RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
11Os73/26h
Entscheidungsdatum
2026-08-25
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00073.26H.0825.000
Dokumentnummer
JJT_20260825_OGH0002_0110OS00073_26H0000_000

Sachverhalt

Das Landesgericht für Strafsachen Wien erkannte den Angeklagten wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig. Nach den Urteilsfeststellungen lief er mit erhobenem Messer auf das Opfer zu und führte Stichbewegungen in Richtung dessen Oberkörpers aus. [2] [3]

Nachdem der Angeklagte zu Sturz gekommen war, verletzte er das Opfer durch einen Stich in den rechten Unterschenkel. Dabei wurden Teile der Unterschenkelmuskulatur und ein Nervenast durchtrennt. Als schwere Dauerfolge stellte das Erstgericht eine bleibende Berufsunfähigkeit und eine Einschränkung der Bewegungsfähigkeit des rechten Fußes fest. [3]

Der Angeklagte erhob eine auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde. Er bekämpfte insbesondere die Feststellung einer auf die Zufügung einer schweren Körperverletzung gerichteten Absicht. [3] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH beurteilte die erhobenen Nichtigkeitsgründe als nicht gesetzmäßig beziehungsweise nicht prozessförmig ausgeführt. Unabhängig davon erkannte er beim Konfiskationsausspruch eine dem Angeklagten nachteilige materielle Nichtigkeit. [3]

Ergebnis

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückgewiesen. Der Schuldspruch blieb unberührt. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die Voraussetzungen der absichtlichen schweren Körperverletzung, die gesetzmäßige Ausführung mehrerer Nichtigkeitsgründe sowie die strafrechtliche Konfiskation. [3]

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde zurückgewiesen. Der Konfiskationsausspruch betreffend den Angeklagten wurde hingegen von Amts wegen aufgehoben, weil Feststellungen zu seinem Eigentum am verwendeten Fischermesser fehlten. Insoweit wurde die Sache an das Erstgericht zurückverwiesen; über die Berufung entscheidet das Oberlandesgericht Wien.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, im den Angeklagten C* B* betreffenden Konfiskationsausspruch aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen. Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten C* B* werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00073_26H0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – C* B* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt (II/). [2] Danach hat er am 28. März 2025 in W* * I* „absichtlich eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 4 StGB) zugefügt, indem er mit einem Messer auf diesen zuging, Stichbewegungen in Richtung dessen Oberkörper ausführte, in weiterer Folge jedoch zu Sturz kam und dem Genannten im Zuge dessen in den rechten Unterschenkel stach, wodurch dieser eine 1,5 cm breite und 4 bis 5 cm tiefe Stichverletzung im Bereich der Vorder‑ und Außenseite des rechten Unterschenkels erlitt, wobei Teile der Unter...

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten C* B*. [4] Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) macht geltend, das Schöffengericht hätte bei der Feststellung zur auf die Zufügung einer schweren Körperverletzung gerichteten Absicht des Beschwerdeführers Passagen der in der Hauptverhandlung abgelegten Aussage des Opfers zu Details des objektiven Tatgeschehens übergangen, die dessen Angaben im Ermittlungsverfahren widersprechen oder diese relativieren würden. [5] Sie ist bereits deswegen nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie bei ihrer Argumentation nicht die Gesamtheit der Entscheidungsgründe in den Blick nimmt (RIS‑Justiz RS011...

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[1]

RIS-Volltext

Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag.

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[2]

RIS-Kontext

Seybert, LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen C* B* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23.

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[3]

RIS-Kontext

März 2026, GZ 125 Hv 211/25b‑40.5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine Nichtigkeitsrüge muss die Gesamtheit der erstgerichtlichen Entscheidungsgründe berücksichtigen.
  • Die Tatsachenrüge eröffnet keine allgemeine neuerliche Prüfung der Beweiswürdigung.
  • Eine Subsumtionsrüge muss vom festgestellten Urteilssachverhalt ausgehen.
  • Für eine Konfiskation nach § 19a Abs 1 StGB bedarf es tragfähiger Feststellungen zur maßgeblichen Eigentumszuordnung.
  • Ein nachteiliger materiell nichtiger Konfiskationsausspruch kann vom OGH von Amts wegen aufgehoben werden.

Häufige Fragen

Warum wurde die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen?

Die Mängelrüge berücksichtigte nicht die gesamten Entscheidungsgründe, die Tatsachenrüge zeigte keine erheblichen Bedenken gegen entscheidende Feststellungen auf und die Subsumtionsrüge ging nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.

Warum hob der OGH die Konfiskation des Messers auf?

Im erstinstanzlichen Urteil fehlten Feststellungen dazu, dass der Angeklagte zum Entscheidungszeitpunkt Eigentümer des verwendeten Fischermessers war.

Blieb der Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung bestehen?

Ja. Aufgehoben wurde nur der den Angeklagten betreffende Konfiskationsausspruch; das Urteil blieb im Übrigen unberührt.

Wer entscheidet über die Berufung?

Die Akten wurden zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Wien weitergeleitet.

Quelle und Hinweis

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Die Aussage zur Konfiskation bedeutet nur, dass erforderliche Eigentumsfeststellungen fehlten; sie besagt nicht, dass der Angeklagte tatsächlich nicht Eigentüt

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