RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht erkannte den Angeklagten mit Urteil vom 29. April 2026 unter anderem des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig. Gegen diesen Schuldspruch richtete sich seine auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde. [4] [2] [3]
Daneben lagen Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sowie Beschwerden gegen einen zugleich ergangenen Beschluss nach § 494a StPO vor. Der OGH entschied am 15. September 2026 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung. [4]
Ausführungen des OGH
Der OGH unterschied zwischen einer unzulässigen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung und einer gesetzmäßig ausgeführten Mängelrüge. Die Beschwerde zeigte nach seiner Beurteilung keinen relevanten Begründungsmangel auf. [3]
- Beurteilung von Personalbeweisen: Die Beurteilung der Überzeugungskraft von Zeugen- und Angeklagtenaussagen ist grundsätzlich nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar. Undeutlichkeit oder innere Widersprüchlichkeit der Beurteilung wurden hier nicht behauptet. [3]
- Unvollständigkeit der Begründung: Ein Mangel nach § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO kann vorliegen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandersetzt. Bezugspunkt sind jedoch die Feststellungen über entscheidende Tatsachen, nicht die Glaubhaftigkeitsannahme für sich. [3]
- Erörterungsbedürftige Umstände: Erörterungsbedürftig sind in der Hauptverhandlung vorgekommene Umstände, welche die Überzeugungskraft einer Aussage zu einer entscheidenden Tatsache ernsthaft infrage stellen. Dabei muss diese Überzeugungskraft vom Tatgericht als notwendige Bedingung für die betreffende Feststellung angesehen worden sein. [3]
- Bloße Kritik an der Beweiswürdigung: Die Beschwerde verlangte unter anderem eine eingehendere Prüfung der Aussagen und eine andere Würdigung von Lichtbildern sowie wechselndem Aussageverhalten. Damit bekämpfte sie nach Ansicht des OGH lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung, ohne einen relevanten Begründungsmangel darzulegen. [3]
- Unzureichend konkretisiertes Vorbringen: Auch der Hinweis auf einen medizinischen Notfall am Vorfallstag sollte die Glaubhaftigkeit der Alibizeugin stützen. Dieser Notfall wurde jedoch weder näher bezeichnet noch mit Fundstellen belegt. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung nach § 285d Abs 1 StPO sofort zurück. Über die Berufungen sowie die Beschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hat das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden. Der Angeklagte trägt auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens. [3] [1]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt der Entscheidung stehen die Anforderungen an eine Mängelrüge gegen die Begründung entscheidender Tatsachen. Eine eigenständige Prüfung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des schweren Raubes war nicht Gegenstand der dargestellten Erwägungen. [2] [3]
- § 281 Abs 1 Z 5 StPO: Die Bestimmung bildet die Grundlage der Mängelrüge. Der OGH erläutert insbesondere die Abgrenzung zwischen Unvollständigkeit der Begründung und bloßer Kritik an der Beweiswürdigung. [3]
- § 258 Abs 1 StPO: Für die Erörterungsbedürftigkeit der gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Umstände kommt es auf deren Vorkommen in der Hauptverhandlung an. [3]
- § 285d Abs 1 StPO: Auf dieser Grundlage wurde die Nichtigkeitsbeschwerde in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückgewiesen. [3] [1]
- §§ 285i, 498 Abs 3 StPO: Aus der Zurückweisung folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Berufungen sowie die implizierte Beschwerde des Angeklagten und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft. [3] [5]
- § 390a Abs 1 StPO: Die Kostenentscheidung zulasten des Angeklagten beruht auf dieser Bestimmung. [3] [6]
- Rechtsprechungsverweise zur Glaubhaftigkeitsbeurteilung: Der OGH verweist insbesondere auf RIS-Justiz RS0106588 [T13] zur Anfechtbarkeit, RS0119422 [T2 und T4] zum Bezug auf entscheidende Tatsachen und RS0120109 [T3] zu erheblichen Umständen. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück, weil sie lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpfte. Eine Unvollständigkeit bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung setzt übergangene Beweisergebnisse voraus, welche die Überzeugungskraft einer Aussage zu entscheidenden Tatsachen ernsthaft infrage stellen. Über die Berufungen und Beschwerden entscheidet das Oberlandesgericht Wien.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten * A* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten * A* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00092_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier relevant – * A* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (I/A/1) schuldig erkannt.
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Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier relevant – * A* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (I/A/1) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 14. September 2025 in W* mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) (jeweils) unter Verwendung einer Waffe * F* fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er ihn im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit 19 weiteren Tätern umzingelte, ihm mit einem Pfefferspray ins Gesicht sprühte und mit dem hinteren Teil des Pfeffersprays aufs Auge schlug, daraufhin ein Messer zog und ihm mit dem Griff des Messers auf den Kopf schlug und sodann alle Täter auf das Opfer einschlugen und ihm ein Mittäter dann noch eine Schusswaffe an den Kopf hielt und mit dem Erschießen drohte und sie, als das Opfer am Boden lag, ihm seine Umhängetasche samt darin befindlichem Bargeld in Höhe von 50 Euro und einem Mobiltelefon entrissen und mitnahmen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00092_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[2] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des * A*, der keine Berechtigung zukommt.
[3] Die tatrichterliche Beurteilung der Überzeugungskraft von Personalbeweisen (also die Glaubhaftigkeit der Angaben von Zeugen und Angeklagten) ist – so sie nicht undeutlich (Z 5 erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Z 5 dritter Fall) ist (was hier nicht behauptet wird) – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entrückt (RIS-Justiz RS0106588 [T13]). Sie kann nur unter dem Aspekt der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat.
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[2] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des * A*, der keine Berechtigung zukommt.
[3] Die tatrichterliche Beurteilung der Überzeugungskraft von Personalbeweisen (also die Glaubhaftigkeit der Angaben von Zeugen und Angeklagten) ist – so sie nicht undeutlich (Z 5 erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Z 5 dritter Fall) ist (was hier nicht behauptet wird) – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entrückt (RIS-Justiz RS0106588 [T13]). Sie kann nur unter dem Aspekt der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat.
[4] Der Bezugspunkt besteht jedoch nicht in der Sachverhaltsannahme der Glaubhaftigkeit oder Unglaubhaftigkeit (die ihrerseits eine erhebliche Tatsache darstellt), sondern ausschließlich in den Feststellungen über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0119422 [T2 und T4]; zu den Begriffen entscheidende und erhebliche Tatsachen Ratz, WK-StPO § 281 Rz 398 und 409). Erheblich, somit nach Maßgabe ihres Vorkommens in der Hauptverhandlung (§ 258 Abs 1 StPO) erörterungsbedürftig, sind insoweit demnach Tatumstände, welche die – von den Tatrichtern als notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache bejahte (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 410) – Überzeugungskraft der Aussage (eines Zeugen oder Angeklagten) in Bezug auf diese entscheidende Tatsache ernsthaft in Frage stellen (vgl RIS-Justiz RS0120109 [T3] sowie Ratz, WK-StPO § 281 Rz 29).
[5] Ein derartiges Vorbringen enthält die gegen die Feststellungen zur Tatbegehung gerichtete Mängelrüge (Z 5) aber nicht. Vielmehr bekämpft sie mit folgender ausschließlich gegen die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen * F* und * M* gerichteten Kritik bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung: Die Erwägungen des Erstgerichts seien spekulativ, Lichtbilder seien isoliert und unzureichend gewürdigt worden, die Aussagen wären einer eingehenderen Prüfung zu unterziehen und es wären andere Gründe für ein wechselndes Aussageverhalten oder für die vergangene Zeit von mehreren Monaten bis zur Aussage über ein Alibi in Betracht zu ziehen gewesen und spreche ein (nicht näher genannter und nicht mit Fundstellen belegter [vgl aber RIS-Justiz RS0124172 {T5}]) medizinischer Notfall am Vorfallstag für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Alibizeugin M*.
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen sowie die (implizierte) Beschwerde des A* und jene der Staatsanwaltschaft folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00092_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seybert LL.M. BA in der Strafsache gegen * L* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des * A* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 29. April 2026, GZ 142 Hv 39/25h-358.7, ferner über die Beschwerden des A* und der Staatsanwaltschaft gegen den zugleich ergangenen Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und (teils) Abs 6 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00092_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00092_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Dem Angeklagten * A* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260915_OGH0002_0120OS00092_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine Mängelrüge eröffnet keine allgemeine Neubewertung der Glaubhaftigkeit von Aussagen.
- Eine Unvollständigkeit muss sich auf die Begründung von Feststellungen über entscheidende Tatsachen beziehen.
- Bloße Forderungen nach eingehenderer Prüfung oder anderer Beweiswürdigung genügten hier nicht.
- Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde zurückgewiesen; über Berufungen und Beschwerden entscheidet das OLG Wien.
Häufige Fragen
Wann kann die Glaubhaftigkeitsbeurteilung mit einer Mängelrüge bekämpft werden?
Der OGH nennt Undeutlichkeit, innere Widersprüchlichkeit und unter bestimmten Voraussetzungen Unvollständigkeit. Für Letztere müssen übergangene Beweisergebnisse die Überzeugungskraft einer Aussage zu einer entscheidenden Tatsache ernsthaft infrage stellen. Eine bloß abweichende Bewertung der Aussage genügt nicht.
Warum scheiterte die Nichtigkeitsbeschwerde in 12Os92/26k?
Die Beschwerde bekämpfte nach Ansicht des OGH nur die tatrichterliche Beweiswürdigung. Ihre Kritik an der Prüfung von Aussagen, Lichtbildern und möglichen Erklärungen für das Aussageverhalten zeigte keinen relevanten Begründungsmangel auf.
Hat der OGH auch über die Berufungen entschieden?
Nein. Nach der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde ist das Oberlandesgericht Wien für die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden zuständig.
Quelle und Hinweis
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