RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
14 Os 140/25g
Entscheidungsdatum
2026-05-19
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Dokumentnummer
JJT_20260519_OGH0002_0140OS00140_25G0000_000

Sachverhalt

Der Oberste Gerichtshof entschied in nichtöffentlicher Sitzung über Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen mehrerer Angeklagter gegen ein Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 24. Juni 2025 sowie über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vorsitzenden vom 22. Jänner 2026. [1] [2] [3]

Das Erstgericht hatte – soweit im OGH-Beschluss wiedergegeben – Schuldsprüche wegen schwerer Nötigung, versuchten Missbrauchs der Amtsgewalt, Widerstands gegen die Staatsgewalt, schwerer Körperverletzung und falscher Beweisaussage ausgesprochen. [2]

Den Schuldsprüchen lagen unter anderem Schreiben an Personen beziehungsweise Finanzamtsbedienstete, ein Vorfall im Zusammenhang mit polizeilichen Amtshandlungen am 7. Juli 2022 sowie eine Aussage vor der Kriminalpolizei in einem Ermittlungsverfahren zugrunde. [2]

Ausführungen des OGH

Die Nichtigkeitsbeschwerden wurden aus § 281 Abs 1 Z 3, 4 und 9 lit a StPO erhoben. Der OGH erachtete die gemeinsam ausgeführten Rechtsmittel nach den Entscheidungsgründen insgesamt als nicht berechtigt. [3]

Im Mittelpunkt der prozessualen Beurteilung standen die Angleichung der schriftlichen Urteilsausfertigung an das mündlich verkündete Urteil, mehrere Beweisanträge sowie Rechtsrügen zu Tatbestands- und Rechtfertigungsfragen. [3]

Ergebnis

Der OGH gab den Beschwerden nicht Folge und wies die Nichtigkeitsbeschwerden zurück. [1]

Die Zurückweisung erfolgte nach den Entscheidungsgründen gemäß § 285d Abs 1 StPO; daraus folgte die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen. [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung berührt sowohl materielles Strafrecht als auch strafprozessuale Fragen der Nichtigkeitsbeschwerde, der Urteilsangleichung, der Beweisanträge und der Zuständigkeit im Rechtsmittelverfahren. [2] [3]

Spruch

Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerden zurück und gab den Beschwerden gegen den Angleichungsbeschluss nicht Folge; die Entscheidung über die Berufungen fällt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Den Beschwerden der Angeklagten Mag. E* H*, F* H*, J* H* und A* H* wird nicht Folge gegeben. Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260519_OGH0002_0140OS00140_25G0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – Mag. E* H* der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, § 106 Abs 1 Z 1 StGB (1/a) und des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB (1/b), F* H* der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (2/a) und der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs 1, § 84 Abs 2 (2/b), J* H* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (3) und A* H* des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB (4) schuldig erkannt. [2] Danach haben 1/ Mag.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3, 4 und 9 lit a StPO ergriffenen, gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden dieser Angeklagten sind nicht im Recht. [4] Mit Beschluss vom 22. Jänner 2026 (ON 122) glich der Vorsitzende des Schöffengerichts die schriftliche Urteilsausfertigung insofern an das mündlich verkündete Urteil an, als er die Höhe der verhängten Tagessätze mit jeweils vier Euro bestimmte.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260519_OGH0002_0140OS00140_25G0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

E* H* und andere Angeklagte wegen Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, § 106 Abs 1 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Mag.

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[2]

RIS-Kontext

E* H*, F* H*, J* H* und A* H* gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 24.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260519_OGH0002_0140OS00140_25G0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Juni 2025, GZ 39 Hv 62/24b-113, sowie die Beschwerden dieser Angeklagten gegen den Beschluss des Vorsitzenden vom 22.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260519_OGH0002_0140OS00140_25G0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine Angleichung der schriftlichen Urteilsausfertigung an das mündlich verkündete Urteil kann der Verfahrensrüge die Grundlage entziehen.
  • Beweisanträge müssen ein erhebliches Beweisthema und die erwartete Erkenntnisquelle nachvollziehbar darlegen.
  • Beim Missbrauch der Amtsgewalt stellte der OGH auf die abstrakte Befugnis des Beamten ab, nicht auf eine konkrete Zuständigkeit.
  • Die Nichtigkeitsbeschwerden wurden zurückgewiesen; über die Berufungen entscheidet das Oberlandesgericht Innsbruck.

Häufige Fragen

Wie entschied der OGH in 14 Os 140/25g?

Der OGH gab den Beschwerden nicht Folge und wies die Nichtigkeitsbeschwerden zurück. Über die Berufungen hat das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden.

Worum ging es bei der Angleichung der Urteilsausfertigung?

Nach den Entscheidungsgründen kann eine schriftliche Urteilsausfertigung unter bestimmten Voraussetzungen an das mündlich verkündete Urteil angeglichen werden, bevor über die Nichtigkeitsbeschwerde entschieden wird.

Warum blieben Beweisanträge ohne Erfolg?

Der OGH sah einzelne Anträge als unzulässige Erkundungsbeweisführung oder als auf kein erhebliches Beweisthema gerichtet an.

Welche Aussage enthält die Entscheidung zum Missbrauch der Amtsgewalt?

Der OGH betonte im Zusammenhang mit § 302 StGB, dass es auf die abstrakte Befugnis eines Beamten ankommt, nicht auf eine konkrete Zuständigkeit zur Bearbeitung bestimmter Abgabenschulden.

Quelle und Hinweis

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