RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
13Os9/26m
Entscheidungsdatum
2026-07-22
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00009.26M.0722.000
Dokumentnummer
JJT_20260722_OGH0002_0130OS00009_26M0000_000

Sachverhalt

Das Landesgericht für Strafsachen Wien erkannte den Angeklagten – soweit für die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – jeweils eines Verbrechens des Abgabenbetrugs sowie des Vergehens der organisierten Schwarzarbeit schuldig. Der Angeklagte war nach den Urteilsannahmen unternehmensrechtlicher Geschäftsführer und abgabenrechtlich Verantwortlicher zweier Gesellschaften. [2] [3]

Die Schuldsprüche wegen Abgabenbetrugs betrafen Verkürzungen von Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Kapitalertragsteuer sowie von Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag. Nach dem referierten Urteilssachverhalt wurden dabei falsche Beweismittel verwendet beziehungsweise vorgeschriebene Lohnkonten nicht ordnungsgemäß geführt. [3]

Der Schuldspruch wegen organisierter Schwarzarbeit beruhte auf der Beschäftigung einer größeren Zahl nicht ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldeter Arbeitskräfte für Reinigungsaufträge. Nach den Feststellungen wurden über einen längeren Zeitraum gleichzeitig mehr als zehn Personen eingesetzt. [3]

Ausführungen des OGH

Die Nichtigkeitsbeschwerde stützte sich auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a, 10 und 11 StPO. Der OGH behandelte im übermittelten Text insbesondere Verfahrens-, Mängel- und Rechtsrügen. [3] [3]

Verdeckte Ausschüttung und Kapitalertragsteuer

Der OGH erläuterte, dass verdeckte Ausschüttungen außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegene Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber oder nahestehende Personen sind, die das Einkommen der Körperschaft vermindern und ihre Ursache in der Anteilsinhaberschaft haben. [3]

Ergebnis

Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde in nichtöffentlicher Sitzung zurück. Die Akten wurden zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Wien weitergeleitet; dem Angeklagten wurden auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft materielles Finanzstrafrecht, den Straftatbestand der organisierten Schwarzarbeit sowie die strafprozessualen Voraussetzungen und Grenzen einer Nichtigkeitsbeschwerde und von Beweisanträgen. [3]

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde zurückgewiesen. Der OGH sah insbesondere keine Verletzung von Verteidigungsrechten durch die Abweisung der behandelten Beweisanträge und beurteilte den Schuldspruch wegen Verkürzung von Kapitalertragsteuer auf Grundlage verdeckter Ausschüttungen als rechtsrichtig. Über die Berufung hat das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Dem Angeklagten Mag.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00009_26M0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – Mag. * U* jeweils eines (richtig) Verbrechens des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a und Abs 3 lit b FinStrG (A) und nach §§ 33 Abs 2 lit b, 39 Abs 1 lit a und Abs 3 lit b FinStrG (B) sowie des Vergehens der organisierten Schwarzarbeit nach § 153e Abs 1 Z 2 und Abs 2 StGB (C) schuldig erkannt. [2] Danach hat er als unternehmensrechtlicher Geschäftsführer der * B*gesellschaft m.b.H.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00009_26M0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mag. U*. [4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung (ON 135.2, 28 f) mehrerer in der Hauptverhandlung am 10.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00009_26M0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

* U* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a und Abs 3 lit b FinStrG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00009_26M0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

* U* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7.

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[3]

RIS-Kontext

November 2025, GZ 16 Hv 6/25d-135.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00009_26M0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Ein Beweisantrag muss erkennen lassen, warum die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lässt.
  • Rechtsfragen sind nicht Gegenstand einer Beweisaufnahme.
  • Für eine erfolgreiche Mängel- oder Rechtsrüge muss das Vorbringen an entscheidenden Tatsachen und am festgestellten Urteilssachverhalt anknüpfen.
  • Durch eine Tochtergesellschaft geleistete Kick-back-Zahlungen können nach den konkreten Gesellschaftsverhältnissen als durchgeleitete verdeckte Ausschüttungen an den Gesellschafter
  • Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde ließ die Entscheidung über die Berufung offen; darüber entscheidet das Oberlandesgericht Wien.

Häufige Fragen

Was entschied der OGH zu 13 Os 9/26m?

Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück und leitete die Akten zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Wien weiter.

Warum wurden die Beweisanträge nicht berücksichtigt?

Nach dem OGH waren sie unter anderem nicht ausreichend begründet oder bestimmt, auf unerhebliche Umstände beziehungsweise Rechtsfragen gerichtet oder betrafen Tatsachen, von denen das Erstgericht ohnehin ausgegangen war.

Wie beurteilte der OGH die Kick-back-Zahlungen?

Auf Basis der festgestellten Gesellschaftsverhältnisse wurden die Zahlungen als durchgeleitete verdeckte Ausschüttungen beurteilt, die der Kapitalertragsteuer unterlagen.

Entschied der OGH auch über die Berufung?

Nein. Die Akten wurden zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Wien übermittelt.

Quelle und Hinweis

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Der bereitgestellte RIS-Volltext endet im Absatz 23; spätere Ausführungen des OGH konnten daher nicht berücksichtigt werden.

Die Darstellung dient der Dokumentation der Entscheidung und ersetzt keine Prüfung des vollständigen Entscheidungstexts oder rechtliche Beratung.

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