RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Steyr ordnete die Unterbringung der Betroffenen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB an. Nach den Urteilsfeststellungen stand sie bei den Anlasstaten unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung und war gemäß § 11 StGB zurechnungsunfähig. [2] [3]
Die Betroffene soll Justizwachebeamte zunächst mit massiver Körperkraft und einer als gefährliche Drohung beurteilten Handlung an ihrer Fixierung im Zuge einer körperlichen Durchsuchung gehindert haben. Bei einer neuerlichen Durchsuchung und Entkleidung soll sie sich der Fixierung durch massive körperliche Gegenwehr widersetzt haben, wobei es insoweit beim Versuch blieb. [3]
Das Erstgericht beurteilte die Anlasstaten als Widerstand gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB sowie als versuchten Widerstand nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB. Dagegen erhob die Betroffene eine auf § 281 Abs 1 „Z 9“ StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde. [3] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH behandelte das Vorbringen der Sache nach als Rechtsrüge gemäß § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO. Entscheidend war, ob die Beschwerde ausgehend von den getroffenen Feststellungen einen gesetzlichen Grund gegen die Annahme einer Amtshandlung oder gegen die Subsumtion unter § 269 Abs 1 StGB darlegte. [3] [3]
- Beschwerdeargument: Die Betroffene machte geltend, Handlungen einer schwer beeinträchtigten und zurechnungsunfähigen Person im Rahmen ihrer Behandlung und Betreuung seien nicht unter § 269 Abs 1 StGB zu subsumieren. Die Justizwachebeamten seien funktionell als Betreuungspersonal und nicht als Staatsgewalt eingeschritten. [3] [3]
- Amtshandlung: Nach Auffassung des OGH leitete die Beschwerde nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab, weshalb auf Grundlage der Feststellungen keine Amtshandlung im Sinn des § 269 Abs 3 StGB vorliegen sollte. Der OGH verwies dabei auf das Handeln von Beamten als Organe der Gerichtsbarkeit. [3]
- Subsumtion: Die Rechtsrüge erklärte nach Ansicht des OGH auch nicht, aus welchem gesetzlich verankerten Grund die Subsumtion der festgestellten Taten unter § 269 Abs 1 StGB ausscheiden sollte. [3] [3]
- Prüfungsmaßstab: Der OGH verwies für die Anforderungen an eine methodengerechte Rechtsrüge auf RIS-Justiz RS0116565 und zur Amtshandlung auf RIS-Justiz RS0091983, RS0095716 sowie 13 Os 106/94 und Literatur zu § 269 StGB. [3]
Ergebnis
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückgewiesen. Eine inhaltliche Bestätigung des von der Beschwerde behaupteten generellen Ausschlusses des § 269 StGB für Handlungen im Behandlungs- und Betreuungssetting lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen. [1] [2] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die strafrechtliche Unterbringung, die Zurechnungsunfähigkeit, den Tatbestand des Widerstands gegen die Staatsgewalt und die formellen Anforderungen an eine Nichtigkeitsbeschwerde. [2] [3] [3]
- § 21 Abs 1 StGB: Grundlage der vom Landesgericht angeordneten Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum. [2] [3]
- § 11 StGB: Im angefochtenen Urteil herangezogene Bestimmung zur Zurechnungsunfähigkeit der Betroffenen im Tatzeitpunkt. [2] [3]
- §§ 15, 269 Abs 1 und Abs 3 StGB: Versuch, Widerstand gegen die Staatsgewalt und Begriff der Amtshandlung als zentrale materiell-rechtliche Bezugspunkte der Entscheidung. [3]
- § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO: Vom OGH der Sache nach geprüfter Nichtigkeitsgrund der Rechtsrüge. [3] [3]
- § 285d Abs 1 StPO: Verfahrensrechtliche Grundlage für die sofortige Zurückweisung bei nichtöffentlicher Beratung. [3]
- Judikaturverweise: RIS-Justiz RS0116565, RS0091983 und RS0095716 sowie OGH 13 Os 106/94 wurden im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Rechtsrüge und dem Begriff der Amtshandlung angeführt. [3]
Spruch
Die Rechtsrüge leitete nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab, weshalb das Einschreiten der Justizwachebeamten keine Amtshandlung gewesen oder eine Subsumtion unter § 269 Abs 1 StGB ausgeschlossen sein sollte. Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurück.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0140OS00049_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung der * T* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet. [2] Danach hat sie am 13. Oktober 2024 in A* unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (F60.31), aufgrund derer sie zum Tatzeitpunkt zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war, Beamte an einer Amtshandlung gehindert, nämlich die Justizwachebeamten des forensisch-therapeutischen Zentrums A* I./ * B*, * K* und * H* mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper an ihrer Fixierung im Zuge ihr...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0140OS00049_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 „Z 9“ StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen, die ihr Ziel verfehlt. [4] Die Rechtsrüge (der Sache nach Z 9 lit a) behauptet, die Beaufsichtigung der Betroffenen sei zwar durch Justizwachebeamte erfolgt, allerdings seien Handlungen, die (wie hier) von einer schwer beeinträchtigten und zurechnungsunfähigen Person in einem forensisch-therapeutischen Zentrum im Rahmen ihrer Behandlung und Betreuung gesetzt werden, nicht dem Tatbestand des § 269 Abs 1 StGB zu subsumieren. Denn die Behandlung und Betreuung der Betroffenen bringe „zwangsläufig“ auch die Abwehr von „gegenläufigen Handlungen“ derselben mit sich, es liege in diesem „Setti...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0140OS00049_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Edelmann im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung der * T* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 4.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0140OS00049_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
März 2026, GZ 17 Hv 166/25y-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0140OS00049_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung der * T* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0140OS00049_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine Rechtsrüge muss methodengerecht aus dem Gesetz ableiten, weshalb der festgestellte Sachverhalt den angewendeten Straftatbestand nicht erfüllt.
- Der bloße Hinweis auf ein Behandlungs- und Betreuungssetting zeigte nach dieser Entscheidung keinen gesetzlichen Grund gegen die Annahme einer Amtshandlung auf.
- Der OGH entschied durch sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde in nichtöffentlicher Beratung.
Häufige Fragen
Sind Handlungen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum generell vom Tatbestand des § 269 StGB ausgenommen?
Einen solchen generellen Ausschluss stellte der OGH nicht fest. Die konkrete Beschwerde zeigte nach seiner Beurteilung keinen gesetzlich verankerten Grund auf, weshalb § 269 Abs 1 StGB nicht anwendbar sein sollte.
Warum wurde die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen?
Die Rechtsrüge leitete nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab, weshalb keine Amtshandlung vorgelegen oder die Subsumtion unter § 269 Abs 1 StGB ausgeschlossen sein sollte.
Welche Amtshandlung war Gegenstand des Verfahrens?
Gegenstand waren Fixierungsmaßnahmen von Justizwachebeamten im Zuge körperlicher Durchsuchungen sowie einer Entkleidung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum.
Hat der OGH über die Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB neu entschieden?
Der OGH entschied über die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil, mit dem das Landesgericht die Unterbringung angeordnet hatte. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde zurückgewiesen.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung beruht auf der unzureichenden Ausführung der Rechtsrüge; sie sollte nicht als umfassende materielle Klärung sämtlicher Widerstandshandlungen in
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