RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht für Strafsachen Wien erkannte den Angeklagten wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig. Nach den Urteilsfeststellungen lief er mit erhobenem Messer auf das Opfer zu und führte Stichbewegungen in Richtung dessen Oberkörpers aus. [2] [3]
Nachdem der Angeklagte zu Sturz gekommen war, verletzte er das Opfer durch einen Stich in den rechten Unterschenkel. Dabei wurden Teile der Unterschenkelmuskulatur und ein Nervenast durchtrennt. Als schwere Dauerfolge stellte das Erstgericht eine bleibende Berufsunfähigkeit und eine Einschränkung der Bewegungsfähigkeit des rechten Fußes fest. [3]
Der Angeklagte erhob eine auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde. Er bekämpfte insbesondere die Feststellung einer auf die Zufügung einer schweren Körperverletzung gerichteten Absicht. [3] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH beurteilte die erhobenen Nichtigkeitsgründe als nicht gesetzmäßig beziehungsweise nicht prozessförmig ausgeführt. Unabhängig davon erkannte er beim Konfiskationsausspruch eine dem Angeklagten nachteilige materielle Nichtigkeit. [3]
- Mängelrüge: Die Rüge nahm nicht die Gesamtheit der Entscheidungsgründe in den Blick. Das Erstgericht hatte die Feststellung zur Verletzungsabsicht nicht nur auf die Aussage des Opfers, sondern auch auf die als Geständnis beurteilte Verantwortung des Angeklagten gestützt. [3] [3]
- Verletzungsabsicht: Nach den vom OGH zugrunde gelegten Entscheidungsgründen hatte der Angeklagte die Verletzungsabsicht bereits gefasst, als er mit erhobenem Messer auf das Opfer zulief und Stichbewegungen in Richtung des Oberkörpers ausführte. Die Absicht wurde daher nicht erst aus dem beim Stolpern erfolgten Stich abgeleitet. [3]
- Tatsachenrüge: Eine Tatsachenrüge nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO dient nach den Ausführungen des OGH nur der Kontrolle geradezu unerträglicher Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen oder völlig lebensfremder Ergebnisse der Beweiswürdigung. Die eigenständige Interpretation der Verfahrensergebnisse durch die Beschwerde weckte keine erheblichen Bedenken gegen die entscheidenden Feststellungen. [3]
- Subsumtionsrüge: Das Begehren nach Anwendung eines Straftatbestands mit niedrigerer Vorsatzform nahm nicht am festgestellten Urteilssachverhalt Maß, sondern bestritt die festgestellte Absicht. Die Subsumtionsrüge war deshalb nicht prozessförmig ausgeführt. [3]
- Konfiskation: Den Entscheidungsgründen fehlten Feststellungen dazu, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung Eigentümer des bei der Tat verwendeten Fischermessers war. Da § 19a Abs 1 StGB eine entsprechende Eigentumszuordnung voraussetzt, war der Konfiskationsausspruch mit materieller Nichtigkeit behaftet. [3]
- Amtswegige Wahrnehmung: Mangels einer auf die Konfiskation bezogenen Berufung nahm der OGH das Feststellungsdefizit von Amts wegen wahr und verwies die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien. [1] [3]
Ergebnis
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückgewiesen. Der Schuldspruch blieb unberührt. [1] [3]
- Konfiskationsausspruch: Der den Angeklagten betreffende Konfiskationsausspruch wurde aufgehoben. In diesem Umfang muss das Landesgericht für Strafsachen Wien neuerlich verhandeln und entscheiden. [1] [3]
- Berufung: Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wurden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. [1] [3]
- Kosten: Dem Angeklagten wurden die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt; die amtswegige Maßnahme ist davon nicht umfasst. [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die Voraussetzungen der absichtlichen schweren Körperverletzung, die gesetzmäßige Ausführung mehrerer Nichtigkeitsgründe sowie die strafrechtliche Konfiskation. [3]
- § 87 Abs 1 und 2 erster Fall StGB: Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung; Grundlage des angefochtenen Schuldspruchs. [2] [3]
- § 84 Abs 4 StGB: Im Urteil genannte schwere Körperverletzung, auf deren absichtliche Zufügung sich die Feststellungen bezogen. [2] [3]
- § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO: Vom Angeklagten geltend gemachte Nichtigkeitsgründe: Mängelrüge, Tatsachenrüge und Subsumtionsrüge. [3] [3]
- § 285d Abs 1 StPO: Grundlage für die sofortige Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung. [3]
- § 19a Abs 1 StGB: Maßgebliche Bestimmung für die Konfiskation; im konkreten Fall fehlten Feststellungen zum Eigentum am verwendeten Fischermesser. [3]
- § 290 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z 11 StPO: Grundlage für die amtswegige Wahrnehmung der den Angeklagten benachteiligenden materiellen Nichtigkeit des Konfiskationsausspruchs. [3]
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde zurückgewiesen. Der Konfiskationsausspruch betreffend den Angeklagten wurde hingegen von Amts wegen aufgehoben, weil Feststellungen zu seinem Eigentum am verwendeten Fischermesser fehlten. Insoweit wurde die Sache an das Erstgericht zurückverwiesen; über die Berufung entscheidet das Oberlandesgericht Wien.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, im den Angeklagten C* B* betreffenden Konfiskationsausspruch aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen. Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten C* B* werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00073_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – C* B* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt (II/). [2] Danach hat er am 28. März 2025 in W* * I* „absichtlich eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 4 StGB) zugefügt, indem er mit einem Messer auf diesen zuging, Stichbewegungen in Richtung dessen Oberkörper ausführte, in weiterer Folge jedoch zu Sturz kam und dem Genannten im Zuge dessen in den rechten Unterschenkel stach, wodurch dieser eine 1,5 cm breite und 4 bis 5 cm tiefe Stichverletzung im Bereich der Vorder‑ und Außenseite des rechten Unterschenkels erlitt, wobei Teile der Unter...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00073_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten C* B*. [4] Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) macht geltend, das Schöffengericht hätte bei der Feststellung zur auf die Zufügung einer schweren Körperverletzung gerichteten Absicht des Beschwerdeführers Passagen der in der Hauptverhandlung abgelegten Aussage des Opfers zu Details des objektiven Tatgeschehens übergangen, die dessen Angaben im Ermittlungsverfahren widersprechen oder diese relativieren würden. [5] Sie ist bereits deswegen nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie bei ihrer Argumentation nicht die Gesamtheit der Entscheidungsgründe in den Blick nimmt (RIS‑Justiz RS011...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00073_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00073_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Seybert, LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen C* B* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00073_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
März 2026, GZ 125 Hv 211/25b‑40.5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00073_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine Nichtigkeitsrüge muss die Gesamtheit der erstgerichtlichen Entscheidungsgründe berücksichtigen.
- Die Tatsachenrüge eröffnet keine allgemeine neuerliche Prüfung der Beweiswürdigung.
- Eine Subsumtionsrüge muss vom festgestellten Urteilssachverhalt ausgehen.
- Für eine Konfiskation nach § 19a Abs 1 StGB bedarf es tragfähiger Feststellungen zur maßgeblichen Eigentumszuordnung.
- Ein nachteiliger materiell nichtiger Konfiskationsausspruch kann vom OGH von Amts wegen aufgehoben werden.
Häufige Fragen
Warum wurde die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen?
Die Mängelrüge berücksichtigte nicht die gesamten Entscheidungsgründe, die Tatsachenrüge zeigte keine erheblichen Bedenken gegen entscheidende Feststellungen auf und die Subsumtionsrüge ging nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
Warum hob der OGH die Konfiskation des Messers auf?
Im erstinstanzlichen Urteil fehlten Feststellungen dazu, dass der Angeklagte zum Entscheidungszeitpunkt Eigentümer des verwendeten Fischermessers war.
Blieb der Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung bestehen?
Ja. Aufgehoben wurde nur der den Angeklagten betreffende Konfiskationsausspruch; das Urteil blieb im Übrigen unberührt.
Wer entscheidet über die Berufung?
Die Akten wurden zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Wien weitergeleitet.
Quelle und Hinweis
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Die Aussage zur Konfiskation bedeutet nur, dass erforderliche Eigentumsfeststellungen fehlten; sie besagt nicht, dass der Angeklagte tatsächlich nicht Eigentüt
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