RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
14Ns15/95
Entscheidungsdatum
31.10.1995
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1995:0140NS00015.95.1031.000
Dokumentnummer
JJT_19951031_OGH0002_0140NS00015_9500000_000

Sachverhalt

In einer Strafsache hatte der Oberste Gerichtshof über die vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung zum Aktenzeichen 15 Os 148/95 zu entscheiden. Das Ausgangsverfahren betraf den Vorwurf des gewerbsmäßigen schweren Betrugs und weiterer strafbarer Handlungen. [1] [2]

Der nach der Geschäftsverteilung als Berichterstatter vorgesehene Hofrat zeigte am 13. Oktober 1995 an, dass er dem Konzipienten des mit ihm befreundeten und urlaubsbedingt abwesenden Verteidigers bei der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde mit Ratschlägen zur Seite gestanden hatte. [3] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH stellte nicht auf das persönliche Empfinden des Richters allein ab. Obwohl sich der betroffene Hofrat selbst nicht für befangen hielt, prüfte der Gerichtshof, ob der angezeigte Sachverhalt objektiv Zweifel an der Unparteilichkeit und Unbefangenheit hervorrufen konnte. [3] [3]

Ergebnis

Der Oberste Gerichtshof erklärte die Befangenheitsanzeige in nichtöffentlicher Sitzung für gerechtfertigt. [1] [1]

Rechtsgrundlagen

Der bereitgestellte Entscheidungstext nennt keine konkrete strafprozessuale Befangenheitsnorm. Als maßgeblichen Prüfungsmaßstab formuliert er die objektive Eignung eines Umstands, Zweifel an der Unparteilichkeit und Unbefangenheit eines erkennenden Richters hervorzurufen. [3] [3]

Spruch

Hat ein als Berichterstatter vorgesehener Richter dem Konzipienten eines befreundeten, vorübergehend abwesenden Verteidigers bei der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde mit Ratschlägen geholfen, kann dies objektiv Zweifel an seiner Unparteilichkeit und Unbefangenheit begründen. Die Befangenheitsanzeige wurde daher für gerechtfertigt erklärt.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Befangenheitsanzeige des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr.Karlheinz K***** ist gerechtfertigt.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_19951031_OGH0002_0140NS00015_9500000_000.

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[2]

Sachverhalt

Gründe:

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_19951031_OGH0002_0140NS00015_9500000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

In der vorbezeichneten Strafsache hat der Oberste Gerichtshof über die vom Angeklagten erhobenen Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung zu entscheiden (AZ 15 Os 148/95). Der nach der Geschäftsverteilung als Berichterstatter vorgesehene Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.K***** hat am 13.Oktober 1995 angezeigt, daß er dem Konzipienten des mit ihm befreundeten - urlaubsbedingt abwesenden - Verteidigers bei der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde mit Ratschlägen zur Seite gestanden sei. Wenngleich sich Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.K***** nicht befangen fühlt, ist der von ihm aufgezeigte Umstand objektiv geeignet, in der vorliegenden Strafsache Zweifel an der Unparte...

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_19951031_OGH0002_0140NS00015_9500000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat am 31.Oktober 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Neumayr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ing.Michael G***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 3, (Abs 3,) 148 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 3 a Vr 10.466/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Befangenheitsanzeige des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr.Karlheinz K***** in nichtöffentlicher Sitzung de...

Aus dem RIS-Dokument JJT_19951031_OGH0002_0140NS00015_9500000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Gründe: In der vorbezeichneten Strafsache hat der Oberste Gerichtshof über die vom Angeklagten erhobenen Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung zu entscheiden (AZ 15 Os 148/95).

Aus dem RIS-Dokument JJT_19951031_OGH0002_0140NS00015_9500000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Der nach der Geschäftsverteilung als Berichterstatter vorgesehene Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.K***** hat am 13.Oktober 1995 angezeigt, daß er dem Konzipienten des mit ihm befreundeten - urlaubsbedingt abwesenden - Verteidigers bei der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde mit Ratschlägen zur Seite gestanden sei.

Aus dem RIS-Dokument JJT_19951031_OGH0002_0140NS00015_9500000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Für die Beurteilung der Befangenheit kann die objektive Außenwirkung eines Umstands ausschlaggebend sein.
  • Die persönliche Einschätzung des betroffenen Richters beseitigt objektiv begründete Zweifel nicht zwingend.
  • Ratschläge zur Ausführung eines Rechtsmittels können Zweifel an der Unparteilichkeit wecken, wenn der Richter anschließend an der Entscheidung über dieses Rechtsmittel mitwirken [
  • Die Befangenheitsanzeige wurde im konkreten Fall für gerechtfertigt erklärt.

Häufige Fragen

Wann nahm der OGH in 14 Ns 15/95 richterliche Befangenheit an?

Der OGH hielt die Anzeige für gerechtfertigt, weil der vorgesehene Berichterstatter bei der Ausführung der später zu entscheidenden Nichtigkeitsbeschwerde mit Ratschlägen geholfen hatte und dies objektiv Zweifel an seiner Unparteilichkeit wecken konnte.

War die Selbsteinschätzung des Richters entscheidend?

Nein. Obwohl sich der Hofrat nicht selbst für befangen hielt, stellte der OGH auf die objektive Eignung des Sachverhalts ab, Zweifel an Unparteilichkeit und Unbefangenheit hervorzurufen.

Wie entschied der OGH über die Befangenheitsanzeige?

Der OGH erklärte die Befangenheitsanzeige für gerechtfertigt.

Welches Rechtsmittel war von der Beratung betroffen?

Die Beratung betraf die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde; im Verfahren 15 Os 148/95 hatte der OGH über Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung zu entscheiden.

Quelle und Hinweis

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Die im Ausgangsverfahren genannten StGB-Bestimmungen werden ausdrücklich von der Begründung der Befangenheitsentscheidung abgegrenzt.

Eine konkrete Vorschrift über die richterliche Befangenheit wurde nicht ergänzt, weil sie in den bereitgestellten Quellen nicht genannt wird.

Die Darstellung dient der sachlichen Entscheidungsdokumentation und nicht der Beratung zu einem Einzelfall.

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