RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht hatte einen Angeklagten wegen mehrerer Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs 1 FinStrG und der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt. Der Mitangeklagte war wegen mehrerer Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt worden. [3]
Gegenstand waren Umsatzsteuerverkürzungen einer Gesellschaft. Für die Veranlagungsjahre 2019 bis 2021 waren Jahreserklärungen nicht fristgerecht abgegeben worden; außerdem fehlten Umsatzsteuervoranmeldungen für näher bezeichnete Zeiträume. Dem ersten Angeklagten wurden hinsichtlich der Jahreserklärungen grobe Fahrlässigkeit und hinsichtlich der Voranmeldungen vorsätzliche Abgabenhinterziehungen angelastet. [3]
Beide Angeklagten erhoben Nichtigkeitsbeschwerde. Der erste Angeklagte machte insbesondere geltend, dass für den Schuldspruch wegen grob fahrlässiger Abgabenverkürzung keine gerichtliche Zuständigkeit bestanden habe. Die Staatsanwaltschaft bekämpfte das Unterbleiben eines ihn betreffenden Strafausspruchs. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH unterschied zwischen der originären gerichtlichen Zuständigkeit aufgrund der strafbestimmenden Wertbeträge und einer durch Konnexität begründeten Zuständigkeit. Auf Grundlage der erstgerichtlichen Feststellungen reichten die dem ersten Angeklagten verbleibenden vorsätzlichen Finanzvergehen für sich allein nicht aus, um die Wertgrenze des § 53 Abs 1 FinStrG zu überschreiten. [3]
- Objektive Konnexität: Für die vorsätzlichen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG bestand dennoch gerichtliche Zuständigkeit nach § 53 Abs 4 FinStrG. Nach den Feststellungen waren beide Angeklagten insoweit unmittelbare Täter; die gerichtliche Zuständigkeit für die Taten des Mitangeklagten erstreckte sich daher auch auf den anderen vorsätzlich Beteiligten. [3]
- Bloße Fahrlässigkeit: Die objektive Konnexität erfasste den Schuldspruch wegen grob fahrlässiger Abgabenverkürzung nicht. Der erste Angeklagte hatte sich nach den Feststellungen an den korrespondierenden Abgabenverkürzungen des Mitangeklagten nicht vorsätzlich beteiligt. § 53 Abs 4 FinStrG konnte daher insoweit keine Gerichtszuständigkeit begründen. [3]
- Subjektive Konnexität: Auch § 53 Abs 3 FinStrG führte zu keiner Zuständigkeit. Diese Bestimmung setzt nach den Ausführungen des OGH voraus, dass die gerichtliche Kompetenz für die konkurrierenden Finanzvergehen originär nach § 53 Abs 1, 1a oder 2 FinStrG besteht. Hier beruhte sie für die vorsätzlichen Taten des ersten Angeklagten ausschließlich auf § 53 Abs 4 FinStrG. [3]
- Wissentlichkeit: Die gegen den verbleibenden Schuldspruch nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG gerichtete Rechtsrüge war nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie sich nicht an den erstgerichtlichen Feststellungen zur Wissentlichkeit orientierte. Die Feststellungen waren nach Ansicht des OGH unter Einbeziehung der Verantwortung des Angeklagten und der äußeren Tatumstände willkürfrei begründet worden. [3]
- Konkurrenz der Tatbestände: Der OGH hielt fest, dass eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG im Umsatzsteuerbereich von § 33 Abs 1 FinStrG konsumiert werden kann, wenn später hinsichtlich desselben Verkürzungsbetrags und Steuerzeitraums zumindest ein Versuch nach § 33 Abs 1 FinStrG verwirklicht wird. Im behandelten Fall fehlte nach den Feststellungen jedoch der Vorsatz hinsichtlich der Nichtabgabe der korrespondierenden Jahresumsatzsteuererklärung für 2022. [3]
Ergebnis
Der OGH gab der Nichtigkeitsbeschwerde des ersten Angeklagten teilweise Folge. Er hob dessen Schuldspruch wegen grob fahrlässiger Abgabenverkürzung nach § 34 Abs 1 FinStrG auf und sprach ihn gemäß § 214 FinStrG vom betreffenden Vorwurf frei. Das angefochtene Urteil blieb im Übrigen unberührt. [3]
Für die weiterhin zur Last liegenden Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG verhängte der OGH eine Geldstrafe von 36.000 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen. Die Hälfte der Geldstrafe wurde unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. [3]
Die Nichtigkeitsbeschwerden wurden im Übrigen verworfen. Die Berufung des ersten Angeklagten wurde zurückgewiesen; der Berufung des Mitangeklagten wurde mit einer im Spruch bezeichneten Maßgabe nicht Folge gegeben. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wurden auf die Strafneubemessung verwiesen. [3]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt der Entscheidung stehen die finanzstrafrechtlichen Zuständigkeitsregeln, die Beteiligung mehrerer Täter sowie die Abgrenzung und Konkurrenz von Abgabenhinterziehung und grob fahrlässiger Abgabenverkürzung. [3]
- § 33 Abs 1 FinStrG: Abgabenhinterziehung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht; im Verfahren insbesondere für die Jahresumsatzsteuererklärungen relevant. [3]
- § 33 Abs 2 lit a FinStrG: Abgabenhinterziehung unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bei Wissentlichkeit hinsichtlich der Verkürzung. [3]
- § 34 Abs 1 FinStrG: Grob fahrlässige Abgabenverkürzung; der darauf gestützte Schuldspruch des ersten Angeklagten wurde wegen fehlender gerichtlicher Zuständigkeit aufgehoben. [3]
- § 53 Abs 1 FinStrG: Originäre gerichtliche Zuständigkeit in Abhängigkeit von den strafbestimmenden Wertbeträgen. [3]
- § 53 Abs 3 und 4 FinStrG: Regelungen zur subjektiven und objektiven Konnexität. § 53 Abs 4 FinStrG erfasst nach der Entscheidung andere vorsätzlich an der Tat Beteiligte, nicht aber bloß fahrlässig Beteiligte. [3]
- § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO: Materiell-rechtlicher Nichtigkeitsgrund, auf den die erfolgreiche Zuständigkeitsrüge gestützt wurde. [3]
Spruch
Die objektive Konnexität nach § 53 Abs 4 FinStrG begründet die gerichtliche Zuständigkeit nur für andere vorsätzlich an der Tat Beteiligte. Sie erfasst nicht einen bloß fahrlässig handelnden Beteiligten. Eine Zuständigkeit nach § 53 Abs 3 FinStrG scheidet aus, wenn die Gerichtskompetenz für die weiteren Finanzvergehen selbst ausschließlich auf § 53 Abs 4 FinStrG beruht. Der betreffende Schuldspruch nach § 34 Abs 1 FinStrG wurde daher aufgehoben und durch einen Freispruch ersetzt.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mag. * W* wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch dieses Angeklagten wegen Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs 1 FinStrG (A I), demzufolge auch im Unterbleiben eines diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruchs, aufgehoben und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt: Mag. * W* wird vom Vorwurf freigesprochen, er habe im Zuständigkeitsbereich des (ehemaligen) Finanzamts Feldkirch und (seit 1.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00039_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden Mag. * W* (richtig) jeweils mehrerer Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs 1 FinStrG (A I) und der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (A II) sowie * S* (richtig) jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (B I) und nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (B II) schuldig erkannt. [2] Danach haben im Zuständigkeitsbereich des (ehemaligen) Finanzamts Feldkirch und (seit 1.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00039_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[5] Dieses Urteil bekämpfen beide Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die Mag. W* auf Z 9 lit a, S* auf Z 5, 10 und 11 jeweils des § 281 Abs 1 StPO stützt. Gegen das Unterbleiben eines Mag.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00039_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
* W* und einen anderen Angeklagten wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00039_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
* W* und * S* sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 16.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00039_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Dezember 2025, GZ 50 Hv 123/25g-17, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterinnen der Generalprokuratur, Staatsanwältin MMag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00039_26Y0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Objektive Konnexität nach § 53 Abs 4 FinStrG setzt beim anderen Beteiligten vorsätzliches Handeln voraus.
- Eine ausschließlich über § 53 Abs 4 FinStrG vermittelte Gerichtskompetenz trägt keine weitere Zuständigkeit nach § 53 Abs 3 FinStrG.
- Der Schuldspruch wegen grob fahrlässiger Abgabenverkürzung wurde aufgehoben und durch einen Freispruch ersetzt.
- Die Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen blieben hinsichtlich des ersten Angeklagten bestehen.
- § 33 Abs 2 lit a FinStrG wird nur dann von § 33 Abs 1 FinStrG konsumiert, wenn der spätere Tatbestand zumindest versucht und vom erforderlichen Vorsatz getragen ist.
Häufige Fragen
Wann begründet § 53 Abs 4 FinStrG die gerichtliche Zuständigkeit für Mittäter?
Nach der Entscheidung erstreckt sich die Gerichtskompetenz auf andere vorsätzlich an der Tat Beteiligte. Eine bloß fahrlässige Beteiligung genügt dafür nicht.
Warum wurde der Schuldspruch nach § 34 Abs 1 FinStrG aufgehoben?
Für die grob fahrlässige Abgabenverkürzung bestand auf Basis der erstgerichtlichen Feststellungen keine gerichtliche Zuständigkeit. Der OGH hob den Schuldspruch daher auf und fällte einen Freispruch nach § 214 FinStrG.
Kann eine nach § 53 Abs 4 FinStrG begründete Zuständigkeit über § 53 Abs 3 FinStrG erweitert werden?
Nach den Ausführungen des OGH nicht. § 53 Abs 3 FinStrG setzt eine originäre Gerichtskompetenz nach § 53 Abs 1, 1a oder 2 FinStrG voraus.
Wann wird § 33 Abs 2 lit a FinStrG von § 33 Abs 1 FinStrG konsumiert?
Eine Konsumtion kommt in Betracht, wenn sich die spätere Tat nach § 33 Abs 1 FinStrG auf denselben Umsatzsteuer-Verkürzungsbetrag und Steuerzeitraum bezieht und zumindest versucht wurde.
Quelle und Hinweis
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Der bereitgestellte RIS-Volltext endet während der Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde des Mitangeklagten. Spätere Begründungsteile konnten daher nicht ver
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