RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Verurteilte war 1997 wegen des Verbrechens nach § 209 StGB und wegen Unterschlagung nach § 134 Abs 1 StGB schuldig erkannt worden. Verhängt wurde eine sechsmonatige Freiheitsstrafe, die unter Bestimmung einer zunächst dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. [2]
Seine Berufung gegen den Schuldspruch nach § 209 StGB blieb vor dem Oberlandesgericht Wien erfolglos. Den Schuldspruch wegen Unterschlagung hatte er nicht bekämpft. Die später verlängerte Probezeit endete mit der endgültigen Strafnachsicht im August 2002. [2]
Der EGMR stellte mit Erkenntnis vom 9. Jänner 2003 in der Sache Lausch und Vasat gegen Österreich fest, dass die Verurteilung nach § 209 StGB Art 14 in Verbindung mit Art 8 EMRK verletzte. Daraufhin beantragte der Verurteilte gemäß § 363a StPO die Erneuerung des Strafverfahrens. [3] [2]
Ausführungen des OGH
Der OGH beurteilte die Voraussetzungen für eine Erneuerung des Strafverfahrens auf Grundlage der bezeichneten Entscheidung des EGMR als erfüllt. [3]
- Konventionsverletzung: Die vom EGMR festgestellte Verletzung von Art 14 in Verbindung mit Art 8 EMRK beruhte darauf, dass § 209 StGB die Strafbarkeit sexueller Kontakte auf männliche homosexuelle Partner beschränkte. Diese Differenzierung war nach der wiedergegebenen Beurteilung sachlich nicht gerechtfertigt und verletzte zudem das Recht auf Achtung des Privatlebens. [2]
- Geänderte Rechtslage: Der Verfassungsgerichtshof hatte § 209 StGB mit Erkenntnis vom 21. Juni 2002 als verfassungswidrig aufgehoben. Durch das am 14. August 2002 in Kraft getretene Strafrechtsänderungsgesetz 2002 wurde die Strafbestimmung beseitigt. [3]
- Keine neuerliche Bestrafung: Der neu eingeführte § 207b StGB erfasste das verfahrensgegenständliche Verhalten nach den Feststellungen des OGH nicht. Eine neuerliche Bestrafung wegen dieses Verhaltens kam daher nicht mehr in Betracht. [3]
- Nachteiliger Einfluss: Da sich die Konventionsverletzung zum Nachteil des Verurteilten auf den Inhalt der strafgerichtlichen Entscheidung ausgewirkt hatte und nicht dem zuvor mit der Sache nicht befassten OGH zuzurechnen war, lagen die Voraussetzungen des § 363a Abs 1 StPO vor. [3]
- Strafneubemessung: Bei der neuen Strafbemessung wegen des unberührt gebliebenen Schuldspruchs ist das Verschlechterungsverbot zu beachten. Eine Probezeit für eine im erneuerten Verfahren bedingt nachgesehene Strafe beginnt nach den Ausführungen des OGH nicht erneut zu laufen. [3]
Ergebnis
Der OGH gab dem Erneuerungsantrag statt. Er hob das erstinstanzliche Urteil im Schuldspruch nach § 209 StGB und im Strafausspruch sowie das Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Wien auf. Im Umfang dieser Aufhebung wurde die Sache zur Erneuerung des Verfahrens an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen; im Übrigen blieb das erstinstanzliche Urteil unberührt. [1] [2] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung verbindet die strafprozessualen Regeln über die Erneuerung eines Strafverfahrens mit der vom EGMR festgestellten Verletzung der EMRK und den Folgen der Beseitigung des § 209 StGB. [3]
- § 363a Abs 1 StPO: Erneuerung des Strafverfahrens bei nachteiligem Einfluss einer Konventionsverletzung auf eine strafgerichtliche Entscheidung. [3]
- § 363b Abs 3 StPO: Entscheidung über den Erneuerungsantrag in nichtöffentlicher Beratung und Beachtung des Verschlechterungsverbots bei der weiteren Strafbemessung. [3]
- Art 14 in Verbindung mit Art 8 EMRK: Diskriminierungsverbot in Verbindung mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens; der EGMR stellte insoweit eine Verletzung durch die Verurteilung nach § 209 StGB fest. [2]
- § 209 StGB: Die dem aufgehobenen Schuldspruch zugrunde liegende Strafbestimmung wurde vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben und durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2002 beseitigt. [3]
- § 207b StGB und Art X Strafrechtsänderungsgesetz 2002: Die neu eingeführte Strafbestimmung war nach dem OGH unter den gegebenen Umständen nicht erfüllt. Die Übergangsbestimmung verwies nach einer Urteilsaufhebung infolge Erneuerung auf die Anwendung der §§ 1 und 61 StGB. [3]
- § 134 Abs 1 StGB: Der Schuldspruch wegen Unterschlagung war nicht bekämpft worden und blieb von der Aufhebung unberührt. [2] [1]
Spruch
Nach der Feststellung einer Konventionsverletzung durch den EGMR erneuerte der OGH das Strafverfahren, hob den Schuldspruch nach § 209 StGB und den Strafausspruch auf und verwies die Sache in diesem Umfang an das Erstgericht zurück.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Dem Antrag des * * auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO wird Folge gegeben. Es werden das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. Februar 1997, GZ 9 c E Vr 13.248/96-21, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter 18 Jahren nach § 209 StGB und im Strafausspruch sowie das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 22.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20040616_OGH0002_0130OS00106_0300000_001.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Gründe: Mit dem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. Februar 1997, GZ 9 c E Vr 13.248/96-21, das auch Freisprüche enthält, wurde * * des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter 18 Jahren nach § 209 StGB (A.) sowie des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 StGB (B.) schuldig erkannt und zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Demnach hat er, soweit hier von Bedeutung (A.), ca Mitte November 1996 in Wien mit dem am 1.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20040616_OGH0002_0130OS00106_0300000_001.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
Ausgehend von der bezeichneten Entscheidung des EGMR sind die Voraussetzungen für die Erneuerung des Strafverfahrens gegeben: Die Bestimmung des § 209 StGB wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. Juni 2002 (G 6/02) unter Fristsetzung bis 28. Februar 2003 als verfassungswidrig aufgehoben.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20040616_OGH0002_0130OS00106_0300000_001.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20040616_OGH0002_0130OS00106_0300000_001.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Redl als Schriftführer in der Strafsache gegen * * wegen des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter 18 Jahren nach § 209 StGB, AZ 9 c E Vr 13.248/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: Dem Antrag des * * auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO wird Folge gegeben.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20040616_OGH0002_0130OS00106_0300000_001.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Es werden das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20040616_OGH0002_0130OS00106_0300000_001.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Der OGH gab dem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO statt.
- Ausschlaggebend war die vom EGMR festgestellte Verletzung von Art 14 in Verbindung mit Art 8 EMRK durch die Verurteilung nach § 209 StGB.
- Der Schuldspruch nach § 209 StGB und der Strafausspruch wurden aufgehoben; der Schuldspruch wegen Unterschlagung blieb bestehen.
- Eine neuerliche Bestrafung wegen des von § 209 StGB erfassten Verhaltens kam nach der Beurteilung des OGH nicht mehr in Betracht.
- Für die neue Strafbemessung hinsichtlich des verbliebenen Schuldspruchs gilt das Verschlechterungsverbot.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH in 13Os106/03?
Der OGH gab dem Erneuerungsantrag statt, hob den Schuldspruch nach § 209 StGB sowie den Strafausspruch auf und verwies die Sache in diesem Umfang an das Erstgericht zurück.
Warum wurde das Strafverfahren erneuert?
Der EGMR hatte festgestellt, dass die Verurteilung nach § 209 StGB gegen Art 14 in Verbindung mit Art 8 EMRK verstieß. Diese Konventionsverletzung hatte sich nachteilig auf die strafgerichtliche Entscheidung ausgewirkt.
Blieb das gesamte frühere Urteil aufgehoben?
Nein. Die Aufhebung betraf den Schuldspruch nach § 209 StGB, den Strafausspruch und das Berufungsurteil. Der Schuldspruch wegen Unterschlagung blieb unberührt.
War nach der Aufhebung eine neuerliche Bestrafung nach § 207b StGB möglich?
Nach den Ausführungen des OGH waren die Voraussetzungen des neu eingeführten § 207b StGB im konkreten Fall nicht erfüllt. Eine neuerliche Bestrafung wegen des betreffenden Verhaltens kam daher nicht in Betracht.
Quelle und Hinweis
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