RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Wels verhängte am 22. April 2026 über einen Beschuldigten die Untersuchungshaft und setzte sie zuletzt am 15. Mai 2026 wegen Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO fort. [2] [3]
Das Verfahren betraf den Vorwurf des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 und 129 Abs 1 Z 2 StGB. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht erhob der Beschuldigte Grundrechtsbeschwerde an den OGH. [1] [2]
Ausführungen des OGH
Der OGH befasste sich mit der Zulässigkeit der Grundrechtsbeschwerde. Diese richtete sich ausschließlich gegen die Annahme des dringenden Tatverdachts. [3]
- Vorherige Haftbeschwerde: Der dringende Tatverdacht war in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Fortsetzungsbeschluss nicht angefochten worden. [3]
- Horizontale Erschöpfung: Damit war das Zulässigkeitserfordernis der horizontalen Erschöpfung des Instanzenzugs nach § 1 Abs 1 GRBG nicht erfüllt. Der OGH verwies dazu auf RIS-Justiz RS0114487, insbesondere T3 und T10, sowie auf Kier in WK² GRBG § 1 Rz 41. [3]
- Prüfungsumfang: Der erstmals in der Grundrechtsbeschwerde erhobene Einwand gegen den dringenden Tatverdacht konnte daher keine inhaltliche Prüfung dieses Beschwerdepunkts eröffnen. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die Grundrechtsbeschwerde zurück. Ein Kostenzuspruch erfolgte gemäß § 8 GRBG nicht. [1] [3] [2]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Grundrechtsbeschwerde im Zusammenhang mit Untersuchungshaft. [2] [3]
- § 1 Abs 1 GRBG: Grundlage für das Erfordernis der Erschöpfung des Instanzenzugs vor Erhebung einer Grundrechtsbeschwerde. [3]
- § 8 GRBG: Vom OGH als Grundlage für die Zurückweisung ohne Kostenzuspruch angeführt. [3]
- § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO: Im Ausgangsverfahren herangezogener Haftgrund der Tatbegehungsgefahr. [2]
- §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 2 StGB: Im Strafverfahren angeführte Bestimmungen zum schweren Diebstahl durch Einbruch. [1]
- RIS-Justiz RS0114487: Vom OGH, insbesondere mit den Rechtssatzteilen T3 und T10, zur horizontalen Erschöpfung des Instanzenzugs zitiert. [3]
Spruch
Wird der dringende Tatverdacht erstmals mit Grundrechtsbeschwerde bekämpft, obwohl er in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Haftbeschluss nicht angefochten wurde, fehlt es an der horizontalen Erschöpfung des Instanzenzugs nach § 1 Abs 1 GRBG. Die Grundrechtsbeschwerde ist zurückzuweisen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00074_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Mit Beschluss vom 22. April 2026 (ON 89) verhängte das Landesgericht Wels über * M* die Untersuchungshaft und setzte diese zuletzt am 15. Mai 2026 (ON 113) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO fort.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00074_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[5] Sie wendet sich ausschließlich gegen die Annahme des dringenden Tatverdachts, der in der Beschwerde (ON 114.2) gegen den erstinstanzlichen Beschluss (ON 113) jedoch keiner Anfechtung unterzogen worden war. [6] Solcherart ist schon das (Zulässigkeits-)Erfordernis der – horizontalen (RIS-Justiz RS0114487 [insbesondere T3 und T10] sowie Kier in WK2 GRBG § 1 Rz 41) – Erschöpfung des Instanzenzugs (§ 1 Abs 1 GRBG) nicht erfüllt. [7] Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00074_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Zeugswetter in der Strafsache gegen * H* und andere Beschuldigte wegen Vergehen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 2 StGB, AZ 10 St 229/25t der Staatsanwaltschaft Wels, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten * M* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 1.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00074_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Juni 2026, AZ 8 Bs 65/26d, (ON 142) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00074_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
April 2026 (ON 89) verhängte das Landesgericht Wels über * M* die Untersuchungshaft und setzte diese zuletzt am 15.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00074_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Die Grundrechtsbeschwerde scheiterte bereits an einer Zulässigkeitsvoraussetzung.
- Der Einwand gegen den dringenden Tatverdacht war in der vorherigen Haftbeschwerde nicht erhoben worden.
- Der OGH wertete dies als fehlende horizontale Erschöpfung des Instanzenzugs nach § 1 Abs 1 GRBG.
- Die Zurückweisung erfolgte ohne Kostenzuspruch nach § 8 GRBG.
Häufige Fragen
Warum wurde die Grundrechtsbeschwerde zurückgewiesen?
Der Beschuldigte bekämpfte den dringenden Tatverdacht erstmals mit Grundrechtsbeschwerde. Da dieser Punkt in der vorherigen Beschwerde gegen den Haftbeschluss nicht angefochten worden war, fehlte die horizontale Erschöpfung des Instanzenzugs.
Was bedeutet horizontale Erschöpfung des Instanzenzugs?
Im Kontext dieser Entscheidung bedeutet sie, dass der später vor dem OGH geltend gemachte Einwand bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren erhoben worden sein muss.
Hat der OGH den dringenden Tatverdacht inhaltlich geprüft?
Nein. Die Grundrechtsbeschwerde wurde wegen des nicht erfüllten Zulässigkeitserfordernisses zurückgewiesen.
Welcher Haftgrund lag der Untersuchungshaft zugrunde?
Die Untersuchungshaft wurde wegen Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO fortgesetzt.
Quelle und Hinweis
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Der OGH entschied ausschließlich über die Zulässigkeit der Grundrechtsbeschwerde; eine inhaltliche Beurteilung des dringenden Tatverdachts wird daher nicht zug
Die Darstellung enthält keine Aussage dazu, ob die Untersuchungshaft aus anderen Gründen materiell berechtigt war.
Die FAQ fasst nur die konkrete Entscheidung zusammen und ersetzt keine rechtliche Prüfung eines Einzelfalls.
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