RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Angeklagte wurde vom Landesgericht Eisenstadt als Schöffengericht am 15. April 2026 wegen Raubes nach § 142 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Unmittelbar nach der Urteilsverkündung meldete er, vertreten durch einen Wahlverteidiger, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen Strafe an. [4] [2]
Die Urteilsausfertigung wurde dem Wahlverteidiger mit Wirksamkeit vom 14. Juli 2026 zugestellt. Am 16. Juli 2026 gab dieser die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt und beantragte die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers. Der daraufhin bestellte Verteidiger brachte die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung am 12. August 2026 ein. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Im Mittelpunkt der Entscheidung vom 21. Oktober 2026 stand die Rechtzeitigkeit der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde. Der OGH beurteilte diese als verspätet und wies das Rechtsmittel bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurück. [4] [3] [1]
- Vierwöchige Ausführungsfrist: Nach Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde kann der Beschwerdeführer seine Beschwerdegründe gemäß § 285 Abs 1 StPO binnen vier Wochen, hier ab Zustellung einer Urteilsabschrift, beim Gericht ausführen. [3]
- Wechsel zur Verfahrenshilfe: Weder die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum Wahlverteidiger noch die danach erfolgte Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beeinflusst den Fristlauf. Der OGH verweist dazu auf § 63 Abs 2 StPO und RIS-Justiz RS0125686, insbesondere T1 und T2. [3]
- Fristende am 11. August 2026: Die Frist begann mit der wirksamen Zustellung an den Wahlverteidiger am 14. Juli 2026 und endete nach § 84 Abs 1 StPO mit Ablauf des 11. August 2026. Die am 12. August 2026 eingebrachte Ausführung war daher verspätet. [3]
- Keine rechtzeitig bezeichneten Nichtigkeitsgründe: Der Angeklagte hatte weder bei der Anmeldung noch innerhalb der Ausführungsfrist Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet. Daher war die Beschwerde nach § 285d Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 285a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Zur Entscheidung über die Berufung wurden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Dem Angeklagten wurden auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [5] [6]
Rechtsgrundlagen
Entscheidend waren die Vorschriften über die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde, den unveränderten Fristlauf beim Verteidigerwechsel und die Zurückweisung mangels rechtzeitig bezeichneter Nichtigkeitsgründe. [3]
- § 285 Abs 1 StPO: Die Bestimmung regelt die vierwöchige Frist zur Ausführung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde. [3]
- § 63 Abs 2 StPO: Der OGH stützt darauf den unveränderten Fristlauf trotz Auflösung der Wahlverteidigung und anschließender Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers. [3]
- § 89d Abs 2 GOG und § 84 Abs 1 StPO: Die Vorschriften waren für die Wirksamkeit der Zustellung am 14. Juli 2026 und das Fristende am 11. August 2026 maßgeblich. [3]
- § 285d Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 285a Z 2 StPO: Darauf beruhte die sofortige Zurückweisung, weil Nichtigkeitsgründe nicht rechtzeitig deutlich und bestimmt bezeichnet worden waren. [3]
- § 285i StPO und § 390a Abs 1 StPO: Diese Bestimmungen tragen die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Berufung und den Kostenausspruch. [3] [1]
- RIS-Justiz RS0125686, insbesondere T1 und T2: Der OGH verweist auf diesen Rechtssatz zur fehlenden Auswirkung des Verteidigerwechsels auf die laufende Frist. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück, weil weder bei der Anmeldung noch innerhalb der vierwöchigen Ausführungsfrist Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet worden waren. Die Auflösung der Wahlverteidigung und die anschließende Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beeinflussten den Fristlauf nicht. Über die Berufung entscheidet das Oberlandesgericht Wien.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten * Ar* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten * Ar* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261021_OGH0002_0130OS00092_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * Ar* des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
[2] Der durch einen Wahlverteidiger (ON 58.2 und ON 164.1 S 2) vertretene Angeklagte meldete nach der Aktenlage unmittelbar nach der Urteilsverkündung am 15. April 2026 „Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen Strafe“ an (ON 164.1 S 36).
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Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * Ar* des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
[2] Der durch einen Wahlverteidiger (ON 58.2 und ON 164.1 S 2) vertretene Angeklagte meldete nach der Aktenlage unmittelbar nach der Urteilsverkündung am 15. April 2026 „Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen Strafe“ an (ON 164.1 S 36).
[3] Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Wahlverteidiger mit Wirksamkeit (§ 89d Abs 2 GOG) vom 14. Juli 2026 (Zustellnachweis zu ON 1.128) gab dieser mit Schriftsatz vom 16. Juli 2026 die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt und beantragte namens des Angeklagten Ar* die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (ON 172).
[4] Der daraufhin bestellte (ON 174.2) Verfahrenshilfeverteidiger brachte am 12. August 2026 eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung ein (ON 175).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261021_OGH0002_0130OS00092_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[5] Die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ist verspätet.
[6] Nach der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde hat der Beschwerdeführer das Recht, binnen vier Wochen (hier) nach Zustellung einer Urteilsabschrift eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht zu überreichen (§ 285 Abs 1 StPO).
[7] Der Lauf dieser Frist wird weder durch die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum Wahlverteidiger noch durch die danach erfolgte Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beeinflusst (§ 63 Abs 2 StPO, RIS‑Justiz RS0125686 [insbesondere T1 und T2] sowie Kirchbacher, StPO15 § 63 Rz 2; Murschetz, WK‑StPO § 84 Rz 4 und Soyer/Schumann, WK‑StPO § 63 Rz 9 und 30).
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[5] Die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ist verspätet.
[6] Nach der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde hat der Beschwerdeführer das Recht, binnen vier Wochen (hier) nach Zustellung einer Urteilsabschrift eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht zu überreichen (§ 285 Abs 1 StPO).
[7] Der Lauf dieser Frist wird weder durch die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum Wahlverteidiger noch durch die danach erfolgte Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beeinflusst (§ 63 Abs 2 StPO, RIS‑Justiz RS0125686 [insbesondere T1 und T2] sowie Kirchbacher, StPO15 § 63 Rz 2; Murschetz, WK‑StPO § 84 Rz 4 und Soyer/Schumann, WK‑StPO § 63 Rz 9 und 30).
[8] Vorliegend begann die Frist mit der Zustellung der Urteilsausfertigung an den Wahlverteidiger am 14. Juli 2026 zu laufen und endete demzufolge (§ 84 Abs 1 StPO) mit Ablauf des 11. August 2026. Die erst am 12. August 2026 eingebrachte Rechtsmittelausführung erweist sich daher als verspätet.
[9] Da der Angeklagte demnach weder bei der Anmeldung noch innerhalb der vierwöchigen Ausführungsfrist Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war seine Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO).
[10] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[11] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261021_OGH0002_0130OS00092_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Hanger in der Strafsache gegen * A* und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * Ar* gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 15. April 2026, GZ 50 Hv 44/25s‑164.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261021_OGH0002_0130OS00092_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261021_OGH0002_0130OS00092_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Dem Angeklagten * Ar* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261021_OGH0002_0130OS00092_26T0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Ausführungsfrist lief ab der wirksamen Zustellung des Urteils an den Wahlverteidiger.
- Der anschließende Wechsel zum Verfahrenshilfeverteidiger beeinflusste die laufende Frist nicht.
- Mangels rechtzeitig deutlich und bestimmt bezeichneter Nichtigkeitsgründe wurde die Beschwerde zurückgewiesen.
- Über die Berufung entscheidet das Oberlandesgericht Wien.
Häufige Fragen
Beginnt die Frist bei einem Wechsel zum Verfahrenshilfeverteidiger neu?
Nach dieser Entscheidung nicht. Die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum Wahlverteidiger und die anschließende Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beeinflussten die bereits laufende Ausführungsfrist nicht.
Warum war die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde verspätet?
Die vierwöchige Frist begann am 14. Juli 2026 mit der wirksamen Zustellung an den Wahlverteidiger und endete am 11. August 2026. Die Ausführung wurde erst am 12. August 2026 eingebracht.
Hat der OGH auch über die Strafberufung entschieden?
Nein. Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück und leitete die Akten zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Wien weiter.
Quelle und Hinweis
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