RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die WKStA führte ein Ermittlungsverfahren gegen einen Beschuldigten wegen gewerbsmäßigen schweren Betrugs und weiterer strafbarer Handlungen sowie gegen eine GmbH als belangten Verband. Nach der Verdachtslage waren Abnehmer über die österreichische Herkunft eines Teils der verkauften Tomaten und über die Einhaltung der AMA-Gütesiegel-Richtlinien bei den übrigen Tomaten getäuscht worden. [2] [6]
Der Beschuldigte und der Verband beantragten ein Sachverständigengutachten zur Gleichwertigkeit ausländischer und österreichischer Tomaten. Damit wollten sie belegen, dass die Käufer ein gleichwertiges Äquivalent erhalten und keinen Vermögensschaden erlitten hätten. Hilfsweise sollte das Gutachten der Bemessung eines Schadens dienen, falls die Herkunft als preisbestimmend angesehen werde. [6]
Die WKStA lehnte die Beweisaufnahme unter Berufung auf § 55 Abs 2 StPO ab. Der dagegen erhobene Einspruch wegen Rechtsverletzung blieb ebenso erfolglos wie die anschließenden Beschwerden an das Oberlandesgericht Wien. Mit ihren nicht auf ein EGMR-Erkenntnis gestützten Erneuerungsanträgen behaupteten die Antragsteller eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art 6 MRK. [6] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte die Zulässigkeit der Erneuerungsanträge. Die Antragsteller beriefen sich auf das Recht auf effektive Verteidigung und den Grundsatz der Waffengleichheit. Sie befürchteten, dass nach einer Anklage auch das erkennende Gericht der im Ermittlungsverfahren vertretenen Rechtsansicht folgen und sie verurteilen werde. [6]
- Subsidiärer Rechtsbehelf: Ein Erneuerungsantrag ohne zugrunde liegendes EGMR-Urteil ist subsidiär. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 MRK gelten sinngemäß auch für diesen Rechtsbehelf. [6]
- Fehlende Opfereigenschaft: Den Antragstellern fehlte im konkreten Fall die Opfereigenschaft nach Art 34 MRK. Ihre Rügen betrafen Garantien für die Entscheidung über Schuld oder Nichtschuld, die im weiteren Strafverfahren wirksam durchgesetzt werden können. [6]
- Spätere Durchsetzung der Beweisrechte: Der OGH verwies auf Beweisanträge in der Hauptverhandlung und auf die Urteilsanfechtung nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO. Diese Möglichkeiten gewährleisten die wirksame Durchsetzung der angesprochenen Garantien. Eine längere Dauer bis zu einem möglichen Erfolg stellt ihre Effektivität allein nicht infrage. [6]
- Keine endgültige Vereitelung dargelegt: Die Anträge legten nicht substantiiert und schlüssig dar, weshalb die Ablehnung des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren ein faires Verfahren endgültig vereitelt hätte. Entscheidend blieb die Möglichkeit, im weiteren Verfahren Beweisanträge zu stellen. [6]
- Befürchtungen reichen nicht aus: Die subjektive Sorge, das erkennende Gericht werde der Rechtsansicht des Beschwerdegerichts folgen und verurteilen, genügte nicht. Auch befürchtete wirtschaftliche Nachteile einer Anklage und öffentlichen Hauptverhandlung für Unternehmen und Arbeitnehmer begründeten keine endgültige Vereitelung. [6]
Ergebnis
Mit Beschluss vom 30. September 2026 zu 11Os43/26x wies der OGH die Erneuerungsanträge bereits in nichtöffentlicher Beratung nach § 363b Abs 2 StPO zurück. Ausschlaggebend war die fehlende Opfereigenschaft bei weiterhin verfügbaren Möglichkeiten zur Durchsetzung der geltend gemachten Verfahrensgarantien. [1] [6]
Die Entscheidung klärt nicht, ob die Tomaten wirtschaftlich gleichwertig waren oder ein Vermögensschaden eingetreten war. Gegenstand der Begründung ist die Zulässigkeit der Erneuerungsanträge, nicht die Entscheidung über Schuld oder Nichtschuld. [6]
Rechtsgrundlagen
Für die Zurückweisung waren die sinngemäß anzuwendenden konventionsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen und die späteren Möglichkeiten zur Durchsetzung der Beweisrechte maßgeblich. Die Verbandsverantwortlichkeit bildete einen Teil des zugrunde liegenden Ermittlungsverfahrens. [6]
- Art 6, 34 und 35 MRK: Art 6 MRK betrifft das geltend gemachte faire Verfahren. Art 34 und 35 MRK bestimmen sinngemäß die Zulässigkeit des nicht auf ein EGMR-Urteil gestützten Erneuerungsantrags, einschließlich der Opfereigenschaft. [6]
- § 55 StPO: Die Staatsanwaltschaft stützte das Unterbleiben der beantragten Beweisaufnahme auf § 55 Abs 2 StPO und verständigte die Verteidigung nach § 55 Abs 4 zweiter Satz StPO. [6]
- § 106 Abs 1 Z 1 StPO: Auf diese Bestimmung stützten die Antragsteller ihren Einspruch wegen behaupteter Verletzung des Beweisantragsrechts. [6]
- § 238 Abs 1 und § 281 Abs 1 Z 4 StPO: Der OGH verwies auf § 238 Abs 1 in Verbindung mit § 55 Abs 1 und 2 StPO für die Hauptverhandlung sowie auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO für die Urteilsanfechtung als wirksame Rechtsbehelfe im Sinn des Art 13 MRK. [6]
- § 363b Abs 2 StPO: Diese Bestimmung bildete die Grundlage für die Zurückweisung der Erneuerungsanträge in nichtöffentlicher Beratung. [6]
- § 3 Abs 1 VbVG: Das Ermittlungsverfahren gegen die GmbH betraf ihre behauptete Verantwortlichkeit für die Taten ihres Entscheidungsträgers. [2] [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die nicht auf ein EGMR-Urteil gestützten Erneuerungsanträge mangels Opfereigenschaft zurück. Die Antragsteller konnten ihre Beweisrechte in einer Hauptverhandlung und durch Urteilsanfechtung wirksam geltend machen. Eine endgültige Vereitelung eines fairen Verfahrens durch die Ablehnung des Gutachtens im Ermittlungsverfahren wurde nicht substantiiert dargelegt.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260930_OGH0002_0110OS00043_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) führt zu AZ 8 St 12/24z ein Ermittlungsverfahren gegen – soweit hier von Bedeutung – * Z* wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen und die * G* GmbH als belangten Verband wegen § 3 Abs 1 VbVG.
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Gründe:
[1] Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) führt zu AZ 8 St 12/24z ein Ermittlungsverfahren gegen – soweit hier von Bedeutung – * Z* wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen und die * G* GmbH als belangten Verband wegen § 3 Abs 1 VbVG.
[2] Nach der Verdachtslage habe * Z* – soweit hier von Interesse – von April 2018 bis einschließlich April 2021 in M* als Geschäftsführer und „wirtschaftlicher Eigentümer“ der * G* GmbH gewerbsmäßig und mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Verfügungsberechtigte der B* Einkaufsgesellschaft m.b.H. sowie weitere (Groß-)Abnehmer durch Täuschung über Tatsachen, nämlich
A/ durch die wahrheitswidrige Vorspiegelung – unter Verwendung inhaltlich unrichtiger Produktetiketten, Lieferscheine und Daten –, die von der * G* GmbH verkauften Tomaten seien inländischer Herkunft, obwohl diese zu 25 % in Ungarn, Spanien, Belgien oder in den Niederlanden produziert wurden, sowie
B/ durch die wahrheitswidrige Vorspiegelung, die restlichen, in Österreich produzierten Tomaten seien nach den Richtlinien des AMA-Gütesiegels produziert worden, obwohl bei deren Produktion der in Österreich nicht zugelassene Wirkstoff Pyridaben zur Anwendung gelangt sei,
zu Handlungen, nämlich zur Zahlung des Kaufpreises für die gelieferten Tomaten, verleitet, wodurch die B* Einkaufsgesellschaft m.b.H. im Zusammenhang mit der unter A/ angeführten Täuschungshandlung in einem Betrag von zumindest 10.540.897,28 Euro am Vermögen geschädigt worden sei.
[3] Die * G* GmbH sei für die von ihrem Entscheidungsträger * Z* begangenen Taten gemäß § 3 Abs 1 VbVG verantwortlich.
[4] Mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 6. November 2024 (ON 277) beantragten * Z* und die * G* GmbH die Bestellung eines Sachverständigen aus dem Bereich „Lebensmittel (Obst, Gemüse)“ zum Beweis dafür, dass die „von den Beschuldigten aus den Niederlanden, Spanien und Ungarn bezogenen Tomaten der Marke 'S*' dieselbe Qualität haben wie die aus Österreich stammenden Tomaten der Marke 'S*'“, die Käufer der aus dem Ausland stammenden Tomaten für den bezahlten Preis daher ein gleichwertiges Äquivalent erhalten und insofern keinen Vermögensschaden erlitten haben. Sollte die Herkunft der Tomaten als preisbestimmend erachtet werden, wäre die Einholung des Gutachtens für die Bemessung der Höhe des Vermögensschadens von Bedeutung.
[5] Mit Note vom 4. Februar 2025 (ON 289) verständigte die WKStA den Verteidiger gemäß § 55 Abs 4 zweiter Satz StPO vom Unterbleiben der begehrten Beweisaufnahme aus den Gründen des § 55 Abs 2 StPO.
[6] Den dagegen von * Z* und der * G* GmbH, gestützt auf die Behauptung einer Verletzung in ihrem Beweisantragsrecht (§ 55 StPO), erhobenen Einspruch wegen Rechtsverletzung (§ 106 Abs 1 Z 1 StPO; ON 298.2), wies das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 20. Oktober 2025, AZ 351 HR 29/25d (ON 333), ab.
[7] Den dagegen erhobenen Beschwerden des * Z* und der * G* GmbH (ON 338.2) gab das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 20. Februar 2026, AZ 20 Bs 1/26g (ON 348.3), nicht Folge.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260930_OGH0002_0110OS00043_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[8] Auf diesen Beschluss beziehen sich die (in einem gemeinsamen Schriftsatz ausgeführten) nicht auf ein Erkenntnis des EGMR gestützten Anträge des Beschuldigten * Z* und des belangten Verbands * G* GmbH auf Erneuerung des Strafverfahrens, in denen sie eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art 6 MRK behaupten.
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[8] Auf diesen Beschluss beziehen sich die (in einem gemeinsamen Schriftsatz ausgeführten) nicht auf ein Erkenntnis des EGMR gestützten Anträge des Beschuldigten * Z* und des belangten Verbands * G* GmbH auf Erneuerung des Strafverfahrens, in denen sie eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art 6 MRK behaupten.
[9] Konkret verletze die Ablehnung der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens das Recht auf effektive Verteidigung sowie den Grundsatz der Waffengleichheit. Da die Staatsanwaltschaft auf Basis der vorliegenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien nun Anklage erheben und das Landesgericht die Antragsteller „aufgrund der Rechtsansicht der übergeordneten Instanz entsprechend verurteilen“ werde, sei ein faires Verfahren, in dem sich die Antragsteller effektiv gegen die Vorwürfe zur Wehr setzen können und in dem Beweise, die den Tatverdacht (insbesondere hinsichtlich des Eintritts eines Vermögensschadens und dessen Höhe) entkräften können, tatsächlich aufgenommen werden, nicht gewährleistet.
[10] Bei einem nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag handelt es sich allerdings um einen subsidiären Rechtsbehelf, für den alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 MRK sinngemäß gelten (RIS-Justiz RS0122737 [T1, T24]).
[11] Fallbezogen fehlt es den Erneuerungswerbern an der Opfereigenschaft iSd Art 34 MRK:
[12] Denn die Erneuerungsanträge beziehen sich ausschließlich auf Konventionsgarantien, welche auf die Entscheidung über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage, also auf die Entscheidung über Schuld oder Nichtschuld eines Angeklagten, zielen (Grabenwarter/Pabel, EMRK8 § 24 Rn 27) und die demgemäß in einer Hauptverhandlung (§ 238 Abs 1 iVm § 55 Abs 1 und 2 StPO) oder im Rahmen einer Urteilsanfechtung (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) iSd Art 13 MRK wirksam durchgesetzt werden können (RIS-Justiz RS0126370, RS0122737 [T21]). Die längere Dauer bis zu einem allfälligen Erfolg dieses Vorgehens alleine stellt die Effektivität der zu ergreifenden Rechtsbehelfe nicht in Frage (vgl RIS-Justiz RS0126370 [T5]).
[13] Dass durch die Ablehnung der Beiziehung eines Sachverständigen im Ermittlungsverfahren – ungeachtet der Möglichkeit zur Stellung von Beweisanträgen im weiteren Verfahren – das Grundrechtsziel eines zur Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage führenden fairen Verfahrens endgültig vereitelt worden wäre, legen die Anträge nicht substantiiert und schlüssig dar (siehe aber RIS-Justiz RS0122737 [T17]).
[14] Allein die subjektive Befürchtung der Erneuerungswerber, das über eine (allfällige) Anklage erkennende Gericht werde bei seiner Entscheidung von der vom Beschwerdegericht im Ermittlungsverfahren zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht nicht abweichen und die Antragsteller in der Folge verurteilen, vermag die Annahme einer endgültigen Vereitelung eines fairen Verfahrens iSd Art 6 MRK nicht zu begründen. Gleiches gilt für die Befürchtung von allfälligen nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Anklageerhebung und einer öffentlichen Hauptverhandlung für das Unternehmen und seine Arbeitnehmer.
[15] Die Erneuerungsanträge waren daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 StPO).
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. September 2026 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart der Schriftführerin FOI Kautz in der Strafsache gegen * Z* und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen sowie in der Verbandsverantwortlichkeitssache der * G* GmbH wegen § 3 Abs 1 VbVG, AZ 8 St 12/24z der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (AZ 351 HR 29/25d des Landesgerichts für Strafsachen Wien), über die Anträge des Beschuldigten * Z* und des belangten Verbands auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260930_OGH0002_0110OS00043_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) führt zu AZ 8 St 12/24z ein Ermittlungsverfahren gegen – soweit hier von Bedeutung – * Z* wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen und die * G* GmbH als belangten Verband wegen § 3 Abs 1 VbVG.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260930_OGH0002_0110OS00043_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[2] Nach der Verdachtslage habe * Z* – soweit hier von Interesse – von April 2018 bis einschließlich April 2021 in M* als Geschäftsführer und „wirtschaftlicher Eigentümer“ der * G* GmbH gewerbsmäßig und mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Verfügungsberechtigte der B* Einkaufsgesellschaft m.b.H. sowie weitere (Groß-)Abnehmer durch Täuschung über Tatsachen, nämlich
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260930_OGH0002_0110OS00043_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Ein Erneuerungsantrag ohne EGMR-Urteil ist ein subsidiärer Rechtsbehelf.
- Die Ablehnung eines Gutachtens im Ermittlungsverfahren begründete hier keine Opfereigenschaft nach Art 34 MRK.
- Spätere Beweisanträge und die Urteilsanfechtung blieben als wirksame Möglichkeiten zur Durchsetzung der Verfahrensrechte offen.
- Bloße Befürchtungen einer Verurteilung oder wirtschaftlicher Nachteile belegen keine endgültige Vereitelung eines fairen Verfahrens.
Häufige Fragen
Warum wies der OGH die Erneuerungsanträge in 11Os43/26x zurück?
Es fehlte an der Opfereigenschaft nach Art 34 MRK. Die Antragsteller konnten ihre Beweisrechte im weiteren Verfahren wirksam geltend machen und hatten eine endgültige Vereitelung eines fairen Verfahrens nicht substantiiert dargelegt.
Welche späteren Rechtsschutzmöglichkeiten nannte der OGH?
Der OGH verwies auf Beweisanträge in der Hauptverhandlung nach § 238 Abs 1 in Verbindung mit § 55 Abs 1 und 2 StPO sowie auf die Urteilsanfechtung nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO.
Entschied der OGH über die Gleichwertigkeit der Tomaten?
Nein. Die Entscheidung betrifft die Zulässigkeit der Erneuerungsanträge. Sie enthält keine Entscheidung darüber, ob die gelieferten Tomaten wirtschaftlich gleichwertig waren oder ein Vermögensschaden eingetreten war.
Reichen befürchtete wirtschaftliche Nachteile für einen Erneuerungsantrag aus?
Im entschiedenen Fall reichten Befürchtungen wirtschaftlicher Nachteile einer Anklage und öffentlichen Hauptverhandlung nicht aus, um eine endgültige Vereitelung eines fairen Verfahrens zu begründen.
Quelle und Hinweis
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