RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
13Os39/26y
Entscheidungsdatum
2026-07-22
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00039.26Y.0722.000
Dokumentnummer
JJT_20260722_OGH0002_0130OS00039_26Y0000_000

Sachverhalt

Das Landesgericht hatte einen Angeklagten wegen mehrerer Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs 1 FinStrG und der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt. Der Mitangeklagte war wegen mehrerer Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt worden. [3]

Gegenstand waren Umsatzsteuerverkürzungen einer Gesellschaft. Für die Veranlagungsjahre 2019 bis 2021 waren Jahreserklärungen nicht fristgerecht abgegeben worden; außerdem fehlten Umsatzsteuervoranmeldungen für näher bezeichnete Zeiträume. Dem ersten Angeklagten wurden hinsichtlich der Jahreserklärungen grobe Fahrlässigkeit und hinsichtlich der Voranmeldungen vorsätzliche Abgabenhinterziehungen angelastet. [3]

Beide Angeklagten erhoben Nichtigkeitsbeschwerde. Der erste Angeklagte machte insbesondere geltend, dass für den Schuldspruch wegen grob fahrlässiger Abgabenverkürzung keine gerichtliche Zuständigkeit bestanden habe. Die Staatsanwaltschaft bekämpfte das Unterbleiben eines ihn betreffenden Strafausspruchs. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH unterschied zwischen der originären gerichtlichen Zuständigkeit aufgrund der strafbestimmenden Wertbeträge und einer durch Konnexität begründeten Zuständigkeit. Auf Grundlage der erstgerichtlichen Feststellungen reichten die dem ersten Angeklagten verbleibenden vorsätzlichen Finanzvergehen für sich allein nicht aus, um die Wertgrenze des § 53 Abs 1 FinStrG zu überschreiten. [3]

Ergebnis

Der OGH gab der Nichtigkeitsbeschwerde des ersten Angeklagten teilweise Folge. Er hob dessen Schuldspruch wegen grob fahrlässiger Abgabenverkürzung nach § 34 Abs 1 FinStrG auf und sprach ihn gemäß § 214 FinStrG vom betreffenden Vorwurf frei. Das angefochtene Urteil blieb im Übrigen unberührt. [3]

Für die weiterhin zur Last liegenden Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG verhängte der OGH eine Geldstrafe von 36.000 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen. Die Hälfte der Geldstrafe wurde unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. [3]

Die Nichtigkeitsbeschwerden wurden im Übrigen verworfen. Die Berufung des ersten Angeklagten wurde zurückgewiesen; der Berufung des Mitangeklagten wurde mit einer im Spruch bezeichneten Maßgabe nicht Folge gegeben. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wurden auf die Strafneubemessung verwiesen. [3]

Rechtsgrundlagen

Im Mittelpunkt der Entscheidung stehen die finanzstrafrechtlichen Zuständigkeitsregeln, die Beteiligung mehrerer Täter sowie die Abgrenzung und Konkurrenz von Abgabenhinterziehung und grob fahrlässiger Abgabenverkürzung. [3]

Spruch

Die objektive Konnexität nach § 53 Abs 4 FinStrG begründet die gerichtliche Zuständigkeit nur für andere vorsätzlich an der Tat Beteiligte. Sie erfasst nicht einen bloß fahrlässig handelnden Beteiligten. Eine Zuständigkeit nach § 53 Abs 3 FinStrG scheidet aus, wenn die Gerichtskompetenz für die weiteren Finanzvergehen selbst ausschließlich auf § 53 Abs 4 FinStrG beruht. Der betreffende Schuldspruch nach § 34 Abs 1 FinStrG wurde daher aufgehoben und durch einen Freispruch ersetzt.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mag. * W* wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch dieses Angeklagten wegen Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs 1 FinStrG (A I), demzufolge auch im Unterbleiben eines diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruchs, aufgehoben und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt: Mag. * W* wird vom Vorwurf freigesprochen, er habe im Zuständigkeitsbereich des (ehemaligen) Finanzamts Feldkirch und (seit 1.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00039_26Y0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Gründe: [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden Mag. * W* (richtig) jeweils mehrerer Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs 1 FinStrG (A I) und der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (A II) sowie * S* (richtig) jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (B I) und nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (B II) schuldig erkannt. [2] Danach haben im Zuständigkeitsbereich des (ehemaligen) Finanzamts Feldkirch und (seit 1.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[5] Dieses Urteil bekämpfen beide Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die Mag. W* auf Z 9 lit a, S* auf Z 5, 10 und 11 jeweils des § 281 Abs 1 StPO stützt. Gegen das Unterbleiben eines Mag.

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[1]

RIS-Volltext

* W* und einen anderen Angeklagten wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Mag.

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[2]

RIS-Kontext

* W* und * S* sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 16.

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[3]

RIS-Kontext

Dezember 2025, GZ 50 Hv 123/25g-17, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterinnen der Generalprokuratur, Staatsanwältin MMag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260722_OGH0002_0130OS00039_26Y0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Objektive Konnexität nach § 53 Abs 4 FinStrG setzt beim anderen Beteiligten vorsätzliches Handeln voraus.
  • Eine ausschließlich über § 53 Abs 4 FinStrG vermittelte Gerichtskompetenz trägt keine weitere Zuständigkeit nach § 53 Abs 3 FinStrG.
  • Der Schuldspruch wegen grob fahrlässiger Abgabenverkürzung wurde aufgehoben und durch einen Freispruch ersetzt.
  • Die Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen blieben hinsichtlich des ersten Angeklagten bestehen.
  • § 33 Abs 2 lit a FinStrG wird nur dann von § 33 Abs 1 FinStrG konsumiert, wenn der spätere Tatbestand zumindest versucht und vom erforderlichen Vorsatz getragen ist.

Häufige Fragen

Wann begründet § 53 Abs 4 FinStrG die gerichtliche Zuständigkeit für Mittäter?

Nach der Entscheidung erstreckt sich die Gerichtskompetenz auf andere vorsätzlich an der Tat Beteiligte. Eine bloß fahrlässige Beteiligung genügt dafür nicht.

Warum wurde der Schuldspruch nach § 34 Abs 1 FinStrG aufgehoben?

Für die grob fahrlässige Abgabenverkürzung bestand auf Basis der erstgerichtlichen Feststellungen keine gerichtliche Zuständigkeit. Der OGH hob den Schuldspruch daher auf und fällte einen Freispruch nach § 214 FinStrG.

Kann eine nach § 53 Abs 4 FinStrG begründete Zuständigkeit über § 53 Abs 3 FinStrG erweitert werden?

Nach den Ausführungen des OGH nicht. § 53 Abs 3 FinStrG setzt eine originäre Gerichtskompetenz nach § 53 Abs 1, 1a oder 2 FinStrG voraus.

Wann wird § 33 Abs 2 lit a FinStrG von § 33 Abs 1 FinStrG konsumiert?

Eine Konsumtion kommt in Betracht, wenn sich die spätere Tat nach § 33 Abs 1 FinStrG auf denselben Umsatzsteuer-Verkürzungsbetrag und Steuerzeitraum bezieht und zumindest versucht wurde.

Quelle und Hinweis

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