RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Oberste Gerichtshof entschied in nichtöffentlicher Sitzung über Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen mehrerer Angeklagter gegen ein Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 24. Juni 2025 sowie über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vorsitzenden vom 22. Jänner 2026. [1] [2] [3]
Das Erstgericht hatte – soweit im OGH-Beschluss wiedergegeben – Schuldsprüche wegen schwerer Nötigung, versuchten Missbrauchs der Amtsgewalt, Widerstands gegen die Staatsgewalt, schwerer Körperverletzung und falscher Beweisaussage ausgesprochen. [2]
Den Schuldsprüchen lagen unter anderem Schreiben an Personen beziehungsweise Finanzamtsbedienstete, ein Vorfall im Zusammenhang mit polizeilichen Amtshandlungen am 7. Juli 2022 sowie eine Aussage vor der Kriminalpolizei in einem Ermittlungsverfahren zugrunde. [2]
Ausführungen des OGH
Die Nichtigkeitsbeschwerden wurden aus § 281 Abs 1 Z 3, 4 und 9 lit a StPO erhoben. Der OGH erachtete die gemeinsam ausgeführten Rechtsmittel nach den Entscheidungsgründen insgesamt als nicht berechtigt. [3]
Im Mittelpunkt der prozessualen Beurteilung standen die Angleichung der schriftlichen Urteilsausfertigung an das mündlich verkündete Urteil, mehrere Beweisanträge sowie Rechtsrügen zu Tatbestands- und Rechtfertigungsfragen. [3]
- Angleichung der Urteilsausfertigung: Der OGH hielt fest, dass eine Abweichung der schriftlichen Urteilsausfertigung vom mündlich verkündeten Urteil hinsichtlich § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO grundsätzlich mit Verfahrensrüge geltend gemacht werden kann. Nach der zitierten ständigen Rechtsprechung ist jedoch eine Angleichung der schriftlichen Ausfertigung an das mündlich verkündete Urteil bis zur Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig. [3]
- Beschwerden gegen den Angleichungsbeschluss: Die Beschwerden bestritten nach den Entscheidungsgründen ausschließlich die Kompetenz des Erstgerichts zur Angleichung, ohne den Inhalt des mündlich verkündeten Urteils infrage zu stellen. Der OGH beurteilte sie deshalb als nicht berechtigt. [3]
- Beweisantrag zu Finanzbeamten: Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Mag. E* H* sah der OGH die Abweisung des Antrags auf zeugenschaftliche Vernehmung von Finanzbeamten als rechtmäßig an. Der Antrag habe nicht dargelegt, weshalb die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erbringen sollte, und sei auf unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet gewesen. [3]
- Missbrauch der Amtsgewalt: Soweit mit dem Beweisantrag eine fehlende konkrete Zuständigkeit von Finanzbeamten nachgewiesen werden sollte, verneinte der OGH die Erheblichkeit. Für Missbrauch der Amtsgewalt genüge nach den Entscheidungsgründen die abstrakte Befugnis des Beamten; eine konkrete Zuständigkeit sei nicht erforderlich. [3]
- Rechtsrüge zur Befugnis: Der OGH verwarf auch Einwände, wonach Feststellungen zur abstrakten Befugnis der Adressaten der Schreiben fehlten. Die Rüge orientiere sich nicht an der Gesamtheit des Urteilssachverhalts, dem entsprechende Feststellungen zu entnehmen seien. [3]
- Rechtfertigung bei Widerstand gegen die Staatsgewalt: Zur Nichtigkeitsbeschwerde des F* H* führte der OGH aus, dass aus dem Urteilssachverhalt zwar nicht hervorgehe, dass die zwangsweise Abnahme des Mobiltelefons rechtmäßig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe aber nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet, weshalb § 269 Abs 4 StGB bereits bei konkreter Rechtswidrigkeit der Amtshandlung und nicht erst bei fehlender abstrakter Befugnis der Beamten eingreifen sollte. [3]
Ergebnis
Der OGH gab den Beschwerden nicht Folge und wies die Nichtigkeitsbeschwerden zurück. [1]
Die Zurückweisung erfolgte nach den Entscheidungsgründen gemäß § 285d Abs 1 StPO; daraus folgte die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen. [3]
- Beschwerden: Den Beschwerden der Angeklagten gegen den Beschluss des Vorsitzenden wurde nicht Folge gegeben. [1]
- Nichtigkeitsbeschwerden: Die Nichtigkeitsbeschwerden wurden in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückgewiesen. [1] [3]
- Berufungen: Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu. [1]
- Kosten: Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last. [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung berührt sowohl materielles Strafrecht als auch strafprozessuale Fragen der Nichtigkeitsbeschwerde, der Urteilsangleichung, der Beweisanträge und der Zuständigkeit im Rechtsmittelverfahren. [2] [3]
- §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB: Versuchte schwere Nötigung war einer der im Ausgangsurteil genannten Schuldsprüche. [2]
- §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB: Versuchte Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt war Gegenstand des Schuldspruchs gegen Mag. E* H*. [2]
- § 269 Abs 1 und Abs 4 StGB: Der OGH befasste sich mit Widerstand gegen die Staatsgewalt und mit Einwänden zur Rechtfertigung nach § 269 Abs 4 StGB. [2] [3]
- § 288 Abs 1 und 4 StGB: Die falsche Beweisaussage war Teil des im OGH-Beschluss wiedergegebenen Schuldspruchs. [2]
- § 281 Abs 1 Z 3, 4 und 9 lit a StPO: Die Nichtigkeitsbeschwerden wurden auf diese Nichtigkeitsgründe gestützt. [3]
- § 260 Abs 1 StPO: Die Entscheidung behandelt die Frage der Abweichung der schriftlichen Urteilsausfertigung vom mündlich verkündeten Urteil hinsichtlich der in § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO genannten Punkte. [3]
Spruch
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerden zurück und gab den Beschwerden gegen den Angleichungsbeschluss nicht Folge; die Entscheidung über die Berufungen fällt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Den Beschwerden der Angeklagten Mag. E* H*, F* H*, J* H* und A* H* wird nicht Folge gegeben. Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260519_OGH0002_0140OS00140_25G0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – Mag. E* H* der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, § 106 Abs 1 Z 1 StGB (1/a) und des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB (1/b), F* H* der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (2/a) und der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs 1, § 84 Abs 2 (2/b), J* H* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (3) und A* H* des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB (4) schuldig erkannt. [2] Danach haben 1/ Mag.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260519_OGH0002_0140OS00140_25G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3, 4 und 9 lit a StPO ergriffenen, gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden dieser Angeklagten sind nicht im Recht. [4] Mit Beschluss vom 22. Jänner 2026 (ON 122) glich der Vorsitzende des Schöffengerichts die schriftliche Urteilsausfertigung insofern an das mündlich verkündete Urteil an, als er die Höhe der verhängten Tagessätze mit jeweils vier Euro bestimmte.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260519_OGH0002_0140OS00140_25G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
E* H* und andere Angeklagte wegen Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, § 106 Abs 1 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260519_OGH0002_0140OS00140_25G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
E* H*, F* H*, J* H* und A* H* gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 24.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260519_OGH0002_0140OS00140_25G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Juni 2025, GZ 39 Hv 62/24b-113, sowie die Beschwerden dieser Angeklagten gegen den Beschluss des Vorsitzenden vom 22.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260519_OGH0002_0140OS00140_25G0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine Angleichung der schriftlichen Urteilsausfertigung an das mündlich verkündete Urteil kann der Verfahrensrüge die Grundlage entziehen.
- Beweisanträge müssen ein erhebliches Beweisthema und die erwartete Erkenntnisquelle nachvollziehbar darlegen.
- Beim Missbrauch der Amtsgewalt stellte der OGH auf die abstrakte Befugnis des Beamten ab, nicht auf eine konkrete Zuständigkeit.
- Die Nichtigkeitsbeschwerden wurden zurückgewiesen; über die Berufungen entscheidet das Oberlandesgericht Innsbruck.
Häufige Fragen
Wie entschied der OGH in 14 Os 140/25g?
Der OGH gab den Beschwerden nicht Folge und wies die Nichtigkeitsbeschwerden zurück. Über die Berufungen hat das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden.
Worum ging es bei der Angleichung der Urteilsausfertigung?
Nach den Entscheidungsgründen kann eine schriftliche Urteilsausfertigung unter bestimmten Voraussetzungen an das mündlich verkündete Urteil angeglichen werden, bevor über die Nichtigkeitsbeschwerde entschieden wird.
Warum blieben Beweisanträge ohne Erfolg?
Der OGH sah einzelne Anträge als unzulässige Erkundungsbeweisführung oder als auf kein erhebliches Beweisthema gerichtet an.
Welche Aussage enthält die Entscheidung zum Missbrauch der Amtsgewalt?
Der OGH betonte im Zusammenhang mit § 302 StGB, dass es auf die abstrakte Befugnis eines Beamten ankommt, nicht auf eine konkrete Zuständigkeit zur Bearbeitung bestimmter Abgabenschulden.
Quelle und Hinweis
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