RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Strafgefangene verbüßt in der Justizanstalt Graz-Karlau zwei im Zusatzstrafenverhältnis nach § 31 Abs 1 StGB stehende Freiheitsstrafen von insgesamt 20 Jahren. Die zeitlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung zur Hälfte lagen seit 29. Juni 2022 vor. Zwei Drittel waren am 29. Oktober 2025 verbüßt; das Haftende fällt auf den 29. Juni 2032. [2]
Eine Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Graz lehnte die bedingte Entlassung mit rechtskräftigem Beschluss vom 23. Februar 2026 ab. Die Generalprokuratur erhob dagegen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes. Der OGH entschied darüber am 15. September 2026. [4] [3]
Ausführungen des OGH
Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die gesetzmäßige Besetzung des Vollzugsgerichts. Der OGH beurteilte die Beschlussfassung durch eine Einzelrichterin als Verstoß gegen § 18c Abs 1 in Verbindung mit § 16 Abs 2 Z 12 StVG. [3] [5]
- Senatszuständigkeit: Bei einer drei Jahre übersteigenden Strafzeit sowie bei lebenslanger Freiheitsstrafe entscheidet über die bedingte Entlassung ein Senat. Eine Entscheidung durch einen Einzelrichter ist in diesen Fällen nicht vorgesehen. [3]
- Zusammensetzung des Senats: Der Senat besteht aus zwei fachkundigen Laienrichtern und einem Richter, der den Vorsitz führt. [3]
- Inkrafttreten: § 18c Abs 1 StVG trat am 1. Jänner 2026 in Kraft. Die Beschlussfassung vom 23. Februar 2026 unterlag daher bereits der neuen Besetzungsregel. [3] [5]
- Konkrete Wirkung der Gesetzesverletzung: Ein Nachteil für den Verurteilten durch die fehlerhafte Besetzung konnte nicht ausgeschlossen werden. Der OGH verband die Feststellung der Gesetzesverletzung deshalb mit konkreter Wirkung nach § 292 letzter Satz StPO. [3] [6]
Ergebnis
Der OGH hob den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 23. Februar 2026, GZ 23 BE 39/26v-6, auf und trug diesem Gericht eine neue Entscheidung über die bedingte Entlassung auf. Eine bedingte Entlassung wurde damit nicht ausgesprochen. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Tragend ist die Verbindung der Zuständigkeitsregel für die bedingte Entlassung mit der seit 1. Jänner 2026 geltenden Senatsbesetzung. Die materiellen Voraussetzungen der Entlassung waren nicht Gegenstand der festgestellten Gesetzesverletzung. [3] [5]
- § 18c Abs 1 StVG: Die Bestimmung regelt die Senatsentscheidung bei einer drei Jahre übersteigenden Strafzeit sowie bei lebenslanger Freiheitsstrafe und legt die Zusammensetzung des Senats fest. [3]
- § 16 Abs 2 Z 12 StVG: Die Norm betrifft die Entscheidung des Vollzugsgerichts über die bedingte Entlassung. Der OGH stellte ihre Verletzung in Verbindung mit § 18c Abs 1 StVG fest. [3] [5]
- § 181 Abs 33 zweiter Satz StVG: Diese Inkrafttretensregel bestimmt den 1. Jänner 2026 als Beginn der Geltung der hier maßgeblichen Bestimmung. [3]
- § 292 letzter Satz StPO: Auf dieser Grundlage verband der OGH die Feststellung der Gesetzesverletzung mit konkreter Wirkung und hob den Beschluss auf. [3] [6]
- § 46 Abs 1 StGB und § 152 Abs 1 Z 2 StVG: Auf diese Bestimmungen stützte sich die aufgehobene Ablehnung der bedingten Entlassung. [4] [2]
- § 31 Abs 1 StGB: Die beiden zu vollziehenden Freiheitsstrafen standen im Zusatzstrafenverhältnis und hatten eine Gesamtdauer von 20 Jahren. [2]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Bei einer drei Jahre übersteigenden Strafzeit muss seit 1. Jänner 2026 ein Senat über die bedingte Entlassung entscheiden. Die Entscheidung durch eine Einzelrichterin verletzte daher das Gesetz. Weil ein Nachteil für den Verurteilten nicht ausgeschlossen werden konnte, hob der OGH den Beschluss auf und trug dem Vollzugsgericht eine neue Entscheidung auf.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
In der Strafvollzugssache des * A*, AZ 23 BE 39/26v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, verletzt die Beschlussfassung vom 23. Februar 2026 durch eine Einzelrichterin § 18c Abs 1 iVm § 16 Abs 2 Z 12 StVG.
Der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 23. Februar 2026, GZ 23 BE 39/26v-6, wird aufgehoben und dem genannten Gericht die neue Entscheidung über die bedingte Entlassung aufgetragen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
In der Strafvollzugssache des * A*, AZ 23 BE 39/26v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, verletzt die Beschlussfassung vom 23. Februar 2026 durch eine Einzelrichterin § 18c Abs 1 iVm § 16 Abs 2 Z 12 StVG.
Der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 23. Februar 2026, GZ 23 BE 39/26v-6, wird aufgehoben und dem genannten Gericht die neue Entscheidung über die bedingte Entlassung aufgetragen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00091_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] * A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Graz-Karlau zwei im Zusatzstrafenverhältnis (§ 31 Abs 1 StGB) stehende Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von 20 Jahren. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB zur Hälfte liegen seit dem 29. Juni 2022 vor, zwei Drittel der Freiheitsstrafe waren am 29. Oktober 2025 verbüßt, das Haftende fällt auf den 29. Juni 2032 (ON 2.3 S 2 im Akt AZ 23 BE 39/26v des Landesgerichts für Strafsachen Graz).
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Gründe:
[1] * A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Graz-Karlau zwei im Zusatzstrafenverhältnis (§ 31 Abs 1 StGB) stehende Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von 20 Jahren. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB zur Hälfte liegen seit dem 29. Juni 2022 vor, zwei Drittel der Freiheitsstrafe waren am 29. Oktober 2025 verbüßt, das Haftende fällt auf den 29. Juni 2032 (ON 2.3 S 2 im Akt AZ 23 BE 39/26v des Landesgerichts für Strafsachen Graz).
[2] Mit (rechtskräftigem) Beschluss vom 23. Februar 2026 lehnte eine Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG ab (ON 6).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00091_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht dieser Beschluss mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[4] Gemäß § 18c Abs 1 StVG hat über eine bedingte Entlassung (§ 16 Abs 2 Z 12 StVG) bei einer drei Jahre übersteigenden Strafzeit sowie bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe (nicht mehr ein Einzelrichter, sondern) ein Senat zu entscheiden, der aus zwei fachkundigen Laienrichtern und einem Richter, der den Vorsitz führt, zu bestehen hat.
[5] Diese Bestimmung ist am 1. Jänner 2026 in Kraft getreten (§ 181 Abs 33 zweiter Satz StVG).
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[3] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht dieser Beschluss mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[4] Gemäß § 18c Abs 1 StVG hat über eine bedingte Entlassung (§ 16 Abs 2 Z 12 StVG) bei einer drei Jahre übersteigenden Strafzeit sowie bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe (nicht mehr ein Einzelrichter, sondern) ein Senat zu entscheiden, der aus zwei fachkundigen Laienrichtern und einem Richter, der den Vorsitz führt, zu bestehen hat.
[5] Diese Bestimmung ist am 1. Jänner 2026 in Kraft getreten (§ 181 Abs 33 zweiter Satz StVG).
[6] Die am 23. Februar 2026 erfolgte Beschlussfassung durch eine Einzelrichterin verletzt daher § 18c Abs 1 iVm § 16 Abs 2 Z 12 StVG.
[7] Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Gesetzesverletzung dem Verurteilten zum Nachteil gereicht, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, die Feststellung der Gesetzesverletzung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00091_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seybert LL.M. BA in der Strafvollzugssache des * A* wegen bedingter Entlassung, AZ 23 BE 39/26v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts als Vollzugsgericht vom 23. Februar 2026, GZ 23 BE 39/26v-6, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin MMag. Nordmeyer, zu Recht erkannt:
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
In der Strafvollzugssache des * A*, AZ 23 BE 39/26v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, verletzt die Beschlussfassung vom 23. Februar 2026 durch eine Einzelrichterin § 18c Abs 1 iVm § 16 Abs 2 Z 12 StVG.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00091_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 23. Februar 2026, GZ 23 BE 39/26v-6, wird aufgehoben und dem genannten Gericht die neue Entscheidung über die bedingte Entlassung aufgetragen.
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Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Seit 1. Jänner 2026 entscheidet bei mehr als drei Jahren Strafzeit ein Senat über die bedingte Entlassung.
- Der Senat besteht aus einem vorsitzenden Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern.
- Der OGH hob den Einzelrichterbeschluss wegen gesetzwidriger Besetzung auf.
- Die Aufhebung bedeutet keine Entlassung, sondern eine neuerliche Entscheidung des Vollzugsgerichts.
Häufige Fragen
Wann muss ein Senat über die bedingte Entlassung entscheiden?
Nach § 18c Abs 1 StVG entscheidet bei einer drei Jahre übersteigenden Strafzeit sowie bei lebenslanger Freiheitsstrafe ein Senat. Die Bestimmung ist seit 1. Jänner 2026 in Kraft.
Wie ist der Senat nach § 18c Abs 1 StVG zusammengesetzt?
Der Senat besteht aus zwei fachkundigen Laienrichtern und einem Richter, der den Vorsitz führt.
Hat der OGH in 12Os91/26p die bedingte Entlassung angeordnet?
Nein. Der OGH hob den Beschluss wegen der Entscheidung durch eine Einzelrichterin auf und trug dem Landesgericht für Strafsachen Graz eine neue Entscheidung über die bedingte Entlassung auf.
Quelle und Hinweis
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