RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
14Ns65/26h
Entscheidungsdatum
2026-09-09
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0140NS00065.26H.0909.000
Dokumentnummer
JJT_20260909_OGH0002_0140NS00065_26H0000_000

Sachverhalt

Beim Landesgericht für Strafsachen Wien wurde zu AZ 17 Hv 123/26v eine Strafsache wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung geführt. Die Angeklagte beantragte die Delegierung. Der OGH entschied darüber am 9. September 2026 nach Anhörung der Generalprokuratur. [3]

Ausführungen des OGH

Die rechtliche Begründung des Beschlusses besteht aus einem Satz. Der OGH verweist auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StPO, ohne die dafür maßgeblichen Umstände näher darzustellen. [2]

Ergebnis

Der OGH gibt dem Delegierungsantrag statt. Die Strafsache wird dem bisher zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Salzburg delegiert. [3] [4]

Rechtsgrundlagen

Die Delegierung wird auf § 39 StPO gestützt. Die weiteren im Entscheidungskopf genannten Bestimmungen betreffen den Tatvorwurf und den verfahrensrechtlichen Rahmen. [3] [5]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH überträgt die beim Landesgericht für Strafsachen Wien geführte Strafsache auf Antrag der Angeklagten an das Landesgericht Salzburg. Die Begründung beschränkt sich darauf, dass die Voraussetzungen des § 39 StPO vorliegen. Konkrete Umstände für die Delegierung werden nicht genannt.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Salzburg delegiert.

Gründe:

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Salzburg delegiert.

Gründe:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260909_OGH0002_0140NS00065_26H0000_000.

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[2]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260909_OGH0002_0140NS00065_26H0000_000.

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[3]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * H* wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 17 Hv 123/26v des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260909_OGH0002_0140NS00065_26H0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Salzburg delegiert.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260909_OGH0002_0140NS00065_26H0000_000.

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[5]

RIS-Text – Auszug

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260909_OGH0002_0140NS00065_26H0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Die Strafsache wird auf Antrag der Angeklagten vom Landesgericht für Strafsachen Wien an das Landesgericht Salzburg delegiert.
  • Der OGH bejaht die Voraussetzungen des § 39 StPO, nennt aber keine konkreten Delegierungsgründe.
  • Der Beschluss betrifft die Delegierung und enthält keine Entscheidung über den Tatvorwurf.

Häufige Fragen

Was entschied der OGH in 14Ns65/26h?

Der OGH delegierte die beim Landesgericht für Strafsachen Wien geführte Strafsache an das Landesgericht Salzburg.

Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich die Delegierung?

Der OGH stützt die Delegierung auf § 39 StPO. Seine Begründung beschränkt sich auf die Feststellung, dass dessen Voraussetzungen vorliegen.

Welche konkreten Gründe führten zur Delegierung?

Der Beschluss nennt keine konkreten Umstände. Aus der knappen Begründung lässt sich daher nicht ableiten, welche Tatsachen für die Delegierung ausschlaggebend waren.

Quelle und Hinweis

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Der Beschluss nennt keine konkreten Umstände, die für die Delegierung maßgeblich waren.

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