RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Innsbruck ordnete die strafrechtliche Unterbringung der Betroffenen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB an. Nach den Feststellungen stand sie bei den Anlasstaten unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung und war wegen einer akuten schizophreniformen psychotischen Störung in Verbindung mit einer Impulskontrollstörung zurechnungsunfähig. [2] [6]
Als Anlasstaten wurden versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt durch Gewalt gegen Justizwachebeamte sowie eine während der Vollziehung ihrer Aufgaben zugefügte Körperverletzung angenommen. Das Erstgericht beurteilte diese Taten als Vergehen nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB. [6]
Die Betroffene bekämpfte das Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO sowie mit Berufung. [3] [4]
Ausführungen des OGH
Der OGH erachtete die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe als nicht berechtigt und grenzte die mit Nichtigkeitsbeschwerde überprüfbaren Rechtsfehler von Fragen des Berufungsverfahrens ab. [3] [5]
- Mängelrüge: Die Beschwerde bezeichnete die bekämpften Feststellungen nicht konkret. Eine Diskrepanz zwischen einzelnen Verfahrensergebnissen und erstgerichtlichen Feststellungen bildet außerdem keinen Widerspruch im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO. [6]
- Gefährlichkeitsprognose: Eine Nichtigkeit des Sanktionsausspruchs liegt insoweit nur vor, wenn das Schöffengericht seine Anordnungsbefugnis überschritten oder die gesetzlichen Kriterien der Gefährlichkeitsprognose verkannt hat. Dies betrifft insbesondere das Übergehen einer zwingend zu berücksichtigenden Erkenntnisquelle oder einen daraus gezogenen unvertretbaren Schluss. [6]
- Ermessensbereich: Die konkrete Gefährlichkeitsprognose ist dem Ermessensbereich zugeordnet und daher ausschließlich mit Berufung bekämpfbar. Das Vorbringen zur Einschätzung des Sachverständigen und zur Abschwächung der Symptome durch Medikation zeigte nach Ansicht des OGH keine Nichtigkeit auf. [6]
- Maßgeblicher Einfluss: Der durch das MVAG 2022 in § 21 Abs 1 und 2 StGB eingefügte Begriff der Maßgeblichkeit verlangt nach den Ausführungen des OGH keine sachverhaltsmäßige Quantifizierung des Einflusses der schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung auf die Begehung der Anlasstat. [6]
- Absehen vom Vollzug: Mit der behaupteten Substituierbarkeit der Unterbringung machte die Beschwerde der Sache nach das Unterbleiben eines vorläufigen Absehens vom Vollzug nach § 157a Abs 1 StVG geltend. Auch dieses Vorbringen begründete keine Nichtigkeit, sondern war inhaltlich als Berufungsvorbringen einzuordnen. [6]
Ergebnis
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurück. [1] [6]
Zur Entscheidung über die Berufung wurden die Akten an das Oberlandesgericht Innsbruck weitergeleitet. [1] [5]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung behandelt die materiellen Voraussetzungen der strafrechtlichen Unterbringung sowie die prozessualen Grenzen ihrer Bekämpfung mit Nichtigkeitsbeschwerde. [4] [6]
- § 21 Abs 1 StGB: Die Bestimmung regelt die hier angeordnete strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum. [2] [4]
- § 11 StGB: Die Bestimmung wird im Zusammenhang mit der festgestellten Zurechnungsunfähigkeit der Betroffenen genannt. [2] [6]
- § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO: Auf diese Nichtigkeitsgründe stützte die Betroffene ihre Beschwerde gegen die Unterbringungsentscheidung. [3] [6]
- § 157a Abs 1 StVG: Die Norm betrifft das von der Beschwerde der Sache nach angesprochene vorläufige Absehen vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung. [6]
- § 285d Abs 1 StPO: Auf dieser Grundlage wurde die Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückgewiesen. [6]
- § 285i StPO: Danach kommt die Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht zu. [5] [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die gegen die strafrechtliche Unterbringung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Ein Widerspruch der Feststellungen wurde nicht prozessförmig aufgezeigt. Die im Ermessensbereich liegende Gefährlichkeitsprognose und die Frage eines vorläufigen Absehens vom Vollzug sind mit Berufung und nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde zu bekämpfen. Die Entscheidung über die Berufung obliegt dem Oberlandesgericht Innsbruck.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00078_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die strafrechtliche Unterbringung der * B* in einem forensisch‑therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet, weil sie in I* unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, wegen der sie im Zeitpunkt der Tat zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war, nämlich einer akuten schizophreniformen psychotischen Störung in Verbindung mit einer Impulskontrollstörung,
I./ Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht hat, und zwar
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Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die strafrechtliche Unterbringung der * B* in einem forensisch‑therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet, weil sie in I* unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, wegen der sie im Zeitpunkt der Tat zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war, nämlich einer akuten schizophreniformen psychotischen Störung in Verbindung mit einer Impulskontrollstörung,
I./ Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht hat, und zwar
1./ am 23. Jänner 2026 die im Urteil genannten Justizwachebeamten an ihrer Verbringung in einen Einzelhaftraum, indem sie * K* von sich wegdrückte, sich an deren linkem Ärmel festhielt und – nachdem sie am Boden fixiert worden war – versuchte, die einschreitenden Justizwachebeamten zu beißen;
2./ am 24. Jänner 2026 die im Urteil genannten Justizwachebeamten am Unterbinden, den Haftraum durch die Speisedurchreiche zu verlassen, indem sie wiederholt Tritte und Bisse in deren Richtung ausführte und * L* in zwei Finger biss;
II./ am 24. Jänner 2026 durch die zu I./2./ beschriebene Tat L* während der Vollziehung ihrer Aufgaben in Form einer Kratzwunde am linken Handrücken sowie einer Bisswunde am linken Zeige‑ und Mittelfinger vorsätzlich am Körper verletzt hat,
somit Taten begangen hat, die als die Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (I./) und das Vergehen der schweren Körperverletzung nach (richtig:) §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (II./) jeweils mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00078_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[2] Die dagegen von der Betroffenen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
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[2] Die dagegen von der Betroffenen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
[3] Mit dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall), wonach das Erstgericht „den Sachverhalt“ (siehe aber zum Erfordernis der konkreten Bezeichnung der bekämpften Feststellungen RIS‑Justiz RS0130729 [T1, T2]) auf die Verantwortung der Betroffenen gestützt habe, die jedoch von Erinnerungslücken gesprochen habe, wird ein Widerspruch nicht prozessförmig geltend gemacht. Eine Diskrepanz zwischen einzelnen Verfahrensergebnissen und den Feststellungen des Erstgerichts stellt nämlich keinen Widerspruch im Sinn des dritten Falls der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO dar (RIS‑Justiz RS0119089 [T1, T4, T7]).
[4] Mit der Behauptung (nominell Z 5 dritter und vierter Fall sowie Z 11 zweiter Fall), das Erstgericht habe bei der Gefährlichkeitsprognose die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, wonach keine absichtlichen Tötungsdelikte zu erwarten seien, missachtet, die Begründung zu den Prognosetaten sei ferner lückenhaft und unschlüssig und schließlich sei nicht beachtet worden, dass der Sachverständige angegeben habe, dass sich die Symptome der Betroffenen unter Medikation bereits abgeschwächt hätten, wird keine Nichtigkeit des Sanktionsausspruchs (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO; hier: der Anordnung einer Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB) geltend gemacht. Diese kann nämlich nur insoweit mit Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO bekämpft werden, als das Schöffengericht seine Anordnungsbefugnis überschritten (Z 11 erster Fall, allenfalls iVm Z 2 bis 5a) oder die gesetzlichen Kriterien für die Gefährlichkeitsprognose verkannt hat, indem es zumindest eine der zwingend zu berücksichtigenden Erkenntnisquellen (die Person des Rechtsbrechers, seinen Zustand und die Art der Tat) übergangen oder aus diesen einen unvertretbaren Schluss gezogen hat (Z 11 zweiter Fall). Die – dem Ermessensbereich zuzuordnende – Gefährlichkeitsprognose ist hingegen ausschließlich mit Berufung bekämpfbar (vgl RIS‑Justiz RS0118581, RS0113980, RS0090341; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 715 ff).
[5] Das weitere im Rahmen der Sanktionsrüge (nominell Z 11 zweiter Fall, der Sache nach: erster Fall) erstattete Vorbringen, wonach keine Anlasstaten iSd § 21 Abs 1 StGB vorliegen würden, weil „das Erstgericht verkannt habe zu überprüfen, ob jeglicher Einfluss einer psychischen Störung auf die Begehung einer Tat maßgeblich sei“, lässt außer Acht, dass der durch das MVAG 2022 (BGBl I 2022/223) neu eingefügte Begriff der Maßgeblichkeit in § 21 Abs 1 und 2 StGB keine sachverhaltsmäßige Quantifizierung des Einflusses der schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung auf die Anlasstatbegehung erfordert (RIS‑Justiz RS0134881; zur sachverhaltsmäßigen Grundlage für die rechtliche Beurteilung siehe US 7, 11; vgl 12 Os 37/24v Rz 9).
[6] Letztlich behauptet die Sanktionsrüge (Z 11) die Substituierbarkeit der Unterbringung (der Sache nach das Unterbleiben des vorläufigen Absehens vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung nach § 157a Abs 1 StVG). Damit zeigt sie jedoch keine Nichtigkeit auf (vgl dazu Haslwanter in WK2 StGB Vor §§ 21–25 Rz 8 f), sondern erstattet inhaltlich neuerlich ein Berufungsvorbringen (RIS‑Justiz RS0099865 [T5]).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[8] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00078_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin FI Gsellmann im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung der * B* in einem forensisch‑therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 19. Mai 2026, GZ 24 Hv 12/26t‑39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00078_26Y0000_000.
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Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00078_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die strafrechtliche Unterbringung der * B* in einem forensisch‑therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet, weil sie in I* unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, wegen der sie im Zeitpunkt der Tat zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war, nämlich einer akuten schizophreniformen psychotischen Störung in Verbindung mit einer Impulskontrollstörung,
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260903_OGH0002_0150OS00078_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die im Ermessensbereich liegende Gefährlichkeitsprognose ist mit Berufung und nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde zu bekämpfen.
- Eine bloße Diskrepanz zwischen Verfahrensergebnissen und Feststellungen begründet keinen Widerspruch nach § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO.
- Der Begriff des maßgeblichen Einflusses in § 21 Abs 1 und 2 StGB verlangt keine sachverhaltsmäßige Quantifizierung des Einflusses der psychischen Störung auf die Anlasstat.
- Das Vorbringen zum vorläufigen Absehen vom Vollzug nach § 157a Abs 1 StVG zeigte im konkreten Verfahren keine Nichtigkeit auf.
- Über die Berufung entscheidet das Oberlandesgericht Innsbruck.
Häufige Fragen
Kann eine Gefährlichkeitsprognose mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden?
Die dem Ermessensbereich zugehörige Gefährlichkeitsprognose ist nach dieser Entscheidung ausschließlich mit Berufung bekämpfbar. Eine Nichtigkeitsbeschwerde kann jedoch bestimmte Rechtsfehler aufgreifen, etwa das Verkennen gesetzlicher Prognosekriterien.
Was bedeutet der maßgebliche Einfluss einer psychischen Störung nach § 21 StGB?
Nach dem OGH erfordert der Begriff keine sachverhaltsmäßige Quantifizierung des Einflusses der schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung auf die Begehung der Anlasstat.
Wann liegt ein Widerspruch nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO vor?
Eine bloße Diskrepanz zwischen einzelnen Verfahrensergebnissen und den Feststellungen des Erstgerichts genügt dafür nicht. Die bekämpften Feststellungen müssen zudem konkret bezeichnet werden.
Wie entschied der OGH über die Rechtsmittel?
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Die Akten wurden zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Innsbruck weitergeleitet.
Quelle und Hinweis
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Die Ausführungen betreffen die konkrete Entscheidung und ersetzen keine Prüfung anderer Sachverhalte.
Die Entscheidung über die Berufung war laut Spruch nicht Gegenstand der inhaltlichen Erledigung durch den OGH.
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