RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht Feldkirch bewilligte die Übergabe eines deutschen Staatsangehörigen an die deutschen Justizbehörden zur Strafverfolgung wegen der in einem Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts Trier beschriebenen Tatvorwürfe. Zugleich wies es einen Enthaftungsantrag ab und setzte die Übergabehaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr fort. [3] [3] [4]
Das Oberlandesgericht Innsbruck gab der Haftbeschwerde nicht Folge. Mit der anschließenden Grundrechtsbeschwerde bekämpfte der Betroffene die Annahme von Fluchtgefahr und machte die Unverhältnismäßigkeit der Haft sowie deren Ersetzbarkeit durch gelindere Mittel geltend. [1]
Ausführungen des OGH
Der Oberste Gerichtshof prüft eine Gefahrenprognose nach § 173 Abs 2 StPO im Grundrechtsbeschwerdeverfahren darauf, ob sie angesichts der Gesamtheit der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen willkürlich, also nicht oder nur offenbar unzureichend begründet ist. [1]
- Fluchtgefahr: Das Beschwerdegericht stützte seine Prognose insbesondere auf fehlende soziale oder berufliche Bindungen im Inland, die hohe in Deutschland drohende Freiheitsstrafe, Wohnmöglichkeiten in Liechtenstein und der Schweiz, die Verwendung unterschiedlicher Namen sowie die zeitweise fehlende Greifbarkeit für die deutschen Behörden. Die isolierte Betrachtung einzelner Umstände zeigte nach Auffassung des OGH keine Willkür der Gesamtprognose auf. [1]
- Prüfungsmaßstab: Eine eigene, der Prognose des Beschwerdegerichts entgegengesetzte Bewertung der Lebenssituation, Ortsfestigkeit oder Kooperationsbereitschaft genügt nicht, um Willkür darzutun. Vergleichsbasis sind die vom Beschwerdegericht herangezogenen bestimmten Tatsachen, nicht deren beweiswürdigende Begründung. [1]
- Verhältnismäßigkeit: Die Verhältnismäßigkeit der Übergabehaft wird grundsätzlich anhand des Verhältnisses zwischen Haft, Bedeutung der Sache und zu erwartender Strafe sowie anhand der gerichtlichen Bemühungen um eine Verkürzung der Haft geprüft. Der OGH tritt in diese Prüfung jedoch nur ein, wenn nach Ausschöpfung des Instanzenzugs ein entsprechender gerichtlicher Verstoß konkret behauptet wird. Der Hinweis auf eine drohende wirtschaftliche Existenzvernichtung durch die physische Haft entsprach hier nicht diesem AnF [1]
- Gelindere Mittel: Die Ablehnung gelinderer Mittel war nach Ansicht des OGH einzelfallbezogen und willkürfrei. Das Oberlandesgericht durfte dafür insbesondere die hohe Strafdrohung, die Verwendung verschiedener Namen und die Beziehungen des Betroffenen zu Liechtenstein und zur Schweiz berücksichtigen. Nicht beachtete, aktenmäßig belegte Tatumstände wurden in der Grundrechtsbeschwerde nicht deutlich und bestimmt bezeichnet. [1]
Ergebnis
Der OGH stellte fest, dass der Betroffene im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde. Die Grundrechtsbeschwerde wurde ohne Kostenzuspruch abgewiesen. [1] [2] [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die Fortsetzung einer Übergabehaft, den Haftgrund der Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Haft, die Möglichkeit gelinderer Mittel und die Anforderungen an eine Grundrechtsbeschwerde. [1]
- § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StPO: Verhältnismäßigkeit der Haft und Haftgrund der Fluchtgefahr. [1]
- § 173 Abs 5 StPO: Prüfung der Substituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel. [1]
- § 177 Abs 1 StPO: Pflicht, alle möglichen Maßnahmen zur Abkürzung der Haft zu ergreifen. [1]
- § 18 Abs 2 EU-JZG und § 29 ARHG: Im Ausgangsbeschluss herangezogene Bestimmungen für die Übergabehaft. [1] [3]
- §§ 1, 3 und 8 GRBG: Gerichtlicher Grundrechtseingriff, konkrete Beschwerdebehauptung und Abweisung ohne Kostenzuspruch. [1]
- RIS-Justiz RS0117806: Willkürkontrolle der rechtlichen Annahme einer in § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahr. [1]
Spruch
Die Annahme von Fluchtgefahr und die Beurteilung, dass gelindere Mittel nicht ausreichen, waren nach dem eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens nicht willkürlich. Eine konkrete, dem gesetzlichen Anfechtungsrahmen entsprechende Rüge der Unverhältnismäßigkeit lag nicht vor. Der Betroffene wurde daher im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
* P* wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt. Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen. Gründe:
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00089_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[1] Mit Beschluss vom 22. Juni 2026 (ON 15) bewilligte der Einzelrichter des Landesgerichts Feldkirch die Übergabe des deutschen Staatsangehörigen * P* an die deutschen Justizbehörden zur Strafverfolgung wegen der im Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts Trier vom 26. Mai 2026 beschriebenen Tatvorwürfe und setzte (unter gleichzeitiger Abweisung eines Enthaftungsantrags des Genannten) die mit Beschluss vom 18.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00089_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Seybert, LL.M., BA als Schriftführerin in der Übergabesache des * P*, AZ 28 HR 221/26p des Landesgerichts Feldkirch, über die Grundrechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 6.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00089_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Juli 2026, AZ 6 Bs 178/26s, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: * P* wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00089_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Juni 2026 (ON 15) bewilligte der Einzelrichter des Landesgerichts Feldkirch die Übergabe des deutschen Staatsangehörigen * P* an die deutschen Justizbehörden zur Strafverfolgung wegen der im Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts Trier vom 26.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00089_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Mai 2026 beschriebenen Tatvorwürfe und setzte (unter gleichzeitiger Abweisung eines Enthaftungsantrags des Genannten) die mit Beschluss vom 18.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260825_OGH0002_0110OS00089_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Fluchtgefahr wird anhand einer Gesamtbetrachtung der festgestellten Umstände beurteilt.
- Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren kontrolliert der OGH die Gefahrenprognose auf Willkür; er ersetzt sie nicht durch eine eigene Prognose.
- Eine Verhältnismäßigkeitsrüge muss einen konkreten gerichtlichen Verstoß innerhalb des gesetzlichen Anfechtungsrahmens bezeichnen.
- Die Ablehnung gelinderer Mittel kann auf jene Umstände gestützt werden, die bereits die Fluchtgefahr begründen.
Häufige Fragen
Wann ist die Annahme von Fluchtgefahr willkürlich?
Nach dem dargestellten Prüfungsmaßstab liegt Willkür vor, wenn die Prognose angesichts der Gesamtheit der herangezogenen bestimmten Tatsachen nicht oder nur offenbar unzureichend begründet ist.
Prüft der OGH die Fluchtgefahr vollständig neu?
Nein. Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren kontrolliert der OGH die Prognose auf Willkür und verlangt nicht bloß eine alternative Bewertung einzelner Umstände.
Welche Umstände sprachen hier für Fluchtgefahr?
Berücksichtigt wurden unter anderem fehlende Bindungen im Inland, die hohe Strafdrohung, Wohnmöglichkeiten in mehreren Staaten, die Verwendung verschiedener Namen und die zuvor fehlende Greifbarkeit für deutsche Behörden.
Können gelindere Mittel die Übergabehaft ersetzen?
Das ist einzelfallbezogen zu beurteilen. In dieser Entscheidung hielt der OGH die auf konkrete Umstände gestützte Ablehnung gelinderer Mittel für willkürfrei.
Quelle und Hinweis
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Die im Europäischen Haftbefehl beschriebenen Tatvorwürfe werden nicht als feststehende Straftaten dargestellt.
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