RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
11Os89/26m
Entscheidungsdatum
2026-08-25
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00089.26M.0825.000
Dokumentnummer
JJT_20260825_OGH0002_0110OS00089_26M0000_000

Sachverhalt

Das Landesgericht Feldkirch bewilligte die Übergabe eines deutschen Staatsangehörigen an die deutschen Justizbehörden zur Strafverfolgung wegen der in einem Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts Trier beschriebenen Tatvorwürfe. Zugleich wies es einen Enthaftungsantrag ab und setzte die Übergabehaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr fort. [3] [3] [4]

Das Oberlandesgericht Innsbruck gab der Haftbeschwerde nicht Folge. Mit der anschließenden Grundrechtsbeschwerde bekämpfte der Betroffene die Annahme von Fluchtgefahr und machte die Unverhältnismäßigkeit der Haft sowie deren Ersetzbarkeit durch gelindere Mittel geltend. [1]

Ausführungen des OGH

Der Oberste Gerichtshof prüft eine Gefahrenprognose nach § 173 Abs 2 StPO im Grundrechtsbeschwerdeverfahren darauf, ob sie angesichts der Gesamtheit der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen willkürlich, also nicht oder nur offenbar unzureichend begründet ist. [1]

Ergebnis

Der OGH stellte fest, dass der Betroffene im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde. Die Grundrechtsbeschwerde wurde ohne Kostenzuspruch abgewiesen. [1] [2] [1]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die Fortsetzung einer Übergabehaft, den Haftgrund der Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Haft, die Möglichkeit gelinderer Mittel und die Anforderungen an eine Grundrechtsbeschwerde. [1]

Spruch

Die Annahme von Fluchtgefahr und die Beurteilung, dass gelindere Mittel nicht ausreichen, waren nach dem eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens nicht willkürlich. Eine konkrete, dem gesetzlichen Anfechtungsrahmen entsprechende Rüge der Unverhältnismäßigkeit lag nicht vor. Der Betroffene wurde daher im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

* P* wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt. Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen. Gründe:

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00089_26M0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[1] Mit Beschluss vom 22. Juni 2026 (ON 15) bewilligte der Einzelrichter des Landesgerichts Feldkirch die Übergabe des deutschen Staatsangehörigen * P* an die deutschen Justizbehörden zur Strafverfolgung wegen der im Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts Trier vom 26. Mai 2026 beschriebenen Tatvorwürfe und setzte (unter gleichzeitiger Abweisung eines Enthaftungsantrags des Genannten) die mit Beschluss vom 18.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00089_26M0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Seybert, LL.M., BA als Schriftführerin in der Übergabesache des * P*, AZ 28 HR 221/26p des Landesgerichts Feldkirch, über die Grundrechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 6.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00089_26M0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Juli 2026, AZ 6 Bs 178/26s, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: * P* wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00089_26M0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Juni 2026 (ON 15) bewilligte der Einzelrichter des Landesgerichts Feldkirch die Übergabe des deutschen Staatsangehörigen * P* an die deutschen Justizbehörden zur Strafverfolgung wegen der im Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts Trier vom 26.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00089_26M0000_000.

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[4]

RIS-Kontext

Mai 2026 beschriebenen Tatvorwürfe und setzte (unter gleichzeitiger Abweisung eines Enthaftungsantrags des Genannten) die mit Beschluss vom 18.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00089_26M0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Die Fluchtgefahr wird anhand einer Gesamtbetrachtung der festgestellten Umstände beurteilt.
  • Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren kontrolliert der OGH die Gefahrenprognose auf Willkür; er ersetzt sie nicht durch eine eigene Prognose.
  • Eine Verhältnismäßigkeitsrüge muss einen konkreten gerichtlichen Verstoß innerhalb des gesetzlichen Anfechtungsrahmens bezeichnen.
  • Die Ablehnung gelinderer Mittel kann auf jene Umstände gestützt werden, die bereits die Fluchtgefahr begründen.

Häufige Fragen

Wann ist die Annahme von Fluchtgefahr willkürlich?

Nach dem dargestellten Prüfungsmaßstab liegt Willkür vor, wenn die Prognose angesichts der Gesamtheit der herangezogenen bestimmten Tatsachen nicht oder nur offenbar unzureichend begründet ist.

Prüft der OGH die Fluchtgefahr vollständig neu?

Nein. Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren kontrolliert der OGH die Prognose auf Willkür und verlangt nicht bloß eine alternative Bewertung einzelner Umstände.

Welche Umstände sprachen hier für Fluchtgefahr?

Berücksichtigt wurden unter anderem fehlende Bindungen im Inland, die hohe Strafdrohung, Wohnmöglichkeiten in mehreren Staaten, die Verwendung verschiedener Namen und die zuvor fehlende Greifbarkeit für deutsche Behörden.

Können gelindere Mittel die Übergabehaft ersetzen?

Das ist einzelfallbezogen zu beurteilen. In dieser Entscheidung hielt der OGH die auf konkrete Umstände gestützte Ablehnung gelinderer Mittel für willkürfrei.

Quelle und Hinweis

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Die Parteienbezeichnung wurde entsprechend der Quelle anonymisiert beziehungsweise durch eine neutrale Rollenbezeichnung ersetzt.

Die im Europäischen Haftbefehl beschriebenen Tatvorwürfe werden nicht als feststehende Straftaten dargestellt.

Die FAQ erläutert ausschließlich die aus der Entscheidung ableitbaren Grundsätze und bietet keine Einzelfallberatung.

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