RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht für Strafsachen Graz erkannte die Angeklagte des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 und § 129 Abs 2 Z 1 in Verbindung mit Abs 1 Z 1 StGB schuldig. [2] [3]
Nach den Urteilsannahmen nahm sie am 22. Mai 2025 in G* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von 115.000 Euro weg. Die Beute umfasste Bargeld, Uhren, Goldbarren sowie eine Faustfeuerwaffe samt Munition. Das Eindringen in die Wohnung erfolgte mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel. [2] [3]
Die Staatsanwaltschaft bekämpfte mit Nichtigkeitsbeschwerde das Unterbleiben des Verfalls. Sie sah einen Widerspruch zwischen Feststellungen zur Zueignung und unrechtmäßigen Bereicherung einerseits und der fehlenden Feststellbarkeit eines tatsächlichen Vermögenszuflusses sowie des der Angeklagten zugekommenen Beuteanteils andererseits. [3] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH beurteilte die auf § 281 Abs 1 Z 11 in Verbindung mit Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde als nicht berechtigt. [3] [3]
- Grundlage des unterbliebenen Verfalls: Das Erstgericht hatte das Unterbleiben des Verfalls auf § 20a Abs 3 StGB gestützt. [3]
- Keine entscheidende Tatsache: Die Staatsanwaltschaft machte im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde keinen Rechtsfehler bei der Anwendung dieses Ausschlusstatbestands geltend, sondern brachte diesen Einwand bloß in der Berufung vor. Daher betraf die auf die Sanktionsbefugnis bezogene Mängelrüge nach Ansicht des OGH keine entscheidende Tatsache. [3]
- Sofortige Zurückweisung: Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurück. [2] [3]
- Berufungszuständigkeit: Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde folgt gemäß § 285i StPO die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung. [1] [3]
Ergebnis
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wurde zurückgewiesen. Eine inhaltliche Änderung der Entscheidung über den Verfall durch den OGH erfolgte damit nicht. [1] [3]
Über die weiterhin anhängige Berufung entscheidet das Oberlandesgericht Graz. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft das Zusammenspiel der materiell-rechtlichen Vorschriften über den Verfall mit den strafprozessualen Anforderungen an eine Nichtigkeitsbeschwerde und der Zuständigkeitsregelung für die Berufungsentscheidung. [3]
- § 20a Abs 3 StGB: Vom Erstgericht herangezogener Ausschlusstatbestand für das Unterbleiben des Verfalls. [3]
- § 281 Abs 1 Z 11 iVm Z 5 StPO: Von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Nichtigkeitsgründe im Zusammenhang mit dem unterbliebenen Verfall und dem behaupteten Feststellungswiderspruch. [3] [3]
- § 285d Abs 1 StPO: Rechtsgrundlage für die sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung. [3]
- § 285i StPO: Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. [3]
- §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, § 129 Abs 2 Z 1 iVm Abs 1 Z 1 StGB: Bestimmungen des Schuldspruchs wegen schweren Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen. [2] [3]
- § 12 erster Fall StGB: Im Urteil angeführte Beteiligungsform des bewussten und gewollten Zusammenwirkens mit einem unbekannten Mittäter. [2] [3]
Spruch
Die auf § 281 Abs 1 Z 11 in Verbindung mit Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wurde zurückgewiesen. Weil sie keinen Rechtsfehler bei der Anwendung des vom Erstgericht herangezogenen § 20a Abs 3 StGB geltend machte, bezog sich der behauptete Feststellungswiderspruch nicht auf eine entscheidende Tatsache. Über die Berufung hat das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00057_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, § 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1) StGB schuldig erkannt. [2] Danach hat sie am 22. Mai 2025 in G* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) * B* fremde bewegliche Sachen im 5.000 Euro übersteigenden Gesamtwert von 115.000 Euro, nämlich Bargeld, Uhren, Goldbarren und eine Faustfeuerwaffe samt Munition, durch Eindringen in dessen Wohnung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, mithin durch Einbruch in eine Wohnstätte, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00057_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Die gegen das Unterbleiben des Verfalls aus § 281 Abs 1 Z 11 (iVm Z 5) StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist nicht im Recht. [4] Aus Z 11 erster Fall iVm Z 5 dritter Fall macht sie einen Widerspruch mehrerer Feststellungspassagen geltend, nach welchen einerseits M* wusste, dass sie sich fremde bewegliche Sachen im „Gesamtwert von EUR 115.000,00 zueignete und sich dadurch in dieser Summe unrechtmäßig bereicherte“ (US 4), sie weiters „keinen Anspruch auf die durch die Taten angestrebte und teils bewirkte Vermehrung ihres Vermögens hatte“ (US 5), hingegen andererseits nicht erwiesen sei, „ob die Angeklagte durch die Tat Vermögenswerte erlangte und welcher Ante...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00057_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Zeugswetter in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, § 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 20.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00057_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Jänner 2026, GZ 25 Hv 152/25d-141, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00057_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, § 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1) StGB schuldig erkannt.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0140OS00057_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine gegen das Unterbleiben des Verfalls gerichtete Mängelrüge muss eine für die angefochtene Entscheidung maßgebliche Tatsache betreffen.
- Im konkreten Fall fehlte in der Nichtigkeitsbeschwerde die Geltendmachung eines Rechtsfehlers bei Anwendung des vom Erstgericht herangezogenen § 20a Abs 3 StGB.
- Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde entscheidet das Oberlandesgericht Graz über die Berufung.
Häufige Fragen
Warum wies der OGH die Nichtigkeitsbeschwerde zurück?
Die Staatsanwaltschaft machte in der Nichtigkeitsbeschwerde keinen Rechtsfehler bei Anwendung des § 20a Abs 3 StGB geltend. Der behauptete Feststellungswiderspruch betraf daher nach Ansicht des OGH keine entscheidende Tatsache.
Hat der OGH selbst über die Berufung entschieden?
Nein. Nach der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde kommt die Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Graz zu.
Welche Frage stand vor dem OGH im Mittelpunkt?
Gegenstand war die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Unterbleiben des Verfalls, insbesondere ein behaupteter Widerspruch in den Feststellungen zum Vermögenszufluss.
Auf welche Vorschrift stützte das Erstgericht das Unterbleiben des Verfalls?
Das Erstgericht stützte seine Entscheidung auf § 20a Abs 3 StGB. Der RIS-Text gibt dazu keine weitergehende allgemeine Prüfung dieses Ausschlusstatbestands wieder.
Quelle und Hinweis
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Die Aussage zu § 20a Abs 3 StGB wird bewusst auf dessen Funktion im konkreten Verfahren beschränkt; Voraussetzungen und Reichweite der Norm werden mangels näher
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde ist von der noch offenen Entscheidung über die Berufung klar zu trennen.
Die im RIS-Text enthaltenen Verweise auf 11 Os 48/18w, RS0131561, RS0117499, RS0130018 und Literatur wurden nicht vertieft, weil dazu keine zusätzlichen Quellen
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