RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
14Os84/26y
Entscheidungsdatum
2026-09-22
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00084.26Y.0922.000
Dokumentnummer
JJT_20260922_OGH0002_0140OS00084_26Y0000_000

Sachverhalt

Das Landesgericht Korneuburg verurteilte zwei Angeklagte am 17. Oktober 2025 wegen gewerbsmäßig, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls jeweils zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Der Schuldspruch erfolgte auch unter Anwendung des § 15 StGB. [2]

Der OGH wies die gegen die Schuldsprüche gerichteten Nichtigkeitsbeschwerden am 24. Juni 2026 zu 13 Os 37/26d zurück. Über die Berufungen entschied das Oberlandesgericht am 18. August 2026. Anschließend begehrten die Angeklagten mit gemeinsam ausgeführten Anträgen die Erneuerung des Strafverfahrens und behaupteten Verletzungen von Art 6 Abs 1 und 3 lit d MRK. [6]

Ausführungen des OGH

Die Anträge stützten sich nicht auf ein Urteil des EGMR. Für diese Form der Erneuerung betonte der OGH die Subsidiarität des Rechtsbehelfs und die sinngemäße Anwendung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Art 34 sowie Art 35 Abs 1 und 2 MRK. [3]

Ergebnis

Der OGH wies beide Erneuerungsanträge gemäß § 363b Abs 2 StPO in nichtöffentlicher Beratung zurück. Ausschlaggebend war, dass sich das Vorbringen in der Wiederholung bereits vom OGH geprüfter Argumente erschöpfte. [1] [6]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die Zulässigkeit eines Erneuerungsantrags ohne zugrunde liegendes EGMR-Urteil. Die behaupteten Verletzungen von Art 6 MRK bildeten den Anlass der Anträge; die Zurückweisung beruhte auf den verfahrensrechtlichen Zulässigkeitsgrenzen. [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Ein nicht auf ein EGMR-Urteil gestützter Erneuerungsantrag ist subsidiär und steht gegen Entscheidungen des OGH selbst nicht offen. Die Angeklagten wiederholten lediglich Argumente, die der OGH bereits im Nichtigkeitsverfahren geprüft hatte. Ihre Anträge wurden daher gemäß § 363b Abs 2 StPO zurückgewiesen.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00084_26Y0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Gründe:

[1] Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 17. Oktober 2025, GZ 312 Hv 42/25i‑335.6, wurden (unter anderem) * J* und * O* jeweils eines Verbrechens des gewerbsmäßig, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, § 129 Abs 1 Z 1, 2 und 3, § 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (jeweils iVm Abs 1 erster und zweiter Fall) und § 15 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von jeweils fünf Jahren verurteilt.

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Gründe:

[1] Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 17. Oktober 2025, GZ 312 Hv 42/25i‑335.6, wurden (unter anderem) * J* und * O* jeweils eines Verbrechens des gewerbsmäßig, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, § 129 Abs 1 Z 1, 2 und 3, § 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (jeweils iVm Abs 1 erster und zweiter Fall) und § 15 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von jeweils fünf Jahren verurteilt.

[2] Die gegen die Schuldsprüche gerichteten Nichtigkeitsbeschwerden dieser beiden Angeklagten wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 24. Juni 2026, AZ 13 Os 37/26d, zurück. Über die von ihnen ergriffenen Berufungen hat das Oberlandesgericht am 18. August 2026 entschieden.

[3] Mit – gemeinsam ausgeführten – Anträgen streben die Angeklagten J* und O* unter Behauptung einer Verletzung von Art 6 Abs 1 und 3 lit d MRK die Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO an.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[4] Bei einem – wie hier – nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf. Demgemäß gelten für diesen alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 sowie 35 Abs 1 und 2 MRK sinngemäß. Daraus folgt, dass ein derartiger Antrag einerseits gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs selbst nicht offensteht (vgl Art 35 Abs 2 lit b erster Fall MRK). Wurde andererseits eine Geltendmachung der behaupteten Grundrechtsverletzung mit Nichtigkeitsbeschwerde (gegen das Urteil eines Schöffen- oder Geschworenengerichts) unterlassen, fehlt es an der Zulässigkeitsvoraussetzung der (horizontalen) Rechtswegausschöpfung (Art 35 Abs 1 MRK; RIS-Justiz RS0122737 [insbesondere T11 und T12]).

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[4] Bei einem – wie hier – nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf. Demgemäß gelten für diesen alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 sowie 35 Abs 1 und 2 MRK sinngemäß. Daraus folgt, dass ein derartiger Antrag einerseits gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs selbst nicht offensteht (vgl Art 35 Abs 2 lit b erster Fall MRK). Wurde andererseits eine Geltendmachung der behaupteten Grundrechtsverletzung mit Nichtigkeitsbeschwerde (gegen das Urteil eines Schöffen- oder Geschworenengerichts) unterlassen, fehlt es an der Zulässigkeitsvoraussetzung der (horizontalen) Rechtswegausschöpfung (Art 35 Abs 1 MRK; RIS-Justiz RS0122737 [insbesondere T11 und T12]).

[5] Da sich die Anträge inhaltlich darin erschöpfen, bereits in den Nichtigkeitsbeschwerden vorgetragene, vom Obersten Gerichtshof geprüfte Argumente unter dem Aspekt behaupteter Grundrechtsverletzung zu wiederholen, waren sie gemäß § 363b Abs 2 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen * J* und andere Angeklagte wegen Verbrechen des gewerbsmäßig, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, § 129 Abs 1 Z 1, 2 und 3, § 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (jeweils iVm Abs 1 erster und zweiter Fall) und § 15 StGB, AZ 312 Hv 42/25i-335.6 des Landesgerichts Korneuburg, über die Anträge der Angeklagten J* und * O* auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

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[5]

RIS-Text – Auszug

[1] Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 17. Oktober 2025, GZ 312 Hv 42/25i‑335.6, wurden (unter anderem) * J* und * O* jeweils eines Verbrechens des gewerbsmäßig, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, § 129 Abs 1 Z 1, 2 und 3, § 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (jeweils iVm Abs 1 erster und zweiter Fall) und § 15 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von jeweils fünf Jahren verurteilt.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00084_26Y0000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[2] Die gegen die Schuldsprüche gerichteten Nichtigkeitsbeschwerden dieser beiden Angeklagten wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 24. Juni 2026, AZ 13 Os 37/26d, zurück. Über die von ihnen ergriffenen Berufungen hat das Oberlandesgericht am 18. August 2026 entschieden.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260922_OGH0002_0140OS00084_26Y0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Die Erneuerung ohne EGMR-Urteil ist ein subsidiärer Rechtsbehelf.
  • Ein solcher Erneuerungsantrag steht gegen Entscheidungen des OGH selbst nicht offen.
  • Die bloße Wiederholung bereits vom OGH geprüfter Argumente führte hier zur Zurückweisung.
  • Unterbleibt die Grundrechtsrüge in der Nichtigkeitsbeschwerde, fehlt die horizontale Rechtswegausschöpfung.

Häufige Fragen

Warum wies der OGH die Erneuerungsanträge in 14Os84/26y zurück?

Die Angeklagten wiederholten lediglich Argumente, die sie bereits in ihren Nichtigkeitsbeschwerden vorgetragen hatten und die der OGH geprüft hatte. Die Anträge wurden daher gemäß § 363b Abs 2 StPO zurückgewiesen.

Kann ein Erneuerungsantrag ohne EGMR-Urteil eine OGH-Entscheidung bekämpfen?

Nach der Entscheidung steht ein nicht auf ein EGMR-Urteil gestützter Erneuerungsantrag gegen Entscheidungen des OGH selbst nicht offen. Der OGH verweist auf die Subsidiarität des Rechtsbehelfs und Art 35 Abs 2 lit b erster Fall MRK.

Was bedeutet horizontale Rechtswegausschöpfung in diesem Zusammenhang?

Die behauptete Grundrechtsverletzung muss bereits mit Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil eines Schöffen- oder Geschworenengerichts geltend gemacht werden. Unterbleibt dies, fehlt nach den Ausführungen des OGH eine Zulässigkeitsvoraussetzung des Erneuerungsantrags.

Quelle und Hinweis

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