RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
13Ns65/26a
Entscheidungsdatum
2026-09-16
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0130NS00065.26A.0916.000
Dokumentnummer
JJT_20260916_OGH0002_0130NS00065_26A0000_000

Sachverhalt

Beim Bezirksgericht Deutschlandsberg war zu AZ 4 U 103/25v ein Strafverfahren wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB anhängig. Der Angeklagte beantragte die Delegierung. Über diesen Antrag entschied der OGH am 16. September 2026 nach Anhörung der Generalprokuratur. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH prüfte, ob der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts einen wichtigen Grund für die Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO darstellt. Er verneinte dies für den Wohnsitz allein und betonte den Ausnahmecharakter der Delegierung. [2]

Ergebnis

Der OGH gab dem Antrag auf Delegierung nicht Folge. Die Akten wurden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt. [1]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die Voraussetzungen einer Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO. § 127 StGB bezeichnet den Tatbestand des zugrunde liegenden Strafverfahrens. [3] [4]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH gab dem Delegierungsantrag des Angeklagten nicht Folge. Dessen Wohnsitz im Sprengel eines anderen Gerichts stellt für sich allein keinen wichtigen Grund nach § 39 Abs 1 StPO dar. Die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung kam daher nicht in Betracht.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260916_OGH0002_0130NS00065_26A0000_000.

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[2]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[1] Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt für sich allein keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS‑Justiz RS0129146 [T1]).

[2] Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS‑Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260916_OGH0002_0130NS00065_26A0000_000.

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[3]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * T* wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 4 U 103/25v des Bezirksgerichts Deutschlandsberg über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260916_OGH0002_0130NS00065_26A0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

[1] Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt für sich allein keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS‑Justiz RS0129146 [T1]).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260916_OGH0002_0130NS00065_26A0000_000.

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[5]

RIS-Text – Auszug

[2] Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS‑Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260916_OGH0002_0130NS00065_26A0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Der Wohnsitz in einem anderen Gerichtssprengel allein ist kein wichtiger Grund für eine Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO.
  • Die Delegierung ist nach der vom OGH herangezogenen Rechtsprechung nur ausnahmsweise zulässig.
  • Der OGH gab dem Delegierungsantrag nicht Folge und stellte die Akten dem Oberlandesgericht Graz zurück.

Häufige Fragen

Genügt ein anderer Wohnsitz für die Delegierung eines Strafverfahrens?

Nein. Nach dieser Entscheidung stellt der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts für sich allein keinen wichtigen Grund nach § 39 Abs 1 StPO dar.

Wie entschied der OGH in 13Ns65/26a?

Der OGH gab dem Delegierungsantrag nicht Folge. Die Akten wurden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Betraf die Entscheidung die Schuldfrage wegen Diebstahls?

Nein. Gegenstand der Entscheidung war der Delegierungsantrag im Strafverfahren wegen Diebstahls nach § 127 StGB, nicht die Schuldfrage.

Quelle und Hinweis

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