RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhende Urteil erkannte den Angeklagten des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig. Nach dem Schuldspruch hatte er am 4. November 2024 mit einem Traktor bewusst frontal mit dem Kleinmotorrad des Opfers kollidiert und war nach kurzem Zurücksetzen erneut auf das Fahrzeug und den darunter eingeklemmten Lenker zugefahren. [2] [3]
Das Opfer erlitt unter anderem Serienrippenbrüche, Brüche am rechten Speichenknochen und Schultergelenk, einen Mittelhandknochenbruch, drei Wirbelabbrüche sowie großflächige Hämatome und Hautabschürfungen. Das Erstgericht ging von einer an sich schweren Körperverletzung und einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit aus. [3]
Der Angeklagte bekämpfte das Urteil mit einer auf § 345 Abs 1 Z 5, 8 und 10a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Er beanstandete insbesondere die Ablehnung eines weiteren kfz-technischen Sachverständigen und eines Ortsaugenscheins, die Rechtsbelehrung der Geschworenen sowie die Tatsachengrundlage des Wahrspruchs. [3] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH erachtete keinen der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe als berechtigt. Die Verfahrensrüge zeigte weder einen fortbestehenden Mangel des bereits erstatteten Gutachtens noch einen konkreten zusätzlichen Erkenntnisgewinn durch den beantragten Ortsaugenschein auf. Auch Instruktions- und Tatsachenrüge entsprachen nicht den gesetzlichen Anforderungen. [3]
- Weiterer Sachverständiger: Ein durch § 345 Abs 1 Z 5 StPO geschütztes Recht auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen besteht nur, wenn in der Hauptverhandlung ein Mangel von Befund oder Gutachten nach § 127 Abs 3 erster Satz StPO aufgezeigt wird, dieser durch Vernehmung des Sachverständigen nicht beseitigt werden kann und der Antragsteller auf die Ergänzungen und Erläuterungen substantiiert reagiert. [3]
- Erkundungsbeweis: Fehlen diese Voraussetzungen, zielt der Antrag nach Ansicht des OGH lediglich auf eine im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung in der Erwartung eines günstigeren Ergebnisses ab. Nach einer bereits erfolgten mündlichen Gutachtenserörterung unter Unterstützung durch eine fachkundige Person ist besonders fundiert darzulegen, weshalb behauptete Mängel fortbestehen. [3]
- Beweiswürdigung: Pauschale Behauptungen, Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unrichtig, zeigen keinen Mangel im Sinn des § 127 StPO auf. Ob ein Gutachten ausreichend und verlässlich ist, betrifft grundsätzlich die Beweiswürdigung und nicht das durch § 345 Abs 1 Z 5 StPO abgesicherte Ergänzungsverfahren. [3]
- Eigener Befund: Ein Befund kann nach den Ausführungen des OGH im Rahmen des § 127 Abs 3 erster Satz StPO nur aus sich selbst heraus, nicht aber durch den Vergleich mit einem eigenständig erhobenen Befund in Frage gestellt werden. Das Vorbringen zur angeblich unterlassenen Vermessung des Kleinmotorrads genügte daher nicht. [3]
- Ortsaugenschein: Der Antrag auf einen Ortsaugenschein ließ offen, welcher zusätzliche Erkenntnisgewinn gegenüber den bereits vorhandenen Lichtbildern, Drohnenaufnahmen, Schadensdokumentationen und der vom Angeklagten vorgenommenen Nachstellung zu erwarten gewesen wäre. Zudem war die ursprüngliche Spurenlage am Tatort nicht mehr vorhanden. [3]
- Rechtsbelehrung: Eine Instruktionsrüge muss die tatsächlich erteilte Rechtsbelehrung mit dem nach § 321 Abs 2 StPO erforderlichen Inhalt vergleichen und ihre behauptete Unrichtigkeit deutlich und bestimmt darlegen. Maßgeblich ist die Rechtsbelehrung in ihrer Gesamtheit und nicht eine isolierte Passage. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde in nichtöffentlicher Beratung sofort zurück. Die Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft fällt dem Oberlandesgericht Graz zu; dem Angeklagten wurden die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [3]
Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls war damit erledigt. Nach dem OGH wäre die Nichtigkeitsbeschwerde auch bei den beantragten Berichtigungen erfolglos geblieben. [3]
- Nichtigkeitsbeschwerde: Zurückgewiesen; die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nach § 345 Abs 1 Z 5, 8 und 10a StPO waren nicht erfolgreich. [1] [3]
- Berufungen: Über die Berufungen hat das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden. [1] [3]
- Kosten: Die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens fallen dem Angeklagten zur Last. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft insbesondere die Anforderungen an Beweisanträge und Sachverständigengutachten im Geschworenenverfahren sowie die gesetzmäßige Ausführung von Verfahrens-, Instruktions- und Tatsachenrügen. [3]
- § 87 Abs 1 StGB: Absichtliche schwere Körperverletzung; Grundlage des erstgerichtlichen Schuldspruchs. [2] [3]
- § 84 Abs 1 StGB: An sich schwere Körperverletzung sowie länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit. [2] [3]
- § 127 Abs 3 StPO: Mängel von Befund oder Gutachten und deren Beseitigung im Verbesserungsverfahren. [3]
- § 345 Abs 1 Z 5, 8 und 10a StPO: Geltend gemachte Nichtigkeitsgründe: Verfahrensrüge, Instruktionsrüge und Tatsachenrüge. [3] [3]
- § 321 Abs 2 StPO: Erforderlicher Inhalt der den Geschworenen zu erteilenden Rechtsbelehrung. [3]
- §§ 285d Abs 1, 344 StPO: Grundlage der sofortigen Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung. [3]
Spruch
Ein weiterer Sachverständiger ist nur beizuziehen, wenn ein Mangel im Sinn des § 127 Abs 3 StPO aufgezeigt, im Verbesserungsverfahren nicht beseitigt und anschließend substantiiert geltend gemacht wird. Bloße Kritik an Schlussfolgerungen oder Beweiswürdigung reicht nicht aus.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Graz zu. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0140OS00037_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde P* P* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt. [2] Danach hat er am 4. November 2024 in H* E* P* eine an sich schwere Körperverletzung und eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt, indem er mit seinem Traktor bewusst frontal mit dem Kleinmotorrad des E* P* kollidierte, wodurch dieser zu Sturz kam und unter dem Kleinmotorrad eingeklemmt wurde, seinen Traktor anschließend kurz zurücksetzte, sodann erneut auf das Kleinmotorrad und den darunterliegenden E* P* zufuhr un...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0140OS00037_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 5, 8 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt. [4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 5) wurde der Beschwerdeführer durch die Abweisung (ON 91, 35 f) seines in der Hauptverhandlung am 12. Jänner 2026 gestellten Antrags auf Beiziehung eines kfz-technischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallanalyse (ON 91, 26 ff) in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260630_OGH0002_0140OS00037_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Edelmann in der Strafsache gegen P* P* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 12.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0140OS00037_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Jänner 2026, GZ 280 Hv 37/25t-92, weiters über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Schwurgerichtshofs vom 10.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0140OS00037_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
März 2026, GZ 280 Hv 37/25t-100, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260630_OGH0002_0140OS00037_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Bloße Kritik an der Richtigkeit oder Überzeugungskraft eines Gutachtens begründet noch keinen Anspruch auf einen weiteren Sachverständigen.
- Nach einer ergänzenden Gutachtenserörterung müssen fortbestehende Mängel substantiiert und unter Auseinandersetzung mit den Erläuterungen des Sachverständigen dargelegt werden.
- Ein Ortsaugenschein setzt einen nachvollziehbar bezeichneten zusätzlichen Erkenntnisgewinn voraus.
- Bei einer Instruktionsrüge ist die gesamte Rechtsbelehrung und nicht nur eine einzelne Passage zu beurteilen.
- Über die Berufungen entschied der OGH nicht; hierfür ist das Oberlandesgericht Graz zuständig.
Häufige Fragen
Wann muss im Strafverfahren ein weiterer Sachverständiger beigezogen werden?
Nach dieser Entscheidung muss ein Mangel von Befund oder Gutachten im Sinn des § 127 Abs 3 StPO aufgezeigt werden, der durch die Vernehmung des bisherigen Sachverständigen nicht beseitigt wurde. Der weitere Antrag muss sich substantiiert mit dessen Ergänzungen auseinandersetzen.
Reicht die Behauptung aus, ein Sachverständigengutachten sei unrichtig?
Nein. Der OGH ordnet pauschale Kritik an Schlussfolgerungen grundsätzlich der Beweiswürdigung zu. Sie zeigt für sich keinen Gutachtensmangel nach § 127 StPO auf.
Warum wurde der beantragte Ortsaugenschein abgelehnt?
Der Antrag bezeichnete keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn gegenüber den vorhandenen Lichtbildern, Drohnenaufnahmen und Dokumentationen. Außerdem war die ursprüngliche Spurenlage nicht mehr vorhanden.
Was verlangt der OGH bei einer Instruktionsrüge?
Die Rüge muss die tatsächlich erteilte Rechtsbelehrung mit ihrem gesetzlich erforderlichen Inhalt vergleichen und die behauptete Unrichtigkeit bestimmt darstellen. Dabei ist die Rechtsbelehrung insgesamt zu betrachten.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung über die Berufungen ist nicht Gegenstand des OGH-Beschlusses; dazu enthält die Darstellung keine Aussage in der Sache.
Die Namen und Ortsangaben wurden entsprechend der Anonymisierung im RIS-Text nicht ausgeschrieben.
Die FAQ fasst ausschließlich die aus dem bereitgestellten Entscheidungstext hervorgehenden allgemeinen Aussagen zusammen und ersetzt keine rechtliche Prüfung im
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