RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht für Strafsachen Wien erkannte den Angeklagten – soweit für die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – jeweils eines Verbrechens des Abgabenbetrugs sowie des Vergehens der organisierten Schwarzarbeit schuldig. Der Angeklagte war nach den Urteilsannahmen unternehmensrechtlicher Geschäftsführer und abgabenrechtlich Verantwortlicher zweier Gesellschaften. [2] [3]
Die Schuldsprüche wegen Abgabenbetrugs betrafen Verkürzungen von Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Kapitalertragsteuer sowie von Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag. Nach dem referierten Urteilssachverhalt wurden dabei falsche Beweismittel verwendet beziehungsweise vorgeschriebene Lohnkonten nicht ordnungsgemäß geführt. [3]
Der Schuldspruch wegen organisierter Schwarzarbeit beruhte auf der Beschäftigung einer größeren Zahl nicht ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldeter Arbeitskräfte für Reinigungsaufträge. Nach den Feststellungen wurden über einen längeren Zeitraum gleichzeitig mehr als zehn Personen eingesetzt. [3]
Ausführungen des OGH
Die Nichtigkeitsbeschwerde stützte sich auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a, 10 und 11 StPO. Der OGH behandelte im übermittelten Text insbesondere Verfahrens-, Mängel- und Rechtsrügen. [3] [3]
- Beweisanträge: Die Abweisung der behandelten Beweisanträge verkürzte nach Ansicht des OGH keine Verteidigungsrechte. Der beantragte Sachverständigenbeweis zu realen und marktüblichen Leistungen von Subunternehmen ließ nicht erkennen, weshalb er das behauptete Ergebnis erbringen sollte, und hatte daher Erkundungscharakter. Soweit das Erstgericht von realen Aufträgen, erbrachten Leistungen und nachvollziehbaren Zahlungen ohnehin ausging, betrafen weitere Beweisanträge keine für Schuld oder Subsumtion bedeutsamen [3]
- Bestimmtheit und Erheblichkeit: Eine Anfrage an das Dienstleistungszentrum der Sozialversicherungsträger scheiterte nach den Ausführungen des OGH am fehlenden Beweisthema. Weitere Erklärungen enthielten kein deutlich und bestimmt formuliertes Begehren. Auch die Aufnahme von Subunternehmen in Listen des Finanzministeriums war für die Feststellung entscheidender Tatsachen nicht erheblich. [3]
- Rechtsfragen als Beweisthema: Anträge auf Verlesung einer steuerberatenden Stellungnahme, Vernehmung des Steuerberaters und Beiziehung eines Sachverständigen zielten nach Ansicht des OGH auf die Klärung von Rechtsfragen. Rechtsfragen sind nicht Gegenstand einer Beweisaufnahme. [3]
- Neuerungsverbot: Ergänzendes Beschwerdevorbringen zu den in der Hauptverhandlung gestellten Anträgen blieb wegen des mit dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund verbundenen Neuerungsverbots unbeachtlich. [3]
- Entscheidende Tatsachen: Einwände zu Feststellungen über die Aufnahme einzelner Gesellschaften in eine Liste der Scheinunternehmen oder in die HFU-Liste betrafen nach dem OGH keinen entscheidenden Aspekt. Die Rechtsrüge legte zudem nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab, weshalb zusätzliche Feststellungen für die rechtliche Annahme der strafbaren Handlungen erforderlich gewesen wären. [3]
- Subjektive Tatseite: Die den Beschwerdeführer betreffenden Feststellungen zum Vorsatz bei der Verwendung von Scheinrechnungen für die Hinterziehung von Kapitalertragsteuer waren nach Auffassung des OGH weder undeutlich noch unbegründet. Das Erstgericht durfte sie aus dem festgestellten äußeren Geschehensablauf erschließen. Soweit sich die Beschwerde gegen Vorsatzfeststellungen zu Mitangeklagten richtete, fehlte dem Beschwerdeführer die Anfechtungslegitimation. [3]
Verdeckte Ausschüttung und Kapitalertragsteuer
Der OGH erläuterte, dass verdeckte Ausschüttungen außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegene Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber oder nahestehende Personen sind, die das Einkommen der Körperschaft vermindern und ihre Ursache in der Anteilsinhaberschaft haben. [3]
- Durchgeleitete Kick-back-Zahlungen: Auf Grundlage der festgestellten Verhältnisse zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft wertete der OGH die aus dem Vermögen der Tochtergesellschaft geleisteten Kick-back-Zahlungen an den Alleingesellschafter der Muttergesellschaft als sozietär veranlasste, durchgeleitete verdeckte Ausschüttungen. Diese unterlagen der Kapitalertragsteuer. [3]
- Zeitliche Eingrenzung: Nach dem Urteilssachverhalt flossen die Kapitalerträge jeweils innerhalb bestimmter, zeitlich eingegrenzter Zeiträume zu; Anmeldung und Abfuhr binnen Wochenfrist unterblieben. Der OGH erachtete den darauf bezogenen Schuldspruch als rechtsrichtig. [3]
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Kick-back-Zahlungen beruhten nach den Ausführungen des OGH nicht bloß auf allgemeiner Lebenserfahrung. Das Schöffengericht hatte mehrere Verfahrensergebnisse vernetzt betrachtet und daran Plausibilitätserwägungen geknüpft. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde in nichtöffentlicher Sitzung zurück. Die Akten wurden zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Wien weitergeleitet; dem Angeklagten wurden auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft materielles Finanzstrafrecht, den Straftatbestand der organisierten Schwarzarbeit sowie die strafprozessualen Voraussetzungen und Grenzen einer Nichtigkeitsbeschwerde und von Beweisanträgen. [3]
- Abgabenbetrug: §§ 33 Abs 1, 33 Abs 2 lit b, 39 Abs 1 lit a und 39 Abs 3 lit b FinStrG. [2] [3]
- Organisierte Schwarzarbeit: § 153e Abs 1 Z 2 und Abs 2 StGB; im Urteilssachverhalt wird außerdem auf § 153e Abs 1 Z 1 StGB sowie auf die gewerbsmäßige Begehung Bezug genommen. [2] [3]
- Nichtigkeitsgründe: § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a, 10 und 11 StPO. [3] [3]
- Beweisanträge: § 55 Abs 1 zweiter Satz sowie § 55 Abs 2 Z 2 und Z 3 StPO, insbesondere zu Beweisthema, Erheblichkeit und bereits zugrunde gelegten Umständen. [3]
- Kapitalertragsteuer: § 96 Abs 1 Z 1 lit a und Abs 3 EStG zur Anmeldung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer binnen Wochenfrist. [3]
- Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde: § 58 Abs 1 lit b FinStrG. [3]
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde zurückgewiesen. Der OGH sah insbesondere keine Verletzung von Verteidigungsrechten durch die Abweisung der behandelten Beweisanträge und beurteilte den Schuldspruch wegen Verkürzung von Kapitalertragsteuer auf Grundlage verdeckter Ausschüttungen als rechtsrichtig. Über die Berufung hat das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Dem Angeklagten Mag.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00009_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – Mag. * U* jeweils eines (richtig) Verbrechens des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a und Abs 3 lit b FinStrG (A) und nach §§ 33 Abs 2 lit b, 39 Abs 1 lit a und Abs 3 lit b FinStrG (B) sowie des Vergehens der organisierten Schwarzarbeit nach § 153e Abs 1 Z 2 und Abs 2 StGB (C) schuldig erkannt. [2] Danach hat er als unternehmensrechtlicher Geschäftsführer der * B*gesellschaft m.b.H.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00009_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mag. U*. [4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung (ON 135.2, 28 f) mehrerer in der Hauptverhandlung am 10.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00009_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
* U* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a und Abs 3 lit b FinStrG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00009_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
* U* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00009_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
November 2025, GZ 16 Hv 6/25d-135.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00009_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Ein Beweisantrag muss erkennen lassen, warum die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lässt.
- Rechtsfragen sind nicht Gegenstand einer Beweisaufnahme.
- Für eine erfolgreiche Mängel- oder Rechtsrüge muss das Vorbringen an entscheidenden Tatsachen und am festgestellten Urteilssachverhalt anknüpfen.
- Durch eine Tochtergesellschaft geleistete Kick-back-Zahlungen können nach den konkreten Gesellschaftsverhältnissen als durchgeleitete verdeckte Ausschüttungen an den Gesellschafter
- Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde ließ die Entscheidung über die Berufung offen; darüber entscheidet das Oberlandesgericht Wien.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH zu 13 Os 9/26m?
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde zurück und leitete die Akten zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Wien weiter.
Warum wurden die Beweisanträge nicht berücksichtigt?
Nach dem OGH waren sie unter anderem nicht ausreichend begründet oder bestimmt, auf unerhebliche Umstände beziehungsweise Rechtsfragen gerichtet oder betrafen Tatsachen, von denen das Erstgericht ohnehin ausgegangen war.
Wie beurteilte der OGH die Kick-back-Zahlungen?
Auf Basis der festgestellten Gesellschaftsverhältnisse wurden die Zahlungen als durchgeleitete verdeckte Ausschüttungen beurteilt, die der Kapitalertragsteuer unterlagen.
Entschied der OGH auch über die Berufung?
Nein. Die Akten wurden zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Wien übermittelt.
Quelle und Hinweis
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