RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
14Ns42/26a
Entscheidungsdatum
2026-07-21
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0140NS00042.26A.0721.000
Dokumentnummer
JJT_20260721_OGH0002_0140NS00042_26A0000_000

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft St. Pölten brachte am 15. Mai 2026 beim Bezirksgericht St. Pölten einen Strafantrag gegen B* ein. Vorgeworfen wurden als Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und als Betrug nach § 146 StGB beurteilte Verhaltensweisen. [3]

Noch am selben Tag überwies die Einzelrichterin das Verfahren an das Landesgericht Wels. Dort war bereits ein Verfahren unter anderem gegen dieselbe beschuldigte Person wegen eines nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB subsumierten Vorwurfs anhängig. [3]

Das Landesgericht Wels retournierte das Verfahren. Es verwies darauf, dass sein Verfahren wegen des unbekannten Aufenthalts eines Mitangeklagten abgebrochen worden sei und eine Einbeziehung zu erheblichen Verzögerungen führen würde. Daraufhin legte das Bezirksgericht St. Pölten die Akten dem OGH zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits vor. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH beurteilte die Zuständigkeit anhand der gesetzlichen Regeln über die Verbindung von Strafverfahren und der Rechtswirksamkeit des beim Bezirksgericht eingebrachten Strafantrags. [3] [3]

Ergebnis

Der OGH entschied, dass das Hauptverfahren auch hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft St. Pölten zu AZ 30 BAZ 516/21y angeklagten Taten vom Landesgericht Wels zu führen ist. [1] [2] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung stützt sich insbesondere auf die strafprozessualen Bestimmungen über Verfahrensverbindung, Einleitung und Abbrechung des Hauptverfahrens sowie die Entscheidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten. [3] [3]

Spruch

Ein bereits anhängiges Hauptverfahren bleibt auch nach seiner Abbrechung für die gesetzlich gebotene Verfahrensverbindung maßgeblich. Bei Gerichten verschiedener Ordnung kommt das verbundene Verfahren dem höherrangigen Gericht zu; daher ist das Hauptverfahren vom Landesgericht Wels zu führen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Das Hauptverfahren ist – auch hinsichtlich der zu AZ 30 BAZ 516/21y der Staatsanwaltschaft St. Pölten angeklagten Taten – vom Landesgericht Wels zu führen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260721_OGH0002_0140NS00042_26A0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Gründe: [1] Mit am 15. Mai 2026 beim Bezirksgericht St. Pölten eingebrachtem Strafantrag legt die Staatsanwaltschaft St.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260721_OGH0002_0140NS00042_26A0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[5] Nach § 37 Abs 3 erster Halbsatz StPO sind, sofern zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anklage rechtswirksam wird, ein (anderes) Hauptverfahren gegen den Angeklagten anhängig ist, die Verfahren zu verbinden. [6] § 37 Abs 3 StPO gilt auch im bezirksgerichtlichen Verfahren. Die damit erforderliche (vgl auch § 4 Abs 2 StPO) Rechtswirksamkeit eines Strafantrags kommt in diesen Verfahren nicht in einem förmlichen Beschluss zum Ausdruck, sondern im Akt der Einleitung des Hauptverfahrens, also in der Anordnung der Hauptverhandlung (§ 450 StPO; Wiederin, WK‑StPO § 4 Rz 65 ff, 73).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260721_OGH0002_0140NS00042_26A0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Farkas in der Strafsache gegen * B* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 16 U 148/26x des Bezirksgerichts St.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260721_OGH0002_0140NS00042_26A0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Pölten, über den Kompetenzkonflikt zwischen diesem Gericht und dem Landesgericht Wels nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den Beschluss gefasst: Das Hauptverfahren ist – auch hinsichtlich der zu AZ 30 BAZ 516/21y der Staatsanwaltschaft St.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260721_OGH0002_0140NS00042_26A0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Pölten * B* ein als Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Betrugs nach § 146 StGB subsumiertes Verhalten zur Last (ON 39).

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260721_OGH0002_0140NS00042_26A0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Die Überweisung eines bezirksgerichtlichen Verfahrens an ein anderes Gericht zur Verbindung kann den Strafantrag rechtswirksam machen. (Quelle:)
  • Die Abbrechung eines Hauptverfahrens beseitigt nach dieser Entscheidung weder dessen Anhängigkeit noch den Zusammenhang mit einem weiteren Verfahren. (Quelle:)
  • Zweckmäßigkeitsüberlegungen ändern nichts an der gesetzlich bestimmten Zuständigkeit. (Quelle:)
  • Bei beteiligten Gerichten verschiedener Ordnung ist hier das höherrangige Landesgericht für das verbundene Verfahren zuständig. (Quelle:)

Häufige Fragen

Wann wird ein Strafantrag im bezirksgerichtlichen Verfahren rechtswirksam?

Nach dem OGH tritt die Rechtswirksamkeit mit der Einleitung des Hauptverfahrens ein. Dafür genügt eine gerichtliche Handlung, die die Bejahung der Prozessvoraussetzungen unmissverständlich erkennen lässt; dazu kann auch die Aktenübermittlung zur Verfahrensverbindung zählen. (Quelle:,)

Verhindert die Abbrechung eines Hauptverfahrens die Verbindung mit einem anderen Verfahren?

Nach dieser Entscheidung nein. Die Abbrechung änderte weder die Anhängigkeit des Verfahrens noch dessen Zusammenhang mit dem weiteren Verfahren. (Quelle:)

Sind drohende Verzögerungen für die gesetzliche Zuständigkeit entscheidend?

Nein. Der OGH hielt die vom Landesgericht angeführten Zweckmäßigkeitsüberlegungen für die Frage der gesetzlichen Zuständigkeit für bedeutungslos. (Quelle:)

Welches Gericht muss das verbundene Verfahren führen?

Sind wie hier Gerichte verschiedener Ordnung beteiligt, kommt das verbundene Verfahren nach § 37 Abs 2 erster Fall StPO dem höherrangigen Gericht zu. Im konkreten Fall war dies das Landesgericht Wels. (Quelle:,)

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung betrifft einen konkreten strafprozessualen Zuständigkeitsstreit; aus der Zusammenfassung folgt keine Beratung für andere Verfahren.

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