RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Salzburg verurteilte den Angeklagten wegen vorsätzlichen Eingriffs in Monopolrechte nach § 44 Abs 1 FinStrG. Nach dem erstinstanzlichen Schuldspruch hatte er als Geschäftsführer einer GmbH am oder nach dem 23. Mai 2024 insgesamt 20.790 Kilogramm entrippte, rauchbare Tabakblätter an einen tschechischen Abnehmer verkauft. Das Urteil bezeichnete 39.500 Euro als gemeinen Wert; nach der Beurteilung des OGH war tatsächlich nur der erzielte Verkaufspreis festgestellt worden. [2] [3]
Der Wahlverteidiger meldete Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an. Die Urteilsausfertigung wurde ihm mit Wirksamkeit vom 4. März 2026 zugestellt. Danach beantragte der Angeklagte einen Verfahrenshilfeverteidiger; dieser Antrag wurde am 15. April 2026 abgewiesen. Die Ausführung der Rechtsmittel brachte der Angeklagte am 15. Mai 2026 im elektronischen Rechtsverkehr ein. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH unterschied zwischen der Zulässigkeit der Rechtsmittel und einer von Amts wegen wahrzunehmenden materiellen Nichtigkeit. Obwohl die Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen war, fehlten dem Schuldspruch entscheidende Feststellungen zur strafgerichtlichen Zuständigkeit. [3] [1]
- Ausführungsfrist und Verfahrenshilfe: Die vierwöchige Frist nach § 285 Abs 1 StPO lief vom 4. März bis zum Ablauf des 1. April 2026. Der Verfahrenshilfeantrag beeinflusste sie nicht, weil § 63 Abs 1 StPO nur zuvor unvertretene Angeklagte erfasst. Die am 15. Mai eingebrachte Ausführung war verspätet. [3]
- Zurückweisung der Rechtsmittel: Weder bei der Anmeldung noch innerhalb der Ausführungsfrist waren Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet worden. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zurückzuweisen. Eine Schuldberufung ist gegen ein kollegialgerichtliches Urteil gesetzlich nicht vorgesehen. [3] [5]
- Gerichtszuständigkeit und Wertbetrag: Für die hier maßgeblichen vorsätzlich begangenen Finanzvergehen setzt § 53 Abs 1 FinStrG einen strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als 150.000 Euro für die Gerichtszuständigkeit voraus. Ohne Feststellungen zu diesem Betrag fehlte die Grundlage zur Beurteilung der Zuständigkeit. [3]
- Bewertung der Monopolgegenstände: § 44 Abs 2 FinStrG stellt zunächst auf den festgesetzten Kleinverkaufspreis, sonst auf jenen vergleichbarer Monopolgegenstände ab. Erst wenn ein Vergleich unmöglich ist, gilt der gemeine Wert. Dieser richtet sich nach dem inländischen Detailverkaufspreis. Der tatsächlich erzielte Verkaufspreis genügte hier nicht. [3]
- Amtswegige Wahrnehmung: Die fehlenden Feststellungen zum strafbestimmenden Wertbetrag begründeten materielle Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO zum Nachteil des Angeklagten. Der OGH nahm diesen nicht geltend gemachten Fehler gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahr. [3]
- Gewerbsmäßiger Tabakhandel: Für den zweiten Rechtsgang verlangte der OGH auch Feststellungen zur Absicht, sich durch wiederkehrende Delinquenz eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zur zeitlichen Komponente dieser Intention. Hintergrund ist der Handelsbegriff des § 5 Abs 2 TabMG. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zurück. Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde hob er das Urteil dennoch auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Salzburg. Mit der Strafberufung wurde der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen. [1] [6]
Die Aufhebung bedeutete keinen Freispruch. Im zweiten Rechtsgang sind die fehlenden Feststellungen nachzuholen. Für einen allfälligen neuen Sanktionsausspruch ist das Verschlechterungsverbot zu beachten, weil die Staatsanwaltschaft das Urteil nicht zum Nachteil des Angeklagten bekämpft hatte. [3] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung des OGH vom 23. September 2026, 13Os70/26g, betrifft sowohl die Rechtsmittelfristen als auch die materiellen Voraussetzungen des Finanzvergehens und der Gerichtszuständigkeit. [4] [3]
- § 285 Abs 1 StPO; § 89d Abs 2 GOG; § 84 Abs 1 StPO: Diese Bestimmungen betreffen die vierwöchige Ausführungsfrist, die Wirksamkeit der Zustellung und die Fristberechnung. [3]
- § 63 Abs 1 und 2 StPO: Der Verfahrenshilfeantrag beeinflusste die Frist nicht, weil der Angeklagte bereits durch einen Wahlverteidiger vertreten war. [3]
- § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO; § 283 Abs 1 StPO: Diese Normen tragen die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde und der gegen das kollegialgerichtliche Urteil erhobenen Schuldberufung. [3]
- § 44 Abs 1 und 2; § 53 Abs 1 FinStrG: Die Vorschriften regeln den Eingriff in Monopolrechte, die maßgebliche Bemessungsgrundlage und die hier relevante Wertgrenze der Gerichtszuständigkeit. [2] [3]
- § 10 Abs 2 BewG: Der gemeine Wert wird hier nach dem inländischen Detailverkaufspreis ermittelt. Dieser umfasst Einstandspreis, rechtmäßig zu entrichtende Abgaben, Frachtkosten, sonstige Spesen und Gewinnspannen. [3]
- § 281 Abs 1 Z 9 lit a; §§ 285e, 290 Abs 1 StPO: Die fehlenden Feststellungen begründeten materielle Nichtigkeit. Die Aufhebung von Amts wegen erfolgte in Verbindung mit § 195 Abs 1 FinStrG. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Bei bereits bestehender Wahlverteidigung beeinflusst ein Antrag auf Verfahrenshilfe die Ausführungsfrist der Nichtigkeitsbeschwerde nicht. Der OGH wies das Rechtsmittel zurück, hob das Urteil aber von Amts wegen auf: Der festgestellte Verkaufspreis ersetzte nicht die erforderlichen Feststellungen zum strafbestimmenden Wertbetrag und damit zur Gerichtszuständigkeit.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Salzburg verwiesen.
Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Salzburg verwiesen.
Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00070_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * P* des Finanzvergehens des vorsätzlichen Eingriffs in Monopolrechte nach § 44 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in S* im Zuständigkeitsbereich des Zollamts Österreich am oder nach dem 23. Mai 2024 zu seinem oder eines anderen Vorteil vorsätzlich die in den Vorschriften über das Tabakmonopol enthaltenen Gebote und Verbote hinsichtlich des Handels mit Monopolgegenständen verletzt, indem er als Geschäftsführer der K* GmbH 20.790 Kilogramm entrippte, rauchbare Tabakblätter „mit einem gemeinen Wert von EUR 39.500,00“ an einen tschechischen Abnehmer verkaufte.
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Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * P* des Finanzvergehens des vorsätzlichen Eingriffs in Monopolrechte nach § 44 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in S* im Zuständigkeitsbereich des Zollamts Österreich am oder nach dem 23. Mai 2024 zu seinem oder eines anderen Vorteil vorsätzlich die in den Vorschriften über das Tabakmonopol enthaltenen Gebote und Verbote hinsichtlich des Handels mit Monopolgegenständen verletzt, indem er als Geschäftsführer der K* GmbH 20.790 Kilogramm entrippte, rauchbare Tabakblätter „mit einem gemeinen Wert von EUR 39.500,00“ an einen tschechischen Abnehmer verkaufte.
[3] Der Wahlverteidiger (ON 47) des Angeklagten meldete mit Schriftsatz vom 16. Februar 2026 „für den Angeklagten/Verurteilten Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen Nichtigkeit sowie Schuld und Strafe (volle Berufung)“ an (ON 93).
[4] Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Wahlverteidiger mit Wirksamkeit (§ 89d Abs 2 GOG) vom 4. März 2026 (Zustellnachweis zu ON 1.99) stellte der Angeklagte den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (ON 95), der mit Beschluss des Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 15. April 2026 abgewiesen wurde (ON 98).
[5] Am 15. Mai 2026 brachte der Angeklagte im Wege des ERV eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung ein (ON 99).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00070_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[6] Die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ist – worauf auch die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend hinweist – verspätet:
[7] Nach der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde hat der Beschwerdeführer das Recht, binnen vier Wochen (hier) nach der Zustellung einer Urteilsabschrift eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht zu überreichen (§ 285 Abs 1 StPO).
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[6] Die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ist – worauf auch die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend hinweist – verspätet:
[7] Nach der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde hat der Beschwerdeführer das Recht, binnen vier Wochen (hier) nach der Zustellung einer Urteilsabschrift eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht zu überreichen (§ 285 Abs 1 StPO).
[8] Der Lauf dieser Frist wird, weil die Regelung des § 63 Abs 1 StPO nur für den zuvor unvertretenen Angeklagten gilt, durch den Antrag des Angeklagten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nicht beeinflusst (§ 63 Abs 2 StPO, RIS‑Justiz RS0125686 [T2] sowie Kirchbacher, StPO15 § 63 Rz 2 und Murschetz, WK‑StPO § 84 Rz 4).
[9] Vorliegend begann die Frist mit der Zustellung der Urteilsausfertigung an den Wahlverteidiger am 4. März 2026 zu laufen und endete demzufolge (siehe § 84 Abs 1 StPO) mit Ablauf des 1. April 2026. Die am 15. Mai 2026 eingebrachte Rechtsmittelausführung (ON 99) erweist sich somit als verspätet.
[10] Da der Angeklagte demnach weder bei der Anmeldung noch innerhalb der vierwöchigen Ausführungsfrist Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war seine Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO).
[11] Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war schon deshalb zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0098904), weil eine solche gegen ein kollegialgerichtliches Urteil in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehen ist (§ 283 Abs 1 StPO).
[12] Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch, dass dem angefochtenen Urteil – wie auch die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt – im Schuldspruch nicht geltend gemachte materielle Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO anhaftet, die dem Angeklagten zum Nachteil gereicht und daher von Amts wegen wahrzunehmen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).
[13] In die Gerichtszuständigkeit fallen – soweit hier von Bedeutung – vorsätzlich begangene Finanzvergehen mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als 150.000 Euro (§ 53 Abs 1 FinStrG).
[14] Der strafbestimmende Wertbetrag (hier: die Bemessungsgrundlage) richtet sich nach § 44 Abs 2 zweiter Satz FinStrG für Monopolgegenstände, für die ein Kleinverkaufspreis festgesetzt ist, nach diesem, für andere Monopolgegenstände nach dem Kleinverkaufspreis der nach Beschaffenheit und Qualität am nächsten kommenden Monopolgegenstände, und, wenn ein solcher Vergleich nicht möglich ist, nach dem gemeinen Wert (dazu auch Lässig in WK2 FinStrG § 44 Rz 14). Letzterer wird nach § 10 Abs 2 BewG nach dem inländischen Detailverkaufspreis, der seinerseits aus dem Einstandspreis, den rechtmäßig zu entrichtenden Abgaben, den Frachtkosten und sonstigen Spesen sowie den Gewinnspannen besteht, ermittelt (hiezu Lässig in WK2 FinStrG § 19 Rz 7 und 8 sowie RIS-Justiz RS0086277).
[15] Im vorliegenden Fall traf das Erstgericht zum solcherart determinierten strafbestimmenden Wertbetrag keine Konstatierungen, sondern stellte bloß den tatsächlich erlangten Verkaufspreis fest (US 4 und 7). Demzufolge fehlt der angefochtenen Entscheidung schon eine hinreichende Sachverhaltsbasis für die rechtliche Beurteilung der Frage nach der Zuständigkeit des Gerichts zur Ahndung des inkriminierten Finanzvergehens.
[16] Der Rechtsfehler mangels Feststellungen zum strafbestimmenden Wertbetrag (RIS-Justiz RS0086986 und RS0086992) führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§§ 285e, 290 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 195 Abs 1 FinStrG).
Für den zweiten Rechtsgang sei hinzugefügt:
[17] Nach § 5 Abs 1 TabMG ist – soweit hier von Interesse – der Handel mit Tabakerzeugnissen (von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen) verboten, worunter § 5 Abs 2 TabMG das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet versteht (dazu Lässig in WK2 § 44 FinStrG Rz 6). Demnach setzt eine Subsumtion nach § 44 Abs 1 FinStrG auch Konstatierungen zur Absicht und zur zeitlichen Komponente der Intention des Täters voraus, sich durch wiederkehrende Delinquenz eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
[18] Mangels Bekämpfung des angefochtenen Urteils durch die Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Angeklagten wäre – im Fall eines Schuldspruchs – in Bezug auf einen allfälligen neuen Sanktionsausspruch (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO iVm § 195 Abs 1 FinStrG) das Verschlechterungsverbot zu beachten (vgl § 290 Abs 2 StPO, RIS‑Justiz RS0100700 [T7]; Ratz, WK-StPO § 293 Rz 22).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00070_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kristöfl in der Finanzstrafsache gegen * P* wegen des Finanzvergehens des vorsätzlichen Eingriffs in Monopolrechte nach § 44 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 12. Februar 2026, GZ 35 Hv 19/25v‑91, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00070_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00070_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Salzburg verwiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260923_OGH0002_0130OS00070_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Ein Verfahrenshilfeantrag beeinflusst die Ausführungsfrist bei bereits bestehender Wahlverteidigung nicht.
- Eine verspätete Nichtigkeitsbeschwerde schließt die amtswegige Wahrnehmung materieller Nichtigkeit nicht aus.
- Der erzielte Verkaufspreis ersetzt nicht ohne Weiteres den strafbestimmenden Wertbetrag nach § 44 Abs 2 FinStrG.
- Die Gerichtszuständigkeit erforderte hier einen strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als 150.000 Euro.
- Für den zweiten Rechtsgang sind auch Feststellungen zur Absicht einer fortlaufenden Einnahmenerzielung erforderlich.
Häufige Fragen
Warum war die Nichtigkeitsbeschwerde in 13Os70/26g verspätet?
Die vierwöchige Ausführungsfrist endete am 1. April 2026. Die Rechtsmittelausführung wurde erst am 15. Mai 2026 eingebracht. Der zwischenzeitliche Verfahrenshilfeantrag beeinflusste die Frist wegen der bereits bestehenden Wahlverteidigung nicht.
Warum hob der OGH das Urteil trotz Zurückweisung der Beschwerde auf?
Es fehlten Feststellungen zum strafbestimmenden Wertbetrag und damit eine ausreichende Grundlage zur Beurteilung der Gerichtszuständigkeit. Diesen materiellen Nichtigkeitsgrund nahm der OGH von Amts wegen wahr.
Ist beim Eingriff in Tabakmonopolrechte der Verkaufspreis entscheidend?
Nicht ohne Weiteres. § 44 Abs 2 FinStrG sieht eine abgestufte Bewertung nach dem Kleinverkaufspreis, dem Preis vergleichbarer Monopolgegenstände und erst nachrangig dem gemeinen Wert vor. Der bloß festgestellte Verkaufserlös genügte im entschiedenen Fall nicht.
Führte die Entscheidung zu einem Freispruch?
Nein. Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Salzburg verwiesen. Für einen allfälligen neuen Sanktionsausspruch ist das Verschlechterungsverbot zu beachten.
Quelle und Hinweis
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