AZ 13 Os 37/26d, zurück. Über die von ihnen ergriffenen Berufungen hat das Oberlandesgericht am 18. August 2026 entschieden.
[3] Mit – gemeinsam ausgeführten – Anträgen streben die Angeklagten J* und O* unter Behauptung einer Verletzung von Art 6 Abs 1 und 3 lit d MRK die Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO an.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00084_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[4] Bei einem – wie hier – nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf. Demgemäß gelten für diesen alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 sowie 35 Abs 1 und 2 MRK sinngemäß. Daraus folgt, dass ein derartiger Antrag einerseits gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs selbst nicht offensteht (vgl Art 35 Abs 2 lit b erster Fall MRK). Wurde andererseits eine Geltendmachung der behaupteten Grundrechtsverletzung mit Nichtigkeitsbeschwerde (gegen das Urteil eines Schöffen- oder Geschworenengerichts) unterlassen, fehlt es an der Zulässigkeitsvoraussetzung der (horizontalen) Rechtswegausschöpfung (Art 35 Abs 1 MRK; RIS-Justiz RS0122737 [insbesondere T11 und T12]).
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[4] Bei einem – wie hier – nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf. Demgemäß gelten für diesen alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 sowie 35 Abs 1 und 2 MRK sinngemäß. Daraus folgt, dass ein derartiger Antrag einerseits gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs selbst nicht offensteht (vgl Art 35 Abs 2 lit b erster Fall MRK). Wurde andererseits eine Geltendmachung der behaupteten Grundrechtsverletzung mit Nichtigkeitsbeschwerde (gegen das Urteil eines Schöffen- oder Geschworenengerichts) unterlassen, fehlt es an der Zulässigkeitsvoraussetzung der (horizontalen) Rechtswegausschöpfung (Art 35 Abs 1 MRK; RIS-Justiz RS0122737 [insbesondere T11 und T12]).
[5] Da sich die Anträge inhaltlich darin erschöpfen, bereits in den Nichtigkeitsbeschwerden vorgetragene, vom Obersten Gerichtshof geprüfte Argumente unter dem Aspekt behaupteter Grundrechtsverletzung zu wiederholen, waren sie gemäß § 363b Abs 2 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00084_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen * J* und andere Angeklagte wegen Verbrechen des gewerbsmäßig, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, § 129 Abs 1 Z 1, 2 und 3, § 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (jeweils iVm Abs 1 erster und zweiter Fall) und § 15 StGB, AZ 312 Hv 42/25i-335.6 des Landesgerichts Korneuburg, über die Anträge der Angeklagten J* und * O* auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00084_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 17. Oktober 2025, GZ 312 Hv 42/25i‑335.6, wurden (unter anderem) * J* und * O* jeweils eines Verbrechens des gewerbsmäßig, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, § 129 Abs 1 Z 1, 2 und 3, § 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (jeweils iVm Abs 1 erster und zweiter Fall) und § 15 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von jeweils fünf Jahren verurteilt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00084_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[2] Die gegen die Schuldsprüche gerichteten Nichtigkeitsbeschwerden dieser beiden Angeklagten wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 24. Juni 2026, AZ 13 Os 37/26d, zurück. Über die von ihnen ergriffenen Berufungen hat das Oberlandesgericht am 18. August 2026 entschieden.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00084_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Erneuerung ohne EGMR-Urteil ist ein subsidiärer Rechtsbehelf.
- Ein solcher Erneuerungsantrag steht gegen Entscheidungen des OGH selbst nicht offen.
- Die bloße Wiederholung bereits vom OGH geprüfter Argumente führte hier zur Zurückweisung.
- Unterbleibt die Grundrechtsrüge in der Nichtigkeitsbeschwerde, fehlt die horizontale Rechtswegausschöpfung.
Häufige Fragen
Warum wies der OGH die Erneuerungsanträge in 14Os84/26y zurück?
Die Angeklagten wiederholten lediglich Argumente, die sie bereits in ihren Nichtigkeitsbeschwerden vorgetragen hatten und die der OGH geprüft hatte. Die Anträge wurden daher gemäß § 363b Abs 2 StPO zurückgewiesen.
Kann ein Erneuerungsantrag ohne EGMR-Urteil eine OGH-Entscheidung bekämpfen?
Nach der Entscheidung steht ein nicht auf ein EGMR-Urteil gestützter Erneuerungsantrag gegen Entscheidungen des OGH selbst nicht offen. Der OGH verweist auf die Subsidiarität des Rechtsbehelfs und Art 35 Abs 2 lit b erster Fall MRK.
Was bedeutet horizontale Rechtswegausschöpfung in diesem Zusammenhang?
Die behauptete Grundrechtsverletzung muss bereits mit Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil eines Schöffen- oder Geschworenengerichts geltend gemacht werden. Unterbleibt dies, fehlt nach den Ausführungen des OGH eine Zulässigkeitsvoraussetzung des Erneuerungsantrags.
Quelle und Hinweis
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