RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Landesgericht für Strafsachen Wien ordnete mit Urteil vom 24. Juli 2026 die Unterbringung des Betroffenen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB an. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen hatte er unter dem maßgeblichen Einfluss einer paranoiden Schizophrenie und im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit eine Frau von April 2023 bis zum 17. Dezember 2025 beharrlich verfolgt. [4] [6]
Er suchte wiederholt ihren Arbeitsplatz auf, seit Anfang 2025 beinahe täglich, versandte etwa 50 teils anzügliche E-Mails und kontaktierte sie oftmals telefonisch. Das Erstgericht beurteilte dies als beharrliche Verfolgung nach § 107a Abs 1, Abs 2 Z 1 und 2 sowie Abs 3 erster Fall StGB. Gegen das Unterbringungsurteil erhob der Betroffene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. [6]
Ausführungen des OGH
Die Nichtigkeitsbeschwerde stützte sich auf § 281 Abs 1 Z 5 und nominell Z „9a“ StPO. Der OGH unterschied zwischen nicht prozessordnungsgemäß ausgeführten Rügen zur Dauer der Anlasstat und Einwänden gegen die Gefährlichkeitsprognose, die im konkreten Fall der Berufung zuzuordnen waren. [6]
- Begründungsrüge zur Verfolgungsdauer: Die Kritik an der Begründung einer mehr als einjährigen beharrlichen Verfolgung berücksichtigte nicht die Gesamtheit der dazu angestellten tatrichterlichen Erwägungen. Die Mängelrüge nach Z 5 vierter Fall war daher nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. [3] [6]
- Einwände gegen die Gefährlichkeitsprognose: Der Betroffene beanstandete die Herleitung der hohen Wahrscheinlichkeit schwerwiegender Prognosetaten gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von Frauen. Seine Kritik an einem unzureichend begründeten Eskalationsschluss und einer fehlenden individualisierten Tatsachengrundlage wertete der OGH als bloßes Berufungsvorbringen. [6]
- Bezugspunkt der Rechtsrüge: Auch die Behauptung fehlender Feststellungen zur mehr als einjährigen Verfolgung ging nicht von der Gesamtheit der Entscheidungsgründe aus. Damit verfehlte die Rechtsrüge den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit. [6]
Ergebnis
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 21. Oktober 2026 gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurück. Die Akten wurden zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Über die Berufung entschied der OGH damit nicht. [1] [4] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die prozessordnungsgemäße Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und die Abgrenzung zur Berufung im Unterbringungsverfahren. § 202 StGB wird im Zusammenhang mit der beanstandeten Prognose genannt, nicht als rechtliche Einordnung der Anlasstat. [6]
- § 21 Abs 1 und § 11 StGB: Die Unterbringung wurde nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet. Laut den erstgerichtlichen Feststellungen war der Betroffene bei der Anlasstat aufgrund seiner psychischen Störung zurechnungsunfähig im Sinn des § 11 StGB. [6]
- § 107a Abs 1, Abs 2 Z 1 und 2, Abs 3 erster Fall StGB: Diese Bestimmungen bildeten die rechtliche Grundlage der Anlasstat. Die Nichtigkeitsbeschwerde bekämpfte insbesondere die Feststellungen und deren Begründung zur Verfolgung über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr. [6]
- § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO: Die Beschwerde machte Begründungsmängel und nominell eine Rechtsrüge geltend. Die Rügen zur Verfolgungsdauer scheiterten daran, dass sie die maßgeblichen Entscheidungsgründe nicht insgesamt zugrunde legten. [6]
- § 202 StGB: Die Norm erscheint im Beschwerdevorbringen zum behaupteten Eskalationsschluss von beharrlicher Verfolgung und sexualisierten Kontaktaufnahmen zu sexueller Nötigung. Der OGH ordnete diese konkrete Kritik der Berufung zu. [6]
- § 285d Abs 1 StPO: Auf dieser Grundlage wurde die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückgewiesen. [6]
- § 285i StPO: Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu. Im konkreten Verfahren wurden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. [5] [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB zurück. Die Rügen zur mehr als einjährigen beharrlichen Verfolgung berücksichtigten nicht die gesamten maßgeblichen Entscheidungsgründe. Die konkreten Einwände gegen die Gefährlichkeitsprognose waren bloß Berufungsvorbringen. Über die Berufung entscheidet das Oberlandesgericht Wien.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261021_OGH0002_0130OS00102_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die strafrechtliche Unterbringung des DI * M* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.
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Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die strafrechtliche Unterbringung des DI * M* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.
[2] Danach hat er vom April 2023 bis zum 17. Dezember 2025, sohin über einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum, in W* unter dem maßgeblichen Einfluss einer paranoiden Schizophrenie, somit einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, aufgrund derer er im Zeitpunkt der Tat zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war, * K* widerrechtlich beharrlich verfolgt, indem er in einer Weise, die geeignet war, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt ihre räumliche Nähe aufgesucht und im Wege einer Telekommunikation Kontakt zu ihr hergestellt hat, wobei er anfangs zahllose Male (US 5 f und 10) regelmäßig, seit Anfang des Jahres 2025 beinahe täglich, ihren Arbeitsplatz aufsuchte, ihr etwa 50 E-Mails, teils anzüglichen Inhalts, schickte und sie oftmals telefonisch kontaktierte, und dadurch das mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedrohte Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1, Abs 2 Z 1 und 2, Abs 3 erster Fall StGB begangen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261021_OGH0002_0130OS00102_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und „9a“ StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.
[4] Die Kritik offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Konstatierungen zum Tatbestandselement der beharrlichen Verfolgung über ein Jahr (§ 107a Abs 3 erster Fall StGB [US 4 ff und 10 ff]) orientiert sich prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0119370) nicht an der Gesamtheit der diesbezüglichen tatrichterlichen Erwägungen (US 8 f).
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[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und „9a“ StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.
[4] Die Kritik offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Konstatierungen zum Tatbestandselement der beharrlichen Verfolgung über ein Jahr (§ 107a Abs 3 erster Fall StGB [US 4 ff und 10 ff]) orientiert sich prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0119370) nicht an der Gesamtheit der diesbezüglichen tatrichterlichen Erwägungen (US 8 f).
[5] Mit dem gegen die Begründung der Gefährlichkeitsprognose gerichteten Einwand, die konstatierte „hohe Wahrscheinlichkeit“ der Befürchtung der Begehung von (insbesondere) gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von Frauen gerichteten Prognosetaten mit schweren Folgen (US 6 f) werde aus der – von den Tatrichtern sehr wohl in die Prognose einbezogen (US 8) – Art der Anlasstat und der Person des Betroffenen „nicht [...] nachvollziehbar hergeleitet“, das Erstgericht begnüge sich mit einer „allgemeinen Floskel“ und ziehe „einen nicht hinreichend begründeten Eskalationsschluss von beharrlicher Verfolgung und sexualisierten Kontaktaufnahmen zu § 202 StGB“ (nominell Z 5 vierter Fall), sowie jenem, wonach eine „tragfähige Tatsachengrundlage für eine konkret‑individualisierte Prognose schwerer sexueller Nötigung“ fehle (nominell Z „9a“), werden bloß Berufungsvorbringen erstattet (vgl RIS-Justiz RS0118581 [insb T11, T14 und T17] sowie RS0113980 [T7]).
[6] Die Behauptung eines Rechtsfehlers mangels Feststellungen zum Tatbestandselement der beharrlichen Verfolgung über ein Jahr (§ 107a Abs 3 erster Fall StGB) entwickelt die Rechtsrüge (Z „9a“) nicht auf der Basis der Gesamtheit der Entscheidungsgründe des Schöffengerichts (US 4 ff und 10 ff) und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[8] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Hanger im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des DI * M* in einem forensisch‑therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. Juli 2026, GZ 52 Hv 13/26z‑57.1, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261021_OGH0002_0130OS00102_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die strafrechtliche Unterbringung des DI * M* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20261021_OGH0002_0130OS00102_26P0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Rügen zur Verfolgungsdauer mussten sich auf die Gesamtheit der maßgeblichen erstgerichtlichen Entscheidungsgründe beziehen.
- Die konkreten Einwände gegen die Gefährlichkeitsprognose waren nach Ansicht des OGH bloß Berufungsvorbringen.
- Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde erledigte die Berufung nicht; darüber entscheidet das Oberlandesgericht Wien.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH in 13Os102/26p?
Der OGH wies die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB zurück. Zur Entscheidung über die Berufung leitete er die Akten dem Oberlandesgericht Wien zu.
Warum scheiterten die Rügen zur Dauer der beharrlichen Verfolgung?
Sowohl die Begründungsrüge als auch die Rechtsrüge berücksichtigten nicht die Gesamtheit der jeweils maßgeblichen Entscheidungsgründe des Erstgerichts. Sie waren deshalb nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.
Wie behandelte der OGH die Kritik an der Gefährlichkeitsprognose?
Er wertete die konkreten Einwände gegen die Herleitung schwerwiegender Prognosetaten und gegen die individualisierte Tatsachengrundlage als bloßes Berufungsvorbringen, nicht als taugliche Ausführung der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe.
War sexuelle Nötigung nach § 202 StGB die Anlasstat?
Nein. Als Anlasstat wurde beharrliche Verfolgung nach § 107a StGB festgestellt. § 202 StGB wurde im Beschwerdevorbringen zur Gefährlichkeitsprognose angesprochen.
Quelle und Hinweis
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