RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
13Os74/26w
Entscheidungsdatum
2026-07-22
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00074.26W.0722.000
Dokumentnummer
JJT_20260722_OGH0002_0130OS00074_26W0000_000

Sachverhalt

Das Landesgericht Wels verhängte am 22. April 2026 über einen Beschuldigten die Untersuchungshaft und setzte sie zuletzt am 15. Mai 2026 wegen Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO fort. [2] [3]

Das Verfahren betraf den Vorwurf des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 und 129 Abs 1 Z 2 StGB. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht erhob der Beschuldigte Grundrechtsbeschwerde an den OGH. [1] [2]

Ausführungen des OGH

Der OGH befasste sich mit der Zulässigkeit der Grundrechtsbeschwerde. Diese richtete sich ausschließlich gegen die Annahme des dringenden Tatverdachts. [3]

Ergebnis

Der OGH wies die Grundrechtsbeschwerde zurück. Ein Kostenzuspruch erfolgte gemäß § 8 GRBG nicht. [1] [3] [2]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Grundrechtsbeschwerde im Zusammenhang mit Untersuchungshaft. [2] [3]

Spruch

Wird der dringende Tatverdacht erstmals mit Grundrechtsbeschwerde bekämpft, obwohl er in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Haftbeschluss nicht angefochten wurde, fehlt es an der horizontalen Erschöpfung des Instanzenzugs nach § 1 Abs 1 GRBG. Die Grundrechtsbeschwerde ist zurückzuweisen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00074_26W0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Gründe: [1] Mit Beschluss vom 22. April 2026 (ON 89) verhängte das Landesgericht Wels über * M* die Untersuchungshaft und setzte diese zuletzt am 15. Mai 2026 (ON 113) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO fort.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00074_26W0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[5] Sie wendet sich ausschließlich gegen die Annahme des dringenden Tatverdachts, der in der Beschwerde (ON 114.2) gegen den erstinstanzlichen Beschluss (ON 113) jedoch keiner Anfechtung unterzogen worden war. [6] Solcherart ist schon das (Zulässigkeits-)Erfordernis der – horizontalen (RIS-Justiz RS0114487 [insbesondere T3 und T10] sowie Kier in WK2 GRBG § 1 Rz 41) – Erschöpfung des Instanzenzugs (§ 1 Abs 1 GRBG) nicht erfüllt. [7] Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00074_26W0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Zeugswetter in der Strafsache gegen * H* und andere Beschuldigte wegen Vergehen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 2 StGB, AZ 10 St 229/25t der Staatsanwaltschaft Wels, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten * M* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 1.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00074_26W0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Juni 2026, AZ 8 Bs 65/26d, (ON 142) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00074_26W0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

April 2026 (ON 89) verhängte das Landesgericht Wels über * M* die Untersuchungshaft und setzte diese zuletzt am 15.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00074_26W0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Die Grundrechtsbeschwerde scheiterte bereits an einer Zulässigkeitsvoraussetzung.
  • Der Einwand gegen den dringenden Tatverdacht war in der vorherigen Haftbeschwerde nicht erhoben worden.
  • Der OGH wertete dies als fehlende horizontale Erschöpfung des Instanzenzugs nach § 1 Abs 1 GRBG.
  • Die Zurückweisung erfolgte ohne Kostenzuspruch nach § 8 GRBG.

Häufige Fragen

Warum wurde die Grundrechtsbeschwerde zurückgewiesen?

Der Beschuldigte bekämpfte den dringenden Tatverdacht erstmals mit Grundrechtsbeschwerde. Da dieser Punkt in der vorherigen Beschwerde gegen den Haftbeschluss nicht angefochten worden war, fehlte die horizontale Erschöpfung des Instanzenzugs.

Was bedeutet horizontale Erschöpfung des Instanzenzugs?

Im Kontext dieser Entscheidung bedeutet sie, dass der später vor dem OGH geltend gemachte Einwand bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren erhoben worden sein muss.

Hat der OGH den dringenden Tatverdacht inhaltlich geprüft?

Nein. Die Grundrechtsbeschwerde wurde wegen des nicht erfüllten Zulässigkeitserfordernisses zurückgewiesen.

Welcher Haftgrund lag der Untersuchungshaft zugrunde?

Die Untersuchungshaft wurde wegen Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO fortgesetzt.

Quelle und Hinweis

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Der OGH entschied ausschließlich über die Zulässigkeit der Grundrechtsbeschwerde; eine inhaltliche Beurteilung des dringenden Tatverdachts wird daher nicht zug

Die Darstellung enthält keine Aussage dazu, ob die Untersuchungshaft aus anderen Gründen materiell berechtigt war.

Die FAQ fasst nur die konkrete Entscheidung zusammen und ersetzt keine rechtliche Prüfung eines Einzelfalls.

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